Protokoll

über die 11. Sitzung des Ausschusses 4

am 30. Jänner 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder (Vertreter):

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk                       (Vorsitzender)

Herbert Scheibner                                                  (stellvertretender Vorsitzender)

 

Mag. Bernhard Achitz                                             (Vertretung für Friedrich Verzetnitsch)

Prof. Christine Gleixner

Prof. Ing. Helmut Mader

Mag. Joachim Preiss                                               (Vertretung für Mag. Herbert Tumpel)

Dr. Johann Rzeszut

Mag. Rüdiger Schender                                          (Vertretung für Mag. Herbert Haupt)

Mag. Terezija Stoisits

Mag. Gregor Wenda (vormittags)/

Mag. Walter Grosinger (nachmittags)                    (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

 

Externer Experte:

 

Univ.Prof. Dr. Dieter Kolonovits

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Jochen Danninger                                          (Büro Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                            (Büro Herbert Scheibner/Dr. Dieter

                                                                              Böhmdorfer)

Dr. Rosi Posnik                                                      (Büro Dr. Claudia Kahr)

 

Dr. Raoul Kneucker                                               (beigezogen von Prof. Christine Gleixner)

Mag. Alev Korun (vormittags)/

Mag. Thomas Sperlich (nachmittags)                     (beigezogen von Mag. Terezija Stoisits)

Mag. Gerda Marx                                                  (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)

Dr. Katharina Pabel                                                (beigezogen von Univ.Prof. DDr. Christoph

                                                                              Grabenwarter)

Mag. Maren Spitzer-Diemath                                  (beigezogen von Univ.Prof. Dr. Reinhard

                                                                              Rack)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Mag. Birgit Caesar                                                 (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                          (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Dr. Maria Berger

Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter

Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     16.00 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2.)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)      Berichte

4.)      Expertenhearing von ao. Univ.Prof. Dr. Dieter Kolonovits zum Thema „Rechte der Volksgruppen“

5.)      Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Recht auf Bildung)

6.)      Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

 


Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

(21. Jänner 2004)

 

Das Protokoll der zehnten Sitzung vom 21. Jänner 2004 wird geneh­migt.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Berichte

 

Der Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:

 

   Verlängerungsantrag des Ausschusses 4:

 

In einer Besprechung am 26. Jänner 2004 informierte der Vor­sitzende des Österreich-Kon­vents den Ausschussvorsitzenden über das Präsidiumsergebnis hinsichtlich des Verlän­ge­rungs­antrages des Ausschusses 4. Demnach erwarte das Prä­sidium (allenfalls mit organisa­to­rischer Unter­stützung) einen Teilbericht mit Ende April 2004 bzw. die Vorlage des End­berichtes mit voraussichtlich Ende Mai 2004.

 

Der Ausschussvorsitzende betont, dass er nunmehr von einer Beschleu­nigung des Ar­beits­­tempos ausgehe, weil die externen Inputs (Expertenhearings; Stellungnahmen von Vertre­tern/ Ver­treterinnen ge­sell­­­schaft­­li­cher Or­ga­ni­sa­tionen und Interessen­vertretungen) im We­sent­li­chen abge­schlossen seien. Seiner Ansicht nach sei die Ausschussarbeit jeden­falls bis Ende Mai 2004 abzuschließen, weil eine weitere Ver­­längerung durch das Präsi­dium nicht zu erwarten sei. Einen Teilbereicht und externe organisatorische Unterstützung halte er nicht für zweckmäßig.

 

Die Gesamtsynopse wird bis zur nächsten Sitzung am 20. Fe­bruar 2004 abgeschlossen sein und flexibel sein für weitere Vorschläge.

 

   Konventssitzung:

 

Am 26. Jänner 2004 fand eine weitere Konventssitzung mit Hearings von Vertre­tern/ Ver­treterinnen gesellschaftlicher Organisationen und Interessen­vertretungen aus den Berei­chen Wissenschaft, Bildung, Kultur, Medien, Familie, Friedensorganisationen (einschließ­lich Landesverteidigung), Rettungsorganisationen, Verkehrsclubs, Bürger- und Zivilgesell­schaft statt.

 

Der Ausschuss kommt überein, auf eine Zusammenfassung der Hearing-Vorschläge zu verzichten. Die Anregungen aus den Hearings werden – wie bisher – in Tranchen an die Ausschuss­mit­glieder übermittelt.

 

   Aktualisierte Synopsen/Textentwürfe:

 

Die Synopsen und Textentwürfe zu den Themen „Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit“ und „Bildungsfreiheit“ sowie zum Thema „Fundamentalgarantien“ wurden vom Ausschussvorsitzenden und von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter aktualisiert (unter Einar­beitung der neuen Vorschläge der Ökumenischen Experten­gruppe). Die aktualisierten Dokumente werden elektronisch an die Ausschussmitglieder übermittelt und bei der Be­hand­lung der jeweiligen Themen als Tisch­vorlage aufgelegt.

Tagesordnungspunkt 4: Expertenhearing von ao. Univ.Prof. Dr. Dieter Kolonovits zum Thema „Rechte der Volksgruppen“

 

Im Rahmen eines ausführlichen Vortrags referiert ao. Univ.Prof. Dr. Kolonovits über die „Rech­te der Volksgruppen“ (siehe Anlage 1 bis 4). Die umfassenden Vortragsunterlagen sind wie folgt gegliedert:

 

   Anlage 1: Themenübersicht

  Anlage 2: Synopse/Textvorschlag „verfassungsrechtlicher Volksgruppenschutz“

   Anlage 3: Erläuterungen zum Textvorschlag

  Anlage 4: Vortragsmanuskript

 

Im Zuge des Referates werden vor allem nachstehende Themen ange­sprochen:

 

(a) geltende Rechtslage:

 

   Rechtszersplitterung

   verfassungsrechtliche Rechtsquellen (Art. 19 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 66 – 68 Staats­vertrag von St. Ger­main, Art. 7 Staatsvertrag von Wien, Art. 8 B-VG, Art. 1 lit. b § 7 Min­derheiten-Schul­gesetz für Kärnten, § 1 Minderheiten-Schulgesetz für Burgenland u.a.)

   Durchführungsvorschriften: Volksgruppengesetz , Durchführungsverordnungen

   völker- und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben (EMRK, Europäische Grundrechte-Charta, UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte u.a.)

   Rechtsprechung des EuGH  (Diskriminierungsverbot) und des VfGH (Wertentscheidung zugunsten Minderheitenschutz; Amtssprachen; Schulrecht; Orttafel-Erkenntnis)

   fördernde Volksgruppenrechte:

   Rechte auf Gebrauch der eigenen Sprache

   Rechte auf Erziehung/Schulunterricht in der eigenen Sprache

   Rechte im Bereich der Kultur

   Rechte auf Versorgung im Bereich der Medien (derzeit Förderungsbestimmungen auf einfachgesetzlicher Ebene, bspw. Presseförderungsgesetz, ORF-Gesetz).

 

(b)       verfassungsrechtliche Fragen:

 

   Fragen des persönlichen/örtlichen/sachlichen Geltungsbereiches; strukturelle Fragen

   Feststellung der Volksgruppenzugehörigkeit: subjektive/objektive Kriterien

   Frage der Einräumung „kollektiver“ Rechte der Volksgruppen

   Frage einer Volksgruppenvertretung: Modell einer autonomen, öffentlich-rechtlichen Ver­tretung (Pe­rsonal­körperschaft öffentlichen Rechts) anstelle der Volksgruppenbeiräte (von der Bundesregierung bestellte Beratungsorgane)

   rechtspolitische Lücken, bspw. fehlendes Recht auf Kindergartenerziehung in der eigenen Sprache bzw. zweisprachig

   Auslegungsprobleme bei Bestimmungen völkerrechtlicher Herkunft; Derogationsfragen

   Möglichkeiten der Kodifikation des Volksgruppenschutzes:

   Neufassung eines zentralen Grundrechtsartikels, Absicherung der Durchführungs­vor­schriften mit 2/3-Mehrheit oder

   Schaffung eines neuen BVG.

 

(c) Synopse/Textvorschlag, Erläuterungen:

 

   Vorschlag für einen Minderheitenschutzartikel

   Betonung liegt auf fördernden Volks­gruppen­rechten (Diskriminierungsverbot wäre beim Gleichheitssatz zu regeln)

   VfGH-Judikatur wird berücksichtigt

 

   zu Abs. 1: Freiheits- und Schutzrecht; besondere Förderung von Bestand/Sprache/Kultur; Zuordnung nach freiem Bekenntnis; besonderes Diskriminierungsverbot in Bezug auf die in diesem Artikel eingeräumten Rechte

   zu Abs. 2: Schulwesen: Erweiterung auf alle Volksgruppen; Anspruch auf Kindergarten­erziehung; „Pflicht­schulunterricht“ (statt „Ele­men­tar­unterricht“); „höhere Schulen“ (statt „Mittel­schulen“); konkreter Anspruch auf Förderung (vergleichbar mit gesetzlich aner­kannten Kirchen und Religionsgesell­schaften)

   zu Abs. 3: Anspruch auf Amtssprache/Topographie im gemischt­spra­chigen Gebiet: gilt für alle Volksgruppen; jede Person hat Anspruch auf Verwendung einer zugelassenen Amts­sprache; Anspruch auf zweisprachige Topographie als subjektiv durchsetzbares Recht

   zu Abs. 4: finanzielle Volksgruppenförderung: durchsetzbarer Anspruch

   zu Abs. 5: Volksgruppenorganisationen: Parteistellung; Individual­rechte des Einzelnen bleiben davon unberührt.

 

In der weiteren Diskussion werden vornehmlich folgende Fragen behandelt:

 

   Volksgruppenorganisationen: Rechte gegenüber der Legis­lative (bspw. Individualantrag an den VfGH auf Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung bei individueller Betroffenheit); mittelbare Übernahme von Rechten von Individualinteressen; nähere Spezifizierung von Volksgruppenorganisationen (allen­falls auf einfachgesetzlicher  Ebene)

   Kodifikation des Volksgruppenschutzes: Regelung in Form eines zentralen Grundrechts­artikels sinnvoller als getrennte Regelung bei den verschiedenen Sachbereichen (mit Aus­nahme des Diskriminierungsverbots, das beim Gleichheitssatz zu regeln wäre)

   persönlicher Geltungsbereich: Volksgruppenschutz für Staatsbürger oder für alle Personen

   örtlicher Geltungsbereich: differenzierte Regelungen zwischen Volksgruppen mit ge­schlosse­nem und gestreutem Siedlungsgebiet

   Detailregelungen (Abs. 2 – 5 des Textvorschlages) auf Verfassungsebene: Sicherung des Rechtsbestandes; sonst Gefahr der Rechtsunsicherheit

   demographische Entwicklungen (bspw. durch Einwanderung): vom Volks­gruppengesetz erfasst.

 

Abschließend dankt der Ausschussvorsitzende Herrn ao. Univ.Prof. Dr. Kolonovits für seine Aus­führungen. Der Ausschuss wird die „Rechte der Volksgruppen“ zu einem späteren Zeit­punkt behandeln.

 

 


Tagesordnungspunkt 5: Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für einzelne Grundrechte (Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Recht auf Bildung)

 

(a) Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit

 

Der Ausschuss setzt zunächst die Behandlung der „Wissenschaftsfreiheit“ und „Kunstfreiheit“ fort. Im Rahmen der zehnten Ausschuss­sitzung am 21. Jänner 2004 wurde folgender Text­vor­schlag erarbeitet:

 

Art. z: Wissenschaftsfreiheit

 

Bei der „Wissenschaftsfreiheit“ liegen zwei Textvarianten vor:

 

Variante 1 (allgemeiner Konsens):

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Die Universitäten sind im Rah­men der Gesetze zur autonomen Be­sorgung ihrer An­ge­legenheiten be­fugt.

 

Variante 2 (Zustimmung von einigen Ausschussmitgliedern; wurde aber nicht mehrheitlich ange­nommen):

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.

(2) Die Universitäten und Hoch­schulen sind im Rah­men der Gesetze zur autonomen Be­sorgung ihrer wissenschaftlichen und künst­lerischen An­ge­legenheiten be­fugt.

 

Art. w: Kunstfreiheit (Einvernehmen)

 

Das künstlerische Schaffen, die Ver­mitt­lung von Kunst sowie deren Leh­re sind frei.

 

In der weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:

 

   Es besteht kein Bedarf, zwischen Wissenschaft und Forschung zu differenzieren

   Frage der Berücksichtigung ethischer Aspekte: die Gutachterfunktion von wissenschaft­lichen Institutionen (bspw. Österreichische Akademie der Wissenschaften) ist nicht ver­fassungs­recht­lich zu verankern

   Frage der Definition von Missbrauchsschranken: Abgrenzungsprobleme; Wissenschafts- und Kunstfreiheit stehen zudem unter keinem Gesetzesvorbehalt. Der Ausschuss kommt überein, dass hiezu kein verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf gesehen wird.

   Frage einer expliziten (teil-)institutionellen Garantie für (Fach-)Hoch­­schu­len: Berück­sich­tigung des Entwicklungsprozesses beim Begriff „Universität“, aber Abgrenzungsprobleme

 

Als Ergebnis der Beratungen bleibt der Textvorschlag zur Wissenschaftsfreiheit und Kunst­freiheit vom 21. Jänner 2004 unverändert.

 

Die „Wissenschaftsfreiheit“ ist um folgende Erläuterungen zu ergänzen:

 

1.  Die Wissenschaftsfreiheit gilt auch für Institutionen universitärer Art mit Wissen­schafts­auftrag.

2.  Im Bereich privater Einrichtungen wird das Individualrecht nicht beeinträchtigt.

Damit ist die Behandlung des Art. z (Wissenschaftsfreiheit) und des Art. w (Kunstfreiheit) abgeschlossen.

 

(b) Recht auf Bildung

 

Dem Ausschuss liegt eine aktualisierte Synopse des Ausschussvorsitzenden zur Behandlung vor (siehe Anlage 5). Neben den Rechtsquellen (Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 14 der Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 14 B-VG, Art. 13 und 14 des UN-Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) enthält die Synopse auch Textvorschläge von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter/Univ.Prof. Dr. Rack, von der Sozial­demokra­tischen Parlamentsfraktion und von der Ökumenischen Expertengruppe.

 

In der weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:

 

   zentrale Bedeutung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung

   Definition: „Recht auf berufliche Aus- und Weiterbildung“ oder „Recht auf Zugang zur beruf­lichen Aus- und Weiterbildung“

   Frage der Finanzierbarkeit/Leistbarkeit sozialer Grundrechte

   Einrichtungsgarantien: vergleichbar mit Staatszielbestimmung

   Forderung nach Unentgeltlichkeit bzw. nach sozialer Verträglichkeit (schließt Studien­gebühren nicht aus)

   Volksgruppenbildung: wird bei den „Rechten der Volksgruppen“ behandelt

   Privatschulfreiheit: Regelung als Menschenrecht, nicht als Bürgerrecht

   Ergänzung um eine Regelung für den Religionsunterricht

   Frage der Schulpflicht

   Frage der staatlichen Aufsicht

   Objektivitätsgebot (im Sinne der Vermittlung eines kritischen Denk­vermögens bzw. von Kritik­fähigkeit); Herr Mag. Schender (Vertreter von Herrn Mag. Haupt) wird dies­bezüg­lich einen Textentwurf vorbereiten.

 

Als Ergebnis der Beratungen lautet der neue Textvorschlag des Ausschusses vorläufig wie folgt (siehe Anlage 6):

 

Art. x: Recht auf Bildung

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur be­ruflichen Ausbildung und Weiter­bildung.

(Bildungsrecht; entspricht Art. 14 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta)

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bil­dung unabhängig vom Einkom­men zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unent­gelt­lich.

(Unentgeltlichkeit; entspricht Art. 39 Abs. 3 des SPÖ-Entwurfes)

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Er­ziehung und Unterricht ent­spre­chend ihren eigenen religiösen und weltanschau­li­chen Überzeu­gungen sicherzustellen.

(Elternrecht; entspricht Abs. 3 des Entwurfes der Ökumenischen Experten­gruppe)

(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errich­tung und Förderung öffent­licher Bil­dungseinrichtungen.

(Einrichtungsgarantien; auf Basis des Art. 39 Abs. 2 des SPÖ-Entwurfes)

 

Anmerkung zu Abs. 4:

Der Begriff „Bildungseinrichtungen“ umfasst auch Kindergärten.

 

(5) Jede Person ist berechtigt, un­ter Beachtung der demokratischen Grundsätze Privatschulen zu er­rich­ten und zu betreiben. Die Un­ter­richtserteilung ist an den Nach­weis der gesetzlichen Befähigung gebunden. Der häusliche Unter­richt unterliegt diesen Beschrän­kungen nicht.

(Privatschulfreiheit; auf Basis des Abs. 4 des Ent­wur­fes der Ökumenischen Experten­­gruppe)

 

Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung des Themas „Recht auf Bildung“ fortgesetzt.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Bei der nächsten Ausschusssitzung werden folgende Themen behandelt:

 

   Recht auf Bildung (Fortsetzung)

   Gedanken-, Gewissens- und Religions­freiheit

   Fundamentalgarantien

   Vereins- und Versammlungsfreiheit

   Rechte der Volksgruppen

 

Die nächste Ausschusssitzung findet am

 

Freitag, 20. Februar 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr

 

statt.

 

Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 4:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h.                                Mag. Birgit Caesar e.h.

 

 

 

6 Anlagen