Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Prof.
Christine Gleixner
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr.
Johann Rzeszut
Mag. Rüdiger Schender (Vertretung
für Mag. Herbert
Haupt)
Mag.
Terezija Stoisits
Mag.
Gregor Wenda (vormittags)/
Mag.
Walter Grosinger (nachmittags) (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Externer Experte:
Univ.Prof.
Dr. Dieter Kolonovits
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (Büro
Herbert Scheibner/Dr. Dieter
Böhmdorfer)
Dr. Rosi
Posnik (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag. Alev Korun (vormittags)/
Mag. Thomas Sperlich (nachmittags) (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)
Dr.
Katharina Pabel (beigezogen
von Univ.Prof. DDr. Christoph
Grabenwarter)
Mag.
Maren Spitzer-Diemath (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Reinhard
Rack)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Maria Berger
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Expertenhearing von ao. Univ.Prof. Dr. Dieter Kolonovits zum Thema
„Rechte der Volksgruppen“
5.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Wissenschafts- und Kunstfreiheit, Recht auf Bildung)
6.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(21. Jänner 2004)
Das
Protokoll der zehnten Sitzung vom 21. Jänner 2004 wird genehmigt.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:
– Verlängerungsantrag
des Ausschusses 4:
In einer Besprechung am 26. Jänner 2004 informierte der Vorsitzende
des Österreich-Konvents den Ausschussvorsitzenden über das Präsidiumsergebnis
hinsichtlich des Verlängerungsantrages des Ausschusses 4. Demnach erwarte
das Präsidium (allenfalls mit organisatorischer Unterstützung) einen
Teilbericht mit Ende April 2004 bzw. die Vorlage des Endberichtes mit
voraussichtlich Ende Mai 2004.
Der Ausschussvorsitzende betont, dass er nunmehr von einer
Beschleunigung des Arbeitstempos ausgehe, weil die externen Inputs
(Expertenhearings; Stellungnahmen von Vertretern/ Vertreterinnen gesellschaftlicher
Organisationen und Interessenvertretungen) im Wesentlichen abgeschlossen
seien. Seiner Ansicht nach sei die Ausschussarbeit jedenfalls bis Ende Mai
2004 abzuschließen, weil eine weitere Verlängerung durch das Präsidium nicht
zu erwarten sei. Einen Teilbereicht und externe organisatorische Unterstützung
halte er nicht für zweckmäßig.
Die Gesamtsynopse wird bis zur nächsten Sitzung am 20. Februar
2004 abgeschlossen sein und flexibel sein für weitere Vorschläge.
– Konventssitzung:
Am 26. Jänner 2004 fand eine weitere Konventssitzung mit
Hearings von Vertretern/ Vertreterinnen gesellschaftlicher Organisationen und
Interessenvertretungen aus den Bereichen Wissenschaft,
Bildung, Kultur, Medien, Familie, Friedensorganisationen (einschließlich
Landesverteidigung), Rettungsorganisationen, Verkehrsclubs, Bürger- und
Zivilgesellschaft statt.
Der Ausschuss
kommt überein, auf eine Zusammenfassung der Hearing-Vorschläge zu verzichten.
Die Anregungen aus den Hearings werden – wie bisher – in Tranchen an die
Ausschussmitglieder übermittelt.
– Aktualisierte
Synopsen/Textentwürfe:
Die Synopsen und Textentwürfe zu den Themen „Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit“ und „Bildungsfreiheit“ sowie zum Thema
„Fundamentalgarantien“ wurden vom Ausschussvorsitzenden und von Univ.Prof. DDr.
Grabenwarter aktualisiert (unter Einarbeitung der neuen Vorschläge der
Ökumenischen Expertengruppe). Die aktualisierten Dokumente werden elektronisch
an die Ausschussmitglieder übermittelt und bei der Behandlung der jeweiligen
Themen als Tischvorlage aufgelegt.
Im Rahmen eines ausführlichen Vortrags referiert ao.
Univ.Prof. Dr. Kolonovits über die „Rechte der Volksgruppen“ (siehe Anlage
1 bis 4). Die umfassenden Vortragsunterlagen sind wie folgt gegliedert:
– Anlage 1: Themenübersicht
– Anlage 2: Synopse/Textvorschlag
„verfassungsrechtlicher Volksgruppenschutz“
– Anlage 3: Erläuterungen zum
Textvorschlag
– Anlage 4: Vortragsmanuskript
Im Zuge des Referates werden vor allem nachstehende Themen
angesprochen:
(a) geltende Rechtslage:
– Rechtszersplitterung
– verfassungsrechtliche Rechtsquellen
(Art. 19 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 66 – 68 Staatsvertrag von St. Germain,
Art. 7 Staatsvertrag von Wien, Art. 8 B-VG, Art. 1 lit. b § 7 Minderheiten-Schulgesetz
für Kärnten, § 1 Minderheiten-Schulgesetz für Burgenland u.a.)
– Durchführungsvorschriften:
Volksgruppengesetz , Durchführungsverordnungen
– völker- und gemeinschaftsrechtliche
Vorgaben (EMRK, Europäische Grundrechte-Charta, UN-Pakt über bürgerliche und
politische Rechte u.a.)
– Rechtsprechung des EuGH (Diskriminierungsverbot) und des VfGH
(Wertentscheidung zugunsten Minderheitenschutz; Amtssprachen; Schulrecht;
Orttafel-Erkenntnis)
– fördernde Volksgruppenrechte:
– Rechte auf Gebrauch der eigenen
Sprache
– Rechte auf Erziehung/Schulunterricht
in der eigenen Sprache
– Rechte im Bereich der Kultur
– Rechte auf Versorgung im Bereich
der Medien (derzeit Förderungsbestimmungen auf einfachgesetzlicher Ebene, bspw.
Presseförderungsgesetz, ORF-Gesetz).
(b) verfassungsrechtliche
Fragen:
– Fragen des
persönlichen/örtlichen/sachlichen Geltungsbereiches; strukturelle Fragen
– Feststellung der
Volksgruppenzugehörigkeit: subjektive/objektive Kriterien
– Frage der Einräumung „kollektiver“
Rechte der Volksgruppen
– Frage einer Volksgruppenvertretung:
Modell einer autonomen, öffentlich-rechtlichen Vertretung (Personalkörperschaft
öffentlichen Rechts) anstelle der Volksgruppenbeiräte (von der Bundesregierung
bestellte Beratungsorgane)
– rechtspolitische Lücken, bspw.
fehlendes Recht auf Kindergartenerziehung in der eigenen Sprache bzw.
zweisprachig
– Auslegungsprobleme bei Bestimmungen
völkerrechtlicher Herkunft; Derogationsfragen
– Möglichkeiten der Kodifikation des
Volksgruppenschutzes:
– Neufassung eines zentralen
Grundrechtsartikels, Absicherung der Durchführungsvorschriften mit
2/3-Mehrheit oder
– Schaffung eines neuen BVG.
(c) Synopse/Textvorschlag,
Erläuterungen:
– Vorschlag für einen
Minderheitenschutzartikel
– Betonung liegt auf
fördernden Volksgruppenrechten (Diskriminierungsverbot wäre beim
Gleichheitssatz zu regeln)
– VfGH-Judikatur wird
berücksichtigt
– zu Abs. 1:
Freiheits- und Schutzrecht; besondere Förderung von Bestand/Sprache/Kultur;
Zuordnung nach freiem Bekenntnis; besonderes Diskriminierungsverbot in Bezug
auf die in diesem Artikel eingeräumten Rechte
– zu Abs. 2:
Schulwesen: Erweiterung auf alle Volksgruppen; Anspruch auf Kindergartenerziehung;
„Pflichtschulunterricht“ (statt „Elementarunterricht“); „höhere Schulen“
(statt „Mittelschulen“); konkreter Anspruch auf Förderung (vergleichbar mit
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften)
– zu Abs. 3:
Anspruch auf Amtssprache/Topographie im gemischtsprachigen Gebiet: gilt für
alle Volksgruppen; jede Person hat Anspruch auf Verwendung einer zugelassenen
Amtssprache; Anspruch auf zweisprachige Topographie als subjektiv
durchsetzbares Recht
– zu Abs. 4:
finanzielle Volksgruppenförderung: durchsetzbarer Anspruch
– zu Abs. 5:
Volksgruppenorganisationen: Parteistellung; Individualrechte des Einzelnen
bleiben davon unberührt.
In der weiteren Diskussion
werden vornehmlich folgende Fragen behandelt:
– Volksgruppenorganisationen:
Rechte gegenüber der Legislative (bspw. Individualantrag an den VfGH auf Aufhebung
einer gesetzlichen Bestimmung bei individueller Betroffenheit); mittelbare
Übernahme von Rechten von Individualinteressen; nähere Spezifizierung von
Volksgruppenorganisationen (allenfalls auf einfachgesetzlicher Ebene)
– Kodifikation des Volksgruppenschutzes: Regelung in Form eines
zentralen Grundrechtsartikels sinnvoller als getrennte Regelung bei den
verschiedenen Sachbereichen (mit Ausnahme des Diskriminierungsverbots, das
beim Gleichheitssatz zu regeln wäre)
– persönlicher
Geltungsbereich: Volksgruppenschutz für Staatsbürger oder für alle Personen
– örtlicher
Geltungsbereich: differenzierte Regelungen zwischen Volksgruppen mit geschlossenem
und gestreutem Siedlungsgebiet
– Detailregelungen
(Abs. 2 – 5 des Textvorschlages) auf Verfassungsebene: Sicherung des
Rechtsbestandes; sonst Gefahr der Rechtsunsicherheit
– demographische
Entwicklungen (bspw. durch Einwanderung): vom Volksgruppengesetz erfasst.
Abschließend dankt der
Ausschussvorsitzende Herrn ao. Univ.Prof. Dr. Kolonovits für seine Ausführungen.
Der Ausschuss wird die „Rechte der Volksgruppen“ zu einem späteren Zeitpunkt
behandeln.
(a) Wissenschaftsfreiheit;
Kunstfreiheit
Der
Ausschuss setzt zunächst die Behandlung der „Wissenschaftsfreiheit“ und „Kunstfreiheit“
fort.
Im Rahmen der zehnten Ausschusssitzung am 21. Jänner 2004 wurde
folgender Textvorschlag erarbeitet:
Art.
z: Wissenschaftsfreiheit
Bei der
„Wissenschaftsfreiheit“ liegen zwei Textvarianten vor:
Variante
1 (allgemeiner
Konsens):
(1)
Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2)
Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten
befugt.
Variante
2 (Zustimmung
von einigen Ausschussmitgliedern; wurde aber nicht mehrheitlich angenommen):
(1)
Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Die Universitäten und Hochschulen
sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer wissenschaftlichen
und künstlerischen Angelegenheiten befugt.
Art. w: Kunstfreiheit (Einvernehmen)
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst
sowie deren Lehre sind frei.
In der weiteren Diskussion
werden vor allem folgende Themen angesprochen:
– Es besteht kein
Bedarf, zwischen Wissenschaft und Forschung zu differenzieren
– Frage der Berücksichtigung
ethischer Aspekte: die Gutachterfunktion von wissenschaftlichen Institutionen
(bspw. Österreichische Akademie der Wissenschaften) ist nicht verfassungsrechtlich
zu verankern
– Frage der Definition von
Missbrauchsschranken: Abgrenzungsprobleme; Wissenschafts- und Kunstfreiheit
stehen zudem unter keinem Gesetzesvorbehalt. Der Ausschuss kommt überein, dass
hiezu kein verfassungsrechtlicher Regelungsbedarf gesehen wird.
– Frage einer expliziten (teil-)institutionellen
Garantie für (Fach-)Hochschulen: Berücksichtigung des
Entwicklungsprozesses beim Begriff „Universität“, aber Abgrenzungsprobleme
Als Ergebnis der Beratungen bleibt
der Textvorschlag zur Wissenschaftsfreiheit und Kunstfreiheit vom 21.
Jänner 2004 unverändert.
Die
„Wissenschaftsfreiheit“ ist um folgende Erläuterungen zu ergänzen:
1. Die Wissenschaftsfreiheit
gilt auch für Institutionen universitärer Art mit Wissenschaftsauftrag.
2. Im Bereich privater
Einrichtungen wird das Individualrecht nicht beeinträchtigt.
Damit ist die
Behandlung des Art. z (Wissenschaftsfreiheit) und des Art. w (Kunstfreiheit)
abgeschlossen.
(b) Recht
auf Bildung
Dem
Ausschuss liegt eine aktualisierte Synopse des Ausschussvorsitzenden zur
Behandlung vor (siehe Anlage 5). Neben den Rechtsquellen (Art. 2 des 1.
Zusatzprotokolls zur EMRK, Art. 17 Staatsgrundgesetz 1867, Art. 14 der
Europäischen Grundrechte-Charta, Art. 14 B-VG, Art. 13 und 14 des UN-Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) enthält die Synopse auch
Textvorschläge von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter/Univ.Prof. Dr. Rack, von der
Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion und von der Ökumenischen
Expertengruppe.
In der
weiteren Diskussion werden vor allem folgende Themen angesprochen:
– zentrale
Bedeutung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Erwachsenenbildung
– Definition:
„Recht auf berufliche Aus- und Weiterbildung“ oder „Recht auf Zugang zur beruflichen
Aus- und Weiterbildung“
– Frage
der Finanzierbarkeit/Leistbarkeit sozialer Grundrechte
– Einrichtungsgarantien:
vergleichbar mit Staatszielbestimmung
– Forderung
nach Unentgeltlichkeit bzw. nach sozialer Verträglichkeit (schließt Studiengebühren
nicht aus)
– Volksgruppenbildung:
wird bei den „Rechten der Volksgruppen“ behandelt
– Privatschulfreiheit:
Regelung als Menschenrecht, nicht als Bürgerrecht
– Ergänzung
um eine Regelung für den Religionsunterricht
– Frage
der Schulpflicht
– Frage
der staatlichen Aufsicht
– Objektivitätsgebot
(im Sinne der Vermittlung eines kritischen Denkvermögens bzw. von
Kritikfähigkeit); Herr Mag. Schender (Vertreter von Herrn Mag. Haupt) wird
diesbezüglich einen Textentwurf vorbereiten.
Als Ergebnis der Beratungen lautet der neue
Textvorschlag des Ausschusses vorläufig
wie folgt (siehe Anlage 6):
Art.
x: Recht auf Bildung
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen
Ausbildung und Weiterbildung.
(Bildungsrecht;
entspricht Art. 14 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta)
(2) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen
zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.
(Unentgeltlichkeit;
entspricht Art. 39 Abs. 3 des SPÖ-Entwurfes)
(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts
das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend ihren
eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
(Elternrecht;
entspricht Abs. 3 des Entwurfes der Ökumenischen Expertengruppe)
(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung
und Förderung öffentlicher
Bildungseinrichtungen.
(Einrichtungsgarantien;
auf Basis des Art. 39 Abs. 2 des SPÖ-Entwurfes)
Anmerkung zu Abs. 4:
Der
Begriff „Bildungseinrichtungen“ umfasst auch Kindergärten.
(5) Jede Person ist berechtigt, unter Beachtung der
demokratischen Grundsätze Privatschulen zu errichten und zu betreiben.
Die Unterrichtserteilung ist an den Nachweis der gesetzlichen Befähigung
gebunden. Der häusliche Unterricht unterliegt diesen Beschränkungen nicht.
(Privatschulfreiheit;
auf Basis des Abs. 4 des Entwurfes der Ökumenischen Expertengruppe)
Bei der nächsten Ausschusssitzung
wird die Behandlung des Themas „Recht auf Bildung“ fortgesetzt.
Tagesordnungspunkt
6: Allfälliges
Bei der nächsten Ausschusssitzung werden folgende
Themen behandelt:
– Recht auf Bildung (Fortsetzung)
– Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
– Fundamentalgarantien
– Vereins-
und Versammlungsfreiheit
– Rechte
der Volksgruppen
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Freitag, 20.
Februar 2004, von 10.00 bis 17.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
6 Anlagen