Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag.
Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Dr.
Maria Berger
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Dr.
Johann Rzeszut
Mag.
Terezija Stoisits
Dr.
Theodor Thanner (vormittags)/
Mag.
Gregor Wenda (nachmittags) (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Externer Experte:
Univ.Prof.
Dr. Markus Hengstschläger
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (Büro
Herbert Scheibner/Dr. Dieter
Böhmdorfer)
Dr. Rosi
Posnik (Büro
Dr. Claudia Kahr)
MMag.
Christina Klambauer (beigezogen
von Univ.Prof. DDr.
Christoph
Grabenwarter
Dr. Raoul Kneucker (beigezogen
von Prof. Christine Gleixner)
Mag. Gerda Marx (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk)
Mag.
Thomas Sperlich (beigezogen
von Mag. Terezija Stoisits)
Mag.
Maren Spitzer-Diemath (beigezogen
von Univ.Prof. Dr. Reinhard
Rack)
Büro des Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Prof.
Christine Gleixner
Mag. Herbert Haupt
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Expertenhearing von Univ.Prof. Dr. Markus Hengstschläger zum Thema
„Grundrechtsfragen der Biomedizin“
5.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Meinungsfreiheit einschließlich Recht auf Bildung,
Schulwesen)
6.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(14. Jänner 2004)
Das
Protokoll der neunten Sitzung vom 14. Jänner 2004 wird mit folgenden Maßgaben
genehmigt (Änderungen/Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):
– Tagesordnungspunkt
4: Auf Seite 4 wird der sechste Absatz wie folgt ergänzt:
Von einigen Mitgliedern des Ausschusses
wird die Auffassung vertreten, dass der Versorgungsauftrag in die Verfassung
mit aufzunehmen wäre. Über die weitere Vorgangsweise soll zu einem späteren
Zeitpunkt (im Zusammenhang mit der Behandlung der sozialen Grundrechte)
beraten und entschieden werden. Hiezu liegt folgender Textvorschlag vor
(als Ergänzung des ersten Absatzes):
....
– Anlage
1 zum Protokoll: Auf Seite 1 lautet die Fußnote nunmehr wie folgt:
Über das Abwehrrecht hinaus besteht auch
eine Schutzpflicht (Staatsverantwortung). Diese findet in der Formel „geachtet
und geschützt“ ihren Ausdruck. Im übrigen wird über die Frage des Inhalts und
der Reichweite der Staatsverantwortung im Hinblick auf Schutz- und Förderungsleistungen
im allgemeinen und bei einzelnen Grundrechten noch zu befinden sein.
– Nennung
von Begleitpersonen im Protokoll:
Der
Ausschuss kommt überein, dass in Hinkunft auch Begleitpersonen von Ausschussmitgliedern
im Protokoll angeführt werden.
(a) Der
Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:
– Ergebnisse
der Präsidiumssitzung am 20. Jänner 2004:
Verlängerungsantrag des Ausschusses 4:
Der Vorsitzende des Österreich-Konvents wird das Ergebnis
der Präsidiumssitzung mit dem Ausschussvorsitzenden am 26. Jänner 2004
besprechen. Der Ausschussvorsitzende wird darüber in der nächsten
Ausschusssitzung berichten.
Veröffentlichung von Ausschussunterlagen
im Internet:
Die Festlegung der Dokumente erfolgt unter der Verantwortung
des jeweiligen Ausschussvorsitzenden. Für den Ausschuss 4 sind folgende
Dokumente vorgesehen: Tagesordnungen und genehmigte Protokolle (samt Anlagen)
der Ausschusssitzungen (unter Einarbeitung von Änderungen/Ergänzungen),
sonstige – für die Ausschussarbeit wesentliche – Dokumente („Strategiepapier“,
Übersicht über Rechtsquellen, Gesamtsynopse, externe Schreiben usw.).
– Konventssitzungen:
Die Tonbandabschrift und Parlamentskorrespondenz über die
sechste Konventssitzung am 15. Dezember 2003 wurden bereits an die
Ausschussmitglieder übermittelt.
Am 26. Jänner 2004 findet die nächste Konventssitzung mit
Hearings von Vertretern/Vertreterinnen gesellschaftlicher Organisationen und
Interessenvertretungen aus den Bereichen Wissenschaft,
Bildung, Kultur, Medien, Familie, Friedensorganisationen (einschließlich
Landesverteidigung), Rettungsorganisationen, Verkehrsclubs, Bürger- und
Zivilgesellschaft statt.
– Textentwurf „Religionsfreiheit“:
Dem Ausschuss liegt ein neuer Textentwurf der Ökumenischen
Arbeitsgruppe über die individuelle und kollektive Religionsfreiheit vor (siehe Anlage 1).
(b) Nennung von Expertinnen im Sinne einer begleitenden
Beratung:
Der Vertreter des
Innenministers nennt folgende Personen als Expertinnen im Sinne einer begleitenden Beratung
(„Gegenlesen von Textvorschlägen“):
– ao.Univ.Prof. Dr. Beatrix Karl,
Universität Graz
– ao.Univ.Prof. MMag. Dr. Michaela
Windisch-Graetz, Universität Wien.
Univ.Prof. Dr. Hengstschläger hält ein ausführliches
Referat über „Grundrechtsfragen der Biomedizin“ (siehe Anlage 2). Dabei
behandelt er insbesondere die technischen Aspekte der Biomedizin.
Im Rahmen des Vortrags werden vor allem nachstehende Themen
angesprochen:
– Präimplantationsdiagnostik/Pränataldiagnostik
– Gentherapie: somatische Gentherapie
(erlaubt), Keimbahntherapie (verboten)
– embryonale/adulte Stammzellen
– therapeutisches /reproduktives
Klonen
– prädiktive (voraussagende)
Genanalyse: bei Erwachsenen/Kindern/Ungeborenen
– Datenschutz: in Bezug auf
Arbeitgeber/Versicherungen/Angehörige
In der weiteren Diskussion
werden vornehmlich folgende Fragen behandelt:
(a) Biomedizinisches Forschen:
– Definition: Beginn des Lebens
(bspw. mit Entstehung des Genoms), Ende des Lebens (bspw. mit dem Gehirntod)
– Klonen: ablehnende Haltung
gegenüber therapeutischem Klonen; das Klonen von Verstorbenen ist aus
wissenschaftlicher Sicht grundsätzlich möglich (Bsp. Haustiere)
– adulte/embryonale
Stammzellenforschung: bessere Ergebnisse mit adulten Stammzellen
– Alternativen zur verbrauchenden
Embryonenforschung (bspw. Fruchtwasserzellen)
– Präimplantations- und
Pränataldiagnostik: Verbot der Präimplantationsdiagnostik sachlich nicht
nachvollziehbar
– Fetozide (fehlende Regelung in
Österreich)
(b) Rechtliche/grundrechtliche
Aspekte:
– Biomedizin berührt Recht auf Leben,
Grundrecht auf Menschenwürde
– Schutz der genetischen Identität
bzw. Individualität
– Grundrechte sind gegeneinander
abzuwägen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (bspw.
Wissenschaftsfreiheit).
– derzeitige Gesetzeslage:
Wertungswidersprüche, fehlende Regelungen
– Steuerung gesellschaftlicher
Verhaltensweisen: Vertrauen auf ethische Selbststeuerung genügt nicht;
ergänzend sind gesetzliche Regelungen erforderlich (materielle Vorgaben bzw.
finale Determinierung)
– Notwendigkeit/Bedarf für rechtliche
Regulierung im Forschungsbereich
– Vorgaben aus dem Gentechnikgesetz
– die Geschwindigkeit der biomedizinischen
Entwicklung ist bei verfassungsrechtlichen Festlegungen zu berücksichtigen.
Abschließend dankt der
Ausschussvorsitzende Herrn Univ.Prof. Dr. Hengstschläger für seine Ausführungen.
Der Ausschuss wird das Thema „Recht auf Leben“ zu einem späteren Zeitpunkt
behandeln.
Der
Ausschuss setzt die Behandlung der „Meinungsfreiheit“ fort (siehe
Textentwurf und Erläuterungen, Anlage 3 und 4).
(a) Freiheit der Meinungsäußerung, Kommunikationsfreiheiten
Absatz 2 des Textvorschlages wird einvernehmlich wie
folgt ergänzt:
(2)
Da die Ausübung der Freiheiten nach Absatz 1 Pflichten und Verantwortung mit
sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften,
Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie
in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit,
der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Pluralität der Medien, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer, oder um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu
gewährleisten, notwendig sind.
(b) Rundfunkfreiheit
In der
fünften Anlage zum Protokoll (Erläuterungen zur Meinungsfreiheit: Freiheit der Meinungsäußerung,
Kommunikationsfreiheiten; Rundfunkfreiheit) wird die Überschrift auf Seite 2
(Ergänzungsvorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter zur „Rundfunkfreiheit“)
ersetzt
durch Erläuterungen zu Art. y: „Rundfunkfreiheit“.
Damit ist die Behandlung des Art. x (Freiheit der Meinungsäußerung,
Kommunikationsfreiheiten) und des Art. y (Rundfunkfreiheit) abgeschlossen.
(c)
Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit
Dem Ausschuss liegen zwei
Textvarianten zur Behandlung vor:
1. Variante
(Textvorschlag als Ergebnis der Beratungen im Zuge der siebenten Ausschusssitzung
am 12. Dezember 2003):
Art. z: Wissenschaftsfreiheit:
(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Dem Staate steht rücksichtlich des
gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung
und Aufsicht zu.
(3) Die Universitäten sind im Rahmen
der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.
Art. w: Kunstfreiheit:
Das künstlerische Schaffen, die
Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei.
2. Variante
(Entwurf von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack):
Art. z: Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit;
Recht auf Bildung; Schulwesen:
(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre, künstlerisches Schaffen,
die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.
....
Der Ausschuss kommt überein, die
Wissenschaftsfreiheit und die Kunstfreiheit nach eigenen Artikeln zu trennen
und die Universitätsautonomie im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit festzuhalten
(entspricht Variante 1). Absatz 2 der Variante 1 wird einvernehmlich gestrichen.
Uneinigkeit besteht, ob auch eine teilinstitutionelle Garantie für die
(Fach-)Hochschulen vorzusehen ist (Versteinerungsgefahr vs.
Abgrenzungsprobleme).
Als Ergebnis der Beratungen findet
folgender Textvorschlag zur Wissenschaftsfreiheit und Kunstfreiheit weitgehende
Zustimmung:
Art z: Wissenschaftsfreiheit
(1)
Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens
das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
(2) Die
Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer Angelegenheiten
befugt.
Variante zu Absatz 2 (wurde nicht mehrheitlich
angenommen):
(2) Die
Universitäten und Hochschulen sind im Rahmen
der Gesetze zur autonomen Besorgung ihrer wissenschaftlichen
und künstlerischen Angelegenheiten befugt.
Art. w: Kunstfreiheit
Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung
von Kunst sowie deren Lehre sind frei.
(d) Recht
auf Bildung, Schulwesen
Dem
Ausschuss liegt folgender Textentwurf von Univ.Prof. DDr.
Grabenwarter und Univ.Prof. Dr. Rack zur Behandlung vor:
Art.
v: Recht auf Bildung; Schulwesen:
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen.
(2)
Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, sind
alle österreichischen Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung
hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter
der Aufsicht des Staates.
(3)
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
(4)
Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten
in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in
slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl
eigener Mittelschulen.
In der weiteren Diskussion werden vor
allem folgende Themen angesprochen:
– Schule als öffentliche Aufgabe
(soziales Grundrecht); Verweis auf Art. 39 des SPÖ-Grundrechtskatalogsentwurfes
(Einrichtungsgarantien)
– Frage der Leistbarkeit durch die
Allgemeinheit
– zu Absatz 1: die Garantie einer
unentgeltlichen Pflichtschulausbildung findet Zustimmung; manche
Ausschussmitglieder sprechen sich für den (weitergehenden) Begriff „Schulunterricht“
(statt „Pflichtschulunterricht“) aus
– zu Absatz 2: Frage der Verankerung
als Menschenrecht (allenfalls mit einem Verweis in den Erläuterungen, dass
einfachgesetzliche Einschränkungen möglich sind) und der Aufgabe des
Befähigungsnachweises
– zu Absatz 3: hinsichtlich der Frage
der Beibehaltung eines eigenen Artikels für den Religionsunterricht besteht
Uneinigkeit
– zu Absatz 4: wird bei den Rechten
der Volksgruppen genauer behandelt; die Übernahme von Bestimmungen des
Staatsvertrages in den Grundrechtskatalog wird grundsätzlich befürwortet.
.Tagesordnungspunkt
6: Allfälliges
Für die nächste Ausschusssitzung werden Textentwürfe
zu folgenden Themen vorbereitet:
– „Recht auf Bildung, Schulwesen“
sowie „Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit“ (vom
Ausschussvorsitzenden)
– „Recht
auf Leben, Menschenwürde“ (von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter)
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Freitag, 30.
Jänner 2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
4 Anlagen