Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Prof.
Christine Gleixner
Univ.Prof.
DDr. Christoph Grabenwarter
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Dr.
Johann Rzeszut
Mag. Rüdiger Schender (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Mag.
Terezija Stoisits
Mag.
Gregor Wenda (vormittags)/
Mag.
Walter Grosinger (nachmittags) (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Externer Experte:
Univ.Prof.
DDr. Christian Kopetzki
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag.
Katharina Peschko-Gruber (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr. Rosi
Posnik (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Dr. Maria
Berger
Prof.
Ing. Helmut Mader
Friedrich
Verzetnitsch
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Meinungsfreiheit)
5.)
Expertenhearing von Univ.Prof. DDr. Christian Kopetzki zum Thema
„Grundrechtsfragen der Biomedizin“
6.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(7. Jänner 2004)
Das
Protokoll der achten Sitzung vom 7. Jänner 2004 wird mit der Maßgabe genehmigt,
dass auf Seite 3 der erste Satz bei Tagesordnungspunkt 3 (a) wie folgt
berichtigt wird (Änderung wurde bereits eingearbeitet):
Das
Präsidium des Österreich-Konvents behandelte die von einigen Ausschüssen
gestellten Verlängerungsanträge in seiner Sitzung am 18. Dezember 2003.
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über folgende Themen:
(a) Antrag
auf Verlängerung der Zeitvorgabe für die Vorlage eines schriftlichen Berichtes:
Der Vorsitzende des Österreich-Konvents hat sich mit dem Vorsitzenden
des Ausschusses 4 diesbezüglich noch nicht in Verbindung gesetzt. Das Präsidium
wird die Verlängerungsanträge in seiner nächsten Sitzung am 20. Jänner 2004
behandeln.
(b) Internet:
Aufgrund von Problemen bei der Veröffentlichung von
Dokumenten auf der Website des Österreich-Konvents werden die
Ausschussunterlagen am 15. Jänner 2004 noch nicht über Internet zur Verfügung
stehen.
Dem Ausschuss liegen zwei neue Textentwürfe von
Ausschussmitgliedern mit Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschlägen zum Thema „Meinungsfreiheit“
vor (siehe Anlage 1 und 2). Im Ausschuss besteht Einvernehmen, die
Textentwürfe in die weitere Ausschussarbeit mit einzubeziehen.
Der
Ausschuss setzt die Behandlung der „Meinungsfreiheit“ fort und
diskutiert dabei neuerlich über die Rundfunkfreiheit, wobei
insbesondere folgende Fragen besprochen werden:
– Betonung der besonderen
Verantwortung des Staates für den Rundfunkbereich einschließlich des privaten
Rundfunks (Pluralitätswahrung)
– Sicherstellung eines
öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Gebührenfinanzierung auf
Verfassungsebene (Begriffsdefinition und -inhalt des „öffentlich-rechtlichen
Rundfunks“ und seines Auftrags; Beihilfenproblematik aus europarechtlicher
Sicht; Anschlusszwang)
– Berücksichtigung des sozialen Auftrags
(Sicherung einer Grundversorgung/Versorgungssicherheit zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen); vergleichbare Problematik bei den sozialen
Grundrechten
– Forderung nach Objektivität und
Unabhängigkeit
– Schutz von Persönlichkeitsrechten
und vor Diskriminierungen
– Ausgewogenheit der Programme;
Zulässigkeit eines Spartenrundfunks
– Notwendigkeit einer
Verfahrensgarantie, die für alle Formen des Rundfunks gilt.
Im
Ausschuss besteht Uneinigkeit, ob ein öffentlich-rechtlicher, gebührenfinanzierter
Rundfunk auf Verfassungsebene sicherzustellen ist, und ob die Sicherung einer
Grundversorgung zu sozial verträglichen Bedingungen im Verfassungstext
festzulegen ist (als allgemein oder speziell formulierter Rechtstext bzw. in
den Erläuterungen).
Offen
bleibt weiters die Frage, ob eine eigene Verfahrensgarantie für den Rundfunkbereich
aus verfassungssystematischer Sicht erwünscht und notwendig ist (Verweis auf
die EMRK).
Als
Ergebnis der Beratungen kommt der Ausschuss überein, die „Rundfunkfreiheit“ als
eigenen Artikel zu definieren. Folgender Textvorschlag zur
Rundfunkfreiheit findet weitgehende Zustimmung (siehe Textvorschlag und Erläuterungen, Anlage
4 und 5):
Artikel y: Rundfunkfreiheit
(1) Der Staat trägt
eine besondere Verantwortung für den Bestand eines unabhängigen Rundfunks und
für die Erfüllung von dessen Aufgaben im öffentlichen Interesse.
(2 Für den Rundfunk
ist durch Gesetz zu gewährleisten, dass Berichterstattung objektiv,
wahrheitsgemäß und unparteilich erfolgt, Meinungsbildung als solche erkennbar
und Meinungsvielfalt gewährleistet ist.
(3) Zur Durchsetzung
dieser Garantien und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten und vor
Diskriminierungen ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren
bereitzustellen.
Von einigen Mitgliedern des Ausschusses
wird die Auffassung vertreten, dass der Versorgungsauftrag in die Verfassung
mit aufzunehmen wäre. Über die weitere Vorgangsweise soll zu einem späteren
Zeitpunkt (im Zusammenhang mit der Behandlung der sozialen Grundrechte)
beraten und entschieden werden. Hiezu liegt folgender Textvorschlag vor (als
Ergänzung des ersten Absatzes):
„Dazu gehört auch die
Sicherung eines Zugangs zur allgemeinen Grundversorgung.“
Univ.Prof.
DDr. Kopetzki hält ein ausführliches Referat zum Thema „Grundrechtsfragen der
Biomedizin“ (siehe Anlage 3). Dabei behandelt er insbesondere folgende Themen:
– Fragen
der Bioethik (Folie 2 – 3)
– geltendes
Verfassungsrecht (Folie 4 – 10)
– internationale
Vorgaben (Folie 11 – 15)
– verfassungspolitische
Aspekte (Folie 16 – 17)
– Regelungsbeispiel:
Art. 119 und 119a der Bundesverfassung der Schweiz (Folie 18 – 19).
In der weiteren Diskussion werden vornehmlich folgende Fragen
behandelt:
– Embryonen als
Grundrechtsträger; Schutzbereich
– grundrechtliche
Regelung eines Rechts auf Gesundheit
– Vereinbarkeit eines
Verbots der Tötung auf Verlangen mit der EMRK
– neue Transformationsmöglichkeiten
beim Völkerrecht (bspw. in Form einer unmittelbaren Anwendbarkeit bzw. Verpflichtung
des Gesetzgebers, aber keiner grundrechtlichen Gewährleistung)
– Beginn des Lebens
(Schutz des Lebens) als Kontinuum; medizinisch-biologisch relevante Entwicklungsschritte,
die eine besondere Regelung erforderlich machen (bspw. Befruchtung, Geburt)
– Unterscheidbarkeit
Sterbehilfe/Schmerzlinderung
– unterschiedliche
Regelung bei Präimplantations- und Pränataldiagnostik (PID, PND)
– Therapie- und
Eingriffsmöglichkeiten während der Schwangerschaft
– Individualisierung
bei Leihmutterschaft
– Leistbarkeit der
Medizin; Kostenfrage
– Problematik der
internationalen Verflechtungen.
Abschließend dankt der
Ausschussvorsitzende Herrn Univ.Prof. DDr. Kopetzki für seine Ausführungen.
Der Ausschuss wird das Thema „Recht auf Leben“ zu einem späteren Zeitpunkt
behandeln.
Tagesordnungspunkt
6: Allfälliges
Bei der nächsten Ausschusssitzung wird die Behandlung
des Themas „Meinungsfreiheit“ (ab
„Wissenschaftsfreiheit;
Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen“) fortgesetzt.
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Mittwoch, 21.
Jänner 2004, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender
des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
5 Anlagen