Anwesende:
Ausschussmitglieder
(Vertreter):
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk (Vorsitzender)
Herbert Scheibner (stellvertretender
Vorsitzender)
Mag. Bernhard Achitz (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Dr.
Maria Berger
Mag.
Walter Grosinger (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Dr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Univ.Prof. DDr. Christoph
Grabenwarter)
Prof.
Ing. Helmut Mader
Mag.
Joachim Preiss (Vertretung
für Mag. Herbert Tumpel)
Univ.Prof.
Dr. Reinhard Rack
Dr.
Johann Rzeszut
Mag. Rüdiger Schender (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Mag.
Terezija Stoisits
Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Jochen Danninger (Büro
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag.
Ronald Faber (Büro
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag.
Katharina Peschko-Gruber (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des
Österreich-Konvents:
Mag.
Birgit Caesar (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Prof. Christine Gleixner
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 15.30
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Berichte
4.)
Fortsetzung der Themenbehandlung in merito: konkrete Vorschläge für
einzelne Grundrechte (Meinungsfreiheit)
5.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses 4 und die weiteren Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
(14. November 2003)
Das
Protokoll der fünften Sitzung vom 14. November 2003 wird mit folgenden Ergänzungen
genehmigt (Ergänzungen wurden bereits eingearbeitet):
(a) zu
Tagesordnungspunkt 2:
Auf Wunsch wird in den Protokollen zu den Ausschusssitzungen
namentlich festgehalten, welche Ausschussmitglieder eine abweichende Meinung
vertreten.
Der
Vorschlag von Univ.Prof. DDr. Grabenwarter bezüglich der Ergänzung der Erläuterungen
zum Grundrecht „Eigentumsgarantie“ lautet wie folgt:
„Das Eigentumsgrundrecht von Ausländern darf beschränkt
werden, soweit es den Bedingungen für Grundrechtseinschränkungen im Allgemeinen
entspricht.“
(b) zu
Tagesordnungspunkt 3:
Einige Mitglieder des Ausschusses
sprechen sich für eine inhaltliche Straffung und Modernisierung bei der
Formulierung des Gesetzesvorbehaltes entsprechend Art. 10 Abs. 2 EMRK aus.
(a) Einholung
von Stellungnahmen von Expertinnen/Experten zu Textvorschlägen:
Der Ausschuss kommt überein, jeweils ad
hoc festzulegen, welche Personen um Stellungnahmen zu Textvorschlägen ersucht
werden sollen.
(b) Beiziehung
von Expertinnen/Experten zu Hearings:
Der Ausschussvorsitzende berichtet,
diesbezüglich bereits mit Univ.Prof. DDr. Huber (Experte für Grundrechtsfragen
der Biomedizin) in Kontakt getreten zu sein, und schlägt vor, maximal zwei
Experten pro Ausschusssitzung zu hören.
(c) Bericht
über die Sitzung des Konvents am 21. November 2003:
Der
Ausschussvorsitzende berichtet über die Anhörung von gesellschaftlichen
Organisationen und
Interessenvertretungen im Rahmen der Konvents-Sitzung am 21. November 2003.
Demnach betrafen die Stellungnahmen vor allem folgende Anliegen:
– verfassungsgesetzlich gesicherte
Ansprüche im Bereich der sozialen Grundrechte
– Schutz benachteiligter Minderheiten
bzw. ein allgemeiner Diskriminierungsschutz
– verfassungsgesetzliche Verankerung ethischer
Wertvorstellungen (bspw. Recht auf
Menschenwürde). Dieser Aspekt betrifft auch den Ausschuss 1
„Staatsaufgaben und Staatsziele“. Nach Auffassung des Ausschussvorsitzenden
sei eine Festlegung sowohl in den Grundrechten als auch in Form von Staatszielbestimmungen
anzustreben; hiezu sei eine gewisse ambivalente Haltung im Ausschuss 1
festzustellen.
Als Ergebnis der anschließenden Diskussion über das
Verhältnis zwischen Staatszielbestimmungen und Grundrechten kommt der
Ausschuss einvernehmlich überein, einen wechselseitigen Austausch der
Protokolle mit Ausschuss 1 (und eventuell auch mit Ausschuss 9) anzustreben.
Der Ausschuss setzt die Behandlung
des Textentwurfes des Ausschussvorsitzenden zum Thema „Meinungsfreiheit;
Art. y: Rundfunkfreiheit“ (entspricht Art. I des BVG Rundfunk) fort (siehe Anlage
1 und 2 zum Protokoll).
Im Ausschuss besteht Einvernehmen, dass
die Legaldefinition des „Rundfunks“ in Abs. 1 verzichtbar ist.
In Bezug auf Abs. 2 (Programm- und
Organisationsauflagen; Kompetenzregelung) vertritt der Ausschuss die
Auffassung, den besonderen Schutzzweck bei der Formulierung eines
Textvorschlages zu berücksichtigen (als besondere Staatsverantwortung für den
Rundfunkbereich, die im Wege der Gesetzgebung wahrzunehmen ist). Weiters ist der Text im
Hinblick auf eine zeitgemäße Formulierung zu überarbeiten.
In der weiteren Diskussion werden vor allem
folgende Themen (mit teilweise kontroversiellen Standpunkten) angesprochen:
– Forderung nach Wahrheit vs.
Objektivität der Berichterstattung
– Betonung des
Persönlichkeitsschutzes
– Wunsch nach Erkennbarkeit, wenn
keine Berichterstattung vorliegt (z.B. bei Meinungswiedergabe)
– Schutz vor Missbrauch durch
Manipulation bzw. Schutz vor unerwünschter Ausübung medialer Macht
– Festlegung verfahrensrechtlicher
Garantien auch für bestimmte Gruppen (Möglichkeit von Kollektivbeschwerden)
– Unabhängigkeit der Mitarbeiter
(Verweis des Ausschussvorsitzenden auf die sozialen Grundrechte bzw. den
Diskriminierungsschutz)
– Frage der Beibehaltung eines
öffentlich-rechtlichen, gebührenfinanzierten Rundfunks
– Hinweis auf die Programmgrundsätze
der Objektivität und Meinungsvielfalt im Privatfernsehgesetz
– Pluralitätsgebot bzw. Regelung
einer staatlichen Verpflichtung zur Förderung der Meinungsvielfalt. Der
Ausschussvorsitzende schlägt in diesem Zusammenhang folgende Ergänzung des
Textvorschlages zu Art. x: Freiheit der Meinungsäußerung vor (als 2. Subvariante
zur zweiten Variante zum dritten Satz):
„Die Freiheit der
Medien wird geachtet und gewährleistet. Der Staat hat ihre Pluralität zu fördern.“
.
Weiters wird diskutiert, ob Abs. 3 (Staatszielbestimmung)
vom Ausschuss 4 behandelt oder dem Ausschuss 1 zur Bearbeitung zugewiesen
werden soll. Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, die Themen zunächst
umfassend zu erörtern (einschließlich Staatszielbestimmungen bzw.
institutioneller Garantien), weil sonst Zusammenhänge verloren gehen könnten,
und erst in weiterer Folge mit dem Ausschuss 1 gemeinsam zu behandeln.
Herr Mag. Preiss (Stellvertreter von
Herrn Mag. Tumpel) regt an, zu Textvorschlägen des Ausschusses zum Thema
„Rundfunkfreiheit“ Stellungnahmen von Univ.Prof. Dr. Berka und
Univ.Prof. Dr. Holoubek einzuholen.
Der Ausschussvorsitzende stellt
folgenden Textentwurf zur „Rundfunkfreiheit“ vor, der bei der
nächsten Ausschusssitzung weiter behandelt wird (anstelle Art. I des BVG
Rundfunk):
(1) Rundfunk trägt eine besondere
Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Für den Rundfunk ist durch Gesetz
zu gewährleisten, dass Berichterstattung wahrheitsgemäß und Meinungsbildung
durchschaubar (als solche erkennbar) ist, sowie Persönlichkeitsrechte geschützt
und Diskriminierungen vermieden werden.
(3) Zur Durchsetzung dieser Garantien
ist für die Betroffenen ein wirksames Verfahren bereit zu stellen.
Weiters schlägt der
Ausschussvorsitzende vor, die Erläuterungen zur Meinungsfreiheit um
folgende Bestimmung zu ergänzen:
„Eine
Unabhängigkeitsgarantie wie derzeit im BVG Rundfunk erscheint aus heutiger
Sicht fraglich.“
Der Ausschuss kommt überein, an das Präsidium einen Antrag
auf
Verlängerung der
Zeitvorgabe für die Vorlage eines schriftlichen Berichts über die Ergebnisse
der Beratungen des Ausschusses 4 um vier bis fünf Monate zu stellen.
Die Ausschussmitglieder werden gebeten, dem
Konventsbüro auf elektronischem Weg mitzuteilen, welche Termine für sie
am günstigsten wären. Der Ausschussvorsitzende wird diese Wünsche bei seiner
Terminwahl nach Möglichkeit berücksichtigen.
Die nächste Ausschusssitzung findet am
Freitag, 12. Dezember
2003, von 10.00 bis 16.00 Uhr
statt.
Der Ausschussvorsitzende dankt den Anwesenden für die
konstruktive Mitarbeit und schließt die Sitzung.
Vorsitzender des Ausschusses 4: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk e.h. Mag.
Birgit Caesar e.h.
2 Anlagen