Protokoll

9. Sitzung des Ausschusses 10

"Finanzverfassung"

am 20. Oktober 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

              Dr. Ernst Strasser                                       (Vorsitzender)

 

              Dr. Alfred Finz                                            (Vertretung für Dr. Wolfgang Schüssel)

              Dr. Reinhard Meißl                                     (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

              Mag. Valentin Thaler                                   (Vertretung für Dr. Jörg Haider)            

              Mag. Ulrike Schebach-Huemer                   (Vertretung für Dr. Michael Häupl)

              Dr. Engelbert Rauchbauer                           (Vertretung für Hans Niessl)

              Dr. Walter Starlinger                                   (Vertretung für Dr. Josef Pühringer)

              Mag. Sabine Blecha                                    (Vertretung für Helmut Mödlhammer)

              Dr. Madeleine Petrovic

 

 

 

Entschuldigt:

 

              Univ.Prof. Dr. Herbert Haller

              Dr. Manfred Matzka

              Dr. Josef Moser

              Dr. Herbert Sausgruber

              Dr. Johannes Schnizer

              DDr. Herwig van Staa

              Bernd Vögerle

              Dr. Peter Wittmann

 

 

Weitere Teilnehmer:

            Mag. Jürgen Fischer                                        (Büro Dr. Claudia Kahr)

            Mag. Dietmar Griebler                                     (beigezogen von Dr. Michael Häupl)

            Mag. David Marwan                                        (beigezogen von Dr. Alfred Finz)

            Mag. Ronald Faber                             (Büro Dr. Heinz Fischer)

            Martina Mascher                                             (beigezogen von Dr. Peter Wittmann)   Mag. Sonja Nussgruber                                   (beigezogen von Dr. Claudia Kahr)

 

            Mag. Bruno Rossmann                                    (beigezogen von Dr. Madeleine Petrovic)

            Dr. Andy Samonig                                           (Büro Dr. Andreas Khol)

            Dr. Gerald Siebeneicher                                  (Büro KO Herbert Scheibner)

            Dr. Gerhard Steger                                         (beigezogen von Dr. Alfred Finz)

            Mag. Ilse Tantinger                                         (beigezogen von Dr. Alfred Finz)

            Mag. Gregor Wenda                                       (beigezogen von Dr. Ernst Strasser)

 

 

Beginn:                                  08.30 Uhr

Ende:                                     10.00 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

 

1)              Begrüßung und Mitteilungen

2)              Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3)   Öffentliches Haushaltswesen

4)   Weiteres Vorgehen

5)              Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Mitteilungen

 

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 15. Juli 2004

 

Das Protokoll der 8. Sitzung vom 15. Juli 2004 wird ohne Änderungen einstimmig genehmigt.

 

Tagesordnungspunkt 3: Öffentliches Haushaltswesen

 

Es werden die grundlegenden Änderungen des Haushaltswesens – Art. 51 ff B-VG von STS Dr. Finz dargestellt:

 

- Ziel: Umsetzung einer wirkungsorientierten Verwaltung nach New Public Management Methoden mit Outputorientierung und Steuerung durch Finanzcontrolling.

-  Hinreichende Gliederung des Bundesvoranschlages
Gliederung und Bindungswirkung des Bundesvoranschlages obliegen dem einfachen Bundesgesetzgeber

Bisher: Gliederung in Einnahmen und Ausgaben; Stellenplan u.a.

-  Gestaltung des Bundesvoranschlages und des Rechnungswesens ist nach kameralistischen (wie bisher) und nach kaufmännischen Grundsätzen möglich.

-  Schaffung der Möglichkeit für die Beschlussfassung von Doppelbudgets, wobei jedes Finanzjahr getrennt ausgewiesen wird.

 

-  Entfall der Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und Sondervermögen, da es einerseits keine Bundesbetriebe mehr gibt und andererseits die Vorschriften einer Bruttobudgetierung nicht mehr vorgegeben sind.

-  Flexiblere Gestaltung des Haushaltsrechts, v.a. um eine Zusammenführung der Ergebnis- mit der Ressourcenverwaltung zu ermöglichen.

-  Controlling unter Vorgabe und Überprüfung von messbaren Zielen und Leistungen

-  Schaffung von Anreiz- und Sanktionsmechanismen

-  Straffung der Regelungen zum Budgetprovisorium

-  Verfügung einer Bindung eines bestimmten Anteils der Budgetmittel obliegt dem Bundesminister für Finanzen

-  Schuldenbremse: Mehrjährige verbindliche Budgetplanung durch Schaffung von Ausgabenobergrenzen. 
Dadurch soll ein ausgeglichener Haushalt über den Konjunkturzyklus ermöglicht werden.

 

Von den Ländern, dem Österr. Städtebund und dem Österr. Gemeindebund besteht gegen den vorgebrachten Entwurf kein Einwand, sofern sich dieser nur auf den Bund bezieht.

Die Länder wenden sich gegen eine Einschränkung ihrer Budgethoheit durch den Bund. Denkbar wäre es jedoch, einheitliche Grundsätze einvernehmlich mit dem Bund in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festzulegen.

 

Dazu wurde von STS Dr. Finz vorgebracht, dass die Vergleichbarkeit der Budgets, insbesondere der Verrechnungsgrundsätze, sicherzustellen sei, vor allem, um die Umsetzung des österreichischen Stabilitätspaktes gewährleisten zu können. Daher müssten die Grundsätze im Rahmen der Bundesverfassung vorgesehen werden.

 

Bund, Länder, Österr. Städtebund und Österr. Gemeindebund einigten sich darauf, die für Bund, Länder und Gemeinden vorzusehenden gemeinsamen Grundsätze im Rahmen eines eigens einzuberufenden Arbeitskreises aufzubereiten.

 

Von BM Dr. Strasser wird hinsichtlich des BMF-Vorschlages als bedenklich angemerkt:
-  Festlegung der Bindung von Budgetmitteln durch den Bundesminister für Finanzen

   Bisher: Einbindung der Bundesregierung

-  Änderung der Ressortverantwortlichkeit, v.a. bezüglich des Personalplanes
-  Beschränkung der Budgetverantwortlichkeit der Ressorts

-  Trennung von Ergebnisverantwortung und Ressourcenverantwortung

 

Demgegenüber wird von STS Dr. Finz ausgeführt, dass keine Änderung der Ressortverantwortlichkeit hinsichtlich des Personals erfolge; diese bleibe weiterhin beim Bundeskanzleramt. Es soll das Personalcontrolling ausgebaut werden.

 

Dies bezieht sich auch auf die Budgetverantwortlichkeit, wo nach New Public Management Methoden entsprechende Controllingmaßnahmen u.ä. implementiert werden sollen.

 

Bezüglich der Ergebnis- und der Ressourcenverantwortung ist deren Zusammenführung ein wesentliches Ziel. Vereinbart wurde, dass zwischen BMI (Mag. Hutter) und BMF (Dr. Steger) ein erläuterndes Gespräch geführt wird.

 

Die Grünen unterstützen die mittelfristige Ausrichtung des Budgets sowie die Outputorientierung.
Es wird eine Verbesserung der Transparenz und der Kontrollrechte, z.B. des Budgetausschusses des Nationalrates vorgeschlagen.
Die mittelfristige Ausrichtung des Budgets wird grundsätzlich positiv gesehen; es sollte zudem aber auch eine Finanzplanung vorgesehen sein, v.a. um die Ziele des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts darstellen zu können (Art. 13 B-VG).

 

Der Vorschlag zu Art. 51 Abs. 3 B-VG (neu), wonach der Bundesvoranschlag „hinreichend gegliedert“ sein soll, wurde wegen unzureichender Determinierung bemängelt.


Das Gender Budgeting und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern müsste aus Sicht der Grünen entsprechend normiert werden; dazu sollte ein entsprechendes verfassungsrechtliche Bekenntnis verankert werden – diese Meinung wird auch vom Österr. Städtebund vertreten.

Die Ressorts sollten angehalten werden, über die Verwendung der Mittel nach gender Gesichtspunkten zu berichten – auf Projekte der Städte Wien und Linz u.a. wird hingewiesen. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern sollte in den Budgets ausgewiesen werden.

Dazu wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen ausgeführt, dass Berichtspflichten durch einfaches Gesetz zu regeln seien; derzeit § 34 des Bundeshaushaltsgesetzes. 

 

Es wurde vereinbart, eine entsprechende Formulierung bzw. einen Verweis im Textvorschlag zu Art. 51 B-VG vorzunehmen.

 

 

 

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Weiteres Vorgehen

 

Der Vorsitzende berichtet, dass für den Endbericht des Konvents Textvorschläge auszuarbeiten sind, in denen die relevanten verfassungsrechtlichen bzw. finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen enthalten sein sollen; auch Alternativen können aufgenommen werden.

 

Der Ausschuss sollte daher insbesondere anstreben, Vorschläge hinsichtlich der noch vertiefend zu behandelnden Themen gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, Finanzausgleich, Parität, Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt auszuarbeiten.

 

Zur Vorbereitung einheitlicher Grundsätze des Haushaltswesens für Bund, Länder und Gemeinden wird ein Arbeitskreis befasst; zur Diskussion über Inhalt und Textierung bezüglich des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts soll ebenfalls ein Arbeitskreis tagen.

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges

 

Die nächste Sitzung findet am Mittwoch, 3. November 2004, 11.00 Uhr im Parlament,

Lokal V statt.

 

 

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 10:                               Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Bundesminister Dr. Ernst Strasser                                Dr. Eduard Trimmel Protokoll

über die 432. Sitzung des Ausschusses 10

"Finanzverfassung"

am 213110. AprilMärz 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                   Dr. Ernst Strasser                                  (Vorsitzender)

                   Dr. Erich PramböckBernd Vögerle         (Stellvertretender Vorsitzender/Vertreter)

 

                   Dr. Alfred Finz                                       (Vertretung für Dr. Wolfgang Schüssel

                   Ferdinand Eberle                                   (Vertretung für DDr. Herwig van Staa)

                   Mag. Karl-Heinz Grasser(                      (Vertretung für Dr. Wolfgang Schüssel)MMag.        -        -

                   MagDr. Anna Valentin ThalerKemptner (Vertretung für Dr. Jörg Haider)

                   Dr. Josef Krenner                                  (Vertretung für Dr. Josef Pühringer)

                   Dr. Reinhard Meißl                                (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

                   Dr. Manfred Matzka                             

                   Dr. Robert Hink                                     (Vertretung für Helmut Mödlhammer)

                   Dr. Reinhard Meißl                                (Vertretung für DI Dr. Erwin Pröll)

                   Dr. Egon Mohr                                      (Vertretung für Dr. Herbert Sausgruber)

                   Dr. Erich Pramböck                               (Vertretung für Dr. Michael Häupl)

                   Dr. Engelbert Rauchbauer                      (Vertretung für Hans Niessl)

                   Dr. Johannes Schnizer

                   Mag. Wolfgang Sobotka                        (Vertretung für DI Dr. Erwin Pröll)

                   Dr. Madeleine Petrovic Dr. Madeleine PetrovicMag. Terezija Stoisits      (Vertretung für Dr. Madeleine Petrovic)

                   Dr. Erich Pramböck                               (Vertretung für Dr. Michael Häupl)

                   Dr. Johannes Schnizer                            Dr. Peter Wittmann

 

 

Entschuldigt:

 

                   Univ. Prof. Dr. Herbert Haller

                   DDr. Herwig Van Staa

                   Bernd VögerleDr. Peter Wittmann

 

 

Weitere Teilnehmer:

                  Hon.Prof. Dr. Helfried Bauer                    (Experte)                     Mag. Ronald Faber                             (für Dr. Heinz Fischer)

                 

                  Robert Brich                                             (beigezogen von Dr. Peter Wittmann)

                  Mag. Ronald Faber                                   (Büro Dr. Heinz Fischer)

Mag. Christina Klambauer                   (für Dr. Ernst Strasser)

                  Dr. Theodor Thanner                               

                  MMag. Dr. Anton Matzinger                     (beigezogen von Dr. Wolfgang Schüssel)         -       -

                  Hon.Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Lehner        (Experte)

                        (für  DI Dr. Erwin Pröll)

                  Dr. Anton Matzinger                                 (für Dr. Wolfgang Schüssel)

                  MMag. Dr. Anton Matzinger                     (beigezogen von Dr. Wolfgang Schüssel)

                  Mag. David Marwan                                                   -        -

                  Mag. Sonja Nussgruber                            (für Dr. Claudia Kahr)

                  Mag. Peter Prenner                                   (für Dr. Madeleine Petrovic)

                  MagDr. Bruno Rossmann                                           -        -

                  Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer

                  Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe         (Experte)(für  Dr. Josef Pühringer)

                  Dr. Walter Starlinger                                 (           -      -beigezogen von Dr. Josef Pühringer)

                  Dr. Andy Samonig                        (für Dr. Andreas Khol)

                  Dr. Ulrike Schebach-Huemer                    (für Dr. Michael Häupl)

                  Mag.  Dietmar Griebler                                             -        -                 

                  Univ.Prof. Dr. Wilfried Schönbäck            (Experte)        

                  Dr. Gerald Siebeneicher                            (für Dr. rBöhmdorfer)

                        Dr. Theodor Thanner                           (beigezogen von Dr. Ernst Strasser)

                  Mag. Gregor Wenda                                                    -        -(für   Ferdinand Eberle)

                  Mag. Marwan

                  Griebler                                                     (beigezogen Dr. Michael Häupl)

                  Erich Robert                                              (Begleitung Dr. Peter Wittmann)

 

 

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

                   Dr. Eduard Trimmel                               (fachliche Ausschussunterstützung)

                   Valentina Valentina AshurovAshurovBirgit Mayerho         (fer       (Ausschusssekretärin)

 

 

Beginn:                                  0 9.300 Uhr

Ende:                                     13.40211530 Uhr        ??

 

 

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3)       Präsentation der bisherigen Arbeitsergebnisse

4)       Beratungen zu den Themen des Mandats

5)      Allfälliges

 

 

Tischvorlagen:

 

 

      -     Position Gemeindebund DaseinsvorsorgeArbeitskreis des Ausschusses X                   (42115/AVORL-K)

      -     -                                                               Position Gemeindebund Lebensverhältnisse                  (422/AVORL-K)

Daseinsvorsorge                                                         (416/AVORL-K)

      -     Schreiben Wirtschaftskammer vom 19.4.2004 (501/AVORL-K)

      -     Position Wirtschaftskammer Österreich                       (502/AVORL-K)

      -     Position Kammer der Wirtschaftstreuhänder    (506/AVORL-K)

      -     Neuordnung Kompetenzverteilung in Ö Bericht über Kollisionsfälle (§ 9 F-VG)                                        (503417/AVORL-K)

      -     Resolutionen Gallneukirchen                                        (504/AVORL-K)

      -     Arbeitsplan für 21.04.2004                                         (418/AVORL-K)

      -     Vorschlag Arbeitsplan für 12.5.2004Brief an BM Strasser                              (505419/AVORL-K)

      -    Auszug Ausschuss 6-Verweis              (420/AVORL-K)

-Stellungnahme Gemeindebund                         (373/AVORL-K)

-Bezug zu Ausschuss 1                                     (374/AVORL-K)

-Arbeitsplan für 10.03.2004                             (375/AVORL-K)

-Arbeitsplan für 31.03.2004                             (376/AVORL-K)

-Leges fugitivae                                                (377/AVORL-K)

-Stellungnahme Grüne                                      (378/AVORL-K)

-Synopsis                                                         (379/AVORL-K)

-Verweise von anderen Ausschüssen                (380/AVORL-K)

 

 

Die Tischvorlagen sind im Internet: www.konvent.gv.at  abrufbar.

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.

 

Es werden die seit der letzten Sitzung eingelangten Schreiben zu Kenntnis gebracht:

 

-Stellungnahme des Österreichischen Gemeindebundes zu den Zielen „Daseinsvor­sorge“ und „Gleichheit der Lebensverhältnisse“ (421/422/AVORL-K);

-Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich vom 19.4.2004, in der deren Positionierung dargelegt wird (501/502/AVORL-K);

-Resolutionen der Gemeinde Gallneukirchen (504/AVORL-K).

 

 

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.

Der Ausschuss beschließt einstimmig, Hon.Univ. Prof. Dr. Lehner, Begleitperson für LH DI Dr. Pröll, und Univ. Prof. DDr. Ruppe, Begleitperson für LH Pühringer, das Rederecht zu erteilen.

 

Es wird ein Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Kenntnis gebracht, in dem die Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit und Mithilfe angeboten wird.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 3125.32.2004

 

Zu Top 4.3 sowie zum Protokoll über das Ergebnis des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004 wird die in der Anlage ersichtliche Stellungnahme von Dr. Meißl eingebracht.

 

In Top IV Pkt. 12 soll der zweite Absatz auf Anregung von Dr. Pramböck lauten:

Für die Schaffung verfassungsrechtlicher Grundlagen für eine einheitliche Abgabenordnung wird weitgehendes Einvernehmen erzielt. Städte- und Gemeindebund werden ihre Position noch überdenken. Im Übrigen wird auf die Ergebnisse der Beratungen der Steuerreformkommission 2000 verwiesen.

 

Im Protokoll zu TOP 3.1 wird im ersten Satz das Wort „soll“ durch „kann“ ersetzt. Der Satz lautet:

„Einvernehmlich wurde festgehalten, dass Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe als Experte zu allen Sitzungen des Ausschusses beigezogen werden kann, um insbesondere zu kontroversiellen Fragen aus wissenschaftlicher und finanzverfassungsrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen sowie um Expertisen zum systematischen Aufbau einer Finanzverfassung einzubringen.“

 

Tagesordnungspunkt 3: Präsentation der bisherigen Arbeitsergebnisse

 

Das Bundesministerium für Finanzen legt einen Bericht über Kollisionsfälle bei gleichartigen Abgaben, die im 26er Ausschuss des Nationalrates behandelt wurden, vor (503/AVORL-K).

 

 (Tischvorlage Synopsis“) (Tischvorlage Leges fugitivae“)  (Tischvorlage Verweise von anderen Ausschüssen“)A (Tischvorlage Bezug zu Ausschuss 1“)

 

AA

 

Tagesordnungspunkt 4:Beratungen zu den Themen des Mandats

 

Es werden folgende Themen beraten:

0) Verhältnis zwischen Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultations­mechanismus bzw. dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen

0) Transfervereinbarungen

0)  Kontrollrechte gemäß § 13 F-VG 1948: Ermächtigungen für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und Zielen durch die leistende Gebietskörperschaft

0)  horizontaler Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen Gemeinden

0)Ergebnisse der Arbeitsgruppe vom 24. 3. 2004

 

 

Als Grundlage für die Diskussion dient eine Gegenüberstellung (Synopsis) der eingelangten Stellungnahmen, in der die diversen Positionen kurz dargestellt sind.

 

 

Ad 1) Verhältnis zwischen Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultations­mechanismus bzw. dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen:

 

Der Konsultationsmechanismus und der Österreichische Stabilitätspakt sind nach der gegebenen Rechtslage jeweils in eigenen Vereinbarungen neben dem Finanzverfassungsgesetz 1948 geregelt.

Der Ausschuss vertritt einhellig die Auffassung, dass die Grundsätze des Konsultationsmechanismus und des Österreichischen Stabilitätspaktes im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt werden könnten.

 

 )Zu den bestehenden Regelungen des Konsultationsmechanismus wurden folgende Anregungen eingebracht:

 

-Die Grundsätze des Konsultationsmechanismus könnten in die Finanzverfassung eingebaut werden. Detailregelungen erfolgen durch Bundesgesetz (Bund).

-Die Übernahme des Konsultationsmechanismus kann im bisherigen Umfang erfolgen. Finanzausgleich, Abgabengesetze und EU-Rechts-Umsetzung werden unverändert behandelt (Bund).

-Der Mechanismus sollte auch auf Landesebene für Gemeinden gelten (Österr. Gemeindebund).

-Erweiterung des Konsultationsmechanismus auf Fragen der Steuerentwicklung, EU-Recht und Abschaffung der Bagatellgrenzen (Österr. Städtebund).
Einnahmen
-und Ausgabenänderungen infolge von Gesetzesvorlagen sollten berücksichtigt werden können.

-Detailregelungen nur im Einvernehmen mit den Ländern; Erweiterung dahingehend, dass Steuergesetze unterworfen sind mit abgestuften Konfliktregelungsmechanismen (Länder).

-Ausweitung des Konsultationsmechanismus dahingehend, dass Auswirkungen auf den tertiären Finanzausgleich, d.i. Finanzströme der Fonds u.ä., berücksichtigt werden (Hon.Prof. Dr. Bauer).

-Die Konfliktregelungsmechanismen wären jedenfalls in der Finanzverfassung vorzusehen und allenfalls auszubauen (Dr. Schnizer, Österr. Städtebund);

 

 

 )Zur Gestaltung des Österr. Stabilitätspaktes wurde angeregt:

Die Grundsätze sollten gemäß dem Vorschlag des Ausschusses 1 formuliert werden (Bund):

Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.“

Diese konkrete Ausgestaltung der Haushaltsziele hätte durch einfaches Bundesgesetz zu erfolgen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass diese Regelung ausreichend flexibel ausgelegt werden könne. Vor allem gewährleiste sie die Vorraussetzung für die Festlegung einer nachhaltigen Budgetentwicklung.

 

Hervorgehoben wurde die Bedeutung der Gesamtverantwortung des Bundes gegenüber der EU zur Einhaltung der Haushaltsziele.

 

Von Dr. Schnizer wurde vorgebracht, dass in die Finanzverfassung eine Ermächtigung zur Regelung der Haushaltsziele aufgenommen werden sollte, wobei auch die Länder und Gemeinden einzubeziehen wären. Bund, Länder und Gemeinden sollten ermächtigt werden, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Verstöße gegen die Vereinbarungen sollten einklagbar sein, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof.

Die Verpflichtung zur Umsetzung verbindlicher Haushaltsziele der EU sollten in einem bestimmten Verhältnis, entsprechend der Größe der Haushalte der Gebietskörperschaften, geteilt werden.

 

Die Länder und Kommunen forderten deren ausdrückliches EinvernehmenEinbeziehung bei der Ausgestaltung und konkreten Festlegung des Stabilitätspaktes.

 

Die Verankerung des Zieles „ausgeglichene öffentliche Haushalte“ wurde von mehreren Ausschussmitgliedern mit folgenden Begründungen abgelehnt (Länder, Kommunen, Dr. Petrovic):

-Es sollte keine Selbstbindung Österreichs angesichts von änderbaren europarechtlichen Bestimmungen erfolgen;

-Ausnahmesituationen, wie Katastrophenfälle, sollten berücksichtigt werden können;

-der soziale Zusammenhalt dürfe nicht gefährdet werden;

-der Grundsatz der Solidarität, vergleichbar mit jenem in der Schweiz, wäre vorzusehen;

-weitere Ziele, wie aktive Arbeitsmarktpolitik, Berücksichtigung der Infrastruktur, golden rule (bei der Darstellung der Haushalte werden die Investitionen nicht als belastend berücksichtigt).

-Eine Einschränkung der Budgethoheit der Länder und Kommunen wäre jedenfalls abzulehnen (Länder).

 

 

Dazu wurde erläutert (Bund), dass der Vorschlag aus dem Ausschuss 1 genügend Flexibilität zulasse, um alle diese Umstände zu berücksichtigen. So können etwa Änderungen der Haushaltspolitik auf EU-Ebene innerstaatlich jederzeit entsprechend umgesetzt werden. Hinsichtlich außergewöhnlicher Katastrophen wurde z.B. auf die  Hochwasserkatastrophe 2002 hingewiesen, die auch schon nach dem bestehenden Österr. Stabilitätspakt berücksichtigt wurde.

 

Die Aufnahme von Staatszielen in die Finanzverfassung wurde als bedenklich angesehen (Dr. Matzka). Diese sollten allenfalls im Rahmen der Bestimmungen der Bundesverfassung über die Staatsziele geregelt bzw. berücksichtigt werden.

 

Teilweise wurde die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 B-VG bzw. eine grundsätzlich Regelung über die Haushaltsführung insgesamt als entbehrlich angesehen (Hon.Prof. Lehner). Dies wurde mit der europarechtlichen Vorgabe für die österreichische Haushaltspolitik begründet.
Praktische Umsetzungsprobleme wurden hinsichtlich der Definition der erwünschten Vorgaben, wie ausgeglichene Haushalte über einen Konjunkturzyklus oder der Nicht/Berücksichtigung von Investitionen gesehen.

 

Zu den derzeit zur Haushaltskoordinierung vorgesehenen Meldepflichten wurde von einem Vertreter der Länder vorgebracht, dass diese als ausreichend angesehen werden.

 

Es wurde von Dr. Petrovic angekündigt, einen Vorschlag betreffend die Ziele in der Finanzverfassung bzw. einer Neuformulierung von Art. 13 Abs. 2 B-VG nachzureichen.

 

Dr. Wittmann regte an, den zweiten Vorschlag des Ausschusses 1 zu berücksichtigen. Eine Diskussion darüber erfolgte nicht:

 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“

 

 

Hinsichtlich der konkreten Umsetzung und gesetzlichen Festlegung der österreichischen Haushaltsziele wurde es für notwendig erachtet, geeignete Konfliktsregelungsmechanismen und geeignete Stufen der Kooperationen (Österr. Städtebund) vorzusehen.

 

Bedeutend wird dabei die Einklagbarkeit der vereinbarten Vorgaben sein; dabei sollte es für alle Gebietskörperschaften die gleichen Spielregeln bzw. Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung geben.

 

Folgende Alternativen wurden dargelegt:

-Konfliktregelung gemäß Vorschlag des Ausschusses 1;

-Konfliktregelung durch Schiedsspruch, z.B. Präsident des Rechnungshofes;

-Im Falle der Nichteinigung tritt das ursprüngliche Ziel, u.zw. 3 % Defizit in Kraft (NÖ);

-Orientierung an die EU und Aufteilung nach den Haushaltsgrößen (Dr. Schnizer).

 

 

Ad 2 und 3) Typen und Zustandekommen von Transfervereinbarungen;

Kontrollrechte gemäß § 13 F-FG 1948; Ermächtigung für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und Zielen durch die leistende Gebietskörperschaft:

 

Es besteht Einvernehmen, die Bedeutung der Transfers zurückzudrängen.

 

Als Alternativen wurde einerseits die Verstärkung der Steuerautonomie der Länder (Bund), andererseits die Ertragsanteile an Bundesabgaben (Länder) gesehen. Unbestritten war die grundsätzliche Existenz von Ertragsanteilen und ihre Wichtigkeit.

 

Die Anzahl der Typen von Transfers soll verringert werden, z.B. Schlüsselzuweisungen.

 

Bestimmte Rechtsformen für die Zuweisung von Transfers könnten in der Finanzverfassung aufgenommen werden.

 

Im Fall der Gewährung von Transfers soll vermehrt die Evaluierung und effiziente Kontrolle der Umsetzung der vorgesehenen Ziele in den Vordergrund treten.

 

Dazu wurde von den Ländern und Kommunen gefordert, dass die bisherige Zuteilung von Transfers entsprechend bei der Festsetzung der Ertragsanteile berücksichtigt wird. Dies ist jedoch vorrangig eine Frage des Finanzausgleichs.

 

Es wird vorgeschlagen, dass jede Gebietskörperschaft berechtigt sein soll, einen öffentlich rechtlichen Vertrag über Kostentragungen abzuschließen, der auch einklagbar sein soll, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof (Dr. Schnizer).

Ein entsprechender Vorschlag wird von Univ.Prof. Ruppe und Dr. Schnizer ausgearbeitet und soll dem Ausschuss unterbreitet werden.

 

Zweckbindungen für Transfers werden zwar grundsätzlich positiv beurteilt, es ist aber zu bedenken, dass mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten und der Fülle an denkbaren Gründen für die Zuteilung von Transfers Zweckbindungen letztlich nicht geeignet sind, Transfers nachhaltig einzudämmen.

 

Die Problematik der finanzielle sehr bedeutenden Transfers wurde von Prof. Schönbäck und Hon.Prof. Bauer dargelegt:

-Die verzweigten Verflechtungen können kaum gesteuert werden;

-Die Transparenz der Zahlungsströme ist nicht immer gegeben;

-Fraglich ist, ob der Grundsatz der Konnexität durchgehend gewahrt werden kann;

-Durch das den Transfers immanente Ausgleichs- bzw. Umverteilungsprinzip wird die Wachstumsorientierung gefährdet;

-durch eine zeitliche Beschränkung der Transfers sollte die Dynamik des Bedarfs und  die Allokationswirkungen besser überprüft werden können (Steuerungsmöglichkeiten zur Erfüllung der gesetzten Ziele).

-Möglichkeiten der Steuerung hinsichtlich einer (schleichenden) Umverteilung einerseits und Fragen der Regionalpolitik u.dgl. andererseits, sollten nicht außer Acht gelassen werden.

 

Es wird von Hon.Prof. Lehner angeregt, nur zweckgebundenen Zuweisungen in der Finanzverfassung vorzusehen, wobei deren zweckmäßige Verwendung entsprechend zu evaluieren und zu überprüfen wäre.

 

Auch von Univ.Prof. Ruppe wird die Streichung der sonstigen Zuschüsse, Bedarfszuweisungen und Schlüsselzuweisungen angeregt, insbesondere da deren begriffliche Unterscheidung ohnehin schwierig ist bzw. teilweise totes Recht sei. Sie sollten jedoch nicht gänzlich abgeschafft werden ,da zur Feinsteuerung der Mittelzuwendungen Transfers bedeutsam sind.

 

Angeregt wird weiters eine bessere rechtliche Regelung des Transferwesens zwischen Ländern und Gemeinden, um dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu entsprechen; dies wird auch von den Ländern und Kommunen vertreten. Die Länder stehen einer verfassungsrechtlichen Absicherung nicht generell ablehnend gegenüber, ihre bestehenden Kompetenzen müssen jedoch gewahrt bleiben.

 

Bedenklich werden die hohen Transaktionskosten gesehen (Dr. Matzka).

Die Überschaubarkeit und Planbarkeit des Transferwesens wird bemängelt.

 

Im Falle der Aufhebung von „nicht-zweckgebundenen Transfers“ wird auch die Zulässigkeit von Umlagen miteinzubeziehen sein.

 

Allgemeine Zustimmung findet der Vorschlag von Dr. Matzka, die Wahrnehmung der Datensammlung und Datenverwertung hinsichtlich der gegebenen Transfers, auch aus wissenschaftlicher Sicht, der Statistik Österreich zu übertragen.

 

Von Dr. Petrovic wird angeregt, die Studie von Schönbäck/Bauer an den Ausschuss 5 zu   übermitteln, die zu Fragen der Aufgabenfindung und der Kompetenzen wegen der Aufstellung der bestehenden Zahlungsströme wertvolle Informationen bietet. Dies wurde vom Ausschussvorsitzenden zugesagt.

Vorgeschlagen wird auch eine allfällige Belohnung von Kooperationen (insbesondere) zwischen Gemeinden.

 

Zu beachten seien die statistischen Ungereimtheiten bei der Darstellung der Zahlungsströme (Vorarlberg).

 

Einschränkungen der Landesgesetzgeber sollen jedenfalls nicht erfolgen (LänderBurgenland).

 

 

Ad 4) Horizontaler Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen Gemeinden:

 

Es wird einvernehmlich die Meinung vertreten, dass ein horizontaler Finanzausgleich in der Finanzverfassung vorgesehen sein soll.

 

Das Finanzverfassungsgesetz enthält derzeit keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Möglichkeit eines horizontalen Finanzausgleiches zwischen den Ländern oder Gemeinden untereinander. Ein Ausgleich zwischen Gebietskörperschaften einer Ebene kann daher nur über den Umweg der übergeordneten Gebietskörperschaften hergestellt werden (vertikaler Finanzausgleich). Wünschenswert wäre es, auch finanzausgleichsrechtliche Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften auf gleicher Ebene vorzusehen. Derartige Instrumente können nicht nur zum Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gebietskörperschaften, sondern etwa auch für eine verstärkte Zusammenarbeit von Gemeinden untereinander bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben (z.B. Betriebsansiedlungen oder Infrastrukturvorhaben) eingesetzt werden. Zwischen den Ländern wird dies in der Regel über den Finanzausgleich erfolgen.

 

Der Österr. Gemeindebund und der Österr. Städtebund sollen jedenfalls im Verfahren bei der Festlegung eines horizontalen Finanzausgleiches eingebunden werden.



Ad 5) Ergebnisse des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004:

 

Es wurden die Ergebnisse des Arbeitskreises betreffend Ziele der Finanzverfassung anhand des vorgelegten Berichtes (415/AVORL-K) erörtert:

 

Zur grundsätzlichen Frage, ob die Ziele als Staatszielbestimmung in die Bundesverfassung oder in die Finanzverfassung und somit als Richtschnur für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aufgenommen werden sollen, wurden unterschiedliche Meinungen vertreten.

 

StS Dr. Finz vertritt die Auffassung, dass eine Vielzahl von Staatszielbestimmungen für den Bereich der Finanzverfassung denkbar sind; die Aufnahme von Zielen, wie Daseinsvorsorge, die nur einzelne der Finanzausgleichspartner betreffen, wäre nicht sachgerecht. Es sollten solche Staatsziele im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt werden, die gesamtstaatliche Zielsetzungen betreffen.

 

Im Arbeitskreis wurde dazu diskutiert, in der Finanzverfassung die bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur Haushaltskoordinierung und zur Haushaltsdisziplin im Sinn des Inkorporierungsgebotes des Konvents und zur Transparenz über die real bestehenden fiskalischen Verpflichtungen zur nachhaltigen Haushaltsführung sichtbar zu machen. Auf den entsprechenden Vorschlag im Ausschuss 1 wurde hingewiesen.

 

Der Österr. Gemeindbund und der Österr. Städtebund sprechen sich für die Verankerung der Staatsziele gleichwertige Lebensverhältnisse bzw. Daseinsvorsorge aus.  

 

Dr. Matzka spricht sich gegen die Aufnahme von Staatszielbestimmungen bei/in den Regelungen der Finanzverfassung aus.

 

Zur Frage der eigenen Kostentragung, dem Prinzip der Konnexität, besteht grundsätzlich Konsens dahingehend, dass dieser Grundsatz beibehalten werden sollte. Teilweise (Länder und Kommunen) wurde gefordert, dass für die zu tragenden und zu besorgenden Aufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten.

 

 

Zur Parität, darunter ist die Partnerschaftlichkeit und gleichberechtigte Einbeziehung von Bund, Ländern und Gemeinden bei der Entstehung des Finanzausgleichs zu verstehen, wird vom Bund auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die eigenen Einnahmen gegenüber den Steuerzahlern stärker wahrzunehmen. 

 

Von Länderseite wird primär eine verstärkte Mitsprachemöglichkeit bei Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes zur Verbesserung der Ausgangsposition in den Finanzausgleichsverhandlungen gefordert.

Zur Vermeidung von Blockademöglichkeiten könnten Regelungen bei Nichteinigung vorgesehen werden. Solche Regelungen könnten sein:

Erhöhtes Quorum (2/3 Mehrheit) im Nationalrat; Bundesratsveto; eigenes Entscheidungsgremium (26-er Ausschuss des Nationalrates); automatische Verlängerung des Finanzauszusgleichs, evtl. mit Einschränkung der Möglichkeit, die eingehenden Steuermittel  zu verwenden, z.B. nur 80 Prozent.

 

Vom Bund wird dazu klargestellt, dass die Gesamtverantwortung gegenüber den Steuerzahlern auch die Gesamtverantwortung über diese Mittel im Finanzausgleich bedinge. Vetomöglichkeiten sind daher absolut zu vermeiden. Die Reformblockaden in Deutschland zeigen sehr deutlich den potentiellen Nachteil einer solchen Regelung und die Gefahren von Verweigerungen aus Partikularinteressen zum gesamtstaatlichen Nachteil oder unsachlicher Junktimierungen. Dies widerspricht allen Grundsätze von good governance und Transparenz. Allerdings könnten die Länderinteressen an vermehrter Regelsetzung durch eine stärkere Betonung des Trennsystems und damit stärkerer Betonung der Parität im Sinn von Gleichwertigkeit der finanziellen Verantwortung hinsichtlich Ausgaben und Einnahmen gefördert werden.

 

Es besteht Einvernehmen, dass Blockaden aus Partikularinteressen bei der Regelung des Finanzausgleichs jedenfalls zu verhindern sind.

 

Es sind gütliche Einigungen in Verhandlungen unter Einbeziehung aller Partner anzustreben.

 

 

Zum Vorschlag, dass Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG zu führen wären, wenn durch Maßnahmen des Bundes finanzielle Belastungen (Zweckaufwand) für die Länder und Gemeinden zu erwarten sind, konnte kein Konsens gefunden werden, vor allem nicht zur Möglichkeit der Durchsetzung von berechtigten Forderungen.

Seitens des Bundes werden die bestehenden Regelungen des § 7 FAG als ausreichend angesehen. Insbesondere wird aus fachlicher Sicht eine Änderung des Verfahrens nach § 7 FAG oder die Einführung von Sanktionen als unzweckmäßig angesehen.

 

Dr. Matzka weist darauf hin, dass Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG betreffend den Finanzausgleich zu schwerfällig wären und einer zeitgerechten Einigung nicht förderlich seien.

Eine Finanzmassengarantie könne es nicht geben. So könnten z.B. Konjunktureinbrüche nicht alleine vom Bund getragen werden.

 

Univ.Prof. Schönbäck weist auf die Notwendigkeit von ausreichenden Steuerungs- und Entscheidungsmöglichkeiten für den Bund hin.

 

Dr. Pramböck fordert, dass im Falle von Aufgabenänderungen darauf zu achten sein wird, dass die finanzielle Basis der Gebietskörperschaften nicht gefährdet werden dürfe.

Hinsichtlich des Zustandekommens des Finanzausgleichsgesetzes wird die Einbeziehung des Bundesrates sowie ein erhöhtes Quorum angeregt.

 

Dr. Petrovic regt an, geeignete Sanktionen vorzusehen, falls es zu keiner Einigung kommt.

Ein erhöhtes Quorum oder die Einbeziehung des Bundesrates würde die Entscheidungsfindung erschweren.

 

Dr. Meißl regt an, auch für den Fall, dass in einer FAG – Periode Finanzmassenverschiebungen auf Grund von Steuergesetzänderungen nur im Verhältnis des Steueraufkommens Änderungen vorgesehen sind, das Einvernehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften erfolgen dürfenherzustellen.

 

 

Hinsichtlich einer Regelung des Zustandekommens des Finanzausgleiches wird nach den Diskussionen festgehalten, das Einvernehmen  hinsichtlich einer Verhandlungspflicht soweit besteht, als § 7 FAG dies derzeit vorsieht. Eine weitergehende Einigung auf bestimmte Ergebnisse dieser Verhandlungen erfolgt nicht.

 

Auch eine Diskussion zur Vermeidung von Blockaden bei Auslaufen des Finanzausgleichs für den Fall von Vetomöglichkeiten oder bei mangelndem Konsens vor einem neuen Finanzausgleich führt zu keinem Ergebnis.

 

Dr. Finz hebt hervor, dass die Handlungsfähigkeit des Bundes insbesondere gegenüber der Europäischen Union und den Steuerzahlern gewahrt bleiben muss.

 

Zur Frage, ob ein formal unterzeichnetes Paktum nach der Finanzverfassung vorgesehen werden soll, wurde von Univ.Prof. Ruppe ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Bewertung des Finanzausgleichs und der darin enthaltenen Regelungen auf den Konsens, d.h. auf die Ergebnisse der Verhandlungen abgestellt wird.

 

 

Es werden folgende Themen beraten:

1)0)Zielsetzungen der Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts

2)0)Verhältnis zwischen verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen, Ausmaß der Determinierung

 

3)0)Zwei- bzw. dreigliedriger Finanzausgleich; Zustandekommen des Finanzausgleiches; Gesetzgebungsverfahren für das Finanzausgleichsgesetz

4)0)Technik und Möglichkeiten, allenfalls Zielbestimmung für die Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung – Grundsätze der Mittelverteilung, Aufgabenorientierung und Bedarfskriterien

 

5)0)Reduktion der Komplexität des Finanzausgleichs im weiteren Sinn.

 

Als Grundlage für die Diskussion dient eine Gegenüberstellung der eingelangten Stellungnahmen, in der die diversen Positionen kurz dargestellt sind (Tischvorlage Synopsis).

 

 

 

 

Ad 1) Zielsetzungen der Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts:

 

Der Ausschuss verständigte sich darauf, in einem Arbeitskreis jene Ziele darzustellen, die in die Finanzverfassung aufgenommen werden sollen.

 

Dabei wird u.a. darzulegen sein, ob die Ziele als politische Deklarationen im Sinne von Staatszielen definiert werden sollen, oder als Richtschnur für die Rechtsanwender bzw. für die Höchstgerichte dienen sollen.
Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass die Ziele als Leitsätze für die Höchstgerichte zu gestalten wären.

 

Zur Zusammenführung der Einnahmen-, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung wurde festgehalten, dass diese zwar grundsätzlich anzustreben ist, die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung dem Prozess im Finanzausgleich vorbehalten bleiben muss.

 

 

Ad 2) Verhältnis zwischen verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen, Ausmaß der Determinierung:

 

Die Umsetzung der Vorgaben der Finanzverfassung erfolgt im Wesentlichen im Finanzausgleichsgesetz. Dazu sind Verhandlungen zu führen, die in ein Paktum einfließen.

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Die Stellung der Teilnehmer an diesen Verhandlungen, die rechtliche Qualität des Paktums und die Verankerung eines allfälligen Verhandlungsgebotes im Sinne von § 7 des Finanzausgleichsgesetzes soll in einem Arbeitskreis (siehe Punkt 1) bis zur nächsten Sitzung erörtert werden.

 

Der Arbeitskreis soll weiters die Frage der Festschreibung der Grundsätze des Stabilitätspaktes und des Konsultationsmechanismus behandeln.

 

 

Ad 3) Zwei- bzw. dreigliedriger Finanzausgleich; Zustandekommen des Finanzausgleiches; Gesetzgebungsverfahren für das Finanzausgleichsgesetz:

 

Die Mitglieder des Ausschusses vertreten einhellig die Auffassung, dass der Finanzausgleich dreigliedrig zu gestalten ist.

 

 

 

Ad 4) Technik und Möglichkeiten, allenfalls Zielbestimmung für die Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung – Grundsätze der Mittelverteilung, Aufgabenorientierung und Bedarfskriterien:

 

Es wird die Meinung vertreten, dass zwar eine weitgehende Zusammenführung der  Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung anzustreben ist, in Ausnahmefällen Abweichungen aber möglich sein sollen., abweichende Regelungen müssen jedoch ermöglicht werden.


Das Bundesministerium für Finanzen erklärte sich bereit, jene Aufgaben darzustellen, wo derzeit abweichende Kostentragungsregelungen bestehen.

 

Steuererhebungsfindungsrechte aller Gebietskörperschaften sollten jedenfalls gewahrt bleiben; ein entsprechender Grundsatz sollte in der Finanzverfassung vorgesehen werden, die Ausführung erfolgt im Finanzausgleichsgesetz. Die Mitglieder des Ausschusses sind gefordert aufzuzeigen, ob und welche Steuererhebungsfindungsrechte in die Finanzverfassung aufgenommen werden sollten.

 

Transfers sollten weitgehend zurückgedrängt werden. Allenfalls wäre die Zuweisung der Mittel mit Zielen zu versehen.

Die Verteilung der Mittel hätte im Finanzausgleichsgesetz zu erfolgen und nicht in „Sonderverteilungssystemen“.

 

Der Vorschlag, ein Globalbudget vorzusehen, wurde nicht mehrheitlich unterstützt. Die Notwendigkeit entsprechender Reformen im Bereich der Haushaltsverfassung wird anerkannt; dieses Theme wäre im Ausschuss 6 zu behandeln.Allenfalls wäre die Zuweisung der Mittel mit Zielen zu versehen.

 

 

 

 

Ad 5) Reduktion der Komplexität des Finanzausgleichs im weiteren Sinn:

 

Das Bundesministerium für Finanzen wird Vorschläge zusammenstellen, welche Bestimmungen der Finanzverfassung aus technischer Sicht zusammengeführt bzw. geändert werden sollten, um eine bessere Systematik zu erreichen.Univ.Univ.

 

Es wurde auf die Notwendigkeit eines die Forderung erhoben, ein eeinheitlichens Abgabenverfahrensrechts für Bund, Länder und Gemeinden hingewiesenzu schaffen.

 

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges

 

Für die nächste Sitzung am 12.5.2004 sollen die Experten Univ.Prof. DDr. Helmut Frisch zu Fragen der öffentlichen Finanzwirtschaft, insbesondere Stabilitätspakt, Haushaltskoordinierung und Haushaltsdisziplin,

Hon.Prof. Dr. Gerhard Lehner zum Thema Haushaltswesen, insbesondere Finanzstatistik und Kostenrechnung und

Dr. Elisabeth Klatzer zu Fragen des Gender Budgeting beigezogen werden.

 

 

 

 




Nächste Sitzung des Ausschusses 10:

 

Es gibt keine Wortmeldungen.

 

Die nächste Sitzung findet am Mittwoch, 123. Mai1. März 2004, 9.300 Uhr im Parlament, Lokal IV statt.halbe

.

 

 

Ende: 13.30 Uhr

 

1 Anlage (Stellungnahme NÖ)

 

 

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 10:                               Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesminister Dr. Ernst Strasser                                Dr. Eduard Trimmel