Anwesende Ausschussmitglieder:
Dr.
Ernst Strasser (Vorsitzender)
Dr.
Alfred Finz (Vertretung
für Dr. Wolfgang Schüssel)
Dr. Reinhard Meißl (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)
Mag. Valentin Thaler (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Mag. Ulrike Schebach-Huemer (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Dr.
Engelbert Rauchbauer (Vertretung
für Hans Niessl)
Dr. Walter Starlinger (Vertretung
für Dr. Josef Pühringer)
Mag.
Sabine Blecha (Vertretung
für Helmut Mödlhammer)
Dr. Madeleine Petrovic
Entschuldigt:
Univ.Prof.
Dr. Herbert Haller
Dr. Manfred
Matzka
Dr.
Josef Moser
Dr. Herbert
Sausgruber
Dr. Johannes
Schnizer
DDr.
Herwig van Staa
Bernd
Vögerle
Dr. Peter
Wittmann
Weitere
Teilnehmer:
Mag.
Jürgen Fischer (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Mag.
Dietmar Griebler (beigezogen
von Dr. Michael Häupl)
Mag.
David Marwan (beigezogen von Dr. Alfred
Finz)
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Heinz Fischer)
Martina
Mascher (beigezogen
von Dr. Peter Wittmann) Mag. Sonja Nussgruber (beigezogen
von Dr. Claudia Kahr)
Mag. Bruno
Rossmann (beigezogen
von Dr. Madeleine Petrovic)
Dr. Andy
Samonig (Büro Dr.
Andreas Khol)
Dr.
Gerald Siebeneicher (Büro KO Herbert Scheibner)
Dr.
Gerhard Steger (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag.
Ilse Tantinger (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag.
Gregor Wenda (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Beginn: 08.30 Uhr
Ende: 10.00 Uhr
Tagesordnungspunkte:
1) Begrüßung
und Mitteilungen
2) Genehmigung
des Protokolls der letzten Sitzung
3) Öffentliches
Haushaltswesen
4) Weiteres
Vorgehen
5) Allfälliges
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und
stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung des Protokolls der
Sitzung vom 15. Juli 2004
Das Protokoll der 8. Sitzung vom 15. Juli 2004
wird ohne Änderungen einstimmig genehmigt.
Tagesordnungspunkt 3: Öffentliches
Haushaltswesen
Es
werden die grundlegenden Änderungen des Haushaltswesens – Art. 51 ff B-VG von
STS Dr. Finz dargestellt:
- Ziel: Umsetzung einer
wirkungsorientierten Verwaltung nach New Public Management Methoden mit
Outputorientierung und Steuerung durch Finanzcontrolling.
-
Hinreichende Gliederung des Bundesvoranschlages
Gliederung und Bindungswirkung des Bundesvoranschlages obliegen dem einfachen
Bundesgesetzgeber
Bisher: Gliederung in Einnahmen und Ausgaben; Stellenplan u.a.
- Gestaltung des Bundesvoranschlages
und des Rechnungswesens ist nach kameralistischen (wie bisher) und nach kaufmännischen
Grundsätzen möglich.
-
Schaffung der Möglichkeit für die Beschlussfassung von Doppelbudgets,
wobei jedes Finanzjahr getrennt ausgewiesen wird.
-
Entfall der Bestimmungen zu den Bundesbetrieben und Sondervermögen, da
es einerseits keine Bundesbetriebe mehr gibt und andererseits die Vorschriften
einer Bruttobudgetierung nicht mehr vorgegeben sind.
-
Flexiblere Gestaltung des Haushaltsrechts, v.a. um eine Zusammenführung
der Ergebnis- mit der Ressourcenverwaltung zu ermöglichen.
-
Controlling unter Vorgabe und Überprüfung von messbaren Zielen und
Leistungen
-
Schaffung von Anreiz- und Sanktionsmechanismen
-
Straffung der Regelungen zum Budgetprovisorium
-
Verfügung einer Bindung eines bestimmten Anteils der Budgetmittel
obliegt dem Bundesminister für Finanzen
-
Schuldenbremse: Mehrjährige verbindliche Budgetplanung durch Schaffung
von Ausgabenobergrenzen.
Dadurch soll ein ausgeglichener Haushalt über den Konjunkturzyklus ermöglicht
werden.
Von
den Ländern, dem Österr. Städtebund und dem Österr. Gemeindebund besteht gegen
den vorgebrachten Entwurf kein Einwand, sofern sich dieser nur auf den Bund
bezieht.
Die
Länder wenden sich gegen eine Einschränkung ihrer Budgethoheit durch den Bund.
Denkbar wäre es jedoch, einheitliche Grundsätze einvernehmlich mit dem Bund in
Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festzulegen.
Dazu
wurde von STS Dr. Finz vorgebracht, dass die Vergleichbarkeit der Budgets,
insbesondere der Verrechnungsgrundsätze, sicherzustellen sei, vor allem, um die
Umsetzung des österreichischen Stabilitätspaktes gewährleisten zu können. Daher
müssten die Grundsätze im Rahmen der Bundesverfassung vorgesehen werden.
Bund,
Länder, Österr. Städtebund und Österr. Gemeindebund einigten sich darauf, die
für Bund, Länder und Gemeinden vorzusehenden gemeinsamen Grundsätze im Rahmen
eines eigens einzuberufenden Arbeitskreises aufzubereiten.
Von BM
Dr. Strasser wird hinsichtlich des BMF-Vorschlages als bedenklich angemerkt:
- Festlegung der Bindung von
Budgetmitteln durch den Bundesminister für Finanzen
Bisher: Einbindung der
Bundesregierung
- Änderung der Ressortverantwortlichkeit,
v.a. bezüglich des Personalplanes
- Beschränkung der
Budgetverantwortlichkeit der Ressorts
- Trennung von Ergebnisverantwortung und
Ressourcenverantwortung
Demgegenüber
wird von STS Dr. Finz ausgeführt, dass keine Änderung der
Ressortverantwortlichkeit hinsichtlich des Personals erfolge; diese bleibe weiterhin
beim Bundeskanzleramt. Es soll das Personalcontrolling ausgebaut werden.
Dies
bezieht sich auch auf die Budgetverantwortlichkeit, wo nach New Public
Management Methoden entsprechende Controllingmaßnahmen u.ä. implementiert
werden sollen.
Bezüglich
der Ergebnis- und der Ressourcenverantwortung ist deren Zusammenführung ein
wesentliches Ziel. Vereinbart wurde, dass zwischen BMI (Mag. Hutter) und BMF
(Dr. Steger) ein erläuterndes Gespräch geführt wird.
Die
Grünen unterstützen die mittelfristige Ausrichtung des Budgets sowie die
Outputorientierung.
Es wird eine Verbesserung der Transparenz und der Kontrollrechte, z.B. des
Budgetausschusses des Nationalrates vorgeschlagen.
Die mittelfristige Ausrichtung des Budgets wird grundsätzlich positiv gesehen; es
sollte zudem aber auch eine Finanzplanung vorgesehen sein, v.a. um die Ziele
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts darstellen zu können (Art. 13 B-VG).
Der
Vorschlag zu Art. 51 Abs. 3 B-VG (neu), wonach der Bundesvoranschlag
„hinreichend gegliedert“ sein soll, wurde wegen unzureichender Determinierung
bemängelt.
Das Gender Budgeting und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und
Männern müsste aus Sicht der Grünen entsprechend normiert werden; dazu sollte
ein entsprechendes verfassungsrechtliche Bekenntnis verankert werden – diese
Meinung wird auch vom Österr. Städtebund vertreten.
Die
Ressorts sollten angehalten werden, über die Verwendung der Mittel nach gender
Gesichtspunkten zu berichten – auf Projekte der Städte Wien und Linz u.a. wird
hingewiesen. Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern sollte in
den Budgets ausgewiesen werden.
Dazu
wird seitens des Bundesministeriums für Finanzen ausgeführt, dass
Berichtspflichten durch einfaches Gesetz zu regeln seien; derzeit § 34 des Bundeshaushaltsgesetzes.
Es
wurde vereinbart, eine entsprechende Formulierung bzw. einen Verweis im
Textvorschlag zu Art. 51 B-VG vorzunehmen.
Tagesordnungspunkt 4: Weiteres
Vorgehen
Der Vorsitzende
berichtet, dass für den Endbericht des Konvents Textvorschläge auszuarbeiten
sind, in denen die relevanten verfassungsrechtlichen bzw.
finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen enthalten sein sollen; auch
Alternativen können aufgenommen werden.
Der Ausschuss sollte
daher insbesondere anstreben, Vorschläge hinsichtlich der noch vertiefend zu
behandelnden Themen gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht, Finanzausgleich,
Parität, Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt auszuarbeiten.
Zur Vorbereitung
einheitlicher Grundsätze des Haushaltswesens für Bund, Länder und Gemeinden
wird ein Arbeitskreis befasst; zur Diskussion über Inhalt und Textierung
bezüglich des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts soll ebenfalls ein Arbeitskreis
tagen.
Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges
Die nächste Sitzung findet am Mittwoch, 3.
November 2004,
11.00 Uhr im Parlament,
Lokal V statt.
Vorsitzender des Ausschusses 10: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Bundesminister Dr. Ernst
Strasser Dr.
Eduard Trimmel Protokoll
Anwesende
Ausschussmitglieder:
Dr.
Ernst Strasser (Vorsitzender)
Dr. Erich
PramböckBernd Vögerle (Stellvertretender
Vorsitzender/Vertreter)
Dr.
Alfred Finz (Vertretung
für Dr. Wolfgang Schüssel
Ferdinand
Eberle (Vertretung
für DDr. Herwig van Staa)
Mag.
Karl-Heinz Grasser( (Vertretung
für Dr. Wolfgang Schüssel)MMag. - “ -
MagDr. Anna Valentin ThalerKemptner (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Dr.
Josef Krenner (Vertretung für
Dr. Josef Pühringer)
Dr. Reinhard
Meißl (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Dr. Manfred
Matzka
Dr.
Robert Hink (Vertretung
für Helmut
Mödlhammer)
Dr.
Reinhard Meißl (Vertretung
für DI Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Egon Mohr (Vertretung
für Dr. Herbert Sausgruber)
Dr.
Erich Pramböck (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Dr.
Engelbert Rauchbauer (Vertretung
für Hans Niessl)
Dr.
Johannes Schnizer
Mag.
Wolfgang Sobotka (Vertretung
für DI Dr. Erwin Pröll)
Dr. Madeleine
Petrovic Dr. Madeleine
PetrovicMag. Terezija Stoisits (Vertretung
für Dr.
Madeleine Petrovic)
Dr.
Erich Pramböck (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Dr.
Johannes Schnizer Dr.
Peter Wittmann
Entschuldigt:
Univ.
Prof. Dr. Herbert Haller
DDr. Herwig
Van Staa
Bernd
VögerleDr. Peter Wittmann
Weitere Teilnehmer:
Hon.Prof.
Dr. Helfried Bauer (Experte) Mag.
Ronald Faber (für Dr. Heinz
Fischer)
Robert Brich (beigezogen
von Dr. Peter Wittmann)
Mag. Ronald
Faber (Büro
Dr. Heinz Fischer)
Mag.
Christina Klambauer (für Dr. Ernst
Strasser)
Dr.
Theodor Thanner
MMag.
Dr. Anton Matzinger (beigezogen von Dr. Wolfgang Schüssel) - “ -
Hon.Prof. Dkfm. Dr. Gerhard
Lehner (Experte)
(für DI Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Anton Matzinger (für
Dr. Wolfgang Schüssel)
MMag. Dr.
Anton Matzinger (beigezogen
von Dr. Wolfgang Schüssel)
Mag.
David Marwan
- “ -
Mag. Sonja
Nussgruber (für Dr. Claudia
Kahr)
Mag.
Peter Prenner (für Dr. Madeleine
Petrovic)
MagDr. Bruno
Rossmann - “ -
Univ.Prof.
Dr. Bernhard Raschauer
Univ.Prof.
DDr. Hans-Georg Ruppe (Experte)(für Dr. Josef Pühringer)
Dr.
Walter Starlinger ( - “ -beigezogen von Dr. Josef
Pühringer)
Dr.
Andy Samonig (für Dr. Andreas
Khol)
Dr. Ulrike
Schebach-Huemer (für Dr. Michael
Häupl)
Mag. Dietmar Griebler - “ -
Univ.Prof.
Dr. Wilfried Schönbäck (Experte)
Dr. Gerald
Siebeneicher (für Dr. rBöhmdorfer)
Dr. Theodor Thanner (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Mag. Gregor
Wenda
- “ -(für Ferdinand Eberle)
Mag.
Marwan
Griebler (beigezogen
Dr. Michael Häupl)
Erich
Robert (Begleitung
Dr. Peter Wittmann)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Eduard Trimmel (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina Valentina
AshurovAshurovBirgit
Mayerho (fer (Ausschusssekretärin)
Beginn: 0 9.300 Uhr
Ende: 13.40211530 Uhr ??
Tagesordnungspunkte:
1) Begrüßung und
Feststellung der Anwesenheit
2) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3) Präsentation der bisherigen
Arbeitsergebnisse
4) Beratungen zu den Themen des
Mandats
5) Allfälliges
Tischvorlagen:
- Position
Gemeindebund DaseinsvorsorgeArbeitskreis des Ausschusses X (42115/AVORL-K)
- - Position Gemeindebund
Lebensverhältnisse (422/AVORL-K)
Daseinsvorsorge
(416/AVORL-K)
- Schreiben Wirtschaftskammer
vom 19.4.2004 (501/AVORL-K)
- Position
Wirtschaftskammer Österreich (502/AVORL-K)
- Position
Kammer der Wirtschaftstreuhänder (506/AVORL-K)
- Neuordnung
Kompetenzverteilung in Ö Bericht über Kollisionsfälle (§ 9 F-VG) (503417/AVORL-K)
- Resolutionen Gallneukirchen (504/AVORL-K)
- Arbeitsplan für 21.04.2004 (418/AVORL-K)
- Vorschlag
Arbeitsplan für 12.5.2004Brief an BM
Strasser (505419/AVORL-K)
- Auszug
Ausschuss 6-Verweis (420/AVORL-K)
-Stellungnahme
Gemeindebund (373/AVORL-K)
-Bezug zu
Ausschuss 1 (374/AVORL-K)
-Arbeitsplan
für 10.03.2004 (375/AVORL-K)
-Arbeitsplan
für 31.03.2004 (376/AVORL-K)
-Leges
fugitivae (377/AVORL-K)
-Stellungnahme
Grüne (378/AVORL-K)
-Synopsis (379/AVORL-K)
-Verweise von
anderen Ausschüssen (380/AVORL-K)
Die Tischvorlagen sind im
Internet: www.konvent.gv.at abrufbar.
Tagesordnungspunkt
1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt
die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Es werden die
seit der letzten Sitzung eingelangten Schreiben zu Kenntnis gebracht:
-Stellungnahme
des Österreichischen Gemeindebundes zu den Zielen „Daseinsvorsorge“ und „Gleichheit der Lebensverhältnisse“ (421/422/AVORL-K);
-Stellungnahme
der Wirtschaftskammer Österreich vom 19.4.2004, in der deren Positionierung
dargelegt wird (501/502/AVORL-K);
-Resolutionen
der Gemeinde Gallneukirchen (504/AVORL-K).
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt
die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Der Ausschuss beschließt
einstimmig, Hon.Univ. Prof.
Dr. Lehner, Begleitperson für LH DI Dr. Pröll, und Univ. Prof. DDr. Ruppe,
Begleitperson für LH Pühringer, das Rederecht zu erteilen.
Es wird ein
Schreiben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Kenntnis gebracht, in dem die Bereitschaft
zur aktiven Mitarbeit und Mithilfe angeboten wird.
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung
des Protokolls der Sitzung vom 3125.32.2004
Zu Top 4.3 sowie zum Protokoll über das
Ergebnis des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004 wird die in der Anlage ersichtliche Stellungnahme von Dr. Meißl eingebracht.
In Top IV Pkt. 12 soll der zweite Absatz auf Anregung von Dr. Pramböck lauten:
„Für die Schaffung
verfassungsrechtlicher Grundlagen für eine einheitliche Abgabenordnung wird
weitgehendes Einvernehmen erzielt. Städte- und Gemeindebund werden ihre
Position noch überdenken. Im Übrigen wird auf die Ergebnisse der Beratungen der Steuerreformkommission 2000 verwiesen.“
Im Protokoll zu TOP 3.1 wird im ersten Satz das
Wort „soll“ durch „kann“ ersetzt. Der Satz lautet:
„Einvernehmlich
wurde festgehalten, dass Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe als Experte zu allen
Sitzungen des Ausschusses beigezogen werden kann, um
insbesondere zu kontroversiellen Fragen aus wissenschaftlicher und
finanzverfassungsrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen
sowie um Expertisen zum systematischen Aufbau einer Finanzverfassung
einzubringen.“
Tagesordnungspunkt 3: Präsentation der bisherigen
Arbeitsergebnisse
Das
Bundesministerium für Finanzen legt einen Bericht über Kollisionsfälle bei
gleichartigen Abgaben, die im 26er Ausschuss des Nationalrates behandelt wurden, vor (503/AVORL-K).
(Tischvorlage “Synopsis“) (Tischvorlage “Leges fugitivae“) (Tischvorlage “Verweise von anderen Ausschüssen“)A (Tischvorlage “Bezug zu Ausschuss 1“)
AA
Tagesordnungspunkt 4:Beratungen zu den Themen des
Mandats
Es werden
folgende Themen beraten:
0) Verhältnis zwischen
Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus bzw.
dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen
0) Transfervereinbarungen
0) Kontrollrechte gemäß § 13 F-VG 1948: Ermächtigungen für den
Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und Zielen
durch die leistende Gebietskörperschaft
0) horizontaler Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen
Gemeinden
0)Ergebnisse der Arbeitsgruppe
vom 24. 3. 2004
Als Grundlage für die
Diskussion dient eine Gegenüberstellung (Synopsis) der eingelangten Stellungnahmen, in der die diversen
Positionen kurz dargestellt sind.
Ad 1) Verhältnis zwischen
Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus bzw.
dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen:
Der Konsultationsmechanismus
und der Österreichische Stabilitätspakt sind nach der gegebenen Rechtslage jeweils in eigenen Vereinbarungen neben dem
Finanzverfassungsgesetz 1948 geregelt.
Der Ausschuss vertritt
einhellig die Auffassung, dass die Grundsätze des Konsultationsmechanismus und
des Österreichischen Stabilitätspaktes im Rahmen der Bestimmungen zur
Finanzverfassung geregelt werden könnten.
)Zu den bestehenden Regelungen
des Konsultationsmechanismus wurden folgende Anregungen eingebracht:
-Die Grundsätze des
Konsultationsmechanismus könnten in die Finanzverfassung eingebaut werden. Detailregelungen erfolgen durch
Bundesgesetz (Bund).
-Die Übernahme des
Konsultationsmechanismus kann im bisherigen Umfang erfolgen. Finanzausgleich, Abgabengesetze
und EU-Rechts-Umsetzung werden unverändert behandelt (Bund).
-Der Mechanismus sollte auch auf
Landesebene für Gemeinden gelten (Österr. Gemeindebund).
-Erweiterung des Konsultationsmechanismus auf Fragen der
Steuerentwicklung, EU-Recht und Abschaffung der Bagatellgrenzen (Österr. Städtebund).
Einnahmen-und Ausgabenänderungen infolge
von Gesetzesvorlagen sollten berücksichtigt werden
können.
-Detailregelungen nur im
Einvernehmen mit den Ländern; Erweiterung dahingehend, dass
Steuergesetze unterworfen sind mit abgestuften Konfliktregelungsmechanismen (Länder).
-Ausweitung des
Konsultationsmechanismus dahingehend, dass Auswirkungen auf den tertiären Finanzausgleich,
d.i. Finanzströme der Fonds u.ä., berücksichtigt werden (Hon.Prof. Dr. Bauer).
-Die Konfliktregelungsmechanismen
wären jedenfalls in der Finanzverfassung vorzusehen und allenfalls auszubauen (Dr.
Schnizer, Österr. Städtebund);
)Zur Gestaltung des Österr.
Stabilitätspaktes wurde angeregt:
Die Grundsätze sollten gemäß
dem Vorschlag des Ausschusses 1 formuliert werden (Bund):
„Bund, Länder und Gemeinden
haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.“
Diese konkrete Ausgestaltung der
Haushaltsziele hätte durch einfaches Bundesgesetz zu erfolgen.
Begründend
wurde dazu ausgeführt, dass diese Regelung ausreichend flexibel ausgelegt
werden könne. Vor allem gewährleiste sie die Vorraussetzung für die
Festlegung einer nachhaltigen Budgetentwicklung.
Hervorgehoben
wurde die Bedeutung der Gesamtverantwortung des Bundes gegenüber der EU zur Einhaltung der Haushaltsziele.
Von Dr. Schnizer wurde vorgebracht, dass in die
Finanzverfassung eine Ermächtigung zur Regelung der Haushaltsziele aufgenommen
werden sollte, wobei auch die Länder und Gemeinden einzubeziehen wären. Bund, Länder und Gemeinden sollten ermächtigt werden, entsprechende Vereinbarungen
abzuschließen. Verstöße gegen die Vereinbarungen sollten einklagbar sein, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die
Verpflichtung zur Umsetzung verbindlicher Haushaltsziele der EU sollten in einem bestimmten
Verhältnis, entsprechend der Größe der Haushalte der Gebietskörperschaften, geteilt werden.
Die Länder und Kommunen forderten deren ausdrückliches EinvernehmenEinbeziehung bei der
Ausgestaltung und konkreten Festlegung des „Stabilitätspaktes“.
Die
Verankerung des Zieles „ausgeglichene öffentliche Haushalte“ wurde von mehreren
Ausschussmitgliedern mit folgenden Begründungen abgelehnt (Länder, Kommunen, Dr. Petrovic):
-Es sollte keine Selbstbindung Österreichs angesichts von änderbaren
europarechtlichen Bestimmungen erfolgen;
-Ausnahmesituationen, wie Katastrophenfälle, sollten
berücksichtigt werden können;
-der soziale Zusammenhalt dürfe nicht gefährdet werden;
-der Grundsatz der Solidarität, vergleichbar mit
jenem in der Schweiz, wäre vorzusehen;
-weitere Ziele, wie aktive Arbeitsmarktpolitik, Berücksichtigung
der Infrastruktur, golden rule (bei der Darstellung der Haushalte
werden die Investitionen nicht als belastend berücksichtigt).
-Eine Einschränkung der Budgethoheit der Länder und
Kommunen wäre jedenfalls abzulehnen (Länder).
Dazu wurde erläutert (Bund), dass der
Vorschlag aus dem Ausschuss 1 genügend Flexibilität zulasse, um alle diese
Umstände zu berücksichtigen. So können etwa Änderungen der Haushaltspolitik auf
EU-Ebene innerstaatlich jederzeit entsprechend umgesetzt werden. Hinsichtlich
außergewöhnlicher Katastrophen wurde z.B. auf die
Hochwasserkatastrophe 2002 hingewiesen, die auch schon nach dem bestehenden Österr.
Stabilitätspakt berücksichtigt wurde.
Die Aufnahme von Staatszielen in die Finanzverfassung wurde als bedenklich angesehen (Dr.
Matzka). Diese sollten allenfalls im Rahmen der Bestimmungen der Bundesverfassung über die Staatsziele geregelt bzw. berücksichtigt werden.
Teilweise
wurde die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 B-VG bzw. eine grundsätzlich Regelung
über die Haushaltsführung insgesamt als entbehrlich angesehen (Hon.Prof. Lehner). Dies wurde
mit der europarechtlichen Vorgabe für die österreichische Haushaltspolitik
begründet.
Praktische Umsetzungsprobleme wurden hinsichtlich der Definition der
erwünschten Vorgaben, wie ausgeglichene Haushalte über einen Konjunkturzyklus
oder der Nicht/Berücksichtigung von Investitionen gesehen.
Zu den
derzeit zur Haushaltskoordinierung vorgesehenen Meldepflichten wurde von einem
Vertreter der Länder vorgebracht, dass diese als ausreichend angesehen werden.
Es wurde von
Dr. Petrovic angekündigt, einen Vorschlag betreffend die Ziele in der
Finanzverfassung bzw. einer Neuformulierung von Art. 13 Abs. 2 B-VG nachzureichen.
Dr. Wittmann
regte an, den
zweiten Vorschlag des Ausschusses 1 zu berücksichtigen. Eine Diskussion darüber
erfolgte nicht:
„Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel
zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und
Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer
Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“
Hinsichtlich
der konkreten Umsetzung und gesetzlichen Festlegung der österreichischen
Haushaltsziele wurde es für notwendig erachtet, geeignete Konfliktsregelungsmechanismen und geeignete Stufen der
Kooperationen (Österr. Städtebund) vorzusehen.
Bedeutend
wird dabei die Einklagbarkeit der vereinbarten Vorgaben sein; dabei sollte es für alle Gebietskörperschaften die gleichen Spielregeln bzw. Konsequenzen im Falle der
Nichterfüllung geben.
Folgende Alternativen wurden dargelegt:
-Konfliktregelung gemäß Vorschlag des Ausschusses 1;
-Konfliktregelung durch Schiedsspruch, z.B. Präsident des Rechnungshofes;
-Im Falle der Nichteinigung tritt das ursprüngliche
Ziel, u.zw. 3
% Defizit in Kraft (NÖ);
-Orientierung an die EU und Aufteilung nach den
Haushaltsgrößen (Dr. Schnizer).
Ad 2 und 3) Typen und Zustandekommen
von Transfervereinbarungen;
Kontrollrechte gemäß § 13 F-FG 1948; Ermächtigung
für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und
Zielen durch die leistende Gebietskörperschaft:
Es besteht Einvernehmen, die
Bedeutung der Transfers zurückzudrängen.
Als
Alternativen wurde einerseits die Verstärkung der Steuerautonomie der Länder
(Bund), andererseits die Ertragsanteile an Bundesabgaben (Länder) gesehen.
Unbestritten war die grundsätzliche Existenz von Ertragsanteilen und ihre
Wichtigkeit.
Die Anzahl der
Typen von Transfers soll verringert werden, z.B. Schlüsselzuweisungen.
Bestimmte Rechtsformen für die Zuweisung von
Transfers könnten in der Finanzverfassung aufgenommen werden.
Im Fall der
Gewährung von Transfers soll vermehrt die Evaluierung und effiziente Kontrolle
der Umsetzung der vorgesehenen Ziele in den Vordergrund treten.
Dazu wurde von
den Ländern und Kommunen gefordert, dass die bisherige Zuteilung von Transfers
entsprechend bei der Festsetzung der Ertragsanteile berücksichtigt
wird. Dies ist
jedoch vorrangig eine Frage des Finanzausgleichs.
Es wird
vorgeschlagen, dass jede Gebietskörperschaft berechtigt sein soll, einen öffentlich rechtlichen
Vertrag über Kostentragungen abzuschließen, der auch einklagbar sein soll, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof (Dr. Schnizer).
Ein
entsprechender Vorschlag wird von Univ.Prof. Ruppe und Dr. Schnizer
ausgearbeitet und soll dem Ausschuss unterbreitet werden.
Zweckbindungen für Transfers werden zwar grundsätzlich positiv beurteilt, es ist aber
zu bedenken, dass mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten und der Fülle an denkbaren
Gründen für die Zuteilung von Transfers Zweckbindungen letztlich nicht geeignet sind, Transfers
nachhaltig einzudämmen.
Die Problematik der finanzielle
sehr bedeutenden Transfers wurde von Prof. Schönbäck und Hon.Prof. Bauer dargelegt:
-Die verzweigten Verflechtungen können kaum gesteuert werden;
-Die Transparenz der Zahlungsströme ist nicht immer gegeben;
-Fraglich ist, ob der Grundsatz der Konnexität durchgehend
gewahrt werden kann;
-Durch das den Transfers immanente Ausgleichs- bzw. Umverteilungsprinzip wird die
Wachstumsorientierung gefährdet;
-durch eine zeitliche Beschränkung der Transfers
sollte die Dynamik des Bedarfs und
die Allokationswirkungen besser überprüft werden können (Steuerungsmöglichkeiten zur Erfüllung der gesetzten
Ziele).
-Möglichkeiten der Steuerung hinsichtlich einer
(schleichenden) Umverteilung einerseits und Fragen der Regionalpolitik u.dgl. andererseits, sollten
nicht außer Acht gelassen werden.
Es wird von
Hon.Prof. Lehner angeregt, nur zweckgebundenen Zuweisungen in der Finanzverfassung
vorzusehen, wobei deren zweckmäßige
Verwendung entsprechend zu evaluieren und zu überprüfen wäre.
Auch von
Univ.Prof. Ruppe wird
die Streichung der sonstigen Zuschüsse, Bedarfszuweisungen und Schlüsselzuweisungen angeregt, insbesondere da
deren begriffliche Unterscheidung ohnehin schwierig ist bzw. teilweise totes Recht sei. Sie sollten jedoch nicht
gänzlich abgeschafft werden ,da zur Feinsteuerung der
Mittelzuwendungen Transfers bedeutsam sind.
Angeregt wird
weiters eine bessere rechtliche Regelung des Transferwesens zwischen Ländern
und Gemeinden, um dem Prinzip der
Rechtsstaatlichkeit zu entsprechen; dies wird auch von den Ländern und Kommunen vertreten. Die Länder stehen einer verfassungsrechtlichen
Absicherung nicht generell ablehnend gegenüber, ihre bestehenden Kompetenzen müssen
jedoch gewahrt bleiben.
Bedenklich werden die hohen
Transaktionskosten gesehen (Dr. Matzka).
Die
Überschaubarkeit und Planbarkeit des Transferwesens wird bemängelt.
Im Falle der
Aufhebung von „nicht-zweckgebundenen Transfers“ wird auch die Zulässigkeit von
Umlagen miteinzubeziehen sein.
Allgemeine Zustimmung findet der Vorschlag von Dr. Matzka, die Wahrnehmung der
Datensammlung und Datenverwertung hinsichtlich der gegebenen Transfers, auch
aus wissenschaftlicher Sicht, der Statistik Österreich zu übertragen.
Von Dr.
Petrovic wird angeregt, die Studie von Schönbäck/Bauer an den Ausschuss 5 zu übermitteln, die zu Fragen der Aufgabenfindung und der Kompetenzen wegen der Aufstellung der bestehenden Zahlungsströme wertvolle Informationen bietet. Dies wurde vom
Ausschussvorsitzenden zugesagt.
Vorgeschlagen wird auch eine allfällige „Belohnung“ von Kooperationen (insbesondere) zwischen Gemeinden.
Zu beachten
seien die statistischen Ungereimtheiten bei der Darstellung der Zahlungsströme
(Vorarlberg).
Einschränkungen
der Landesgesetzgeber sollen jedenfalls nicht erfolgen (LänderBurgenland).
Ad 4) Horizontaler Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen
Gemeinden:
Es wird einvernehmlich die
Meinung vertreten, dass ein horizontaler Finanzausgleich in der
Finanzverfassung vorgesehen sein soll.
Das Finanzverfassungsgesetz enthält derzeit keine ausdrücklichen
Bestimmungen über die Möglichkeit eines horizontalen Finanzausgleiches zwischen
den Ländern oder Gemeinden untereinander. Ein Ausgleich zwischen
Gebietskörperschaften einer Ebene kann daher nur über den Umweg der
übergeordneten Gebietskörperschaften hergestellt werden (vertikaler Finanzausgleich).
Wünschenswert wäre es, auch finanzausgleichsrechtliche Zahlungsströme zwischen
den Gebietskörperschaften auf gleicher Ebene vorzusehen. Derartige
Instrumente können nicht nur zum Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen
Gebietskörperschaften, sondern etwa auch für eine verstärkte Zusammenarbeit von
Gemeinden untereinander bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben (z.B.
Betriebsansiedlungen oder Infrastrukturvorhaben) eingesetzt werden. Zwischen den Ländern wird dies in der Regel über den
Finanzausgleich erfolgen.
Der Österr. Gemeindebund und der
Österr. Städtebund sollen
jedenfalls im Verfahren bei der Festlegung eines horizontalen Finanzausgleiches
eingebunden werden.
Ad 5) Ergebnisse des
Arbeitskreises vom 24. 3. 2004:
Es wurden die
Ergebnisse des Arbeitskreises betreffend Ziele der Finanzverfassung anhand des
vorgelegten Berichtes (415/AVORL-K) erörtert:
Zur
grundsätzlichen Frage, ob die Ziele als Staatszielbestimmung in die Bundesverfassung oder in die Finanzverfassung und
somit als
Richtschnur für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aufgenommen werden sollen,
wurden unterschiedliche Meinungen vertreten.
StS Dr. Finz vertritt die Auffassung, dass eine Vielzahl von
Staatszielbestimmungen für den Bereich der Finanzverfassung denkbar sind;
die Aufnahme von Zielen, wie Daseinsvorsorge, die nur einzelne der
Finanzausgleichspartner betreffen, wäre nicht sachgerecht. Es sollten solche Staatsziele im Rahmen der
Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt werden, die gesamtstaatliche
Zielsetzungen betreffen.
Im
Arbeitskreis wurde dazu diskutiert, in der Finanzverfassung die bestehenden
europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur Haushaltskoordinierung und
zur Haushaltsdisziplin im Sinn des Inkorporierungsgebotes des Konvents und zur
Transparenz über die real bestehenden fiskalischen Verpflichtungen zur
nachhaltigen Haushaltsführung sichtbar zu machen. Auf den entsprechenden
Vorschlag im Ausschuss 1 wurde hingewiesen.
Der Österr. Gemeindbund und der Österr. Städtebund sprechen sich für die Verankerung der Staatsziele
gleichwertige
Lebensverhältnisse
bzw. Daseinsvorsorge
aus.
Dr. Matzka
spricht sich gegen die Aufnahme von Staatszielbestimmungen bei/in den
Regelungen der Finanzverfassung aus.
Zur Frage der
eigenen Kostentragung, dem Prinzip der Konnexität, besteht grundsätzlich Konsens dahingehend, dass
dieser Grundsatz beibehalten werden sollte. Teilweise (Länder und Kommunen) wurde gefordert, dass für die zu tragenden und zu besorgenden
Aufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten.
Zur Parität, darunter ist die
Partnerschaftlichkeit und gleichberechtigte Einbeziehung von Bund, Ländern und
Gemeinden bei der Entstehung des Finanzausgleichs zu verstehen, wird vom Bund auf die
Notwendigkeit hingewiesen, die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die
eigenen Einnahmen gegenüber den Steuerzahlern stärker wahrzunehmen.
Von
Länderseite wird primär eine verstärkte Mitsprachemöglichkeit bei Erlassung des
Finanzausgleichsgesetzes zur Verbesserung der Ausgangsposition in den
Finanzausgleichsverhandlungen gefordert.
Zur
Vermeidung von Blockademöglichkeiten könnten Regelungen bei Nichteinigung vorgesehen werden. Solche Regelungen könnten
sein:
Erhöhtes Quorum (2/3 Mehrheit) im Nationalrat; Bundesratsveto; eigenes Entscheidungsgremium (26-er Ausschuss des Nationalrates); automatische Verlängerung des
Finanzauszusgleichs, evtl. mit Einschränkung der Möglichkeit, die eingehenden Steuermittel zu verwenden, z.B. nur 80 Prozent.
Vom Bund wird
dazu klargestellt, dass die Gesamtverantwortung gegenüber den Steuerzahlern auch
die Gesamtverantwortung über diese Mittel im Finanzausgleich bedinge.
Vetomöglichkeiten sind daher absolut zu vermeiden. Die Reformblockaden in
Deutschland zeigen sehr deutlich den potentiellen Nachteil einer solchen
Regelung und die Gefahren von Verweigerungen aus Partikularinteressen zum
gesamtstaatlichen Nachteil oder unsachlicher Junktimierungen. Dies widerspricht
allen Grundsätze von good governance und Transparenz. Allerdings könnten die
Länderinteressen an vermehrter Regelsetzung durch eine stärkere Betonung des
Trennsystems und damit stärkerer Betonung der Parität im Sinn von
Gleichwertigkeit der finanziellen Verantwortung hinsichtlich Ausgaben und
Einnahmen gefördert werden.
Es besteht Einvernehmen, dass Blockaden aus Partikularinteressen bei der Regelung des
Finanzausgleichs jedenfalls zu verhindern sind.
Es sind gütliche
Einigungen in
Verhandlungen unter Einbeziehung aller Partner anzustreben.
Zum
Vorschlag, dass
Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG zu führen wären, wenn durch Maßnahmen des Bundes
finanzielle Belastungen (Zweckaufwand) für die Länder und Gemeinden zu erwarten
sind, konnte kein
Konsens gefunden werden, vor allem nicht zur Möglichkeit der Durchsetzung von „berechtigten“ Forderungen.
Seitens des
Bundes werden die bestehenden Regelungen des § 7 FAG als ausreichend angesehen. Insbesondere wird aus
fachlicher Sicht eine Änderung des Verfahrens nach § 7 FAG oder die
Einführung von Sanktionen als unzweckmäßig angesehen.
Dr. Matzka
weist darauf hin, dass Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG betreffend den Finanzausgleich zu schwerfällig wären und einer zeitgerechten
Einigung nicht förderlich seien.
Eine
Finanzmassengarantie könne es nicht geben. So könnten z.B. Konjunktureinbrüche nicht alleine
vom Bund getragen werden.
Univ.Prof.
Schönbäck weist auf die Notwendigkeit von
ausreichenden Steuerungs- und Entscheidungsmöglichkeiten für den Bund hin.
Dr. Pramböck
fordert, dass im Falle von Aufgabenänderungen darauf zu achten sein wird, dass die finanzielle
Basis der Gebietskörperschaften nicht gefährdet werden dürfe.
Hinsichtlich des
Zustandekommens des Finanzausgleichsgesetzes wird die Einbeziehung des Bundesrates sowie
ein erhöhtes Quorum angeregt.
Dr. Petrovic
regt an, geeignete Sanktionen vorzusehen, falls es zu keiner Einigung kommt.
Ein erhöhtes
Quorum oder die Einbeziehung des Bundesrates würde die Entscheidungsfindung
erschweren.
Dr. Meißl
regt an, auch für den Fall, dass in einer
FAG – Periode Finanzmassenverschiebungen auf Grund von Steuergesetzänderungen
nur im Verhältnis des Steueraufkommens
Änderungen vorgesehen sind, das Einvernehmen mit den betroffenen
Gebietskörperschaften erfolgen
dürfenherzustellen.
Hinsichtlich
einer Regelung des Zustandekommens des Finanzausgleiches wird nach den
Diskussionen festgehalten, das Einvernehmen hinsichtlich einer Verhandlungspflicht soweit besteht, als § 7 FAG dies derzeit vorsieht. Eine weitergehende Einigung auf bestimmte
Ergebnisse dieser Verhandlungen erfolgt nicht.
Auch eine Diskussion zur Vermeidung
von Blockaden bei Auslaufen des Finanzausgleichs für den Fall von Vetomöglichkeiten
oder bei mangelndem Konsens vor einem neuen Finanzausgleich führt zu keinem
Ergebnis.
Dr. Finz hebt hervor, dass die
Handlungsfähigkeit des Bundes insbesondere gegenüber der Europäischen Union und den Steuerzahlern gewahrt bleiben muss.
Zur Frage, ob ein formal unterzeichnetes
Paktum nach der Finanzverfassung vorgesehen werden soll, wurde von Univ.Prof. Ruppe ausgeführt, dass nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Bewertung des Finanzausgleichs
und der darin enthaltenen Regelungen auf den Konsens, d.h. auf die Ergebnisse der
Verhandlungen abgestellt wird.
Es werden
folgende Themen beraten:
1)0)Zielsetzungen der
Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts
2)0)Verhältnis zwischen
verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen, Ausmaß der
Determinierung
3)0)Zwei- bzw. dreigliedriger
Finanzausgleich; Zustandekommen des Finanzausgleiches; Gesetzgebungsverfahren
für das Finanzausgleichsgesetz
4)0)Technik und Möglichkeiten,
allenfalls Zielbestimmung für die Zusammenführung von Aufgaben-, Ausgaben- und
Einnahmenverantwortung –
Grundsätze der Mittelverteilung, Aufgabenorientierung und Bedarfskriterien
5)0)Reduktion der Komplexität des
Finanzausgleichs im weiteren Sinn.
Als Grundlage für die
Diskussion dient eine Gegenüberstellung der eingelangten Stellungnahmen, in der die diversen Positionen
kurz dargestellt sind (Tischvorlage “Synopsis“).
Ad 1) Zielsetzungen
der Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts:
Der Ausschuss verständigte
sich darauf, in einem Arbeitskreis jene Ziele
darzustellen, die in die Finanzverfassung aufgenommen werden
sollen.
Dabei wird
u.a. darzulegen sein, ob die Ziele als politische Deklarationen im Sinne von
Staatszielen definiert werden sollen, oder als Richtschnur für die
Rechtsanwender bzw. für die Höchstgerichte dienen sollen.
Mehrheitlich wird die Meinung vertreten, dass die Ziele als Leitsätze für die
Höchstgerichte zu gestalten wären.
Zur
Zusammenführung der Einnahmen-, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung wurde festgehalten,
dass diese zwar grundsätzlich anzustreben ist, die
konkrete Ausgestaltung und Umsetzung dem Prozess im Finanzausgleich vorbehalten
bleiben muss.
Ad 2) Verhältnis
zwischen verfassungsgesetzlichen und einfachgesetzlichen Bestimmungen, Ausmaß
der Determinierung:
Die Umsetzung
der Vorgaben der Finanzverfassung erfolgt im Wesentlichen im
Finanzausgleichsgesetz. Dazu sind Verhandlungen zu
führen, die in ein Paktum einfließen.
´
Die Stellung
der Teilnehmer an diesen Verhandlungen, die
rechtliche Qualität des Paktums und die
Verankerung eines allfälligen Verhandlungsgebotes
im Sinne von § 7 des Finanzausgleichsgesetzes soll in einem Arbeitskreis (siehe Punkt 1) bis zur
nächsten Sitzung erörtert werden.
Der
Arbeitskreis soll weiters die Frage der Festschreibung der Grundsätze des
Stabilitätspaktes und des Konsultationsmechanismus
behandeln.
Ad 3) Zwei- bzw.
dreigliedriger Finanzausgleich; Zustandekommen des Finanzausgleiches;
Gesetzgebungsverfahren für das Finanzausgleichsgesetz:
Die
Mitglieder des Ausschusses vertreten einhellig die Auffassung, dass der
Finanzausgleich dreigliedrig zu gestalten ist.
Ad 4) Technik und
Möglichkeiten, allenfalls Zielbestimmung für die Zusammenführung von Aufgaben-,
Ausgaben- und Einnahmenverantwortung –
Grundsätze der Mittelverteilung, Aufgabenorientierung und Bedarfskriterien:
Es wird die
Meinung vertreten, dass zwar eine weitgehende
Zusammenführung der Aufgaben-,
Ausgaben- und Einnahmenverantwortung anzustreben ist, in
Ausnahmefällen Abweichungen aber möglich sein sollen., abweichende
Regelungen müssen jedoch ermöglicht werden.
Das Bundesministerium für
Finanzen erklärte sich bereit, jene
Aufgaben darzustellen, wo derzeit abweichende Kostentragungsregelungen
bestehen.
Steuererhebungsfindungsrechte aller
Gebietskörperschaften sollten jedenfalls gewahrt
bleiben; ein entsprechender
Grundsatz sollte in der Finanzverfassung vorgesehen werden, die Ausführung erfolgt im
Finanzausgleichsgesetz. Die Mitglieder des Ausschusses sind
gefordert aufzuzeigen, ob und welche Steuererhebungsfindungsrechte
in die Finanzverfassung aufgenommen werden sollten.
Transfers
sollten weitgehend zurückgedrängt werden. Allenfalls wäre die Zuweisung
der Mittel mit Zielen zu versehen.
Die
Verteilung der Mittel hätte im Finanzausgleichsgesetz zu erfolgen und nicht in
„Sonderverteilungssystemen“.
Der
Vorschlag, ein Globalbudget vorzusehen, wurde nicht
mehrheitlich unterstützt. Die Notwendigkeit entsprechender Reformen im Bereich der
Haushaltsverfassung wird anerkannt; dieses Theme wäre im Ausschuss 6 zu behandeln.Allenfalls
wäre die Zuweisung der Mittel mit Zielen zu versehen.
Ad 5) Reduktion der
Komplexität des Finanzausgleichs im weiteren Sinn:
Das
Bundesministerium für Finanzen wird Vorschläge zusammenstellen, welche
Bestimmungen der Finanzverfassung aus technischer Sicht zusammengeführt bzw.
geändert werden sollten, um eine bessere Systematik zu erreichen.Univ.Univ.
Es wurde auf die
Notwendigkeit eines die Forderung erhoben, ein eeinheitlichens
Abgabenverfahrensrechts für Bund, Länder und Gemeinden
hingewiesenzu schaffen.
Tagesordnungspunkt 5: Allfälliges
Für die nächste Sitzung am
12.5.2004 sollen die Experten Univ.Prof. DDr. Helmut Frisch zu Fragen der
öffentlichen Finanzwirtschaft, insbesondere Stabilitätspakt, Haushaltskoordinierung
und Haushaltsdisziplin,
Hon.Prof. Dr. Gerhard Lehner
zum Thema Haushaltswesen, insbesondere Finanzstatistik und Kostenrechnung und
Dr. Elisabeth Klatzer zu Fragen
des Gender Budgeting beigezogen werden.
Nächste
Sitzung des Ausschusses 10:
Es gibt keine Wortmeldungen.
Die nächste Sitzung findet am
Mittwoch, 123. Mai1. März 2004,
9.300 Uhr im Parlament, Lokal IV
statt.halbe
.
Ende: 13.30 Uhr
1 Anlage
(Stellungnahme NÖ)
Vorsitzender
des Ausschusses 10: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Bundesminister
Dr. Ernst Strasser Dr.
Eduard Trimmel