Anwesende Ausschussmitglieder:
Dr.
Ernst Strasser (Vorsitzender)
Bernd
Vögerle (Stellvertretender
Vorsitzender)
Ferdinand
Eberle (zeitweise) (Vertretung
für DDr. Herwig van Staa)
Dr.
Alfred Finz (Vertretung
für Dr. Wolfgang Schüssel
Univ.Prof.
Dr. Herbert Haller
Dr.
Robert Hink (Vertretung für Helmut Mödlhammer)
Dr.
Josef Krenner (Vertretung für Dr. Josef Pühringer)
Dr.
Manfred Matzka
Dr.
Reinhard Meißl (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Egon Mohr (Vertretung für Dr. Herbert Sausgruber)
Dr. Madeleine
Petrovic
Dr.
Erich Pramböck (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Dr.
Engelbert Rauchbauer (Vertretung für Hans Niessl)
Dr.
Johannes Schnizer
Mag.
Valentin Thaler (Vertretung für Dr. Jörg Haider)
Entschuldigt:
Dr.
Peter Wittmann
Weitere Teilnehmer:
Dr.
Fidelis Bauer (beigezogen
von Helmut Mödlhammer)
Robert
Brich (beigezogen
von Dr. Peter Wittmann)
Univ.Prof. DDr. Helmut
Frisch (Experte)
Dr.
Eva Hauth
Hon.Prof.
Dkfm. Dr. Gerhard Lehner (Experte)
Dr.
Elisabeth Klatzer (Expertin)
MMag.
Dr. Anton Matzinger (beigezogen
von Dr. Wolfgang Schüssel)
Mag.
David Marwan - “ -
Mag.
Sonja Nussgruber (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Mag.
Bruno Rossmann (beigezogen
von Dr. Madeleine Petrovic)
Mag.
Elisabeth Fink
- “ -
Univ.Prof.
Dr. Bernhard Raschauer
Dr. Andy Samonig (Büro
Dr. Andreas Khol)
Dr.
Ulrike Schebach-Huemer (beigezogen
von Dr. Michael Häupl)
Dr.
Gerald Siebeneicher (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr.
Walter Starlinger (beigezogen
von Dr. Josef Pühringer)
Dr.
Theodor Thanner (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Mag.
Gregor Wenda
- “ -
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr.
Eduard Trimmel (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 09.30
Uhr
Ende: 12.30
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1) Begrüßung
und Feststellung der Anwesenheit
2) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3) Präsentation der
bisherigen Arbeitsergebnisse
4) Beratungen zu den Themen des Mandats
5) Weiteres
Vorgehen
6) Allfälliges
Tischvorlagen:
- Studie Univ. Prof. DDr.
Helmut Frisch zu
Fragen der öffentlichen Finanzwirtschaft,
insbesondere Stabilisierung der
öffentlichen Haushalte (528/AVORL-K)
-
Beitrag zu Art. 13 Abs. 2 B-VG;
Dr. Madeleine Petrovic (526/AVORL-K)
- Beitrag
zu Gender Budgeting;
Dr. Elisabeth Klatzer (527/AVORL-K)
- Arbeitsplan für 12.05.2004 (505/AVORL-K)
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und
stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Es wird mitgeteilt, dass dem Vorsitzenden
des Ausschusses 5, Dr. Peter Bußjäger, die Studie von Univ.Prof. Dr. Wilfried
Schönbäck, Hon.Prof. Dr. Helfried Bauer und Ass.Prof. Dr. Johann Bröthaler zum
Thema: „Die Gemeinden im Netz der intragovernmentalen Transferbeziehungen“ - wie in der letzten Sitzung vereinbart
– übermittelt wurde.
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung
des Protokolls der Sitzung vom 31. 3. 2004
Es wird
vereinbart, dass allfällige Änderungen zum Protokoll vom 31. 3. 2004 bei der
nächsten Sitzung am 2. Juni 2004 besprochen werden.
Tagesordnungspunkt 3: Präsentation der
bisherigen Arbeitsergebnisse
Dem Ausschuss wurden keine Beiträge übermittelt.
Tagesordnungspunkt 4: Beratungen zu den Themen
des Mandats
Es werden folgende Themen beraten:
7.
Abtretung und Verpfändung von
Abgabenrechten, Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlicher Ansprüche
10.
Transparenz und Finanzstatistik:
Auskunftsrechte bzw. –pflichten,
Konsequenzen bei Nichterfüllung
11.
Globalbudget (Ausschuss 6)
Dazu wird festgehalten:
1)
Überlegungen
zur Verteilungsgerechtigkeit, insbesondere Gender Budgeting und Generationengerechtigkeit
Es werden die
Vorstellungen betreffend Gender Budgeting dargelegt. Eine Zusammenfassung der
Position wird als Tischvorlage unterbreitet – siehe Internetseite des Konvents:
527/AVORL-K.
Einige Ausschussmitglieder äußerten Bedenken gegen den
Vorschlag.
Einerseits betrifft Gender Budgeting Fragen des
Haushaltsrechts, zum anderen wäre dies allenfalls ein Thema für eine
Staatszielbestimmung.
Es wird teilweise eingewendet, dass Gender Budgeting durch
den bestehenden Gleichheitsgrundsatz umfasst ist und daher nicht als eigener
Grundsatz gestaltet werden sollte.
2) Kreditwesen:
Kompetenzverteilung;
3) Aufsichtsrechte
des Bundes und der Länder
Das Kreditwesen und die diesbezüglichen Aufsichtsrechte
werden derzeit in §§ 14 und 15 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 geregelt.
Es wird vorgeschlagen, dem Bundesgesetzgeber eine
Vorbehaltskompetenz im Bereich der Vermögens- und Schuldenverwaltung zur
Unterstützung insbesondere der Gemeinden
- v.a. hinsichtlich Fremdwährungskrediten – einzuräumen.
Von anderer Seite wird hierfür keine Notwendigkeit gesehen.
5) Sicherung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts;
6) Österreichischer
Stabilitätspakt
Es wird von Bundesseite
vorgeschlagen, dass die Haushaltskoordinierung nach dem Vorschlag des Ausschusses
1 gestaltet werden sollte:
„Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur
Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.“
Im Ausschuss wurde seitens des Bundes hervorgehoben, dass in
der Finanzverfassung die bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen
Österreichs zur Haushaltskoordinierung und zur Haushaltsdisziplin im Sinn des
Inkorporierungsgebotes des Konvents und zur Transparenz über die real
bestehenden fiskalischen Verpflichtungen zur nachhaltigen Haushaltsführung
sichtbar gemacht werden müssen.
Diese Regelung kann als ausreichend flexibel ausgelegt
werden und gewährleiste eine nachhaltige Budgetentwicklung. Nähere Ausführungen
wären in einem einfachen Bundesgesetz zu regeln.
Bei der Regelung durch die Bundesgesetzgebung
werden Gespräche der Gebietskörperschaften vorausgesetzt.
Die Grundsätze der Sachlichkeit und Gleichheit,
der Fairness, der Nachvollziehbarkeit und der Transparenz sind zu beachten.
Ein weiterer Vorteil der Regelung durch den
Bundesgesetzgeber wird darin gesehen, dass eine Verweigerung aus Partikularinteressen
zum gesamtstaatlichen Nachteil oder unsachliche Junktimierungen nicht möglich
seien. Sicherheit für alle Gebietskörperschaften werde durch die Möglichkeit der
nachfolgenden Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof geboten.
Obigem Vorschlag wird entgegnet, dass eine innerstaatliche Bindung an
europarechtliche Vorgaben bzw. eine Festschreibung von heute bestehenden
Regelungen auf EU-Ebene bedenklich sei, da die europarechtlichen Vorgaben geändert
werden könnten oder von einer Mehrheit der Staatengemeinschaft anders
gehandhabt werden könnte. Österreich wäre in diesem Falle durch Selbstbindung
von der europäischen Entwicklung abgekoppelt.
Gegen den Vorschlag einer Kompetenz des Bundes für die
Haushaltsdisziplin der Gebietskörperschaften wird vorgebracht, dass dem Bund
nicht die alleinige Entscheidung zukommen dürfe. Die Festlegung der notwendigen
Vorgaben für die Haushalte der Gebietskörperschaften hätte einvernehmlich zu
erfolgen.
Ein Vorschlag für eine
Verfassungsbestimmung zum Gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht von Dr. Petrovic
wird als Tischvorlage eingebracht – siehe Internetseite des Konvents:
526/AVORL-K.
Zur in diesem Vorschlag enthaltenen sog. „golden rule“, wonach Investitionen
nicht dem Defizit zugerechnet werden, werden Bedenken einerseits wegen der
gegebenen Abgrenzungsproblematik (welche Leistungen als Investition zu definieren
sind), sowie andererseits wegen des sich daraus möglicherweise ergebenden
Widerspruchs zum Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgebracht.
Die Notwendigkeit der
Stabilisierung der öffentlichen Haushalte durch Schulden- und Defizitgrenzen
wird insgesamt betont.
Dazu werden von Univ.Prof. DDr. Helmut Frisch die denkbaren Rahmenbedingungen
dargelegt, und gemäß einer Tischvorlage präsentiert – siehe Internetseite des
Konvents: 528/AVORL-K.
Entsprechende „fiscal rules“ sollten von der Finanzverfassung begünstigt
werden.
Zu Vorschlägen, wie der Schuldenbremse nach dem Muster der Schweiz, werden angesichts
der dort gegeben Probleme Bedenken geäußert.
Zusammenfassend
wird festgehalten:
-
Die
Grundsätze der Österreichischen Stabilitätspaktes sollen in die
Finanzverfassung aufgenommen werden.
-
Die
Umsetzung bzw. Anwendbarkeit der „golden rule“ sind zu überprüfen.
-
Die
Kompetenz zur Festlegung der Haushaltsziele wäre nach den Vorstellungen eines
Teils der Ausschussmitglieder vom Bund, nach einem anderen Teil
partnerschaftlich auszuüben.
7) Abtretung und Verpfändung von Abgabenrechten,
Abgabenertragsanteilen und vermögensrechtlicher Ansprüche
Es wurden keine Änderungsvorschläge gegen die bestehende
Regelung vorgebracht.
8) Voranschlags- und Rechnungsabschluss
Die Voraussetzungen für die Regelung der Form und Gliederung
der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften sind in § 16
Abs. 1 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 geregelt.
Im Ausschuss werden keine diesbezüglichen Änderungswünsche
eingebracht.
9. Kosten- und Leistungsrechnung
Den schriftlichen Stellungnahmen (Positionspapiere) ist zu
entnehmen, dass teilweise die Einführung von New Public Management Methoden
angeregt wurde.
Dazu wird eine regelmäßige Evaluierung und verbesserte
Steuerung der Leistungen, z.B. Kennzahlen nach New Public Management Methoden
erforderlich sein.
Deshalb wird angeregt, eine Kompetenz des Bundes, eine
einheitliche Kostenrechnung für die Gebietskörperschaften in § 16 der
Finanzverfassung zu regeln, neu aufzunehmen.
Zustimmung wird hierüber nicht erzielt.
10. Transparenz und Finanzstatistik:
Auskunftsrechte bzw. –pflichten, Konsequenzen bei Nichterfüllung
Einvernehmen besteht dahingehend,
dass die Verteilung der Mittel auf allen Ebenen ausreichend statistisch
darzulegen und insbesondere für Finanzausgleichsverhandlungen verfügbar gemacht
wird.
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass einheitliche Grundsätze zur Transparenz und
Finanzstatistik in der Finanzverfassung vorgegeben werden sollten.
Die Umsetzung der Vorgaben und Regeln für die Gestaltung der Statistiken in der
Finanzverfassung ist im Einzelnen noch zu erörtern.
Es wird angeregt, einheitliche Grundsätze der Transparenz und Finanzstatistik
vorzugeben.
Vom Bund wird daher eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers zur Schaffung von
Richtlinien für den Bereich der Finanzstatistik vorgeschlagen.
Als bewährt sieht der Ausschuss die bestehenden Rahmenbedingungen in der
Finanzverfassung bezüglich der Vorschriften zur Erstellung der
Rechnungsabschlüsse sowie die Tätigkeit des VRV-Komitees (Komitee gemäß der
Verrechnungs- und Rechnungslegungs-Verordnung), die ein österreichweit
koordiniertes Vorgehen sicherstellen, an.
11. Globalbudget
Dieses Thema betrifft die bundesinterne bzw. länderinterne Verrechnung bzw.
Budgetierung und berührt daher nicht die Finanzverfassung.
Grundsätzlich wird die Einführung des Instruments des Globalbudgets auf
einfachgesetzlicher Ebene positiv beurteilt.
Das Thema ist in der konkreten Ausgestaltung vom Ausschuss 6 – Reform der Verwaltung
- zu behandeln.
12. Eine Diskussion zum
öffentlichen Haushaltswesen (Art. 51 ff B-VG) wäre in der kommenden
Ausschuss-Sitzung zu führen, sofern eine nähere Beratung gewünscht wird.
Tagesordnungspunkt 5: Weiteres Vorgehen
Für die nächste Sitzung am 2.6.2004 wurde vereinbart,
dass die bisherigen Ergebnisse zusammengefasst und in einem ersten
Berichtsentwurf entsprechend präsentiert werden.
Die Mitglieder können zur fachlichen Beratung geeignete Begleitpersonen (max.
zwei Personen) beiziehen.
Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges
Die nächste Sitzung
findet am Mittwoch, 2. Juni 2004, 9.30 Uhr im Parlament, Lokal IV statt.
Vorsitzender des Ausschusses 10: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Bundesminister
Dr. Ernst Strasser Dr.
Eduard Trimmel