Protokoll

über die 4. Sitzung des Ausschusses 10

"Finanzverfassung"

am 21. April 2004

im Parlament, Lokal IV

 

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                   Dr. Ernst Strasser                                  (Vorsitzender)

                   Dr. Erich Pramböck                               (Stellvertretender Vorsitzender/Vertreter)

 

                   Dr. Alfred Finz                                       (Vertretung für Dr. Wolfgang Schüssel

                   Mag. Valentin Thaler                              (Vertretung für Dr. Jörg Haider)

                   Dr. Josef Krenner                                  (Vertretung für Dr. Josef Pühringer)

                   Dr. Reinhard Meißl                                (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

                   Dr. Manfred Matzka                             

                   Dr. Robert Hink                                     (Vertretung für Helmut Mödlhammer)

                   Dr. Egon Mohr                                      (Vertretung für Dr. Herbert Sausgruber)

                   Dr. Erich Pramböck                               (Vertretung für Dr. Michael Häupl)

                   Dr. Engelbert Rauchbauer                      (Vertretung für Hans Niessl)

                   Dr. Johannes Schnizer

                   Mag. Wolfgang Sobotka                        (Vertretung für DI Dr. Erwin Pröll)

                   Dr. Madeleine Petrovic

                   Dr. Peter Wittmann

 

 

Entschuldigt:

 

                   Univ.Prof. Dr. Herbert Haller

                   DDr. Herwig Van Staa

                   Bernd Vögerle

 

 

Weitere Teilnehmer:

                  Hon.Prof. Dr. Helfried Bauer                    (Experte)                    

                  Robert Brich                                             (beigezogen von Dr. Peter Wittmann)

                  Hon.Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Lehner        (Experte)

                  MMag. Dr. Anton Matzinger                     (beigezogen von Dr. Wolfgang Schüssel)

                  Mag. David Marwan                                                     -        -                             

                  Mag. Peter Prenner                                   (beigezogen von Dr. Madeleine Petrovic)

                  Mag. Bruno Rossmann                                                 -        -

                  Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer

                  Univ.Prof. DDr. Hans-Georg Ruppe         (Experte)

                  Dr. Andy Samonig                        (Büro Dr. Andreas Khol)

                  Dr. Ulrike Schebach-Huemer                    (beigezogen von Dr. Michael Häupl)

                  Mag.  Dietmar Griebler                                                 -        -              

                  Univ.Prof. Dr. Wilfried Schönbäck            (Experte)        

                  Dr. Gerald Siebeneicher                            (Büro Dr. Dieter Böhmdorfer)

                  Dr. Theodor Thanner                                (beigezogen von Dr. Ernst Strasser)

                  Mag. Gregor Wenda                                                      -        -

 

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

                   Dr. Eduard Trimmel                               (fachliche Ausschussunterstützung)

                   Valentina Ashurov                                  (Ausschusssekretärin)

 

 

Beginn:                                  09.30 Uhr

Ende:                                     13.40 Uhr       

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1)      Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

2)      Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3)       Präsentation der bisherigen Arbeitsergebnisse

4)  Beratungen zu den Themen des Mandats

5)       Weiteres Vorgehen

6)      Allfälliges

 

 

Tischvorlagen:

 

      -     Position Gemeindebund Daseinsvorsorge         (421/AVORL-K)

      -     Position Gemeindebund Lebensverhältnisse                 (422/AVORL-K)

      -     Schreiben Wirtschaftskammer vom 19.4.2004 (501/AVORL-K)

      -     Position Wirtschaftskammer Österreich                       (502/AVORL-K)

      -     Position Kammer der Wirtschaftstreuhänder    (506/AVORL-K)

      -     Bericht über Kollisionsfälle (§ 9 F-VG)                       (503/AVORL-K)

      -     Resolutionen Gallneukirchen                                        (504/AVORL-K)

      -     Arbeitsplan für 21.04.2004                                         (418/AVORL-K)

      -     Vorschlag Arbeitsplan für 12.5.2004                           (505/AVORL-K)

 

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Feststellung der Anwesenheit

 

Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.

 

Es werden die seit der letzten Sitzung eingelangten Schreiben zu Kenntnis gebracht:

 

-          Stellungnahme des Österreichischen Gemeindebundes zu den Zielen „Daseinsvor­sorge“ und „Gleichheit der Lebensverhältnisse“ (421/422/AVORL-K);

-          Stellungnahme der Wirtschaftskammer Österreich vom 19.4.2004, in der deren Positionierung dargelegt wird (501/502/AVORL-K);

-          Resolutionen der Gemeinde Gallneukirchen (504/AVORL-K).

-          Position der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (506/AVORL-K)

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 31.3.2004

 

Zu Top 4.3 sowie zum Protokoll über das Ergebnis des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004 wird die in der Anlage ersichtliche Stellungnahme von Dr. Meißl eingebracht.

 

In Top IV Pkt. 12 soll der zweite Absatz auf Anregung von Dr. Pramböck lauten:

Für die Schaffung verfassungsrechtlicher Grundlagen für eine einheitliche Abgabenordnung wird weitgehendes Einvernehmen erzielt. Städte- und Gemeindebund werden ihre Position noch überdenken. Im Übrigen wird auf die Ergebnisse der Beratungen der Steuerreformkommission 2000 verwiesen.“

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Präsentation der bisherigen Arbeitsergebnisse

 

Das Bundesministerium für Finanzen legt einen Bericht über Kollisionsfälle bei gleichartigen Abgaben, die im 26er Ausschuss des Nationalrates behandelt wurden, vor (503/AVORL-K).

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Beratungen zu den Themen des Mandats

 

Es werden folgende Themen beraten:

1)   Verhältnis zwischen Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultations­mechanismus bzw. dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen

2)   Typen und Zustandekommen von Transfervereinbarungen

3)    Kontrollrechte gemäß § 13 F-VG 1948: Ermächtigungen für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und Zielen durch die leistende Gebietskörperschaft

4)    horizontaler Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen Gemeinden

5)  Ergebnisse des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004

 

 

Als Grundlage für die Diskussion dient eine Gegenüberstellung (Synopsis) der eingelangten Stellungnahmen, in der die diversen Positionen kurz dargestellt sind.

 

 

Ad 1) Verhältnis zwischen Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultations­mechanismus bzw. dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen:

 

Der Konsultationsmechanismus und der Österreichische Stabilitätspakt sind nach der gegebenen Rechtslage jeweils in eigenen Vereinbarungen neben dem Finanzverfassungsgesetz 1948 geregelt.

Der Ausschuss vertritt einhellig die Auffassung, dass die Grundsätze des Konsultationsmechanismus und des Österreichischen Stabilitätspaktes im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt werden könnten.

 

A)    Zu den bestehenden Regelungen des Konsultationsmechanismus wurden folgende Anregungen eingebracht:

 

-          Die Grundsätze des Konsultationsmechanismus könnten in die Finanzverfassung eingebaut werden. Detailregelungen erfolgen durch Bundesgesetz (Bund).

-          Die Übernahme des Konsultationsmechanismus könne im bisherigen Umfang erfolgen. Finanzausgleich, Abgabengesetze und EU-Rechts-Umsetzung würden unverändert behandelt (Bund).

-          Der Mechanismus sollte auch auf Landesebene für Gemeinden gelten (Österr. Gemeindebund).

-          Erweiterung des Konsultationsmechanismus auf Fragen der Steuerentwicklung, EU-Recht und Abschaffung der Bagatellgrenzen (Österr. Städtebund).
Einnahmen-und Ausgabenänderungen infolge von Gesetzesvorlagen sollten berücksichtigt werden können.

-          Detailregelungen nur im Einvernehmen mit den Ländern; Erweiterung dahingehend, dass Steuergesetze unterworfen sind mit abgestuften Konfliktregelungsmechanismen (Länder).

-          Ausweitung des Konsultationsmechanismus dahingehend, dass Auswirkungen auf den tertiären Finanzausgleich, d.i. Finanzströme der Fonds u.ä., berücksichtigt werden (Hon.Prof. Dr. Bauer).

-          Die Konfliktregelungsmechanismen wären jedenfalls in der Finanzverfassung vorzusehen und allenfalls auszubauen (Dr. Schnizer, Österr. Städtebund).

 

 

B)     Zur Gestaltung des Österr. Stabilitätspaktes wurde angeregt:

Die Grundsätze sollten gemäß dem Vorschlag des Ausschusses 1 formuliert werden (Bund), wobei die konkrete Ausgestaltung der Haushaltsziele durch einfaches Bundesgesetz zu erfolgen hätte.

 

 

 

Der Vorschlag aus Ausschuss 1 lautet:

„Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.“

Begründend wurde vom Bund dazu ausgeführt, dass diese Regelung ausreichend flexibel ausgelegt werden könne. Vor allem gewährleiste sie die Vorraussetzung für die Festlegung einer nachhaltigen Budgetentwicklung. Hervorgehoben wurde die Bedeutung der Gesamtverantwortung des Bundes gegenüber der EU zur Einhaltung der Haushaltsziele.

 

Von Dr. Schnizer wurde vorgebracht, dass in die Finanzverfassung eine Ermächtigung zur Regelung der Haushaltsziele aufgenommen werden sollte, wobei auch die Länder und Gemeinden einzubeziehen wären. Bund, Länder und Gemeinden sollten ermächtigt werden, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Verstöße gegen die Vereinbarungen sollten einklagbar sein, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof.

Die Verpflichtung zur Umsetzung verbindlicher Haushaltsziele der EU sollten in einem bestimmten Verhältnis, entsprechend der Größe der Haushalte der Gebietskörperschaften, geteilt werden.

 

Die Länder und Kommunen forderten deren ausdrückliches Einvernehmen bei der Ausgestaltung und konkreten Festlegung des „Stabilitätspaktes“.

 

Die Verankerung des Zieles „ausgeglichene öffentliche Haushalte“ wurde von mehreren Ausschussmitgliedern (Länder, Kommunen, Dr. Petrovic) mit folgenden Begründungen abgelehnt:

-          Es sollte keine Selbstbindung Österreichs angesichts von änderbaren europarechtlichen Bestimmungen erfolgen;

-          Ausnahmesituationen, wie Katastrophenfälle, sollten berücksichtigt werden können;

-          der soziale Zusammenhalt dürfe nicht gefährdet werden;

-          der Grundsatz der Solidarität, vergleichbar mit jenem in der Schweiz, wäre vorzusehen;

-          weitere Ziele, wie aktive Arbeitsmarktpolitik, Berücksichtigung der Infrastruktur, „golden rule“ (bei der Darstellung der Haushalte werden die Investitionen nicht als belastend berücksichtigt).

-          Eine Einschränkung der Budgethoheit der Länder und Kommunen wäre jedenfalls abzulehnen (Länder).

 

 

Dazu wurde vom Bund erläutert, dass der Vorschlag aus dem Ausschuss 1 genügend Flexibilität zulasse, um alle diese Umstände zu berücksichtigen. So könne man etwa Änderungen der Haushaltspolitik auf EU-Ebene innerstaatlich jederzeit entsprechend umsetzen. Hinsichtlich außergewöhnlicher Katastrophen wurde z.B. auf die  Hochwasserkatastrophe 2002 hingewiesen, die schon nach dem bestehenden Österr. Stabilitätspakt berücksichtigt wurde.

 

Die Aufnahme von Staatszielen in die Finanzverfassung wurde als bedenklich angesehen (Dr. Matzka). Diese sollten allenfalls im Rahmen der Bestimmungen der Bundesverfassung über die Staatsziele geregelt bzw. berücksichtigt werden.

 

Teilweise wurde die Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 B-VG bzw. eine grundsätzlich Regelung über die Haushaltsführung insgesamt als entbehrlich angesehen (Hon.Prof. Lehner). Dies wurde mit der europarechtlichen Vorgabe für die österreichische Haushaltspolitik begründet.
Praktische Umsetzungsprobleme wurden hinsichtlich der Definition der erwünschten Vorgaben, wie ausgeglichene Haushalte über einen Konjunkturzyklus oder der Nicht-Berücksichtigung bzw. Berücksichtigung von Investitionen gesehen.

 

Zu den derzeit zur Haushaltskoordinierung vorgesehenen Meldepflichten wurde von einem Vertreter der Länder vorgebracht, dass diese als ausreichend angesehen werden.

 

Es wurde von Dr. Petrovic angekündigt, einen Vorschlag betreffend die Ziele in der Finanzverfassung bzw. einer Neuformulierung von Art. 13 Abs. 2 B-VG nachzureichen.

 

Dr. Wittmann regte an, den zweiten Vorschlag des Ausschusses 1 zu berücksichtigen. Eine Diskussion darüber erfolgte nicht:

 

Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“

 

 

Hinsichtlich der konkreten Umsetzung und gesetzlichen Festlegung der österreichischen Haushaltsziele wurde es für notwendig erachtet, geeignete Konfliktsregelungsmechanismen und geeignete Stufen der Kooperationen (Österr. Städtebund) vorzusehen.

 

Bedeutend wird dabei die Einklagbarkeit der vereinbarten Vorgaben sein; dabei sollte es für alle Gebietskörperschaften die gleichen Spielregeln bzw. Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung geben.

 

Folgende Alternativen wurden dargelegt:

-          Konfliktregelung gemäß Vorschlag des Ausschusses 1;

-          Konfliktregelung durch Schiedsspruch, z.B. Präsident des Rechnungshofes;

-          Im Falle der Nichteinigung tritt das ursprüngliche Ziel, u.zw. 3 % Defizit in Kraft (NÖ);

-          Orientierung an die EU und Aufteilung nach den Haushaltsgrößen (Dr. Schnizer).

 

 

Ad 2 und 3) Typen und Zustandekommen von Transfervereinbarungen;

Kontrollrechte gemäß § 13 F-FG 1948; Ermächtigung für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und Zielen durch die leistende Gebietskörperschaft:

 

Es besteht Einvernehmen, die Bedeutung der Transfers zurückzudrängen.

 

Als Alternativen wurde einerseits die Verstärkung der Steuerautonomie der Länder (Bund), andererseits die Ertragsanteile an Bundesabgaben (Länder) gesehen. Unbestritten war die grundsätzliche Existenz von Ertragsanteilen und ihre Wichtigkeit.

 

Die Anzahl der Typen von Transfers soll verringert werden, z.B. Schlüsselzuweisungen.

 

Bestimmte Rechtsformen für die Zuweisung von Transfers könnten in der Finanzverfassung aufgenommen werden.

 

Im Fall der Gewährung von Transfers soll vermehrt die Evaluierung und effiziente Kontrolle der Umsetzung der vorgesehenen Ziele in den Vordergrund treten.

 

Dazu wird von den Ländern und Kommunen gefordert, dass die bisherige Zuteilung von Transfers entsprechend bei der Festsetzung der Ertragsanteile berücksichtigt wird. Dies ist jedoch vorrangig eine Frage des Finanzausgleichs.

 

Es wird vorgeschlagen, dass jede Gebietskörperschaft berechtigt sein soll, einen öffentlich rechtlichen Vertrag über Kostentragungen abzuschließen, der auch einklagbar sein soll, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof (Dr. Schnizer).

Ein entsprechender Vorschlag wird von Univ.Prof. Ruppe und Dr. Schnizer ausgearbeitet und soll dem Ausschuss unterbreitet werden.

 

Zweckbindungen für Transfers werden zwar grundsätzlich positiv beurteilt, es wurde aber zu bedenken gegeben, dass mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten und der Fülle an denkbaren Gründen für die Zuteilung von Transfers Zweckbindungen letztlich nicht geeignet sind, Transfers nachhaltig einzudämmen.

 

Die Problematik der finanzielle sehr bedeutenden Transfers wurde von den Experten Prof. Schönbäck und Hon.Prof. Bauer dargelegt:

-          Die verzweigten Verflechtungen können kaum gesteuert werden;

-          die Transparenz der Zahlungsströme ist nicht immer gegeben;

-          fraglich ist, ob der Grundsatz der Konnexität durchgehend gewahrt werden kann;

-          durch das den Transfers immanente Ausgleichs- bzw. Umverteilungsprinzip wird die Wachstumsorientierung gefährdet;

-          durch eine zeitliche Beschränkung der Transfers sollte die Dynamik des Bedarfs und  die Allokationswirkungen besser überprüft werden können (Steuerungsmöglichkeiten zur Erfüllung der gesetzten Ziele);

-          Möglichkeiten der Steuerung hinsichtlich einer (schleichenden) Umverteilung einerseits und Fragen der Regionalpolitik und dergleichen andererseits sollten nicht außer Acht gelassen werden.

 

Es wird von Hon.Prof. Lehner angeregt, nur zweckgebundenen Zuweisungen in der Finanzverfassung vorzusehen, wobei deren zweckmäßige Verwendung entsprechend zu evaluieren und zu überprüfen wäre.

 

Auch von Univ.Prof. Ruppe wird die Streichung der sonstigen Zuschüsse, Bedarfszuweisungen und Schlüsselzuweisungen angeregt, insbesondere da deren begriffliche Unterscheidung ohnehin schwierig ist bzw. teilweise totes Recht sei. Sie sollten jedoch nicht gänzlich abgeschafft werden, da zur Feinsteuerung der Mittelzuwendungen Transfers bedeutsam sind.

 

Angeregt wird weiters eine bessere rechtliche Regelung des Transferwesens zwischen Ländern und Gemeinden, um dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu entsprechen; dies wird auch von den Ländern und Kommunen vertreten. Die Länder stehen einer verfassungsrechtlichen Absicherung nicht generell ablehnend gegenüber, ihre bestehenden Kompetenzen müssen jedoch gewahrt bleiben.

 

Als bedenklich werden die hohen Transaktionskosten gesehen (Dr. Matzka).

Die Überschaubarkeit und Planbarkeit des Transferwesens wird bemängelt.

 

Im Falle der Aufhebung von „nicht-zweckgebundenen Transfers“ wird auch die Zulässigkeit von Umlagen miteinzubeziehen sein.

 

Allgemeine Zustimmung findet der Vorschlag von Dr. Matzka, die Wahrnehmung der Datensammlung und Datenverwertung hinsichtlich der gegebenen Transfers, auch aus wissenschaftlicher Sicht, der Statistik Österreich zu übertragen.

 

Von Dr. Petrovic wird angeregt, die Studie von Schönbäck/Bauer an den Ausschuss 5 zu   übermitteln, die zu Fragen der Aufgabenfindung und der Kompetenzen wegen der Aufstellung der bestehenden Zahlungsströme wertvolle Informationen bietet. Dies wurde vom Ausschussvorsitzenden zugesagt.

Vorgeschlagen wird auch eine allfällige „Belohnung“ von Kooperationen (insbesondere) zwischen Gemeinden.

 

Zu beachten seien die statistischen Ungereimtheiten bei der Darstellung der Zahlungsströme (Vorarlberg).

 

Einschränkungen der Landesgesetzgeber sollen jedenfalls nicht erfolgen (Länder, Burgenland).

 

 

Ad 4) Horizontaler Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen Gemeinden:

 

Es wird einvernehmlich die Meinung vertreten, dass ein horizontaler Finanzausgleich in der Finanzverfassung vorgesehen sein soll.

 

Das Finanzverfassungsgesetz enthält derzeit keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Möglichkeit eines horizontalen Finanzausgleiches zwischen den Ländern oder Gemeinden untereinander. Ein Ausgleich zwischen Gebietskörperschaften einer Ebene kann daher nur über den Umweg der übergeordneten Gebietskörperschaften hergestellt werden (vertikaler Finanzausgleich). Wünschenswert wäre es, auch finanzausgleichsrechtliche Zahlungsströme zwischen den Gebietskörperschaften auf gleicher Ebene vorzusehen. Derartige Instrumente können nicht nur zum Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gebietskörperschaften, sondern etwa auch für eine verstärkte Zusammenarbeit von Gemeinden untereinander bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben (z.B. Betriebsansiedlungen oder Infrastrukturvorhaben) eingesetzt werden. Zwischen den Ländern wird dies in der Regel über den Finanzausgleich erfolgen.

 

Der Österr. Gemeindebund und der Österr. Städtebund fordern, jedenfalls im Verfahren bei der Festlegung eines horizontalen Finanzausgleiches eingebunden zu werden.

 

Ad 5) Ergebnisse des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004:

 

Es wurden die Ergebnisse des Arbeitskreises betreffend Ziele der Finanzverfassung anhand des vorgelegten Berichtes (415/AVORL-K) erörtert:

 

Zur grundsätzlichen Frage, ob die Ziele als Staatszielbestimmung in die Bundesverfassung oder in die Finanzverfassung und somit als Richtschnur für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aufgenommen werden sollen, wurden unterschiedliche Meinungen vertreten.

 

StS Dr. Finz vertritt die Auffassung, dass eine Vielzahl von Staatszielbestimmungen für den Bereich der Finanzverfassung denkbar sei; die Aufnahme von Zielen, wie Daseinsvorsorge, die nur einzelne der Finanzausgleichspartner betreffen, wäre nicht sachgerecht. Es sollten solche Staatsziele im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt werden, die gesamtstaatliche Zielsetzungen betreffen.

 

Im Arbeitskreis wurde dazu diskutiert, in der Finanzverfassung die bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur Haushaltskoordinierung und zur Haushaltsdisziplin im Sinn des Inkorporierungsgebotes des Konvents und zur Transparenz über die real bestehenden fiskalischen Verpflichtungen zur nachhaltigen Haushaltsführung sichtbar zu machen. Auf den entsprechenden Vorschlag im Ausschuss 1 wurde hingewiesen.

 

Der Österr. Gemeindbund und der Österr. Städtebund sprechen sich für die Verankerung der Staatsziele gleichwertige Lebensverhältnisse bzw. Daseinsvorsorge aus. 

 

Dr. Matzka spricht sich gegen die Aufnahme von Staatszielbestimmungen bei/in den Regelungen der Finanzverfassung aus.

 

Zur Frage der eigenen Kostentragung, dem Prinzip der Konnexität, besteht grundsätzlich Konsens dahingehend, dass dieser Grundsatz beibehalten werden sollte. Teilweise (Länder und Kommunen) wurde gefordert, dass für die zu tragenden und zu besorgenden Aufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssten.

 

Zur Parität, darunter ist die Partnerschaftlichkeit und gleichberechtigte Einbeziehung von Bund, Ländern und Gemeinden bei der Entstehung des Finanzausgleichs zu verstehen, wird vom Bund auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die eigenen Einnahmen gegenüber den Steuerzahlern stärker wahrzunehmen. 

 

Von Länderseite wird primär eine verstärkte Mitsprachemöglichkeit bei Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes zur Verbesserung der Ausgangsposition in den Finanzausgleichsverhandlungen gefordert.

Zur Vermeidung von Blockademöglichkeiten wurden verschiedene Regelungen bei Nichteinigung angeregt. Solche Regelungen könnten sein:

Erhöhtes Quorum (2/3 Mehrheit) im Nationalrat; Bundesratsveto; eigenes Entscheidungsgremium (26-er Ausschuss des Nationalrates); automatische Verlängerung des Finanzausgleichs, evtl. mit Einschränkung der Möglichkeit, die eingehenden Steuermittel  zu verwenden, z.B. nur 80 Prozent.

 

Vom Bund wird dazu klargestellt, dass die Gesamtverantwortung gegenüber den Steuerzahlern auch die Gesamtverantwortung über diese Mittel im Finanzausgleich bedinge. Vetomöglichkeiten seien daher absolut zu vermeiden. In Deutschland zeige sich durch die Reformblockaden deutlich der potentiellen Nachteil einer solchen Regelung und die Gefahren von Verweigerungen aus Partikularinteressen zum gesamtstaatlichen Nachteil oder unsachlicher Junktimierungen. Dies widerspreche allen Grundsätze von „good governance“ und Transparenz. Allerdings könnten die Länderinteressen an vermehrter Regelsetzung durch eine stärkere Betonung des Trennsystems und damit stärkerer Betonung der Parität im Sinn von Gleichwertigkeit der finanziellen Verantwortung hinsichtlich Ausgaben und Einnahmen gefördert werden.

 

Es besteht Einvernehmen, dass Blockaden aus Partikularinteressen bei der Regelung des Finanzausgleichs jedenfalls zu verhindern sind. Gütliche Einigungen in Verhandlungen unter Einbeziehung aller Partner sind anzustreben.

 

Zum Vorschlag, dass Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG zu führen wären, wenn durch Maßnahmen des Bundes finanzielle Belastungen (Zweckaufwand) für die Länder und Gemeinden zu erwarten sind, konnte kein Konsens gefunden werden, vor allem nicht zur Möglichkeit der Durchsetzung von „berechtigten“ Forderungen.

Seitens des Bundes werden die bestehenden Regelungen des § 7 FAG als ausreichend angesehen. Insbesondere wird aus fachlicher Sicht eine Änderung des Verfahrens nach § 7 FAG oder die Einführung von Sanktionen als unzweckmäßig angesehen.

 

Dr. Matzka weist darauf hin, dass Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG betreffend den Finanzausgleich zu schwerfällig wären und einer zeitgerechten Einigung nicht förderlich seien.

Eine Finanzmassengarantie könne es nicht geben. So könnten z.B. Konjunktureinbrüche nicht alleine vom Bund getragen werden.

 

Univ.Prof. Schönbäck unterstreicht die Notwendigkeit von ausreichenden Steuerungs- und Entscheidungsmöglichkeiten für den Bund.

 

Dr. Pramböck fordert, dass im Falle von Aufgabenänderungen darauf zu achten sein wird, dass die finanzielle Basis der Gebietskörperschaften nicht gefährdet werden dürfe.

Hinsichtlich des Zustandekommens des Finanzausgleichsgesetzes wird die Einbeziehung des Bundesrates sowie ein erhöhtes Quorum angeregt.

 

Dr. Petrovic regt an, geeignete Sanktionen vorzusehen, falls es zu keiner Einigung kommt.

Ein erhöhtes Quorum oder die Einbeziehung des Bundesrates würde die Entscheidungsfindung erschweren.

 

Dr. Meißl regt an, auch für den Fall, dass in einer FAG – Periode Finanzmassenverschiebungen auf Grund von Steuergesetzänderungen nur im Verhältnis des Steueraufkommens vorgesehen sind, das Einvernehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften herzustellen ist.

 

Hinsichtlich einer Regelung des Zustandekommens des Finanzausgleiches wird nach den Diskussionen festgehalten, dass Einvernehmen  hinsichtlich einer Verhandlungspflicht soweit besteht, als § 7 FAG dies derzeit vorsieht. Eine weitergehende Einigung auf bestimmte Ergebnisse dieser Verhandlungen erfolgt nicht.

 

Auch eine Diskussion zur Vermeidung von Blockaden bei Auslaufen des Finanzausgleichs für den Fall von Vetomöglichkeiten oder bei mangelndem Konsens vor einem neuen Finanzausgleich führt zu keinem Ergebnis.

 

Dr. Finz hebt hervor, dass die Handlungsfähigkeit des Bundes insbesondere gegenüber der Europäischen Union und den Steuerzahlern gewahrt bleiben müsse.

 

Zur Frage, ob ein formal unterzeichnetes Paktum nach der Finanzverfassung vorgesehen werden soll, wurde von Univ.Prof. Ruppe ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Bewertung des Finanzausgleichs und der darin enthaltenen Regelungen auf den Konsens, d.h. auf die Ergebnisse der Verhandlungen abgestellt wird.

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Weiteres Vorgehen

 

Für die nächste Sitzung am 12.5.2004 sollen die Experten Univ.Prof. DDr. Helmut Frisch zu Fragen der öffentlichen Finanzwirtschaft, insbesondere Stabilitätspakt, Haushaltskoordinierung und Haushaltsdisziplin,

Hon.Prof. Dr. Gerhard Lehner zum Thema Haushaltswesen, insbesondere Finanzstatistik und Kostenrechnung und

Dr. Elisabeth Klatzer zu Fragen des Gender Budgeting beigezogen werden.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Die nächste Sitzung findet am Mittwoch, 12. Mai 2004, 9.30 Uhr im Parlament, Lokal IV statt.

 

 

1 Anlage (Stellungnahme NÖ)

 

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 10:                               Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

 

 

 

Bundesminister Dr. Ernst Strasser                                Dr. Eduard Trimmel