Anwesende Ausschussmitglieder:
Dr.
Ernst Strasser (Vorsitzender)
Dr.
Erich Pramböck (Stellvertretender
Vorsitzender/Vertreter)
Dr.
Alfred Finz (Vertretung
für Dr. Wolfgang Schüssel
Mag.
Valentin Thaler (Vertretung für Dr. Jörg Haider)
Dr.
Josef Krenner (Vertretung für Dr. Josef Pühringer)
Dr.
Reinhard Meißl (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Manfred Matzka
Dr.
Robert Hink (Vertretung für Helmut Mödlhammer)
Dr.
Egon Mohr (Vertretung für Dr. Herbert Sausgruber)
Dr.
Erich Pramböck (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Dr.
Engelbert Rauchbauer (Vertretung für Hans Niessl)
Dr.
Johannes Schnizer
Mag.
Wolfgang Sobotka (Vertretung
für DI Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Madeleine Petrovic
Dr.
Peter Wittmann
Entschuldigt:
Univ.Prof.
Dr. Herbert Haller
DDr.
Herwig Van Staa
Bernd
Vögerle
Weitere Teilnehmer:
Hon.Prof.
Dr. Helfried Bauer (Experte)
Robert
Brich (beigezogen
von Dr. Peter Wittmann)
Hon.Prof.
Dkfm. Dr. Gerhard Lehner (Experte)
MMag.
Dr. Anton Matzinger (beigezogen
von Dr. Wolfgang Schüssel)
Mag.
David Marwan - “ -
Mag.
Peter Prenner (beigezogen
von Dr. Madeleine Petrovic)
Mag.
Bruno Rossmann
- “ -
Univ.Prof.
Dr. Bernhard Raschauer
Univ.Prof.
DDr. Hans-Georg Ruppe (Experte)
Dr. Andy Samonig (Büro
Dr. Andreas Khol)
Dr.
Ulrike Schebach-Huemer (beigezogen
von Dr. Michael Häupl)
Mag. Dietmar Griebler
- “ -
Univ.Prof.
Dr. Wilfried Schönbäck (Experte)
Dr.
Gerald Siebeneicher (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr.
Theodor Thanner (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Mag.
Gregor Wenda
- “ -
Büro des
Österreich-Konvents:
Dr.
Eduard Trimmel (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 09.30
Uhr
Ende: 13.40
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1) Begrüßung
und Feststellung der Anwesenheit
2) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3) Präsentation der
bisherigen Arbeitsergebnisse
4) Beratungen zu den
Themen des Mandats
5) Weiteres
Vorgehen
6) Allfälliges
Tischvorlagen:
- Position Gemeindebund
Daseinsvorsorge (421/AVORL-K)
- Position
Gemeindebund Lebensverhältnisse (422/AVORL-K)
- Schreiben Wirtschaftskammer
vom 19.4.2004 (501/AVORL-K)
- Position
Wirtschaftskammer Österreich (502/AVORL-K)
- Position Kammer der
Wirtschaftstreuhänder (506/AVORL-K)
- Bericht über
Kollisionsfälle (§ 9 F-VG) (503/AVORL-K)
- Resolutionen Gallneukirchen (504/AVORL-K)
- Arbeitsplan für
21.04.2004 (418/AVORL-K)
- Vorschlag
Arbeitsplan für 12.5.2004 (505/AVORL-K)
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und
stellt die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Es werden die seit der letzten Sitzung
eingelangten Schreiben zu Kenntnis gebracht:
-
Stellungnahme des Österreichischen
Gemeindebundes zu den Zielen „Daseinsvorsorge“ und „Gleichheit der Lebensverhältnisse“
(421/422/AVORL-K);
-
Stellungnahme der Wirtschaftskammer
Österreich vom 19.4.2004, in der deren Positionierung dargelegt wird
(501/502/AVORL-K);
-
Resolutionen der Gemeinde Gallneukirchen
(504/AVORL-K).
-
Position der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder (506/AVORL-K)
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung
des Protokolls der Sitzung vom 31.3.2004
Zu Top 4.3 sowie
zum Protokoll über das Ergebnis des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004 wird die in
der Anlage ersichtliche Stellungnahme von Dr. Meißl eingebracht.
In Top IV Pkt. 12
soll der zweite Absatz auf Anregung von Dr. Pramböck lauten:
„Für die Schaffung verfassungsrechtlicher Grundlagen für eine
einheitliche Abgabenordnung wird weitgehendes Einvernehmen erzielt. Städte- und
Gemeindebund werden ihre Position noch überdenken. Im Übrigen wird auf die
Ergebnisse der Beratungen der Steuerreformkommission 2000 verwiesen.“
Tagesordnungspunkt 3: Präsentation der
bisherigen Arbeitsergebnisse
Das Bundesministerium für Finanzen legt einen Bericht über Kollisionsfälle bei
gleichartigen Abgaben, die im 26er Ausschuss des Nationalrates behandelt
wurden, vor (503/AVORL-K).
Tagesordnungspunkt 4: Beratungen zu den Themen
des Mandats
Es werden folgende Themen beraten:
1) Verhältnis zwischen Finanzverfassung und
der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus bzw. dem Österreichischen
Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen
2) Typen und Zustandekommen von
Transfervereinbarungen
3) Kontrollrechte gemäß § 13 F-VG
1948: Ermächtigungen für den Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition
von Bedingungen und Zielen durch die leistende Gebietskörperschaft
4) horizontaler Finanzausgleich
zwischen Ländern und zwischen Gemeinden
5) Ergebnisse des
Arbeitskreises vom 24. 3. 2004
Als Grundlage für die
Diskussion dient eine Gegenüberstellung (Synopsis) der eingelangten
Stellungnahmen, in der die diversen Positionen kurz dargestellt sind.
Ad 1) Verhältnis
zwischen Finanzverfassung und der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
bzw. dem Österreichischen Stabilitätspakt, Konfliktregelungsmechanismen:
Der Konsultationsmechanismus und der
Österreichische Stabilitätspakt sind nach der gegebenen Rechtslage jeweils in
eigenen Vereinbarungen neben dem Finanzverfassungsgesetz 1948 geregelt.
Der Ausschuss vertritt einhellig die Auffassung,
dass die Grundsätze des Konsultationsmechanismus und des Österreichischen
Stabilitätspaktes im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt
werden könnten.
A)
Zu den bestehenden Regelungen des Konsultationsmechanismus wurden
folgende Anregungen eingebracht:
-
Die Grundsätze des Konsultationsmechanismus könnten in die
Finanzverfassung eingebaut werden. Detailregelungen erfolgen durch Bundesgesetz
(Bund).
-
Die Übernahme des Konsultationsmechanismus könne im bisherigen
Umfang erfolgen. Finanzausgleich, Abgabengesetze und EU-Rechts-Umsetzung würden
unverändert behandelt (Bund).
-
Der Mechanismus sollte auch auf Landesebene für Gemeinden gelten
(Österr. Gemeindebund).
-
Erweiterung des Konsultationsmechanismus auf Fragen der
Steuerentwicklung, EU-Recht und Abschaffung der Bagatellgrenzen (Österr.
Städtebund).
Einnahmen-und Ausgabenänderungen infolge von Gesetzesvorlagen sollten berücksichtigt
werden können.
-
Detailregelungen nur im Einvernehmen mit den Ländern; Erweiterung
dahingehend, dass Steuergesetze unterworfen sind mit abgestuften
Konfliktregelungsmechanismen (Länder).
-
Ausweitung des Konsultationsmechanismus dahingehend, dass
Auswirkungen auf den tertiären Finanzausgleich, d.i. Finanzströme der Fonds
u.ä., berücksichtigt werden (Hon.Prof. Dr. Bauer).
-
Die Konfliktregelungsmechanismen wären jedenfalls in der
Finanzverfassung vorzusehen und allenfalls auszubauen (Dr. Schnizer, Österr.
Städtebund).
B)
Zur Gestaltung des Österr. Stabilitätspaktes wurde angeregt:
Die Grundsätze sollten gemäß dem Vorschlag des
Ausschusses 1 formuliert werden (Bund), wobei die konkrete Ausgestaltung der
Haushaltsziele durch einfaches Bundesgesetz zu erfolgen hätte.
Der Vorschlag aus Ausschuss 1 lautet:
„Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.“
Begründend wurde vom
Bund dazu ausgeführt, dass diese Regelung ausreichend flexibel ausgelegt werden
könne. Vor allem gewährleiste sie die Vorraussetzung für die Festlegung einer
nachhaltigen Budgetentwicklung. Hervorgehoben wurde die Bedeutung der
Gesamtverantwortung des Bundes gegenüber der EU zur Einhaltung der Haushaltsziele.
Von Dr. Schnizer
wurde vorgebracht, dass in die Finanzverfassung eine Ermächtigung zur Regelung
der Haushaltsziele aufgenommen werden sollte, wobei auch die Länder und Gemeinden
einzubeziehen wären. Bund, Länder und Gemeinden sollten ermächtigt werden, entsprechende
Vereinbarungen abzuschließen. Verstöße gegen die Vereinbarungen sollten einklagbar
sein, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die Verpflichtung zur
Umsetzung verbindlicher Haushaltsziele der EU sollten in einem bestimmten Verhältnis,
entsprechend der Größe der Haushalte der Gebietskörperschaften, geteilt werden.
Die Länder und
Kommunen forderten deren ausdrückliches Einvernehmen bei der Ausgestaltung und
konkreten Festlegung des „Stabilitätspaktes“.
Die Verankerung des
Zieles „ausgeglichene öffentliche Haushalte“ wurde von mehreren Ausschussmitgliedern
(Länder, Kommunen, Dr. Petrovic) mit folgenden Begründungen abgelehnt:
-
Es sollte keine
Selbstbindung Österreichs angesichts von änderbaren europarechtlichen
Bestimmungen erfolgen;
-
Ausnahmesituationen,
wie Katastrophenfälle, sollten berücksichtigt werden können;
-
der soziale
Zusammenhalt dürfe nicht gefährdet werden;
-
der Grundsatz der
Solidarität, vergleichbar mit jenem in der Schweiz, wäre vorzusehen;
-
weitere Ziele, wie
aktive Arbeitsmarktpolitik, Berücksichtigung der Infrastruktur, „golden rule“
(bei der Darstellung der Haushalte werden die Investitionen nicht als belastend
berücksichtigt).
-
Eine Einschränkung
der Budgethoheit der Länder und Kommunen wäre jedenfalls abzulehnen (Länder).
Dazu wurde vom Bund
erläutert, dass der Vorschlag aus dem Ausschuss 1 genügend Flexibilität
zulasse, um alle diese Umstände zu berücksichtigen. So könne man etwa Änderungen
der Haushaltspolitik auf EU-Ebene innerstaatlich jederzeit entsprechend
umsetzen. Hinsichtlich außergewöhnlicher Katastrophen wurde z.B. auf die Hochwasserkatastrophe 2002 hingewiesen,
die schon nach dem bestehenden Österr. Stabilitätspakt berücksichtigt wurde.
Die Aufnahme von
Staatszielen in die Finanzverfassung wurde als bedenklich angesehen (Dr.
Matzka). Diese sollten allenfalls im Rahmen der Bestimmungen der
Bundesverfassung über die Staatsziele geregelt bzw. berücksichtigt werden.
Teilweise wurde die
Bestimmung von Art. 13 Abs. 2 B-VG bzw. eine grundsätzlich Regelung über die
Haushaltsführung insgesamt als entbehrlich angesehen (Hon.Prof. Lehner). Dies
wurde mit der europarechtlichen Vorgabe für die österreichische
Haushaltspolitik begründet.
Praktische Umsetzungsprobleme wurden hinsichtlich der Definition der
erwünschten Vorgaben, wie ausgeglichene Haushalte über einen Konjunkturzyklus
oder der Nicht-Berücksichtigung bzw. Berücksichtigung von Investitionen
gesehen.
Zu den derzeit zur
Haushaltskoordinierung vorgesehenen Meldepflichten wurde von einem Vertreter
der Länder vorgebracht, dass diese als ausreichend angesehen werden.
Es wurde von Dr.
Petrovic angekündigt, einen Vorschlag betreffend die Ziele in der Finanzverfassung
bzw. einer Neuformulierung von Art. 13 Abs. 2 B-VG nachzureichen.
Dr. Wittmann regte
an, den zweiten Vorschlag des Ausschusses 1 zu berücksichtigen. Eine Diskussion
darüber erfolgte nicht:
„Der Staat bekennt
sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen
Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der
Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.“
Hinsichtlich der
konkreten Umsetzung und gesetzlichen Festlegung der österreichischen
Haushaltsziele wurde es für notwendig erachtet, geeignete Konfliktsregelungsmechanismen
und geeignete Stufen der Kooperationen (Österr. Städtebund) vorzusehen.
Bedeutend wird dabei
die Einklagbarkeit der vereinbarten Vorgaben sein; dabei sollte es für alle
Gebietskörperschaften die gleichen Spielregeln bzw. Konsequenzen im Falle der
Nichterfüllung geben.
Folgende Alternativen
wurden dargelegt:
-
Konfliktregelung
gemäß Vorschlag des Ausschusses 1;
-
Konfliktregelung
durch Schiedsspruch, z.B. Präsident des Rechnungshofes;
-
Im Falle der
Nichteinigung tritt das ursprüngliche Ziel, u.zw. 3 % Defizit in Kraft (NÖ);
-
Orientierung an
die EU und Aufteilung nach den Haushaltsgrößen (Dr. Schnizer).
Ad 2 und 3) Typen
und Zustandekommen von Transfervereinbarungen;
Kontrollrechte gemäß § 13 F-FG 1948; Ermächtigung für den
Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Definition von Bedingungen und Zielen
durch die leistende Gebietskörperschaft:
Es besteht
Einvernehmen, die Bedeutung der Transfers zurückzudrängen.
Als Alternativen
wurde einerseits die Verstärkung der Steuerautonomie der Länder (Bund),
andererseits die Ertragsanteile an Bundesabgaben (Länder) gesehen. Unbestritten
war die grundsätzliche Existenz von Ertragsanteilen und ihre Wichtigkeit.
Die Anzahl der Typen
von Transfers soll verringert werden, z.B. Schlüsselzuweisungen.
Bestimmte
Rechtsformen für die Zuweisung von Transfers könnten in der Finanzverfassung
aufgenommen werden.
Im Fall der Gewährung
von Transfers soll vermehrt die Evaluierung und effiziente Kontrolle der
Umsetzung der vorgesehenen Ziele in den Vordergrund treten.
Dazu wird von den
Ländern und Kommunen gefordert, dass die bisherige Zuteilung von Transfers
entsprechend bei der Festsetzung der Ertragsanteile berücksichtigt wird. Dies
ist jedoch vorrangig eine Frage des Finanzausgleichs.
Es wird
vorgeschlagen, dass jede Gebietskörperschaft berechtigt sein soll, einen
öffentlich rechtlichen Vertrag über Kostentragungen abzuschließen, der auch
einklagbar sein soll, z.B. vor dem Verfassungsgerichtshof (Dr. Schnizer).
Ein entsprechender
Vorschlag wird von Univ.Prof. Ruppe und Dr. Schnizer ausgearbeitet und soll dem
Ausschuss unterbreitet werden.
Zweckbindungen für
Transfers werden zwar grundsätzlich positiv beurteilt, es wurde aber zu
bedenken gegeben, dass mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten und der Fülle
an denkbaren Gründen für die Zuteilung von Transfers Zweckbindungen letztlich
nicht geeignet sind, Transfers nachhaltig einzudämmen.
Die Problematik der
finanzielle sehr bedeutenden Transfers wurde von den Experten Prof. Schönbäck
und Hon.Prof. Bauer dargelegt:
-
Die verzweigten
Verflechtungen können kaum gesteuert werden;
-
die Transparenz
der Zahlungsströme ist nicht immer gegeben;
-
fraglich ist, ob
der Grundsatz der Konnexität durchgehend gewahrt werden kann;
-
durch das den
Transfers immanente Ausgleichs- bzw. Umverteilungsprinzip wird die
Wachstumsorientierung gefährdet;
-
durch eine
zeitliche Beschränkung der Transfers sollte die Dynamik des Bedarfs und die Allokationswirkungen besser
überprüft werden können (Steuerungsmöglichkeiten zur Erfüllung der gesetzten
Ziele);
-
Möglichkeiten der
Steuerung hinsichtlich einer (schleichenden) Umverteilung einerseits und Fragen
der Regionalpolitik und dergleichen andererseits sollten nicht außer Acht
gelassen werden.
Es wird von Hon.Prof.
Lehner angeregt, nur zweckgebundenen Zuweisungen in der Finanzverfassung
vorzusehen, wobei deren zweckmäßige Verwendung entsprechend zu evaluieren und
zu überprüfen wäre.
Auch von Univ.Prof.
Ruppe wird die Streichung der sonstigen Zuschüsse, Bedarfszuweisungen und
Schlüsselzuweisungen angeregt, insbesondere da deren begriffliche
Unterscheidung ohnehin schwierig ist bzw. teilweise totes Recht sei. Sie
sollten jedoch nicht gänzlich abgeschafft werden, da zur Feinsteuerung der
Mittelzuwendungen Transfers bedeutsam sind.
Angeregt wird weiters
eine bessere rechtliche Regelung des Transferwesens zwischen Ländern und
Gemeinden, um dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu entsprechen; dies wird
auch von den Ländern und Kommunen vertreten. Die Länder stehen einer
verfassungsrechtlichen Absicherung nicht generell ablehnend gegenüber, ihre
bestehenden Kompetenzen müssen jedoch gewahrt bleiben.
Als bedenklich werden
die hohen Transaktionskosten gesehen (Dr. Matzka).
Die Überschaubarkeit
und Planbarkeit des Transferwesens wird bemängelt.
Im Falle der
Aufhebung von „nicht-zweckgebundenen Transfers“ wird auch die Zulässigkeit von
Umlagen miteinzubeziehen sein.
Allgemeine Zustimmung
findet der Vorschlag von Dr. Matzka, die Wahrnehmung der Datensammlung und
Datenverwertung hinsichtlich der gegebenen Transfers, auch aus wissenschaftlicher
Sicht, der Statistik Österreich zu übertragen.
Von Dr. Petrovic wird
angeregt, die Studie von Schönbäck/Bauer an den Ausschuss 5 zu übermitteln, die zu Fragen der
Aufgabenfindung und der Kompetenzen wegen der Aufstellung der bestehenden
Zahlungsströme wertvolle Informationen bietet. Dies wurde vom Ausschussvorsitzenden
zugesagt.
Vorgeschlagen wird
auch eine allfällige „Belohnung“ von Kooperationen (insbesondere) zwischen
Gemeinden.
Zu beachten seien die
statistischen Ungereimtheiten bei der Darstellung der Zahlungsströme
(Vorarlberg).
Einschränkungen der
Landesgesetzgeber sollen jedenfalls nicht erfolgen (Länder, Burgenland).
Ad 4) Horizontaler
Finanzausgleich zwischen Ländern und zwischen Gemeinden:
Es wird einvernehmlich die Meinung vertreten,
dass ein horizontaler Finanzausgleich in der Finanzverfassung vorgesehen sein
soll.
Das Finanzverfassungsgesetz enthält derzeit
keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Möglichkeit eines horizontalen
Finanzausgleiches zwischen den Ländern oder Gemeinden untereinander. Ein
Ausgleich zwischen Gebietskörperschaften einer Ebene kann daher nur über den
Umweg der übergeordneten Gebietskörperschaften hergestellt werden (vertikaler Finanzausgleich).
Wünschenswert wäre es, auch finanzausgleichsrechtliche Zahlungsströme zwischen
den Gebietskörperschaften auf gleicher Ebene vorzusehen. Derartige Instrumente
können nicht nur zum Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen
Gebietskörperschaften, sondern etwa auch für eine verstärkte Zusammenarbeit von
Gemeinden untereinander bei der Bewältigung gemeinsamer Aufgaben (z.B.
Betriebsansiedlungen oder Infrastrukturvorhaben) eingesetzt werden. Zwischen
den Ländern wird dies in der Regel über den Finanzausgleich erfolgen.
Der Österr. Gemeindebund und der Österr.
Städtebund fordern, jedenfalls im Verfahren bei der Festlegung eines horizontalen
Finanzausgleiches eingebunden zu werden.
Ad 5) Ergebnisse des Arbeitskreises vom 24.
3. 2004:
Es wurden die Ergebnisse des Arbeitskreises
betreffend Ziele der Finanzverfassung anhand des vorgelegten Berichtes
(415/AVORL-K) erörtert:
Zur grundsätzlichen Frage, ob die Ziele als Staatszielbestimmung
in die Bundesverfassung oder in die Finanzverfassung und somit als Richtschnur
für die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aufgenommen werden sollen,
wurden unterschiedliche Meinungen vertreten.
StS Dr. Finz vertritt die Auffassung, dass eine Vielzahl von
Staatszielbestimmungen für den Bereich der Finanzverfassung denkbar sei; die
Aufnahme von Zielen, wie Daseinsvorsorge, die nur einzelne der
Finanzausgleichspartner betreffen, wäre nicht sachgerecht. Es sollten solche
Staatsziele im Rahmen der Bestimmungen zur Finanzverfassung geregelt werden,
die gesamtstaatliche Zielsetzungen betreffen.
Im Arbeitskreis wurde dazu diskutiert, in der Finanzverfassung die
bestehenden europarechtlichen Verpflichtungen Österreichs zur
Haushaltskoordinierung und zur Haushaltsdisziplin im Sinn des Inkorporierungsgebotes
des Konvents und zur Transparenz über die real bestehenden fiskalischen
Verpflichtungen zur nachhaltigen Haushaltsführung sichtbar zu machen. Auf den
entsprechenden Vorschlag im Ausschuss 1 wurde hingewiesen.
Der Österr. Gemeindbund und der Österr. Städtebund sprechen sich
für die Verankerung der Staatsziele gleichwertige Lebensverhältnisse bzw.
Daseinsvorsorge aus.
Dr. Matzka spricht sich gegen die Aufnahme von
Staatszielbestimmungen bei/in den Regelungen der Finanzverfassung aus.
Zur Frage der eigenen Kostentragung, dem Prinzip der Konnexität,
besteht grundsätzlich Konsens dahingehend, dass dieser Grundsatz beibehalten
werden sollte. Teilweise (Länder und Kommunen) wurde gefordert, dass für die zu
tragenden und zu besorgenden Aufgaben ausreichende Mittel zur Verfügung
gestellt werden müssten.
Zur Parität, darunter ist die Partnerschaftlichkeit und
gleichberechtigte Einbeziehung von Bund, Ländern und Gemeinden bei der
Entstehung des Finanzausgleichs zu verstehen, wird vom Bund auf die
Notwendigkeit hingewiesen, die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die
eigenen Einnahmen gegenüber den Steuerzahlern stärker wahrzunehmen.
Von Länderseite wird primär eine verstärkte Mitsprachemöglichkeit
bei Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes zur Verbesserung der
Ausgangsposition in den Finanzausgleichsverhandlungen gefordert.
Zur Vermeidung von Blockademöglichkeiten wurden verschiedene
Regelungen bei Nichteinigung angeregt. Solche Regelungen könnten sein:
Erhöhtes Quorum (2/3 Mehrheit) im Nationalrat; Bundesratsveto;
eigenes Entscheidungsgremium (26-er Ausschuss des Nationalrates); automatische
Verlängerung des Finanzausgleichs, evtl. mit Einschränkung der Möglichkeit, die
eingehenden Steuermittel zu
verwenden, z.B. nur 80 Prozent.
Vom Bund wird dazu klargestellt, dass die Gesamtverantwortung
gegenüber den Steuerzahlern auch die Gesamtverantwortung über diese Mittel im
Finanzausgleich bedinge. Vetomöglichkeiten seien daher absolut zu vermeiden. In
Deutschland zeige sich durch die Reformblockaden deutlich der potentiellen
Nachteil einer solchen Regelung und die Gefahren von Verweigerungen aus
Partikularinteressen zum gesamtstaatlichen Nachteil oder unsachlicher Junktimierungen.
Dies widerspreche allen Grundsätze von „good governance“ und Transparenz.
Allerdings könnten die Länderinteressen an vermehrter Regelsetzung durch eine
stärkere Betonung des Trennsystems und damit stärkerer Betonung der Parität im
Sinn von Gleichwertigkeit der finanziellen Verantwortung hinsichtlich Ausgaben
und Einnahmen gefördert werden.
Es besteht Einvernehmen, dass Blockaden aus Partikularinteressen
bei der Regelung des Finanzausgleichs jedenfalls zu verhindern sind. Gütliche
Einigungen in Verhandlungen unter Einbeziehung aller Partner sind anzustreben.
Zum Vorschlag, dass Verhandlungen im Sinne von § 7 FAG zu führen
wären, wenn durch Maßnahmen des Bundes finanzielle Belastungen (Zweckaufwand)
für die Länder und Gemeinden zu erwarten sind, konnte kein Konsens gefunden
werden, vor allem nicht zur Möglichkeit der Durchsetzung von „berechtigten“
Forderungen.
Seitens des Bundes werden die bestehenden Regelungen des § 7 FAG
als ausreichend angesehen. Insbesondere wird aus fachlicher Sicht eine Änderung
des Verfahrens nach § 7 FAG oder die Einführung von Sanktionen als unzweckmäßig
angesehen.
Dr. Matzka weist darauf hin, dass Verhandlungen im Sinne von § 7
FAG betreffend den Finanzausgleich zu schwerfällig wären und einer
zeitgerechten Einigung nicht förderlich seien.
Eine Finanzmassengarantie könne es nicht geben. So könnten z.B.
Konjunktureinbrüche nicht alleine vom Bund getragen werden.
Univ.Prof. Schönbäck unterstreicht die Notwendigkeit von
ausreichenden Steuerungs- und Entscheidungsmöglichkeiten für den Bund.
Dr. Pramböck fordert, dass im Falle von Aufgabenänderungen darauf
zu achten sein wird, dass die finanzielle Basis der Gebietskörperschaften nicht
gefährdet werden dürfe.
Hinsichtlich des Zustandekommens des Finanzausgleichsgesetzes wird
die Einbeziehung des Bundesrates sowie ein erhöhtes Quorum angeregt.
Dr. Petrovic regt an, geeignete Sanktionen vorzusehen, falls es zu
keiner Einigung kommt.
Ein erhöhtes Quorum oder die Einbeziehung des Bundesrates würde
die Entscheidungsfindung erschweren.
Dr. Meißl regt an, auch für den Fall, dass in einer FAG – Periode
Finanzmassenverschiebungen auf Grund von Steuergesetzänderungen nur im
Verhältnis des Steueraufkommens vorgesehen sind, das Einvernehmen mit den
betroffenen Gebietskörperschaften herzustellen ist.
Hinsichtlich einer Regelung des Zustandekommens des
Finanzausgleiches wird nach den Diskussionen festgehalten, dass
Einvernehmen hinsichtlich einer
Verhandlungspflicht soweit besteht, als § 7 FAG dies derzeit vorsieht. Eine
weitergehende Einigung auf bestimmte Ergebnisse dieser Verhandlungen erfolgt
nicht.
Auch eine Diskussion zur Vermeidung von Blockaden bei Auslaufen
des Finanzausgleichs für den Fall von Vetomöglichkeiten oder bei mangelndem
Konsens vor einem neuen Finanzausgleich führt zu keinem Ergebnis.
Dr. Finz hebt hervor, dass die
Handlungsfähigkeit des Bundes insbesondere gegenüber der Europäischen Union und
den Steuerzahlern gewahrt bleiben müsse.
Zur Frage, ob ein formal unterzeichnetes Paktum
nach der Finanzverfassung vorgesehen werden soll, wurde von Univ.Prof. Ruppe
ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der
Bewertung des Finanzausgleichs und der darin enthaltenen Regelungen auf den
Konsens, d.h. auf die Ergebnisse der Verhandlungen abgestellt wird.
Tagesordnungspunkt 5: Weiteres Vorgehen
Für die nächste Sitzung am 12.5.2004 sollen die
Experten Univ.Prof. DDr. Helmut Frisch zu Fragen der
öffentlichen Finanzwirtschaft, insbesondere Stabilitätspakt, Haushaltskoordinierung
und Haushaltsdisziplin,
Hon.Prof. Dr. Gerhard Lehner zum Thema
Haushaltswesen, insbesondere Finanzstatistik und Kostenrechnung und
Dr. Elisabeth Klatzer zu Fragen des Gender
Budgeting beigezogen werden.
Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges
Die nächste Sitzung
findet am Mittwoch, 12. Mai 2004, 9.30 Uhr im Parlament, Lokal IV statt.
1
Anlage (Stellungnahme NÖ)
Vorsitzender des Ausschusses 10: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Bundesminister Dr.
Ernst Strasser Dr.
Eduard Trimmel