Anwesende
Ausschussmitglieder:
Dr.
Ernst Strasser (Vorsitzender)
Bernd
Vögerle (Stellvertretender
Vorsitzender)
Dr.
Alfred Finz (Vertretung
für Dr. Wolfgang Schüssel
Dr.
Anna Kemptner (Vertretung
für Dr. Jörg Haider)
Dr.
Josef Krenner (Vertretung für
Dr. Josef Pühringer)
Dr.
Manfred Matzka
Dr.
Robert Hink (Vertretung
für Helmut
Mödlhammer)
Dr.
Egon Mohr (Vertretung für
Dr. Herbert Sausgruber)
Dr.
Erich Pramböck (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Dr.
Engelbert Rauchbauer (Vertretung
für Hans Niessl)
Dr.
Johannes Schnizer
Mag.
Wolfgang Sobotka (zeitweise) (Vertretung
für DI Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Reinhard Meißl (zeitweise)
Mag.
Terezija Stoisits (Vertretung
für Dr. Madeleine
Petrovic)
Dr.
Peter Wittmann
Entschuldigt:
Univ.Prof.
Dr. Herbert Haller
DDr.
Herwig Van Staa
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (Büro
Dr. Heinz Fischer)
Dr. Theodor
Thanner (beigezogen
von Dr. Ernst Strasser)
Mag.
Gregor Wenda
- “ -
MMag.
Dr. Anton Matzinger (beigezogen
von Dr. Alfred
Finz)
Hon.Prof. Dkfm. Dr. Gerhard Lehner (Experte)
Mag.
Sonja Nussgruber (Büro
Dr. Claudia Kahr)
Mag.
Peter Prenner (beigezogen
von Dr. Madeleine
Petrovic)
Mag.
Bruno Rossmann - “ -
Univ.Prof.
DDr. Hans-Georg
Ruppe (Experte)
Dr. Andy Samonig (Büro
Dr. Andreas Khol)
Dr. Ulrike
Schebach-Huemer (beigezogen
von Dr. Michael Häupl)
Dr.
Gerald Siebeneicher (Büro
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Mag.
David Marwan (beigezogen
von Dr. Alfred Finz)
Mag.
Dietmar Griebler (beigezogen
von Dr. Michael Häupl)
Robert
Brich (beigezogen
von Dr. Peter Wittmann)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Eduard Trimmel (fachliche
Ausschussunterstützung)
Birgit
Mayerhofer (Ausschusssekretärin)
Beginn: 09.00
Uhr
Ende: 13.25
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1) Begrüßung
und Feststellung der Anwesenheit
2) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3) Präsentation der bisherigen
Arbeitsergebnisse
4) Beratungen zu den Themen des Mandats
5) Allfälliges
Tischvorlagen:
- Arbeitskreis des Ausschusses
X (415/AVORL-K)
- Daseinsvorsorge
(416/AVORL-K)
- Neuordnung
Kompetenzverteilung in Ö (417/AVORL-K)
- Arbeitsplan
für 21.04.2004 (418/AVORL-K)
- Brief
an BM Strasser (419/AVORL-K)
- Auszug
Ausschuss 6-Verweis (420/AVORL-K)
Die Tischvorlagen sind im Internet: www.konvent.gv.at abrufbar.
Der Vorsitzende begrüßt die Anwesenden und stellt die
Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest.
Es wird ein Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses
6 – Reform der Verwaltung – zur Kenntnis gebracht (siehe Tischvorlage). Der
Ausschuss 6 verweist insbesondere auf das Thema „Globalbudgetierung“. Dieses
Thema wird am 12. Mai 2004 im Ausschuss 10 beraten.
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung
des Protokolls der Sitzung vom 25.2.2004
Im Protokoll zu
TOP 4 ad 1) „Zielsetzungen
der Finanzverfassung, des Finanzausgleichs und des Haushaltsrechts“ soll der
letzte Absatz lauten:
„Zur
Zusammenführung der Einnahmen-, Ausgaben- und Aufgabenverantwortung wird keine
einvernehmliche Diskussion geführt.“
Im TOP 4
ad 4) “ Technik und Möglichkeiten, allenfalls Zielbestimmung für die Zusammenführung
von Aufgaben-, Ausgaben- und Einnahmenverantwortung – Grundsätze der Mittelverteilung,
Aufgabenorientierung und Bedarfskriterien“ sollen die Ausführungen zum Thema Transfers lauten:
„Transfers
sollten weitgehend zu Gunsten von Ertragsanteilen zurückgedrängt werden. Allenfalls
wäre die Zuweisung der Mittel mit Zielen zu versehen.“
Tagesordnungspunkt 3: Präsentation der bisherigen
Arbeitsergebnisse
Es wird das Ergebnis des
Arbeitskreises betreffend Ziele der Finanzverfassung, der am 24. März 2004
tagte, als Tischvorlage präsentiert (415/AVORL-K). Die Ergebnisse werden in
der nächsten Sitzung des Ausschusses weiter beraten.
Tagesordnungspunkt 4:Beratungen zu den Themen des Mandats
Die Beratung erfolgt zu den im Arbeitsplan
ausgewiesenen Themen. Eine Gegenüberstellung der Positionen ist der Synopsis
(379/AVORL-K) zu entnehmen:
1)
Gesetzestechnik der Finanzverfassung; Abgabentypen:
Der Ausschuss diskutiert die Typologie der Abgaben in
der Finanzverfassung.
Ein Teil der Teilnehmer findet die derzeit gegebene
Regelung bewährt, die insbesondere eine flexible Anwendung gewährleiste.
Teilweise wurde die Vereinfachung und Verminderung der
Abgabentypen angeregt.
Von Dr. Schnizer wurde angekündigt, dem Ausschuss
einen Vorschlag zur nächsten Sitzung zur Verfügung zu stellen, in dem ein mögliche Neugliederung
der Abgaben, insbesondere hinsichtlich der Zuschlagsabgaben, näher dargestellt
wird.
Es wird zu klären sein, in welcher Form die
Kompetenz-Kompetenz des Bundes, die Autonomie der Länder und die Steuerungsmöglichkeiten
zur Erreichung eines österreichweiten Abgabenzieles bzw. Abgabenquote
entsprechend gewährleistet werden können.
2)
Mitwirkungsrechte der Bundesregierung bei der
Gesetzgebung der Länder (§ 9 F-VG)
Die Mitwirkungsrechte können als rechtliche oder als
politische Kontrolle, wie in der bestehenden Regelung von § 9 des
Finanzverfassungsgesetzes, gestaltet werden.
Von einem Teil der Mitglieder wird die Frage
aufgeworfen, ob eine rechtspolitische Kontrolle bzw. der Schutz des Bürgers vor
unsachgemäßen Regelungen der Länder erforderlich ist.
Jedenfalls müsse aus gesamtstaatlicher Verantwortung
eine verfassungsrechtliche Kontrolle, die Konformität mit EU-Vorschriften, der
Schutz des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie die Wahrung der Interessen der
anderen Länder und des Bundes sichergestellt werden.
Diskutiert wird eine Neugestaltung des sog. 26er-Ausschusses
bzw. eines Schlichtungsgremiums, wobei die Mitsprache der Städte und Gemeinden
zu berücksichtigen wäre.
Das Bundesministerium für Finanzen wird bis zur
nächsten Sitzung einen Bericht über die bisherigen Anrufungen des
26er-Ausschusses und die sich ergebenen Probleme erstellen.
3)
Rechtsetzung und Kostenverantwortung:
Als zentrale Forderung wird vorgebracht, dass bei der
Verschiebung von Aufgaben im Zuge der Rechtsetzung die entsprechende
finanziellen Belange zu berücksichtigen sind.
Dazu wird eine regelmäßige Evaluierung und verbesserte Steuerung der Leistungen
(Kennzahlen nach New Public Management Methoden) erforderlich sein.
Auf die Grundsätze des Konsultationsmechanismus und
die Vorgaben des Stabilitätspaktes wird hingewiesen; deren Aufnahme in die
Finanzverfassung wird angeregt.
Der
Vertreter Niederösterreichs spricht sich gegen jede Form der Aufnahme des
Stabilitätspaktes in die Finanzverfassung aus, die das derzeit erforderliche
Zustimmungserfordernis des Landes NÖ zu einer neuen Stabilitätsvereinbarung
einschränken würde.
Die Wirkungsweise des Konsultationsmechanismus wäre zu
überdenken und zu verbessern. Die Aufnahme einer Kompetenz des Bundes, eine
einheitliche Kostenrechnung für die Gebietskörperschaften in § 16 der
Finanzverfassung zu regeln, wird grundsätzlich angeregt.
4)
Allgemeine Kostentragungsregel: Konnexitätsgrundsatz,
Umfang und Verfahren:
Grundsätzlich
sollte am Prinzip der eigenen Kostentragung festgehalten werden. Ein Teil der
Teilnehmer vertritt eine Verstärkung dieses Grundsatzes; andere Vertreter die
Auffassung, dass Kostenübernahmen und Kostenabwälzungen möglich sein sollen;
dazu wäre in geeigneter Weise die Mitsprache der Betroffenen sicherzustellen.
Zur Forderung, die Kostenüberwälzung bzw. Kostenübernahme
mit privatrechtlichen Vereinbarungen - dies ist nach der bestehenden Judikatur
nicht zulässig – oder mit einer Art. 15a B-VG Vereinbarung zu regeln, wurde von
Univ.Prof. Ruppe und Dr. Schnizer zugesagt, einen Vorschlag über neue
öffentlich-rechtliche Vertragsformen bis zur nächsten Sitzung beizubringen.
Die Vertreter der Länder, des Österreichischen
Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes werden bis zu nächsten
Sitzung über die Möglichkeiten betreffend Kostenüberwälzung berichten.
5)
Umlagekompetenz
der Länder gegenüber den Gemeinden:
Die Entstehung
der Landesumlage ist historisch begründet, die Zeitgemäßheit wurde von einigen
Teilnehmern in Frage gestellt, insbesondere vor dem Grundsatz der Aufgaben- und
Ausgabenverantwortung. Vielmehr wäre die entsprechende finanzielle Ausstattung
der Gebietskörperschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Sie
könnte durch eine Berücksichtigung bei der Aufteilung der Ertragsanteile
ersetzt werden.
Hinsichtlich
der zweckgebundenen Umlagen (z.B. Krankenanstaltenfinanzierung) wurde eine Berechtigung
gesehen, sofern sie einem Gemeinschaftsinteresse dienen.
Es wird
die Frage der Verantwortung für die Erfüllung einer Aufgabe zu beachten sein.
Bedenklich
könnte weiters sein, ob die Steuerhoheit durch das Umlagensystem erweitert
wird.
6)
Prinzip der gleichwertigen Lebensverhältnisse: Als
Ergänzung des an Aufgaben der Gebietskörperschaften anknüpfenden speziellen
Gleichheitsgebotes des § 4 F-VG:
Bei dieser Frage bzw. zur Frage der Daseinsvorsorge
ist vor allem die Definition der Begriffe zu beachten.
Festgehalten wird, das diesbezügliche Ergebnis des
Ausschusses 1 – Staatsziele – abzuwarten ist.
7)
Stellung der Gemeinden und Gemeindeverbände; sonstige
kooperative Elemente im Finanzausgleich; nicht-territoriale Selbstverwaltung
(Verweis von Ausschuss 7 –
Strukturen besonderer Verwaltungseinrichtungen):
Festgehalten wird, dass die Position der Gemeinden bei
der Rechtssetzung von Abgaben zu überdenken ist, insbesondere deren
Einbeziehung im Verfahren des sog. 26er-Ausschusses oder bei (neu
zugestaltenden) öffentlich rechtlichen Vereinbarungen.
Die Finanzierung der nicht-territorialen
Selbstverwaltung, z.B. Kammern, sollte nicht in der Finanzverfassung geregelt
werden. Im Falle der Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben wird die
Kostenfrage im Einzelfall nach dem bestehenden Instrumentarium zu beurteilen
sein.
8)
Stärkung der interkommunalen Zusammenarbeit und Ausbau
des Instituts Stadt mit eigenem Statut (Verweis von Ausschuss 3 – staatliche
Institutionen):
Die Finanzierung ist nicht eigens in der
Finanzverfassung zu regeln sondern ist im Zusammenhang mit dem Grundsatz der
Aufgaben- und Ausgabenverantwortung zu sehen.
Grundsätzlich soll die interkommunale Zusammenarbeit durch die Finanzverfassung
ermöglicht und unterstützt werden.
9)
Definition der Begriffe „Abgabe“, „Steuern“ und
„Gebühren“:
Eine Notwendigkeit für die Aufnahme der Begriffe „Steuern“
und „Gebühren“ sowie eine nähere Definition des Begriffes „Abgabe“ in der
Finanzverfassung wird nicht gesehen.
Der Begriff „Abgabe“ ist durch die Rechtssprechung
ausreichend bestimmt. Kasuistische Regelungen werden nicht präferiert.
10)
Kompetenz zur Verteilung der Besteuerungsrechte und
Abgabenerträge:
Festgehalten wird, dass Blockaden im Zuge der
Rechtssetzung bzw. Regelungen durch ein geeignetes Instrumentarium der
Finanzverfassung möglichst verhindert werden sollen, um die
Entscheidungsprozess zu fördern.
Die Parität der Gebietskörperschaften sollte
gewährleistet werden.
Es wurde auf die derzeitige Regelung in der Finanzverfassung hingewiesen,
wonach dem Bund die Kompetenz-Kompetenz zukommt. Bei der Regelung des
Finanzausgleiches ist ein Verhandlungsergebnis zu erzielen. Damit wird nach der
ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes gewährleistet, dass die
Grundsätze der Gleichheit und Sachlichkeit gewahrt werden.
Diskutiert wurde, allenfalls ein Zustimmungsrecht (z.B.
Länder, Gemeinden, Bundesrat) in der Finanzverfassung vorzusehen, wobei aber
Blockademöglichkeiten nicht eröffnet werden dürfen.
Ebenso könnte ein geeignetes Verfahren für die
Verlängerung des Finanzausgleiches und dessen Verankerung in der Finanzverfassung
überdacht werden.
11)
Aufsichtsrechte des Bundes bei Landes- und
Gemeindeabgaben:
Hinsichtlich der Aufsichtsrechte des Bundes gemäß § 9
des Finanzverfassungsgesetzes wird auf die Diskussion zu den Mitwirkungsrechten
unter Punkt 2 verwiesen.
Die bestehende Regelung in § 10 des
Finanzverfassungsgesetzes bezüglich Gemeindeabgaben wird nicht in Frage
gestellt.
Von einem Teil der Teilnehmer wurde ein möglichst freier
Entscheidungsspielraum der Gemeinden und ein Zurückdrängen der Aufsichtsrechte
auf verfahrensrechtliche Fragen gefordert.
Von Gen.Sekr. Dr. Pramböck wurde zugesagt, einen Vorschlag
hinsichtlich einer möglichen Gestaltung der Steuerfindungsrechte der Gemeinden
und der Aufsichtsrechte bis zur nächsten Sitzung beizubringen.
12)
Einhebung von Abgaben und Steuern:
Es wurde angeregt, die Einhebung der Steuern durch
einen effizienten Behördenapparat durchzuführen, wobei auf Bürgernähe zu achten
sein wird.
Für die Schaffung verfassungsrechtlicher Grundlagen
für eine einheitliche Abgabenordnung wird weitgehendes Einvernehmen erzielt.
Städte- und Gemeindebund werden ihre Position noch überdenken. Im Übrigen wird
auf die Ergebnisse der Beratungen der Steuerreformkommission 2000 verwiesen.
Tagesordnungspunkt 5: Weiteres Vorgehen
Die
Themen der nächsten Sitzung am 21. 4. 2004 wurden laut Arbeitsplan – siehe
Tischvorlage (418/AVORL-K) – festgesetzt.
Zudem
werden die Ergebnisse des Arbeitskreises vom 24. 3. 2004 - Ziele, Parität u.ä. -
beraten.
Die
Mitglieder des Ausschusses beschließen einstimmig, die Experten Univ.Prof. Dr. Schönbäck
und Hon.Prof. Dr. Bauer zu Fragen der Transfers und der intergovernmentalen
Beziehungen beizuziehen.
Weiters
soll Hon.Prof. Dr. Lehner als Experte zu Fragen betreffend “ Verteilung der
Abgaben, insbesondere Darstellung der Transfers“ beigezogen werden.
Zudem
sollen die Experten Univ.Prof. DDr. Ruppe zu den Fragen der Konfliktsregelungsmechanismen
und dem Verhältnis von Finanzverfassung und Konsultationsmechanismus sowie dem
Stabilitätspakt, Univ.Prof. DDr. Helmut Frisch soll zu Fragen der öffentlichen
Finanzwirtschaft, insbesondere Stabilitätspakt, Haushaltskoordinierung und
Haushaltsdisziplin und Dr. Elisabeth Klatzer zu Fragen des Gender Budgeting beigezogen
werden.
Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges
Es gibt
keine Wortmeldungen.
Nächste Sitzung
des Ausschusses 10:
Die nächste Sitzung findet am
Mittwoch, 21. April 2004, 9.30 Uhr im Parlament, Lokal IV statt. Dies bedeutet,
dass die Sitzung entgegen dem ursprünglichen Terminplan bereits eine halbe Stunde
früher beginnen wird.
Der Beginn der folgenden Sitzungen wurde
ebenfalls mit 9.30 Uhr festgesetzt.
Vorsitzender
des Ausschusses 10: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Bundesminister
Dr. Ernst Strasser Dr.
Eduard Trimmel