Protokoll

über die 11. Sitzung des Ausschusses 8

"Demokratische Kontrollen"

am 5. Oktober 2004

im Parlament, Lokal III

 

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                   Mag. Barbara Prammer                                 (Vorsitzende)

                   Prof. Herwig Hösele                                      (Stellvertretender Vorsitzender)

 

                   Mag. Heribert Donnerbauer                           (für Dr. Ernst Strasser ab 11.00 Uhr)

                   Johann Hatzl

                   Dr. Josef Moser

                   Dr. Evelin Lichtenberger

                   Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

                  

 

Entschuldigt:

 

                   Dieter Egger

                   Prof. Albrecht Konecny

                   Prof. Ing. Helmut Mader

                   Walter Prior

 

 

Weitere Teilnehmer:

                 

                  Mag. Markus Böheimer                             (Begleitung Dr. Josef Moser)

                  Mag. Ronald Faber                                   (für Dr. Peter Kostelka)

                  Mag. Angelika Flatz                                  (Büro Vorsitzende Mag. Prammer)

                  Dr. Franz Fiedler                                      (Vorsitzender des Ö-Konvents)

                  Dr. Wolfgang Janele                                  (für KO Herbert Scheibner)

                  Dr. Marlies Meyer                        (für Dr. Eva Glawischnig)

                  Mag. Michaela Piskernik-Schmaldienst       (für Walter Prior)

                 

 


Büro des Österreich-Konvents:

 

                   Dr. Ingrid Moser                                    (fachliche Ausschussunterstützung)

                   Valentina Ashurov                                  (Ausschusssekretärin)

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

Ende:                                     16.20 Uhr

 

 

 

Tischvorlagen:

 

1.)      Protokoll der 10. Sitzung vom 28. September 2004

2.)      Zusammenfassung der Ergebnisse der Sitzung des Präsidiums vom 14. Juli 2004

          (mit eingearbeitetem Textteil), Stand: 4. Oktober 2004

3.)      Begleitschreiben Rechnungshof

4.)      Positionen des Rechnungshofes

5.)      Textvorschlag Grüne/Bürgermeister

6.)      Textvorschlag Grüne/Volksbefragung

7.)      Textvorschläge Poier

8.)      Textvorschlag Moser für Art 20 Abs 3ff B-V G (Auskunftspflicht)

9.)      Textvorschlag/Kucsko-Stadlmayer (Auskunftspflicht)

10.)    Textvorschlag Moser für Art 148g Abs 4 B-VG (Nachwahl der VA)

11.)    Übersicht der Pflichten nach dem Unvereinbarkeitsgesetz

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

      1.)      Genehmigung des Protokolls der 10. Sitzung

      2.)      Beratung des Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Genehmigung des Protokolls der 10. Sitzung

 

Es wird ersucht, im Protokoll der 10. Sitzung statt Fraktionsbezeichnungen die Namen der Sitzungsteilnehmer anzuführen. Die Genehmigung des Protokolls der 10. Sitzung soll bei der nächsten Sitzung am 21. Oktober 2004 erfolgen.

 

Tagesordnungspunkt 2: Beratung des Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8

 

Diskussionsgrundlage sind das Ergänzungsmandat für den Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse der 27. Sitzung des Präsidiums am

14. Juli 2004 mit integriertem Textteil (Stand: 4. Oktober 2004).

 

Zu C.1.1. Rechnungshof; legistische Überarbeitung des 5. Hauptstückes (Vermeidung von Wiederholungen - bessere Systematik)

 

An den Ausschuss verteilt werden zwei Dokumente, die Positionen des Rechnungshofes vom 30. September 2004 mit Textvorschlägen und das Begleitschreiben des Präsidenten des Rechnungshofes mit gleichem Datum. – Der Präsident des Rechnungshofes, Dr. Josef Moser erläutert die Positionen des Rechnungshofes im Einzelnen. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Inkorporierung der derzeit im B-VG enthaltenen verfassungsrechtlichen Regelungen in das Rechnungshofgesetz (RHG) spricht sich der Rechnungshof nur dann dafür aus, wenn das RHG mit einer erhöhten Bestandsgarantie („Zweidrittel-Gesetz“) ausgestattet wird.

 

Im Anschluss werden folgende Themen abgehandelt:

 

1. Entfall der Mindestanzahl von 20.000 Einwohnern bei der amtswegigen Prüfung von Gemeinden

 

Als Ergebnis der Beratungen hält die Ausschussvorsitzende fest, dass zwei Textvarianten in Beratung bleiben. Einerseits ein Vorschlag, der die amtswegigen Prüfung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern vorsieht und andererseits ein Vorschlag, der die selbständige Prüfung der Gemeinden durch den LRH aufgrund der Landesverfassungsgesetze (Art. 119a B-VG auf Basis des Ausschussberichtes des Ausschusses 8) vorschreibt. Als mögliche Kompromisslösung wird die Erweiterung des Kreises der „Auftraggeber“ an den LRH, eine Gemeindekontrolle durchzuführen, etwa durch eine Minderheit des Gemeinderates, festgehalten.

 

2. Prüfung von Unternehmungen, an denen ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 25 % beteiligt ist

 

In der Diskussion wird daraufhingewiesen, dass durch eine Herabsetzung des Anteiles des Rechtsträgers, der die Rechnungshofprüfung zur Folge hat, der „Beherrschungstatbestand“ entfallen könnte. Eine solche Herabsetzung könne auch einer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen, im Zuge derer die Anteile der öffentlichen Hand an Unternehmungen sukzessive herabgesetzt werden. In vielen Fällen wäre eine demokratische Kontrolle solcher Beteiligungen dann nicht mehr möglich. Dazu kommt, dass einige Bundesländer (z.B. die Steiermark) für eine mindestens 25 %ige Beteiligung der öffentlichen Hand eine Rechnungskontrolle bereits eingeführt haben. – Dagegen wird eingewendet, dass die Bundesländer nicht an Unternehmen beteiligt sind, die im internationalen Wettbewerb wettbewerbsfähig sind (z.B. AUA, ÖMV, VOEST). Außerdem wird die Benachteiligung von Unternehmen befürchtet, die einer Rechnungshofkontrolle unterliegen. Daher müssten für solche Unternehmungen die (gesellschaftsrechtlichen) Kontrollinstrumente ausreichen.

 

Als Ergebnis der Beratungen hält die Ausschussvorsitzende fest, dass für den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat zwei Textvorschläge in Verhandlung bleiben:

Einerseits unter Beibehaltung der bisherigen 50 %igen Beteiligung von Rechtsträgern und andererseits ein Vorschlag, der die Rechnungshofprüfung bereits bei einer Beteiligung eines  Rechtsträgers mit 25 % an einem Unternehmen vorsieht. Weiters sei nicht absehbar, ob Alternativlösungen, etwa im Sinne eines Auskunftsrechts des RH gegenüber Unternehmungen mit Beteiligung der öffentlichen Hand, konsensfähig sind.

 

3. Prüfung von Rechtsträgern, für die ein Zuständigkeit des RH unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung trägt

 

Der Vorschlag des RH wird als zu weit gehend angesehen. Der Präsident des RH schlägt in dieser Hinsicht die Vorlage eines weiteren Textvorschlages vor. Im Wesentlichen handle es sich um die Klarstellung, dass der RH auch bei der Übernahme von Ertrags- und Ausfallshaftungen prüfen können muss. Dies sei bisher nur aufgrund der Judikatur des VfGH gewährleistet (vgl zB Erkenntnis des VfGH VfSlg 13346/1993 zur Prüfung der Bank Austria).

 

4. Prüfung von Direktförderungen der EU

 

Hiezu liegt ein Textvorschlag vor (Art. A Abs. 1 Z. 7 der Positionen des RH).

Die Akkordierung ist derzeit nicht möglich. Der Text bleibt aber für den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat in Verhandlung.

 

5. Prüfung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

 

Nach den „Positionen des RH“ soll keine Veränderung der Rechtslage eintreten. Es soll lediglich eine Klarstellung erfolgen, dass auch Unternehmungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu prüfen sind (vgl. Art. 127b B-VG idgF). – Der Präsident des RH wird ersucht, eine Sachverhaltsdarstellung zum Gegenstand vorzulegen. Von einem Mitglied des Ausschusses wird ersucht, in Zukunft auch, wie bei anderen Rechtsträgern, eine Zweckmäßigkeitsprüfung verfassungsgesetzlich zu normieren (vgl. dazu Art. 127b Abs. 3 B-VG idgF, der keine Prüfung der Zweckmäßigkeit durch den RH vorsieht).

 

6. Kompetenzkonflikt zwischen dem RH und einem zu prüfenden Rechtsträger

 

Es liegen zwei Textvorschläge vor. Einerseits auf Basis der „Positionen des RH“, andererseits der Vorschlag eines Ausschussmitgliedes zu Art. 138 Abs. 3 B-VG. – Die Ausschussvorsitzende hält fest, dass diese Textvorschläge in Verhandlung bleiben; eine Akkordierung soll durch das „Vorbereitungskomitee“ (Poier, Faber, Meyer sowie ein weiteres Mitglied) erfolgen.

 

7. Verlagerung von Bestimmungen vom B-VG in das Rechnungshofgesetz (RHG) bzw. in das GOG-NR

 

Die Frage wird unter dem Aspekt diskutiert, dass eine solche Verlagerung zur Voraussetzung hätte, dass die genannten Gesetze mit qualifizierter Mehrheit (sogenannte Zweidrittel-Gesetze) beschlossen werden müssten. Insbesondere könnten dann auch Bestimmungen über die parlamentarischen Rederechte sowie die Nennung von bestimmten Ausschüssen, wie den Rechnungshofausschuss, aus dem B-VG herausgenommen werden.

 

Der Präsident des RH legt eine Liste von Materien vor, die vom B-VG in das RHG bzw. GOG-NR übertragen werden könnten (Punkt III. der „Positionen“).

 

Die Ausschussvorsitzende stellt fest, dass der Gegenstand neuerlich zu beraten ist.

 

8. Entfall des Art. 8 BezügebegrenzungsBVG (Einkommensbericht)

 

Der Ausschuss kommt nach längerer Debatte zur Auffassung, dass die Erstellung des Einkommensberichtes gem. § 8 BezügebegrenzungsBVG (betreffend die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen, die von einem Rechtsträger bezahlt werden, der der Kontrolle des RH unterliegt) im Prinzip wünschenswert ist. Wie ein solcher Bericht im Lichte der neueren Judikatur des VfGH zu bewerkstelligen ist (keine Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezüge der Empfänger, keine Einschau in die Unterlagen zum Zwecke der Berichterstattung), ist fraglich. Weiters ist es Meinung des Ausschusses, dass der Bericht nach § 8 Abs. 4 BezügebegrenzungsBVG (über die durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der gesamten Bevölkerung nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt) überhaupt nicht vom RH, sondern vom statistischen Zentralamt zu ermitteln sei.

 

Die Ausschussvorsitzende hält fest, dass die Fragestellung vor allem durch die Fraktionen zu behandeln sei. Ein bloßes Bestehen bleiben des nicht vollziehbaren Rechts sei nicht ausreichend. Letztlich unterliege die Meinungsbildung für den Endbericht des Österreich-Konvents beim Präsidium.

 

9. Verfassungsrechtliche Verankerung der Rechnungshofkontrolle im ORF-Gesetz

 

Die Prüfung dieser Frage wurde dem Ausschuss 8 vom Ausschuss 2 übertragen. Der Präsident des RH hat auf Seite 8 der „Positionen“ dazu Stellung genommen. Nach dieser Auffassung müsste § 31a Abs. 1 RFG nicht im Verfassungsrang stehen. Es würde die Generalklausel genügen, dass der RH „durch Gesetz eingerichtete Rechtsträger“ prüfen kann. Gleiches gelte auch für die ÖBB, die Universitäten sowie für die Unternehmungen der Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (vgl. Art. 121 Abs. 1 B-VG idgF).

 

Zu D.1. Volksanwaltschaft: Beibehaltung der geltenden Nachwahlregelung (falls VA Kollegialorgan bleibt)

 

Dazu liegt ein Textvorschlag vor; ein weiterer Textvorschlag wird von Univ. Ass. Dr. Poier vorgelegt. Die Ausschussvorsitzende hält fest, dass beide Textvorschläge für den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat in Verhandlung bleiben.

 

Zu D. 2. Antragsrecht der VA für Normprüfungsverfahren bei Gesetzen

 

Hier liegt ein Textvorschlag vor. Der Ausschuss hält fest, dass die Akkordierung derzeit nicht möglich ist. Der Textvorschlag bleibt für den Bericht des Ausschusses 8 über das Ergänzungsmandat in Verhandlung.

 

Zu E. 1. Die Regelung der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über LRH-Kompetenzen soll in Art 138 B-VG erfolgen

 

Hier liegt ein Textvorschlag vor. Der Ausschuss hält fest, dass die Akkordierung derzeit nicht möglich ist. Der Textvorschlag bleibt für den Bericht des Ausschusses 8 über das Ergänzungsmandat in Verhandlung.

 

Zu F. 1. Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung

 

Insbesondere  wird die Frage aufgeworfen, ob die Auskunftspflicht für die Organe der Gesetzgebung statuiert werden soll, da manche Textvorschläge dies vorsehen.

 

Die Ausschussvorsitzende stellt fest, dass für die weitere Debatte vier Vorschläge in Verhandlung bleiben: Poier, Kucsko-Stadlmayer, Grüne (Variante 3) sowie Hatzl (Variante 1).

 

Zu F. 2. Einschränkung der Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art 10 Abs 2 EMRK sowie den Schutz personenbezogener Daten,   zu F. 3. Einheitliche Auskunftspflicht in Ausführung des neuen Art 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden und zu F. 4. Abstrakte Formulierung für die erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung im B-VG)

 

wie F.1.

 

Zu G. 1. Instrumente der direkten Demokratie und Bürgerinitiative auf Bundes-, Landes und Gemeindeebene; kein "Untergang" von nicht fertig beratenen Volksbegehren mit Ende einer GP

 

Hier liegt ein Textvorschlag zu Art. 28 Abs. 4 B-VG vor; weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bericht des Ausschusses 3 zum Ergänzungsmandat ebenfalls einen Textvorschlag zum Thema enthält (Vorschlag zu Art. 41 Abs. 2 B-VG: „Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neugewählten Nationalrat erneut vorzulegen.“).

 

Es wird die Auffassung vertreten, dass für die Formulierung des Ausschusses 3 spricht, dass die Initiative von der Bundeswahlbehörde kommen muss, wie dies auch nach Art. 41 Ab. 2

B-VG idgF der Fall ist.

 

Die Ausschussvorsitzende hält fest, dass sie in dieser Frage eine Akkordierung mit dem Vorsitz des Ausschusses 3 beabsichtigt.

 

Zu G. 2. Volksbefragung der Länder in Angelegenheiten, bei denen der Bund zuständig ist

 

Hier wurde ein Textvorschlag von Dr. Lichtenberger vorgelegt. Die Akkordierung ist derzeit nicht möglich, der Vorschlag bleibt für den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat in Verhandlung.

 

Zu G. 3. Recht der Bundesregierung, eine "Vorabentscheidung" des VfGH zu beantragen, ob ein konkretes Gesetzesvorhaben einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen ist (Gesamtänderung).

 

Der vorliegende Textvorschlag enthält auch eine solche Möglichkeit für den Bundesrat nach der Debatte über die Erhebung eines Einspruches und für den Bundespräsidenten vor der Beurkundung eines beschlossenen Bundesgesetzes.

 

Als Ergebnis der Beratungen hält die Ausschussvorsitzende fest, dass für die weitere Debatte zwei Textvorschläge in Verhandlung bleiben, nämlich einmal mit, einmal ohne Vorabentscheidungsantrag des Bundespräsidenten. Die entsprechende Möglichkeit des Bundesrates soll aus dem Text herausgenommen werden.

 

Zu G. 4. B-VG-Verankerung einer Abwahlmöglichkeit für direkt gewählte Bürgermeister

 

Hier liegt ein Textvorschlag von Dr. Lichtenberger vor, der die Abberufung des Bürgermeisters aufgrund eines Misstrauensvotums vorsieht.

 

In der Debatte wird hauptsächlich auf die Abwahl direkt gewählter Bürgermeister durch das Volk Bezug genommen. Es wird unter anderem vorgebracht, dass diese Möglichkeit bereits jetzt auf Basis des Art. 117 Abs. 6 B-VG idgF – der die Landesverfassung ermächtigt, die Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates berechtigten vorzusehen – bestehe.

 

Als Ergebnis der Beratungen stellt die Ausschussvorsitzende fest, dass zu dem vorliegenden Textvorschlag die Akkordierung derzeit nicht möglich ist. Der Vorschlag wird aber für den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat berücksichtigt.

 

Zu G. 5. Die Zuständigkeit des VfGH als Wahlgerichtshof bei direktdemokratischen Entscheidungen der Länder analog zu Art 141 Abs 3 B-VG soll vorgesehen werden.

 

Dazu liegen zwei Textvorschläge vor, einerseits auf Basis des Berichtes des Ausschusses 8, andererseits der Vorschlag von Dr. Poier; diese Textvorschläge werden vom „Vorbereitungskomitee“ weiter beraten.

 

Zuweisungen des Ausschusses 2 an Ausschuss 8:

 

Die Rechtsstufe der aus dem Bereich des UnvG zugewiesenen Verfassungsbestimmungen wird im Zuge der Beratungen über das Unvereinbarkeitsrecht behandelt.

 

Die Beratung über die Rechtsstufe betreffend die Rechnungshofkontrolle des ORF wurde im Zuge der heutigen Verhandlungen erledigt.

 

Die Erläuterung der Verfassungsstufe des derzeit geltenden § 4 Wehrgesetz (Einrichtung der Bundesheer-Bechwerdekomission, Funktionsperiode, Personal- und Weisungsrecht, Vorsitzendenbestellung) ist in einer Stellungnahme für den Ausschuss (Mag. Ronald Faber) zusammenzufassen.

 

 

Weitere Vorgangsweise:

 

Nächster Ausschusstermin:

 

Donnerstag, 21. Oktober 2004          10.00-15.00Uhr

 

Dr. Ingrid Moser wird ersucht, neue Textvorschläge in die „Liste mit Ergänzungsmandaten“ sowie die diesbezüglichen Protokollanmerkungen einzuarbeiten.

 

Weiters wird Dr. Ingrid Moser ersucht, in die Übersicht „Pflichten nach dem UnvG“ die Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 8 auf Basis des Ausschussberichtes vom 13. Mai 2004 zu übertragen.

 

 

 

 

Weitere Ausschusstermine:

 

 

Donnerstag, 21. Oktober 2004          10.00-15.00Uhr

 

 

 

 

 

Vorsitzende des Ausschusses 8:                                  Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

 

Mag. Barbara Prammer                                              Dr. Ingrid Moser