Anwesende
Ausschussmitglieder:
Mag.
Barbara Prammer (Vorsitzende)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Mag. Heribert Donnerbauer (für
Dr. Ernst Strasser ab 11.00 Uhr)
Johann
Hatzl
Dr.
Josef Moser
Dr.
Evelin Lichtenberger
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Entschuldigt:
Dieter
Egger
Prof.
Albrecht Konecny
Prof.
Ing. Helmut Mader
Walter
Prior
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Markus Böheimer (Begleitung
Dr. Josef Moser)
Mag.
Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Mag. Angelika
Flatz (Büro
Vorsitzende Mag. Prammer)
Dr.
Franz Fiedler (Vorsitzender
des Ö-Konvents)
Dr.
Wolfgang Janele (für
KO Herbert Scheibner)
Dr.
Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Michaela
Piskernik-Schmaldienst (für
Walter Prior)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Ingrid Moser (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 16.20
Uhr
Tischvorlagen:
1.) Protokoll der 10.
Sitzung vom 28. September 2004
2.) Zusammenfassung
der Ergebnisse der Sitzung des Präsidiums vom 14. Juli 2004
(mit
eingearbeitetem Textteil), Stand: 4. Oktober 2004
3.) Begleitschreiben
Rechnungshof
4.) Positionen des
Rechnungshofes
5.) Textvorschlag
Grüne/Bürgermeister
6.) Textvorschlag
Grüne/Volksbefragung
7.) Textvorschläge Poier
8.) Textvorschlag Moser
für Art 20 Abs 3ff B-V G (Auskunftspflicht)
9.) Textvorschlag/Kucsko-Stadlmayer
(Auskunftspflicht)
10.) Textvorschlag Moser für
Art 148g Abs 4 B-VG (Nachwahl der VA)
11.) Übersicht der Pflichten nach
dem Unvereinbarkeitsgesetz
Tagesordnungspunkte:
1.)
Genehmigung des
Protokolls der 10. Sitzung
2.)
Beratung des
Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8
Es wird ersucht, im Protokoll der 10. Sitzung statt
Fraktionsbezeichnungen die Namen der Sitzungsteilnehmer anzuführen. Die
Genehmigung des Protokolls der 10. Sitzung soll bei der nächsten Sitzung am 21.
Oktober 2004 erfolgen.
Tagesordnungspunkt
2: Beratung des Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8
Diskussionsgrundlage
sind das Ergänzungsmandat für den Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) sowie
die Zusammenfassung der Ergebnisse der 27. Sitzung des Präsidiums am
14. Juli
2004 mit integriertem Textteil (Stand: 4. Oktober 2004).
Zu
C.1.1.
Rechnungshof; legistische Überarbeitung des 5.
Hauptstückes (Vermeidung von Wiederholungen - bessere Systematik)
An den Ausschuss verteilt werden zwei
Dokumente, die Positionen des Rechnungshofes vom 30. September 2004 mit Textvorschlägen
und das Begleitschreiben des Präsidenten des Rechnungshofes mit gleichem Datum.
– Der Präsident des Rechnungshofes, Dr. Josef Moser erläutert die Positionen
des Rechnungshofes im Einzelnen. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Inkorporierung der derzeit im B-VG enthaltenen verfassungsrechtlichen
Regelungen in das Rechnungshofgesetz (RHG) spricht sich der Rechnungshof nur
dann dafür aus, wenn das RHG mit einer erhöhten Bestandsgarantie
(„Zweidrittel-Gesetz“) ausgestattet wird.
Im Anschluss werden folgende Themen
abgehandelt:
1. Entfall der Mindestanzahl von 20.000
Einwohnern bei der amtswegigen Prüfung von Gemeinden
Als Ergebnis der Beratungen hält die Ausschussvorsitzende
fest, dass zwei Textvarianten in Beratung bleiben. Einerseits ein Vorschlag,
der die amtswegigen Prüfung von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern
vorsieht und andererseits ein Vorschlag, der die selbständige Prüfung der
Gemeinden durch den LRH aufgrund der Landesverfassungsgesetze (Art. 119a B-VG
auf Basis des Ausschussberichtes des Ausschusses 8) vorschreibt. Als mögliche
Kompromisslösung wird die Erweiterung des Kreises der „Auftraggeber“ an den
LRH, eine Gemeindekontrolle durchzuführen, etwa durch eine Minderheit des
Gemeinderates, festgehalten.
2. Prüfung von Unternehmungen, an denen
ein der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegender Rechtsträger allein
oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 25 % beteiligt
ist
In der Diskussion wird daraufhingewiesen,
dass durch eine Herabsetzung des Anteiles des Rechtsträgers, der die Rechnungshofprüfung
zur Folge hat, der „Beherrschungstatbestand“ entfallen könnte. Eine solche
Herabsetzung könne auch einer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen, im
Zuge derer die Anteile der öffentlichen Hand an Unternehmungen sukzessive
herabgesetzt werden. In vielen Fällen wäre eine demokratische Kontrolle solcher
Beteiligungen dann nicht mehr möglich. Dazu kommt, dass einige Bundesländer
(z.B. die Steiermark) für eine mindestens 25 %ige Beteiligung der öffentlichen
Hand eine Rechnungskontrolle bereits eingeführt haben. – Dagegen wird
eingewendet, dass die Bundesländer nicht an Unternehmen beteiligt sind, die im
internationalen Wettbewerb wettbewerbsfähig sind (z.B. AUA, ÖMV, VOEST).
Außerdem wird die Benachteiligung von Unternehmen befürchtet, die einer
Rechnungshofkontrolle unterliegen. Daher müssten für solche Unternehmungen die
(gesellschaftsrechtlichen) Kontrollinstrumente ausreichen.
Als Ergebnis der Beratungen hält die Ausschussvorsitzende
fest, dass für den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat zwei
Textvorschläge in Verhandlung bleiben:
Einerseits unter Beibehaltung der
bisherigen 50 %igen Beteiligung von Rechtsträgern und andererseits ein
Vorschlag, der die Rechnungshofprüfung bereits bei einer Beteiligung eines Rechtsträgers mit 25 % an einem
Unternehmen vorsieht. Weiters sei nicht absehbar, ob Alternativlösungen, etwa
im Sinne eines Auskunftsrechts des RH gegenüber Unternehmungen mit Beteiligung
der öffentlichen Hand, konsensfähig sind.
3. Prüfung von Rechtsträgern, für die ein
Zuständigkeit des RH unterliegender Rechtsträger eine Ertrags- oder Ausfallshaftung
trägt
Der Vorschlag des RH wird als zu weit
gehend angesehen. Der Präsident des RH schlägt in dieser Hinsicht die Vorlage
eines weiteren Textvorschlages vor. Im Wesentlichen handle es sich um die
Klarstellung, dass der RH auch bei der Übernahme von Ertrags- und
Ausfallshaftungen prüfen können muss. Dies sei bisher nur aufgrund der
Judikatur des VfGH gewährleistet (vgl zB Erkenntnis des VfGH VfSlg 13346/1993
zur Prüfung der Bank Austria).
4. Prüfung von Direktförderungen der EU
Hiezu liegt ein Textvorschlag vor (Art. A
Abs. 1 Z. 7 der Positionen des RH).
Die Akkordierung ist derzeit nicht
möglich. Der Text bleibt aber für den Bericht des Ausschusses 8 zum
Ergänzungsmandat in Verhandlung.
5. Prüfung der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen
Nach den „Positionen des RH“ soll keine
Veränderung der Rechtslage eintreten. Es soll lediglich eine Klarstellung
erfolgen, dass auch Unternehmungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu
prüfen sind (vgl. Art. 127b B-VG idgF). – Der Präsident des RH wird ersucht,
eine Sachverhaltsdarstellung zum Gegenstand vorzulegen. Von einem Mitglied des
Ausschusses wird ersucht, in Zukunft auch, wie bei anderen Rechtsträgern, eine
Zweckmäßigkeitsprüfung verfassungsgesetzlich zu normieren (vgl. dazu Art. 127b
Abs. 3 B-VG idgF, der keine Prüfung der Zweckmäßigkeit durch den RH vorsieht).
6. Kompetenzkonflikt zwischen dem RH und
einem zu prüfenden Rechtsträger
Es liegen zwei Textvorschläge vor.
Einerseits auf Basis der „Positionen des RH“, andererseits der Vorschlag eines
Ausschussmitgliedes zu Art. 138 Abs. 3 B-VG. – Die Ausschussvorsitzende hält
fest, dass diese Textvorschläge in Verhandlung bleiben; eine Akkordierung soll
durch das „Vorbereitungskomitee“ (Poier, Faber, Meyer sowie ein weiteres
Mitglied) erfolgen.
7. Verlagerung von Bestimmungen vom B-VG
in das Rechnungshofgesetz (RHG) bzw. in das GOG-NR
Die Frage wird unter dem Aspekt
diskutiert, dass eine solche Verlagerung zur Voraussetzung hätte, dass die
genannten Gesetze mit qualifizierter Mehrheit (sogenannte Zweidrittel-Gesetze)
beschlossen werden müssten. Insbesondere könnten dann auch Bestimmungen über
die parlamentarischen Rederechte sowie die Nennung von bestimmten Ausschüssen,
wie den Rechnungshofausschuss, aus dem B-VG herausgenommen werden.
Der Präsident des RH legt eine Liste von
Materien vor, die vom B-VG in das RHG bzw. GOG-NR übertragen werden könnten
(Punkt III. der „Positionen“).
Die Ausschussvorsitzende stellt
fest, dass der Gegenstand neuerlich zu beraten ist.
8. Entfall des Art. 8 BezügebegrenzungsBVG
(Einkommensbericht)
Der Ausschuss kommt nach längerer Debatte
zur Auffassung, dass die Erstellung des Einkommensberichtes gem. § 8 BezügebegrenzungsBVG
(betreffend die Bezüge oder Ruhebezüge von Personen, die von einem Rechtsträger
bezahlt werden, der der Kontrolle des RH unterliegt) im Prinzip wünschenswert
ist. Wie ein solcher Bericht im Lichte der neueren Judikatur des VfGH zu
bewerkstelligen ist (keine Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der
jeweiligen Bezüge der Empfänger, keine Einschau in die Unterlagen zum Zwecke
der Berichterstattung), ist fraglich. Weiters ist es Meinung des Ausschusses,
dass der Bericht nach § 8 Abs. 4 BezügebegrenzungsBVG (über die
durchschnittlichen Einkommen einschließlich der Sozial- und Sachleistungen der
gesamten Bevölkerung nach Branchen, Berufsgruppen und Funktionen getrennt) überhaupt
nicht vom RH, sondern vom statistischen Zentralamt zu ermitteln sei.
Die Ausschussvorsitzende hält fest,
dass die Fragestellung vor allem durch die Fraktionen zu behandeln sei. Ein
bloßes Bestehen bleiben des nicht vollziehbaren Rechts sei nicht ausreichend.
Letztlich unterliege die Meinungsbildung für den Endbericht des
Österreich-Konvents beim Präsidium.
9. Verfassungsrechtliche Verankerung der
Rechnungshofkontrolle im ORF-Gesetz
Die Prüfung dieser Frage wurde dem
Ausschuss 8 vom Ausschuss 2 übertragen. Der Präsident des RH hat auf Seite 8
der „Positionen“ dazu Stellung genommen. Nach dieser Auffassung müsste § 31a
Abs. 1 RFG nicht im Verfassungsrang stehen. Es würde die Generalklausel
genügen, dass der RH „durch Gesetz eingerichtete Rechtsträger“ prüfen kann.
Gleiches gelte auch für die ÖBB, die Universitäten sowie für die Unternehmungen
der Sozialversicherungsträger und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
(vgl. Art. 121 Abs. 1 B-VG idgF).
Zu D.1. Volksanwaltschaft:
Beibehaltung der geltenden Nachwahlregelung (falls VA Kollegialorgan bleibt)
Dazu liegt ein Textvorschlag vor; ein
weiterer Textvorschlag wird von Univ. Ass. Dr. Poier vorgelegt. Die
Ausschussvorsitzende hält fest, dass beide Textvorschläge für den Bericht des
Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat in Verhandlung bleiben.
Zu D. 2. Antragsrecht
der VA für Normprüfungsverfahren bei Gesetzen
Hier liegt ein Textvorschlag vor. Der
Ausschuss hält fest, dass die Akkordierung derzeit nicht möglich ist. Der
Textvorschlag bleibt für den Bericht des Ausschusses 8 über das
Ergänzungsmandat in Verhandlung.
Zu E. 1. Die Regelung
der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über LRH-Kompetenzen soll in
Art 138 B-VG erfolgen
Hier liegt ein Textvorschlag vor. Der Ausschuss hält
fest, dass die Akkordierung derzeit nicht möglich ist. Der Textvorschlag bleibt für den Bericht des Ausschusses 8 über das
Ergänzungsmandat in Verhandlung.
Zu F. 1.
Subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung
Insbesondere
wird die Frage aufgeworfen, ob die Auskunftspflicht für die Organe der
Gesetzgebung statuiert werden soll, da manche Textvorschläge dies vorsehen.
Die Ausschussvorsitzende stellt
fest, dass für die weitere Debatte vier Vorschläge in Verhandlung bleiben: Poier,
Kucsko-Stadlmayer, Grüne (Variante 3) sowie Hatzl (Variante 1).
Zu F. 2. Einschränkung
der Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art 10 Abs 2
EMRK sowie den Schutz personenbezogener Daten, zu F. 3. Einheitliche Auskunftspflicht in
Ausführung des neuen Art 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden und zu F. 4.
Abstrakte Formulierung für die erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung
im B-VG)
wie F.1.
Zu G. 1. Instrumente der direkten Demokratie und Bürgerinitiative auf
Bundes-, Landes und Gemeindeebene; kein "Untergang"
von nicht fertig beratenen Volksbegehren mit Ende einer GP
Hier liegt ein Textvorschlag zu Art. 28
Abs. 4 B-VG vor; weiters wird darauf hingewiesen, dass der Bericht des Ausschusses
3 zum Ergänzungsmandat ebenfalls einen Textvorschlag zum Thema enthält
(Vorschlag zu Art. 41 Abs. 2 B-VG: „Wenn die Behandlung eines Volksbegehrens
bei Ablauf einer Gesetzgebungsperiode noch nicht abgeschlossen ist, dann ist
der Antrag von der Bundeswahlbehörde dem neugewählten Nationalrat erneut
vorzulegen.“).
Es wird die Auffassung vertreten, dass für die
Formulierung des Ausschusses 3 spricht, dass die Initiative von der Bundeswahlbehörde
kommen muss, wie dies auch nach Art. 41 Ab. 2
B-VG idgF der Fall ist.
Die Ausschussvorsitzende hält fest, dass sie in dieser Frage eine Akkordierung mit
dem Vorsitz des Ausschusses 3 beabsichtigt.
Zu G. 2. Volksbefragung der
Länder in Angelegenheiten, bei denen der Bund zuständig ist
Hier wurde ein Textvorschlag von Dr. Lichtenberger
vorgelegt. Die Akkordierung ist derzeit nicht möglich, der Vorschlag bleibt für
den Bericht des Ausschusses 8 zum Ergänzungsmandat in Verhandlung.
Zu G. 3. Recht der
Bundesregierung, eine "Vorabentscheidung" des VfGH zu beantragen, ob
ein konkretes Gesetzesvorhaben einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen
ist (Gesamtänderung).
Der vorliegende Textvorschlag enthält auch
eine solche Möglichkeit für den Bundesrat nach der Debatte über die Erhebung
eines Einspruches und für den Bundespräsidenten vor der Beurkundung eines
beschlossenen Bundesgesetzes.
Als Ergebnis der Beratungen hält die Ausschussvorsitzende
fest, dass für die weitere Debatte zwei Textvorschläge in Verhandlung bleiben,
nämlich einmal mit, einmal ohne Vorabentscheidungsantrag des Bundespräsidenten.
Die entsprechende Möglichkeit des Bundesrates soll aus dem Text herausgenommen
werden.
Zu G. 4. B-VG-Verankerung einer
Abwahlmöglichkeit für direkt gewählte Bürgermeister
Hier liegt ein Textvorschlag von Dr. Lichtenberger
vor, der die Abberufung des Bürgermeisters aufgrund eines Misstrauensvotums
vorsieht.
In der Debatte wird hauptsächlich auf die Abwahl
direkt gewählter Bürgermeister durch das Volk Bezug genommen. Es wird unter
anderem vorgebracht, dass diese Möglichkeit bereits jetzt auf Basis des Art.
117 Abs. 6 B-VG idgF – der die Landesverfassung ermächtigt, die Wahl des
Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates berechtigten vorzusehen –
bestehe.
Als Ergebnis der Beratungen stellt die Ausschussvorsitzende
fest, dass zu dem vorliegenden Textvorschlag die Akkordierung derzeit nicht
möglich ist. Der Vorschlag wird aber für den Bericht des Ausschusses 8 zum
Ergänzungsmandat berücksichtigt.
Zu G. 5. Die Zuständigkeit des VfGH
als Wahlgerichtshof bei direktdemokratischen Entscheidungen der Länder analog
zu Art 141 Abs 3 B-VG soll vorgesehen werden.
Dazu liegen zwei Textvorschläge vor,
einerseits auf Basis des Berichtes des Ausschusses 8, andererseits der
Vorschlag von Dr. Poier; diese Textvorschläge werden vom
„Vorbereitungskomitee“ weiter beraten.
Zuweisungen des Ausschusses 2 an Ausschuss
8:
Die Rechtsstufe der aus dem Bereich des
UnvG zugewiesenen Verfassungsbestimmungen wird im Zuge der Beratungen über
das Unvereinbarkeitsrecht behandelt.
Die Beratung über die Rechtsstufe
betreffend die Rechnungshofkontrolle des ORF wurde im Zuge der heutigen
Verhandlungen erledigt.
Die Erläuterung der Verfassungsstufe des
derzeit geltenden § 4 Wehrgesetz (Einrichtung der Bundesheer-Bechwerdekomission,
Funktionsperiode, Personal- und Weisungsrecht, Vorsitzendenbestellung) ist in
einer Stellungnahme für den Ausschuss (Mag. Ronald Faber)
zusammenzufassen.
Weitere Vorgangsweise:
Nächster Ausschusstermin:
Donnerstag, 21. Oktober 2004 10.00-15.00Uhr
Dr. Ingrid Moser wird
ersucht, neue Textvorschläge in die „Liste mit Ergänzungsmandaten“ sowie die
diesbezüglichen Protokollanmerkungen einzuarbeiten.
Weiters wird Dr. Ingrid Moser
ersucht, in die Übersicht „Pflichten nach dem UnvG“ die Ergebnisse der
Beratungen des Ausschusses 8 auf Basis des Ausschussberichtes vom 13. Mai 2004
zu übertragen.
Weitere Ausschusstermine:
Donnerstag, 21. Oktober 2004 10.00-15.00Uhr
Vorsitzende
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Mag.
Barbara Prammer Dr.
Ingrid Moser