Anwesende
Ausschussmitglieder:
Mag.
Barbara Prammer (Vorsitzende)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Prof. Albrecht Konecny
Dr.
Josef Moser (RH-Präsident)
Mag. Heribert Donnerbauer
(für Dr. Ernst Strasser)
Entschuldigt:
Dieter
Egger
Johann
Hatzl
Dr.
Evelin Lichtenberger
Prof.
Ing. Helmut Mader
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Walter Prior
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Markus Böheimer (mit
Dr. Josef Moser)
Mag.
Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Dr. Thomas Hofbauer (für Prof.
Ing. Helmut Mader)
Dr.
Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Dr. Harald
Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Ingrid Moser (fachliche
Ausschussunterstützung)
Birgit
Mayerhofer (Ausschusssekretärin)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 12.25
Uhr
Tischvorlagen:
1.) Ergänzung des Mandates für den
Ausschuss 8 vom 14. Juli 2004
2.) Zusammenfassung
der Ergebnisse der 27. Sitzung des Präsidiums am 14. Juli 2004
3.) Angelegenheiten,
die vom Ausschuss 2 in Ausschuss 8 verwiesen wurden (Tabelle)
Tagesordnungspunkte:
1.)
Beratung des Ergänzungsmandates für den Ausschuss 8
2.)
Beratung der von Ausschuss 2 übertragenen Angelegenheiten
3.)
Weitere Sitzungstermine
Die Vorsitzende begrüßt die Teilnehmer und stellt die
Anwesenheit der nach § 26 Geschäftsordnung erforderlichen Anzahl der
Ausschussmitglieder fest. Diskussionsgrundlage ist das Ergänzungsmandat für den
Ausschuss 8 (Demokratische Kontrollen) mit dem Stand 25. August 2004 und die
Zusammenfassung der Ergebnisse der 27. Sitzung des Präsidiums am 14. Juli 2004
(Tischvorlagen 1 und 2). Die Ausschussvorsitzende legt diese Zusammenfassung in
einer neuen Version, die auch die entsprechenden Textteile aus dem
Ausschussbericht enthält, vor. Diese Version wird im Anschluss an die Sitzung
an die Mitglieder des Ausschusses 8 versendet. – Die Vorsitzende teilt mit, dass vom
Präsidium des Österreich - Konvents
für die Bereitstellung der Verfassungstexte im Bericht des Ausschusses 8 eine
Frist bis Mitte/Ende Oktober 2004 in Aussicht genommen wurde.
Es findet eine Generaldebatte statt, in welcher
geklärt wird, in welchen Bereichen bereits Texte für einen Entwurf der Bundesverfassung
vorliegen und in welchen Bereichen solche Texte noch beschafft werden müssen.
Die anschließende Punktation folgt in der Untergliederung dem Ergänzungsmandat
(Tischvorlage 1).
Zu A.1. Die Informationspflicht des
Regierungsmitgliedes hat so weit zu reichen, wie seine Informationsrechte.
Einerseits handelt es sich um Fragen der
Unternehmenskontrolle. Dazu liegt ein Textvorschlag betreffend Art 52 B – VG vor.
Andererseits wird darauf hingewiesen, dass die
Informationspflicht des Regierungsmitgliedes gegenüber der Gesetzgebung auch
davon abhängt, wie von den zuständigen Ausschüssen die Problematik der
Weisungshierarchie in der Verwaltung gelöst wird. Insbesondere ist zu beachten,
dass die Informationspflicht des Bundesministers hinsichtlich der Behörden, die
derzeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG
eingerichtet sind, gelöst werden muss. Es geht um die parlamentarische
Kontrolle sämtlicher weisungsfreier Organe, dazu zählen aber nicht nur die 133
Z. 4-Behörden.
Konsens:
Die Ergebnisse des „Gemeinsamen Ausschusses 6 und 7“
zur Weisungsfrage sind in einem Koordinationsgespräch abzuklären, sobald sie
vorliegen. Dazu wäre auch der Ausschuss 9 beizubeziehen. Weiters wird darauf
hingewiesen, dass zu den Fragen der Geschäftsordnung des Nationalrates in
dieser Hinsicht die derzeit geplanten Beratungen des Geschäftsordnungskomitees
des Nationalrates zu berücksichtigen sind.
Die Vorsitzende wird das Präsidium über die Vorgangsweise
im Ausschuss 8 in Kenntnis setzen.
Zu A.2. Errichtung eines
Kontrollausschusses
Hier ist für die weitere Diskussion ein Textvorschlag
zu Art 52c B–VG vorhanden und steht zur Diskussion.
Zu A.3. Die „Entschlagungsrechte“ eines
Ministers bei Anfragen sind zu präzisieren.
Es liegt für die weitere Diskussion ein Textvorschlag
zu Art. 52 B-VG vor.
Zu A.4. Das Fragerecht im Sinne des B-VG
ist zu präzisieren.
Es handelt sich um eine Frage des GOG-NR.
Vorgangsweise wie bei A.1.
Zu A.5. Berichte von Bundesministern über
internationale Organisationen mit nachfolgender Debatte sind vorzusehen.
Hier ist ein Textvorschlag zu Art. 55 Abs. 6 B-VG
vorhanden und steht zur Debatte.
Zu A.6. Die besondere Kontrolle von
Ministerentscheidungen in „eigener Sache“ ist zu untersuchen.
Dr. Ingrid Moser wird ersucht, geeignete
Einrichtungen (Max Plank-Institut Heidelberg, Europäisches Zentrum für parlamentarische
Wissenschaft und Dokumentation) zu kontaktieren.
Zu A.7. Kontrollrechte der Landtage
Dr. Ingrid Moser wird ersucht, die vorhandene
Studie an die Landtagsdirektionen mit der Bitte zu versenden, diese auf den
geltenden Rechtsbestand zu aktualisieren.
Zu A.8. Schaffung einer
verfassungsgesetzlichen Grundlage für die Beantwortung von Fragen betreffend
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Landtag
Textvorschlag zu Art. 98 Abs. 5 B-VG (Variante 3) ist
als Diskussionsgrundlage vorhanden. Dr. Ingrid Moser wird ersucht, an
die Landtagsdirektionen mit der Frage heranzutreten, wie das Fragerecht betreffend
die mittelbare Bundesverwaltung in den Landtagen gehandhabt wird.
Zu A.9. Keine Amtsverschwiegenheit oberster
Vollzugsorgane gegenüber „ihrem“ allgemeinen Vertretungskörper
Textvorschlag zu Art. 20 B-VG (Variante 2) vorhanden.
Dieser bleibt in Verhandlung.
Zu A.10. Die Begriffe der parlamentarischen
und außerparlamentarischen Immunität sollen jene der beruflichen und außerberuflichen
Immunität ersetzen.
Ein Textvorschlag zu Art. 57 B-VG liegt vor und bleibt
in Verhandlung.
Zu A.11. Grundsätzliche Beibehaltung der
bestehenden außerparlamentarischen Immunität
Wie A.10.
Zu A.12. Die Immunität von
Landtagsabgeordneten soll in den Landesverfassungen geregelt werden; im B-VG
lediglich Verweis auf Landesverfassungsgesetz-Bestimmungen
Dr. Ingrid Moser wird gebeten, die
Verbindungsstelle der Bundesländer um die Vorlage eines Textvorschlages für das
B-VG zu ersuchen. Der vorliegende Textvorschlag zu Art. 57 B-VG, der diese
Frage nicht umfasst, soll zur Information beigeschlossen werden.
Zu A.13. Dem Bundespräsidenten soll künftig
die außerparlamentarische Immunität von NR-Abgeordneten zukommen
Textvorschlag zu Art. 63 B-VG ist vorhanden und bleibt
mit in Verhandlung. Ein diesbezügliches Schreiben des Herrn Bundespräsidenten
soll an die Mitglieder des Ausschusses 8 verteilt werden.
Zu A.14. Die wirtschaftlichen
Unvereinbarkeiten sollen legistisch neu gestaltet werden.
Textvorschlag zu Art. 19 B-VG ist vorhanden und bleibt
mit in Verhandlung. In der Diskussion wird festgehalten, dass hier, abweichend
von den meisten sonstigen Aufträgen, vom Präsidium eine große Anzahl von
Eckpunkten bereits vorgegeben wurde. Wie viel davon in den Verfassungstext
aufgenommen werden muss, wird auch davon abhängen, ob künftig dem Unvereinbarkeitsgesetz
ein erhöhter Bestandsschutz im Sinne einer 2/3-Mehrheit zukommen wird.
Vorhandene Vorarbeiten, die von den Klubs und der Parlamentsdirektion in der
Vergangenheit inhaltlich geleistet wurden, wären zu berücksichtigen. Die
Ausschussvorsitzende wird an den Präsidenten des Nationalrates mit dem Ersuchen
herantreten, aus dem Bereich der Parlamentsdirektion Parlamentsrat Dr.
Christian Müller dem Ausschuss als Experten beizugeben.
Zu C.1. Rechnungshof – legistische
Überarbeitung des V. Hauptstückes des B-VG
Textvorschlag, auch in einer neueren Variante vom 23.
Juni 2004 liegt vor und bleibt in
Verhandlung. Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser stellt weiters
einen Entwurf mit der Position der neuen Präsidentschaft zur Verfügung, die ebenfalls
zur Diskussion gestellt wird. Hinsichtlich der Landesrechnungshöfe wird Dr.
Ingrid Moser ersucht, die von der Landtagsdirektion Tirol erstellte
Übersicht zur Aktualisierung auszusenden und sodann an die Ausschussmitglieder
zu verteilen.
Zu C.2. Entfall des Einkommensberichtes
Der Präsident des Rechnungshofes weist auf die Kosten
des Einkommensberichtes in der derzeitigen Fassung in der Höhe von € 270.000,--
hin. Er stellt eine Stellungnahme in Aussicht, die sich mit der Frage befasst,
ob das seinerzeitige Ziel für die Einführung des Einkommensberichtes im Lichte
der Entscheidungen des VfGH und des EuGH überhaupt erfüllt werden kann.
Zu D.1. Volksanwaltschaft – Beibehaltung
der geltenden Nachwahlregelung
Über die Frage besteht Dissens. Dr. Ingrid Moser
wird ersucht, eine Formulierung auszuarbeiten, nach der die Nachnominierung
durch die nunmehr drittstärkste Fraktion erfolgt, wenn nach einer Wahl ein
Volksanwalt wegfällt, den die vorher drittstärkste Fraktion nominiert hatte.
Eine Nachwahl soll nur bis zum Ende der Funktionsperiode der übrigen
Volksanwälte gelten (Art 148g Abs 4).
Zu D.2. Antragsrecht der Volksanwaltschaft
für Normprüfungsverfahren bei Gesetzen
Textvorschlag zu Art. 148e B-VG liegt vor und bleibt
in Verhandlung.
Zu E.1. Landesrechnungshöfe – die Regelung
der Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über LRH-Kompetenzen soll in Art.
138 B-VG erfolgen
Der Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser
stellt einen Textvorschlag in Aussicht.
Zu F.1. Amtsverschwiegenheit, Transparenz
der Verwaltung – subjektives einklagbares Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung
Textvorschlag zu Art. 20 B-VG liegt vor und bleibt in
Verhandlung.
Zu F.2. Einschränkung der
Amtsverschwiegenheit vor allem auf die Gründe von Art. 10 Abs. 2 EMRK sowie den
Schutz personenbezogener Daten
Wie F.1.
Zu F.3. Einheitliche Auskunftspflicht in
Ausführung des neuen Art. 20 B-VG für Bund, Länder und Gemeinden
Dr. Ingrid Moser wird ersucht, einen
Textentwurf für Art. 20 B-VG auszuarbeiten.
Zu F.4. Abstrakte Formulierung für die
erfassten Datenarten (keine taxative Aufzählung im B-VG)
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht die Datenarten,
sondern die Datenträger gemeint sein könnten. Dr. Ingrid Moser wird
ersucht, einen Textvorschlag vorzulegen.
Zu G.1. Instrumente der direkten Demokratie
und Bürgerinitiative – kein „Untergang“ von nicht fertig beratenen Volksbegehren
mit Ende einer GP
Textvorschlag zu Art. 28 B-VG vorhanden und steht
gemeinsam mit dem Text, der von Ausschuss 3 erarbeitet wurde, in Verhandlung.
Zu G.2. Volksbefragung der Länder in Angelegenheiten,
bei denen der Bund zuständig ist.
Die Grüne Fraktion legt einen Textvorschlag vor, der
sich an dem bestehenden Vorschlag für die Gestaltung der Volksbegehren
orientieren wird.
Zu G.3. Recht der Bundesregierung, eine
„Vorabentscheidung“ des VfGH zu beantragen, ob ein konkretes Gesetzesvorhaben
einer obligatorischen Volksabstimmung zuzuführen ist (Gesamtänderung)
Textvorschlag zu Art. 44 Abs. 4 B-VG liegt vor und
steht zur Diskussion.
Zu G.4. B-VG-Verankerung einer
Abwahlmöglichkeit für direkt gewählte Bürgermeister
Die Grüne Fraktion legt einen Textvorschlag vor.
Zu G.5. Die Zuständigkeit des VfGH als
Wahlgerichtshof bei direkt demokratischen Entscheidungen der Länder analog zu
Art. 141 Abs. 3 B-VG soll vorgesehen werden
Dazu liegt ein Textvorschlag vor und bleibt weiterhin
in Verhandlung.
1.
Themenbereich Unvereinbarkeitsgesetz:
Die
diesbezüglichen Verfassungsbestimmungen im Unvereinbarkeitsgesetz werden im
Zuge der Arbeiten des Ausschusses 8 zu diesem Thema behandelt und deren
weiteres rechtliches Schicksal beurteilt.
2.
Bundesheer-Beschwerdekommission nach § 4 Wehrgesetz:
Deren
rechtliche Qualifikation hängt von den Ergebnissen ab, zu welchen der „Gemeinsame Ausschuss 6 und 7“ gelangt
(insbesondere zur Möglichkeit der einfachgesetzlichen Weisungsfreistellung).
Die
Vorsitzende wird auch dazu eine Koordinierung mit diesem Ausschuss
herbeiführen.
Dr. Ingrid Moser wird gebeten, das Schreiben des Vorsitzes der Bundesheer-Beschwerdekommission zu beschaffen und an die Mitglieder des Ausschusses 8 zu verteilen.
3. Themenbereich
ORF-Gesetz; verfassungsrechtliche Verankerung der Rechnungshof-Kontrolle:
Der Präsident des Rechnungshofes Dr. Josef Moser
wird dazu eine Stellungnahme abgeben.
Dienstag, 5.
Oktober 2004, 10:00-16:00
Uhr
Donnerstag,
21. Oktober 2004 Uhrzeit
wird noch festgelegt
Vorsitzende
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Mag.
Barbara Prammer Dr.
Ingrid Moser