Anwesende
Ausschussmitglieder:
Dr.
Peter Kostelka (Vorsitzender)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.
Doz. Dr. Peter Bußjäger (Vertretung
für Manfred Dörler)
Dieter
Egger
Dr.
Heribert Donnerbauer (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Johann Hatzl
Prof. Albrecht Konecny
Dr.
Evelin Lichtenberger
Prof.
Ing. Helmut Mader
Univ.
Ass. Dr. Klaus Poier
Walter Prior
Entschuldigt:
Manfred
Dörler
Dr.
Ernst Strasser
Weitere Teilnehmer:
Markus
Kroiher (für
Büro Dr. Andreas Khol)
Dr.
Marlies Meyer (für
Büro Dr. Eva Glawischnig)
Mag.
Bernhard Rochowanski (für
Büro Dr. Böhmdorfer)
Mag.
Maria R. Thierrichter (Begleitung
Univ. Ass. Dr. Klaus Poier)
Mag. Gregor
Wenda (Begleitung
Dr. Heribert Donnerbauer)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Clemens Mayr (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.55
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.
Genehmigung
des Protokolles der 3. Sitzung
1.2. Direkte Demokratie (auf Basis der
Thesenpapiere von Univ. Ass. Dr. Poier)
1.3.Amtsverschwiegenheit (auf Basis des
Aufsatzes von Ass. Prof. Dr. Feik sowie der Thesenpapiere der Universitätsprofessoren
Dr. Kucsko-Stadlmayer und Dr. Hengstschläger und eines Fragenkataloges von Dr.
Kostelka hiezu)
1.4.Kontrollrechte der Gemeinden (auf Basis
der Stellungnahmen des Städtebundes und des Gemeindebundes und der Auswertung
von Frau Dr. Moser hiezu)
1.5.Landesrechnungshöfe (unter
Berücksichtigung des Positionspapieres der Landeskontrolleinrichtungen)
1.6.Besondere Kontrollorgane (auf Grundlage
der Basisinformation VIII sowie eines Aufsatzes von Dr. Marlies Meyer zu den
Landesumweltanwaltschaften)
Tischvorlagen:
1.
Protokoll
über die 3. Sitzung
1.2.Beilage I zum Protokoll – Gespräch mit
Rechnungshofpräsident Dr. Franz Fiedler
1.3.Positionspapier des Rechnungshofes zum
Protokoll über die 3. Sitzung
1.4.Rechtsvergleich von Univ.Ass. Dr. Klaus
Poier – Direktdemokratische Instrumente in den EU-Mitgliedsstaaten
1.5.Unterlage Univ.Ass. Dr. Klaus Poier –
Instrumente der direkten Demokratie in der Schweiz
1.6.Fragenkatalog von Volksanwalt Dr.
Peter Kostelka zur Neuordnung der Amtsverschwiegenheit
7. Basisinformation
VIII zum Thema Besondere Kontrollorgane
8. Aufsatz
Dr. Marlies Meyer zum Thema Landesumweltanwaltschaften
9. Stellungnahme
Univ.Prof. Dr. Josef Aicher zum Thema Unvereinbarkeit
Das
Protokoll soll nach Einarbeitung zweier mündlich vorgebrachter Änderungswünsche
erneut versendet werden. Sollten bis Dienstag, 27. Jänner 2004, keine
Einwendungen erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. Auf die zum
Protokoll gehörigen Anlagen „Gespräch mit Präsident Fiedler“ sowie „Positionen
des Rechnungshofes“ wird hingewiesen.
Tagesordnungspunkt 2: Direkte Demokratie
Univ.Ass. Dr. Klaus Poier hat einen Fragenkatalog
zur direkten Demokratie vorgelegt und einen Rechtsvergleich über direktdemokratische
Instrumente in den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz erstellt; diese
Unterlagen dienen als Diskussionsgrundlage. Darüber hinaus gibt Dr. Poier einen
kurzen Überblick über seine als Tischvorlagen vorgelegten Unterlagen über die
Instrumente der direkten Demokratie in EU-Mitgliedsstaaten und der Schweiz.
In der Generaldebatte
wird vorgebracht, dass ein allfälliger Ausbau der direkten Demokratie vor allem
auf eine Stärkung der vom Volk selbst ausgehenden - im Gegensatz zu den von obersten
Organen eingeleiteten - Instrumenten abzielen sollte. In
mehreren Beiträgen wird gefordert, den Ländern mehr Spielraum in Richtung einer
Ausweitung der direkten Demokratie einzuräumen. Dem gegenüber wird darauf
hingewiesen, dass der Grundsatz der repräsentativen Demokratie gewahrt bleiben
müsse, weshalb insbesondere solche Initiativrechte, die zu einer Bindung
parlamentarischer Organe führen, zur Verfassungsinterpretation des VfGH und zu
jenem Demokratiekonzept stehen, das dem B-VG zu Grunde liegt.
Konsens:
Bei
direkt demokratischen Gesetzesinitiativen ist jedenfalls eine ernsthafte
Befassung auf parlamentarischer Ebene sicherzustellen.
Bundesverfassungsgesetzliche Mindeststandards für direktdemokratische
Instrumente auf Länderebene werden weitgehend akzeptiert; teilweise wird die
Meinung vertreten, dass darüber hinausreichende Instrumente von den Ländern nur
geschaffen werden dürfen (zB Vorarlberger Modell), wenn diese Standards erfüllt
sind.
Zu den einzelnen Punkten des von
Univ.Ass. Dr. Klaus Poier erstellten Fragenkatalogs:
Als Konsens wird
festgehalten:
Art. 41 Abs. 2 B‑VG
soll dahin gehend ergänzt werden, dass ein Volksbegehren auch eine durch
Verordnung zu regelnde Angelegenheit betreffen kann. Dadurch sollen mühsame
Argumentationen, warum eine bestimmte Angelegenheit durch Bundesgesetz zu
regeln ist, überflüssig werden. Eine Ausweitung von Volksbegehren auf
individuelle Verwaltungsakte wird im Hinblick darauf, dass dies im Widerspruch
zum Legalitätsprinzip steht, überwiegend abgelehnt.
Vereinzelt wird vorgeschlagen,
ein Volksbegehren zu ermöglichen, das im Rahmen der EU Mitwirkungsrechte des
Hauptausschusses des Nationalrates eine inhaltliche Bindung eines
österreichischen Ministers und EU-Ratsmitgliedes zum Ziel hat. Gegen diesen
Vorschlag werden Bedenken erhoben, da eine Vielzahl von Bindungen für
Regierungsmitglieder die Kompromissfindung auf europäischer Ebene erschwert.
Diese Frage soll im 2. Durchgang vertieft beraten werden.
Es
besteht Konsens darüber, dass hinsichtlich des Stimmalters keine vom
Wahlalter abweichenden Regelungen geschaffen wird.
Konsens besteht weiters, dass - als Minimalvariante - die Stimmabgabe für ein
Volksbegehren auch im Ausland - wie dies für die Nationalratswahl schon
vorgesehen ist -
ermöglicht werden soll.
Eine
Reihe von Mitgliedern tritt darüber hinaus dafür ein, auch die Stimmabgabe
mittels Brief bzw. elektronischer Hilfsmittel zu ermöglichen, wenn die persönliche
Ausübung des Stimmrechts und die Identifizierbarkeit des Stimmberechtigten
sichergestellt werden kann. Begründend wird angeführt, dass bei der
Unterzeichnung eines Volksbegehrens die Notwendigkeit der geheimen Stimmabgabe
nicht erforderlich und daher lediglich die persönliche Stimmabgabe
sicherzustellen ist.
In
beiden Punkten wird eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen
haben.
Hinsichtlich
des Einleitungsverfahrens werden keine Änderungswünsche vorgebracht; es besteht
Konsens, dass eine bundesverfassungsgesetzliche Regelung nicht
erforderlich ist.
Es
besteht Konsens, dass die geltenden Quoren beibehalten werden sollen,
die für eine Behandlung eines Volksbegehrens im NR erfüllt werden müssen,.
Der
Vorschlag, bei Volksbegehren ab einer gewissen Mindestbeteiligung eine
obligatorische Volksabstimmung bei Nichterfüllung vorzusehen, findet keine ausreichende
Zustimmung. Hingewiesen wird erneut auf das Spannungsverhältnis zwischen einer
solchen Regelung und dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie. Einvernehmen
besteht jedoch dahingehend, dass jedes Volksbegehren innerhalb einer bestimmten
Frist einer inhaltlichen Enderledigung zugeführt wird. Hiebei soll jedoch über
die geltenden Regelungen hinausgegangen werden, indem am Ende der Beratungen
nicht nur eine Plenardebatte mit der Möglichkeit der Rückverweisung des
Volksbegehrens an den Ausschuss stehen soll, sondern auch für den NR eine Verpflichtung
besteht, inhaltlich gegenüber dem Volksbegehren Stellung zu beziehen. Erfolgt
dies nicht durch "Umsetzungsgesetze", so ist zumindest das
Volksbegehren selbst zur Abstimmung zu bringen.
Daneben
wird aber auch die Auffassung vertreten, dass eine gewisse Bindungswirkung für
Volksbegehren ein wichtiges Signal für die Bevölkerung wäre, ihre Anliegen
ernst zu nehmen. Vereinzelt wird vorgeschlagen, auf Bundesebene die geltende
Regelung beizubehalten, aber dem Landesverfassungsgesetzgeber größeren
Gestaltungsspielraum einzuräumen.
Die
Frage soll in einer 2. Runde erneut behandelt werden.
Es
besteht Konsens darüber, die Behandlung von Volksbegehren über das Ende
einer Legislaturperiode hinaus dann sicherzustellen, wenn die Beratungsfristen
nach dem Ende der Gesetzgebungsperiode enden würden.
Hingewiesen
wird auf den vorläufigen Stand der Beratungen des Ausschusses 3, wonach
auch die Variante ventiliert wurde, Art. 28 Abs. 4 B‑VG aufzuheben
und die Regelung der Kontinuität bzw. Diskontinuität zwischen den
Gesetzgebungsperioden der Geschäftsordnung des Nationalrates zu überlassen. Es
wird festgehalten, dass in diesem Punkt eine Akkordierung mit dem
Ausschuss 3 zu erfolgen hat.
Angesprochen
wird die Frage, ob eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von regionaler
Bedeutung auf Bundes- oder Landesebene vorgesehen werden sollte. Probleme
resultieren daraus, dass durch Bundesgesetz auch Fragen von bloß regionaler
Bedeutung geregelt werden können. Die Durchführung einer
bundesverfassungsgesetzlichen Volksbefragung nur in Teilen des Bundesgebietes
wird überwiegend abgelehnt. Vereinzelt wird vorgeschlagen,
landesverfassungsgesetzliche Volksbefragungen auch dann zu ermöglichen, wenn es
sich um eine Bundesangelegenheit handelt.
Es besteht Konsens dahin
gehend, dass Volksbefragungen in solchen Angelegenheiten ermöglicht werden
sollen, die durch Verordnung geregelt werden, sofern die Vollziehung
Bundessache ist. Gegen eine Ausdehnung auch auf individuelle Verwaltungsakte
werden mehrheitlich erneut rechtsstaatliche Bedenken vorgebracht.
Mehrheitlich wird die Ansicht vertreten, dass
die Wortfolge „von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung“
beibehalten werden sollte, auch wenn sich der Ausschuss der Offenheit dieser
Begriffe bewusst ist. Die ausdrückliche Ausweitung von Volksbefragungen auf
Angelegenheiten von (bloß) regionaler Bedeutung wird mehrheitlich abgelehnt.
Ob es sinnvoll ist, ein Vorhaben
im Rahmen der Europäischen Union bzw. das Verhalten von Mitgliedern der
Bundesregierung bei der Abstimmung auf europäischer Ebene zum Gegenstand einer
Volksbefragung zu machen, soll im 2. Durchgang erneut beraten werden.
Es
besteht Konsens, dass für Volksbefragungen in diesen Bereichen keine von
den entsprechenden Wahlrechtsbestimmungen abweichenden Regelungen geschaffen
werden sollten.
Es wird
eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.
Mehrheitlich wird eine Regelung, wonach auch
eine bestimmte Anzahl von Bürgern eine Volksbefragung einleiten kann, abgelehnt.
Auch die
Einleitung von Volksbefragungen als parlamentarisches Minderheitsrecht wird überwiegend
abgelehnt.
Divergierende
Positionen
bestehen darüber, ob dem Bundesrat die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine
Volksbefragung einzuleiten.
Es
besteht Konsens, dass die bestehende Regelung über die obligatorische
Volksabstimmung bei einer Gesamtänderung der Verfassung in Art. 44
Abs. 3 B‑VG bestehen bleiben soll.
Weitere
Fälle einer obligatorischen Volksabstimmung sollen nicht vorgesehen werden.
Es
besteht Konsens, dass für Gesetze, die einer Volksabstimmung unterzogen
worden sind, keine erhöhte Bestandskraft oder eine erschwerte Abänderbarkeit
vorgesehen werden soll. Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass ein Verstoß
eines derart „qualifizierten“ Gesetzes einer erhöhten Verantwortlichkeit
unterliegen soll (Erhebung einer Anklage gemäß Art. 142 B‑VG als
parlamentarisches Minderheitsrecht).
Es
besteht Konsens, dass die Bundesregierung (gemäß Art. 138
Abs. 2 B‑VG hinsichtlich eines Gesetzesentwurfes) das Recht bekommen soll,
beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung zu beantragen, ob ein
Gesetzesvorhaben eine Gesamtänderung der Verfassung darstellt. Eine
überwiegende Mehrheit vertritt auch die Ansicht, dass dieses Recht auch dem Bundespräsidenten
zustehen soll (gemäß Art. 47 B-VG vor Beurkundung eines Gesetzes). Ein dahin
gehendes Antragsrecht des Nationalrates oder seiner Minderheit wird diskutiert,
ist jedoch nicht konsensfähig.
Es
besteht Konsens, dass die geltenden Regelungen betreffend die Quoren,
die für die Durchführung einer Volksabstimmung notwendig sind, unverändert
bleiben sollen.
Es
bestehen divergierende Auffassungen darüber, ob dem Bundesrat die
Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Durchführung einer Volksabstimmung über
Bundesgesetze zu verlangen. Die Bedenken gehen jedoch dahingehend, dass im Fall
unterschiedlicher politischer Mehrheiten in den beiden Vertretungskörpern ein
direkt demokratisches Instrument zur Austragung politischer Konflikte zwischen
diesen Mehrheiten missbraucht werden könnte. Seitens einiger Befürworterinnen
und Befürworter wird daher vorgeschlagen, für einen derartigen Beschluss ein
erhöhtes Quorum (2/3-Mehrheit) vorzusehen.
Auch
über ein diesbezügliches Recht einer noch nicht konkretisierten Anzahl von
Ländern kann kein Einvernehmen erzielt werden.
Mehrheitlich wird die Durchführung einer
Volksabstimmung auf Verlangen einer bestimmten Anzahl von Bürgern abgelehnt;
einige Ausschussmitglieder befürworten ein Vetoreferendum.
Es
besteht Konsens, dass für Volksabstimmungen keine von den entsprechenden
Wahlrechtsbestimmungen abweichenden Regelungen geschaffen werden sollten.
Es wird
eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.
Angesprochen
wird, dass die effektive Behandlung von Petitionen auf parlamentarischer Ebene
wichtiger ist als ihre Erwähnung in der Verfassung. Vereinzelt wird es als
wünschenswert angesehen, das „Vordringen“ von Petitionen in den jeweiligen
Fachausschuss zu vereinfachen. Zur Erwägung gestellt wird, eine dahingehende
Empfehlung an den einfachen (Geschäftsordnungs-)Gesetzgeber in den
Ausschussbericht aufzunehmen.
Konsens besteht dahin gehend, dass
Bürgerinitiativen keiner allzu eingehenden Verrechtlichung unterzogen werden
sollten. Ein Bedarf nach einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung wird
nicht geltend gemacht.
Die
Schaffung von Sondervereinsrecht für Bürgerinitiativen bzw. eine
bundesverfassungsgesetzliche Regelung über die Parteistellung von
Bürgerinitiativen in Verwaltungsverfahren wird überwiegend abgelehnt.
Vereinzelt wird in Erwägung gezogen, dass eigene verfassungsrechtliche
Ermächtigungen zur Einräumung von Beteiligtenrechten (insbesondere im
Zusammenhang mit Verordnungsanfechtungen sowie bei VwGH- und VfGH-Beschwerden)
sinnvoll sein könnten.
Vereinzelt
wird auf einen - von
Frau Dr. Evelin Lichtenberger im Ausschuss 1 zum Staatsziel
Umweltschutz eingebrachten - Diskussionsvorschlag verwiesen, der in
seinem Abs. 3 auch Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit
vorsieht und somit zumindest mittelbar Bürgerinitiativen auf
verfassungsgesetzlicher Ebene anspricht.
Es
besteht Konsens, dass die Möglichkeiten der Unterstützung von Petitionen
durch Brief oder elektronische Hilfsmittel an die entsprechenden
Wahlrechtsentscheidungen in entsprechenden Konventsausschüssen anknüpfen
sollen. Es wird eine Akkordierung mit dem Ausschuss 3 zu erfolgen haben.
Hingewiesen
wird darauf, dass das Begutachtungsverfahren - soweit es Institutionen betrifft
- im Ausschuss 3 behandelt
wird und somit ein gewisser Akkordierungsbedarf besteht.
Kein
Konsens wird
darüber erzielt, ob das Recht auf Begutachtung von Gesetzen (vereinzelt wird
eine Ausdehnung auch auf Verordnungen befürwortet) in der Bundesverfassung
verankert werden soll. Einvernehmen besteht dahin gehend, dass sich ein
Begutachtungsrecht auf alle Regierungsvorlagen für Bundesgesetze mir Ausnahme
der Budgets beziehen soll.
Es
besteht Konsens, dass derartige Regelungen - zumindest auf
bundesverfassungsgesetzlicher Ebene - nicht vorgesehen werden soll.
Angeregt
wird, Art. 141 Abs. 3 B‑VG dahin gehend zu ändern, dass auch die
Ergebnisse landesverfassungsgesetzlich vorgesehener direktdemokratischer
Instrumente vor dem VfGH angefochten werden können. Weiters wird die Schaffung
eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Einleitung eines
direktdemokratischen Instrumentes auf Gemeindeebene angeregt (dies über die
Möglichkeit eines allfälligen Devolutionsantrages hinaus).
Die
Verankerung eines Mindeststandards an direkter Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene
wird überwiegend befürwortet. Gleiches gilt für die Möglichkeit für die
Länder, weitergehende Instrumente der direkten Demokratie vorzusehen, wobei ein
Teil der Befürworterinnen und Befürworter die Freigabe an die Bedingung knüpfen
möchte, dass in dem betreffenden Land die bundesverfassungsgesetzlichen
Mindeststandards erfüllt werden. Gegen die Möglichkeit der Abberufung direkt
gewählter Amtsträger sowie der Auflösung des Vertretungskörpers durch das Volk
besteht mehrheitlich Skepsis. Hingewiesen wird erneut auf die durch die
repräsentative Demokratie vorgegebenen Schranken.
Hingewiesen
wird in diesem Zusammenhang auf den in der Regierungsvorlage 14 BlgNR
20.GP (zur Bundesstaatsreform) enthaltenen Formulierungsvorschlag zu
Art. 95 B‑VG.
Für eine Ausweitung des Rechts des einzelnen auf
Auskunft wird angeführt, dass eine höhere Transparenz auch zu einer höheren
Akzeptanz des Verwaltungshandelns führen kann. Vereinzelt wird darauf
hingewiesen, dass eine Ausweitung des Rechts auf Auskunft die Gefahr eines
unvertretbaren (etwa Erhebungs‑)Aufwandes für die Vollziehung mit sich bringt.
Einvernehmlich wird in Aussicht genommen, dass - dies auch im
Hinblick auf die von den drei Gutachtern erstatteten Stellungnahmen - das Verhältnis
Auskunftsrecht – Amtsverschwiegenheit im Sinne eines Regel-Ausnahme-Schemas
umgestaltet werden sollte. Dem Recht auf Information soll somit gegenüber der
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der Vorrang zukommen. Dem Bürger soll
bezüglich ihn persönlich betreffender Informationen ein verfassungsrechtlich
verankertes subjektiv einklagbares Recht auf Auskunft eingeräumt werden; die
Vollziehung soll dem gegenüber eine generelle Veröffentlichungspflicht treffen.
Allerdings soll der einfache Gesetzgeber - im
Sinne eines Ausgestaltungsvorbehaltes -
ermächtigt werden, das Recht auf Auskunft auf Grund möglichst klar zu
umschreibender Ausnahmebestimmungen einzuschränken. Kriterien für eine zulässige
Einschränkung des Rechts auf Auskunft sind jedenfalls die in Art. 10
Abs. 2 EMRK genannten Kriterien für die Einschränkung der Meinungsfreiheit
und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten. Der konkrete Umfang der zu
normierenden Ausnahmekriterien bzw. der dem einfachen Gesetzgeber konkret
einzuräumende Gestaltungsspielraum ist noch unklar und wird in einer
2. Runde erneut zu beraten sein.
Festgehalten wird, dass ein vom Ausschuss allenfalls
zu erstattender Textvorschlag den drei Gutachtern vorzulegen wäre und auch
Verwaltungspraktiker damit befasst werden sollten. Univ.Ass. Dr. Poier legt
während der Ausschussberatungen einen Formulierungsvorschlag für eine
diesbezügliche Verfassungsbestimmung vor (Beilage 1). Auch den Vorsitzenden der
Ausschüsse 6 und 7 mit dem Ersuchen um Bekanntgabe übermittelt werden,
welche Kriterien für eine Einschränkung des Rechts auf Auskunft als notwendig
erachtet werden.
Vereinzelt wird im Zusammenhang mit einem möglichen
Kriterienkatalog auf die Regelung der Verordnung Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlamentes und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten vom 30. Mai 2001, hingewiesen (Art. 4 der Verordnung).
Mehrheitlich wird die Ansicht
vertreten, dass eine generelle Volksöffentlichkeit von Verwaltungsverfahren
nicht notwendig ist; vereinzelt wird eine derartige Änderung befürwortet.
Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass
die Regelung der Amtsverschwiegenheit bzw. des Auskunftsrechts für alle
Gebietskörperschaften (und auch für alle öffentlich Bediensteten) einheitlich
geregelt und eine dahin gehende Kompetenzgrundlage geschaffen werden sollte.
Grundsätzlich sollen auch Gerichte in die Neuregelung des Auskunftsrechts
einbezogen werden. Bezüglich der Bediensteten ausgegliederter Rechtsträger wird
darauf hingewiesen, dass eine Einbeziehung davon abhängig gemacht werden
sollte, inwieweit die der Rechtsträger in wirtschaftlichem Wettbewerb mit
Privatunternehmen steht und daher ein Schutz betrieblicher Geheimnisse
angebracht erscheint.
Weit
gehender Konsens besteht weiters dahin gehend, dass die Regelung der in
sachlicher Hinsicht vom Recht aus Auskunft erfassten Daten nicht detailliert im
B‑VG erfolgen sollte.
Es wurde
im Ausschuss bereits Einvernehmen erzielt, dass der in Art. 20
Abs. 3 B‑VG enthaltene „Redaktionsfehler“, wonach für Mitglieder der
Bundesregierung (bzw. direkt gewählte Bürgermeister) gegenüber dem Nationalrat
(bzw. dem Gemeinderat) Amtsverschwiegenheit besteht, bereinigt wird (1. Sitzung
des Ausschusses, Pkt. 1.3).
Hinsichtlich
der Amtshilfe wird darauf hingewiesen, dass diese in der Praxis jedenfalls
gegenüber allen von der Regelung erfassten Organen gleichermaßen gehandhabt
werden sollte. Der konkrete Umfang der Pflicht zur Amtshilfe darf jedenfalls
nicht hinter dem neu zu fassenden Recht auf Information des Bürgers zurück
bleiben.
Der
Bundesminister für Justiz wird um Stellungnahme ersucht, welche Änderungen im
Bereich des Strafrechts (insbesondere Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß
§ 310 StGB) bei einer Ausweitung des Rechts auf Auskunft vorgenommen
werden könnten.
Die
Tagesordnungspunkte 4 (Kontrollrechte der Gemeinden), 5 (Landesrechnungshöfe)
und 6 (Besondere Kontrollorgane) werden vertagt und bei der nächsten Sitzung
des Ausschusses 8 am Donnerstag, 12. Februar 2004, 10.00 Uhr verhandelt.
Die
erste Beratungsrunde soll hinsichtlich aller im Mandat enthaltenen Punkte in
der 5. Sitzung abgeschlossen werden. Der zweite Durchgang soll auf
Grundlage eines vom Ausschussvorsitzenden vorzubereitenden Rohentwurfes für
einen Ausschussbericht, der auf den Protokollen der bisherigen Sitzungen
basieren wird, erfolgen. In diesem Zusammenhang werden die Ausschussmitglieder
ersucht, bekannt zu geben, welche Punkte, die in die Protokolle der bisherigen
Sitzungen keinen Eingang gefunden haben, für die Erstellung des
Ausschussberichtes noch zu berücksichtigen sein werden.
Nächste Sitzung
des Ausschusses 8:
Donnerstag, 12. Februar 2004, 10.00
Uhr.
Vorsitzender
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Volksanwalt
Dr. Peter Kostelka Dr.
Clemens Mayr
Beilage
Auskunftsrecht
(-pflicht) und Amtsverschwiegenheit
Im Ausschuss 8 besteht Konsens, dass die
derzeitigen Regelungen der Amtsverschwiegenheit und der Auskunftspflicht geändert
werden sollten.
Wie die Gutachter – Hengstschläger und
Kucsko-Stadlmayer – vorschlagen, soll ein subjektives Recht auf Auskunft und
Information verankert werden, in dessen Einschränkungen die
Amtsverschwiegenheit aufgeht.
Um die Verfassung schlank zu halten, hält
es der Ausschuss für grundsätzlich sinnvoll, die nähere Ausgestaltung des Grundrechts
in einem gesonderten – einfachen – Gesetz vorzunehmen. Dieses könnte – sofern
der Konvent diese Möglichkeit grundsätzlich vorsieht – einer erhöhten
Bestandskraft (Zweidrittelmehrheit) unterliegen.
Das Grundrecht soll einem materiellen
Gesetzesvorbehalt unterliegen, wobei die öffentlichen Interessen – wie von den
Gutachern vorgeschlagen – im Wesentlichen dem Art. 10 Abs 2 EMRK nachgebildet
sein sollen. Ein Teil des Ausschusses hält die in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten
öffentlichen Interessen für ausreichend, andere Mitglieder sind der Meinung,
dass dieser Katalog noch im Einzelfall ergänzt werden müsste.
Textvorschlag:
(1) Die
österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben gegenüber Organen der
Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit das Recht auf Auskunft und
Information. Die Ausübung dieses Rechtes wird durch ein besonderes Gesetz
geregelt, in dem insbesondere der Kreis der Auskunfts- und Informationspflichtigen
näher festzulegen ist.
(2) Der Gesetzgeber
kann für die Ausübung dieses Rechtes Bedingungen und Einschränkungen vorsehen,
wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen
Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit,
der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes
der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte
anderer, oder, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten,
notwendig sind.
Fragen
an Ausschuss 6:
1.
Kann
mit den in Abs. 2 genannten öffentlichen Interessen das Auslangen gefunden
werden?
2.
Wenn
nein, welche anderen öffentlichen Interessen sollten noch genannt werden?