Anwesende
Ausschussmitglieder:
Dr.
Peter Kostelka (Vorsitzender)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.Prof.
Dr. Peter Böhm (Vertretung
für Dieter Egger)
Dr.
Heribert Donnerbauer (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Johann Hatzl
Prof.
Albrecht Konecny
Dr.
Evelin Lichtenberger (teilweise)
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Walter
Prior
Entschuldigt:
Dieter
Egger
Manfred
Dörler
Prof.
Ing. Mader
Dr.
Evelin Lichtenberger (teilweise)
Dr.
Ernst Strasser
Weitere Teilnehmer:
Mag.
Ronald Faber (für
Dr. Heinz Fischer)
Elfriede
Hänfling (FPÖ
ab 14.00 Uhr statt Dr. Siebeneicher)
Dr.
Thomas Hofbauer (für
Prof. Ing. Helmut Mader)
Dr.
Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag.
Michaela Piskernik-Schmaldienst (Begleitung
Dr. Prior)
Dr.
Gerald Siebeneicher (FPÖ)
Dr. Harald
Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Ingrid Moser (fachliche
Ausschussunterstützung)
Valentina
Ashurov (Ausschusssekretärin)
Beginn: 09.30
Uhr
Ende: 16.10
Uhr
Tischvorlagen:
1.) Abgrenzung
der Tätigkeit von Ausschuss Nr. 8 (Demokratische Kontrolle) mit
jenen
anderer Ausschüsse und Stellungnahme zum Thema Unvereinbarkeit
2.) Stellungnahme
des Rechnungshofes vom 26. November 2003
3.) Stellungnahme
der Volksanwaltschaft vom 26. November 2003
4.) Stellungnahme
des Österreichischen Städtebundes vom 02. Dezember 2003
5.) Basisinformation
V zum Thema Landesrechnungshöfe
6.) Landesverfassungsrechtliche
Grundlagen zu Einrichtungen der Gebarungskontrolle
der
Bundesländer und zugehörige Ausführungsgesetze
Tagesordnungspunkte:
1.)
Genehmigung des Protokolls der ersten Sitzung
2.) Bericht des
Vorsitzenden über Gespräche mit den Vorsitzenden der Ausschüsse 3
(Stattliche
Institutionen; Univ. Prof. Dr. Gerhart Holzinger), 4
(Grundrechtskatalog;
Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk) und 6 (Reform der
Verwaltung; Mag.
Werner Wutscher)
3.) Unvereinbarkeitsrecht:
Bericht des Vorsitzenden über die Einholung von
Expertengutachten
4.) Kontrollrechte der Gemeinden
(Basisinformation II; dazu wurde der Städtebund
und
der Gemeindebund um Stellungnahme bis 28. November 2003 ersucht)
5.) Rechnungshof
(Basisinformation III; dazu wurde der Rechnungshof um
Stellungnahme
bis 28. November 2003 ersucht)
6.) Volksanwaltschaft
(Basisinformation IV; dazu wurde die Volksanwaltschaft um
Stellungnahme
bis 28. November 2003 ersucht)
Nach Aufnahme einer gemeinsam
formulierten Korrektur auf Anregung von Univ.Ass. Dr. Poier findet das
Protokoll die Zustimmung. Nach Durchführung der Korrektur wird es in der
korrigierten Fassung nach der Mittagspause vom Vorsitzenden und der
Ausschussbetreuerin unterfertigt (Beilage 1).
Tagesordnungspunkt
2: Bericht des Vorsitzenden über Gespräche mit den Vorsitzenden der Ausschüsse
3 (Stattliche Institutionen; Univ. Prof. Dr. Gerhart Holzinger), 4
(Grundrechtskatalog; Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk) und 6 (Reform der
Verwaltung; Mag. Werner Wutscher)
Die im Mandat enthaltenen oder in
den Ausschussberatungen angesprochenen Fragen der Einberufung des Nationalrates
(ordentliche und außerordentliche Tagungen) durch den Bundespräsidenten sollen
– da es sich hiebei nicht um Kontrolle im engeren Sinn handelt – im
Zusammenhang mit dem Bundespräsidenten im Ausschuss Nr. 3 beraten werden.
Gleiches gilt für das Recht der Auflösung des Nationalrates und der Landtage
und die Einführung eines "Stellungnahmeverfahren" für den Bundesrat.
Da dem Ausschuss Nr. 8 jedoch die
Beratung der Immunität übertragen wurde, soll dieser auch die Immunität des
Bundespräsidenten (Art 63 B-VG) vorberaten.
Die Beratungen des Ausschusses
Nr. 8 im Zusammenhang mit dem Wahlrecht sollen sich ausschließlich auf
Kontrollaspekte beziehen, das Wahlrecht selbst regelt jedoch die Kreation von
Mitglieder allgemeiner Vertretungskörper und soll daher dem Ausschuss Nr. 3
vorbehalten bleiben.
Bei der angesprochenen Kontrolle
österreichischer Vertreter in internationalen Organisationen (WTO, UNO und IDF)
verbleiben hingegen – da es sich um klassische Kontrollrechte
handelt – dem Ausschuss Nr. 8.
Frau Dr. Moser wird ersucht, die
Frage der Immunität des Bundespräsidenten in die Basisinformation I
aufzunehmen.
Prof. Funk betrachtet die
Immunität als Sonderreglung zum Recht auf freie Meinungsäußerung und ging daher
vorerst nicht davon aus, dass auch dieses Thema in seinem Ausschuss beraten
werden soll. Wird ihm aber – wie kurz andiskutiert – insbesondere die
"außerberufliche" Immunität zur Vorberatung übertragen, so würde er
für deren gänzliche Abschaffung plädieren.
Prof. Funk regte darüber hinaus
im Zusammenhang mit der beruflichen Immunität die Schaffung einer
Organhaftpflicht des Bundes für Äußerungen von Abgeordneten an. Der Bund sollte
dann in noch zu definierendem Umfang durchaus auch Regressrechte gegenüber dem
einzelnen Abgeordneten geltend machen können.
Der Ausschuss Nr. 6 hat seine
Beratungen zum Problembereich E-Government und der Übertragung der mittelbaren
Bundesverwaltung an die Länder noch nicht aufgenommen. Es wurde daher mit dem
Vorsitzenden, Sektionschef Wutscher, vereinbart, dass beide Ausschüsse nm
laufenden Kontakt in diesen Fragen bleiben und unser Ausschuss erst aufbauend
auf die Entscheidungen des Verwaltungs-Ausschusses Beratungen aufnehmen sollte,
sobald dort Entscheidungen gefallen sind. Sektionschef Wutscher hat in diesem
Zusammenhang auf die Bestimmungen des E-Government-Gesetzes hingewiesen, das
vom Nationalrat bereits
beschlossen
wurde und ebenfalls Regelungen über die Kontrolle im Bereiche des
E-Governments enthält. Diese Regelungen werden zwar für unsere
Zwecke sicherlich nicht ausreichend sein, sie können aber als erste Basis der
Diskussion dienen.
Der Ausschuss nimmt die
Berichterstattung seines Vorsitzenden zur Kenntnis.
Frau Dr. Moser wird ersucht, den
Entwurf des E-Government-Gesetzes an die Mitglieder des Ausschusses zu
versenden.
Tagesordnungspunkt 3: Unvereinbarkeitsrecht:
Bericht des Vorsitzenden über die Einholung von Expertengutachten
Bericht
des Vorsitzenden über die Einholung von Expertengutachten
Stellungnahmen zum Thema "Unvereinbarkeit"
Auf Grund der bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Thema kam der Ausschuss überein, Prof. Stolzlechner (Universität Salzburg) und Prof. Wieser (Universität Graz) zu kurzen Stellungnahmen aufzufordern, die vom Ausschuss beraten werden sollen, um dann ‑ gegebenenfalls – nach einer ersten Beratung im Ausschuss direkte Gespräche mit den genannten Professoren in einem "zweiten Durchgang" zu führen. Beide genannten Professoren haben jedoch im Hinblick auf ihre derzeitige Projekt-, Forschungs- und Veröffentlichungstätigkeit bedauernd ablehnen müssen unserer Einladung nachzukommen. Prof. Stolzlechner hat jedoch zwei Öffentlichrechtler genannt, die in verwandten Rechtsbereichen gearbeitet haben und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie für eine derartige Tätigkeit ausreichend Zeit finden könnten. Es sind dies Prof. Potacs (Universität Klagenfurt) und Prof. Hauer (Universität Linz). Prof. Potacs musste bedauerlicherweise im Hinblick auf seine aktuelle Tätigkeit ablehnen, Prof. Hauer hat die Einladung jedoch – durchaus erfreut – angenommen. Prof. Potacs hat aber Prof. Janko an der Universität Linz als möglichen Gesprächspartner für den Ausschuss genannt; er hat in der Zwischenzeit auch bereits zugesagt. Darüber hinaus hat Prof. Tretter vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien in der letzten Konventssitzung erklärt, dass aus grundrechtlicher Sicht eine Neuordnung des Unvereinbarkeitsrechtes notwendig wäre. Der Vorsitzende hat ihn – nach Rücksprache mit Prof. Hösele – ebenfalls gebeten, eine kurze Stellungnahme zu erarbeiten; er hat dies akzeptiert.
Demzufolge haben nachstehende Universitätsprofessoren zugesagt, bis 15. Dezember l.J. ein kurzes, keinesfalls länger als 5 Seiten umfassendes Thesenpapier zu einer Neuordnung des Unvereinbarkeitsrechtes zu erstellen. Im Hinblick auf die Diskussion der letzten Jahre werden sie ihren Schwerpunkt hiebei insbesondere auf die wirtschaftliche Unvereinbarkeit legen.
Prof. Hauer (Universität Linz)
Prof. Janko (Universität Linz)
Prof. Tretter (Universität Wien)
Der Ausschuss nimmt die Berichterstattung seines Vorsitzenden zur Kenntnis.
Frau Dr. Moser wird ersucht, die einlangenden Stellungnahmen zu Unvereinbarkeit auszuwerten und in das Thesenpapier Nr. I zu integrieren.
Der Vorsitzende schlägt
vor, Frau Prof. Kucsko-Stadlmayer zur Abgabe eines Thesenpapiers aufzufordern;
stellvertretender Vorsitzender Hösele schlägt vor, den Kontakt auch mit Prof.
Hengstschläger aufzunehmen. Es findet einhellige Zustimmung, dass der
Vorsitzende – in gleicher Weise wie im vorangegangenen Punkt –
Gespräche mit den beiden Universitätsprofessoren führt.
Auf Vorschlag
des Vorsitzenden wird akzeptiert, dass in der Sitzung vom 3. Dezember vor allem
die Themenbereiche Rechnungshof und Volksanwaltschaft auf Basis der Papiere,
die von den beiden genannten Einrichtungen vorgelegt werden, beraten werden
sollen. Weiters wird Einvernehmen erzielt, dass die für 9.12.2003 vorgesehene
weitere Sitzung ersatzlos gestrichen wird und dass in der Ausschusssitzung am
13. Jänner die Beratung zu den Themen Unvereinbarkeit (auf Grund der bis dann
vorliegenden Papiere), Gemeindekontrolle (auf Basis einer von Dr. Moser
erstellten Auswertung der beiden Papiere von Städte- und Gemeindebund), Direkte
Demokratie (auf Basis des bis Jahresende zu erstellenden Papiers von
Univ. Ass.
Dr. Poier) und Amtsverschwiegenheit (auf Basis der einzuholenden Thesenpapiere)
beraten werden sollen. Damit müsste – mit Ausnahme des Punktes „Besondere
Kontrolleinrichtungen“ – weitgehend der "erste Durchgang"
abgeschlossen sein. Erst danach soll die Beratung in der "zweiten
Runde" aufgenommen werden.
Basisinformation III sowie die
vom Rechnungshof übermittelte Stellungnahme vom 28.11.2003
1. Organisation,
Wahl und Abwahl der Leitungsorgane
In einer breiten Diskussion über die Wahl und Abwahl des RH-Präsidenten werden mehrere Modelle entwickelt. Diese reichen von der Beibehaltung der einfachen Mehrheit sowie der Wahl gegebenenfalls auf Vorschlag der Opposition über eine Wahl mit Zweidrittel-Mehrheit, eine solche durch die Bundesversammlung bis hin zu einem neu zu entwickelnden "Stellungnahmeverfahren" der Länder. Wenig Kritik findet die bisherige Funktionsperiode sowie das Verbot einer Wiederwahl. Die Notwendigkeit der Wiedereinführung eines RH-Vizepräsidenten erscheint dem Ausschuss nicht wirklich nachvollziehbar.
Konsens:
Hinsichtlich der für die Wahl des RH-Präsidenten notwendigen Mehrheit besteht noch kein Einvernehmen. Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz der Wahl durch die Bundesversammlung ab. Selbst in diesem Falle besteht Einvernehmen, dass die Vorbereitung der Wahl und die Erstattung eines Wahlvorschlages durch den Hauptausschuss des Nationalrates erfolgen soll. Eine Abwahl des RH-Präsidenten mittels Zweidrittel-Mehrheit erscheint konsensfähig. Offen blieb jedoch, ob auch seine Wahl mit Zweidrittel-Mehrheit erfolgen soll. Die endgültige Entscheidung über das zur Wahl des RH-Präsidenten berufene Organ hängt aber auch von dem vom Ausschuss 3 zu entscheidenden künftigen Schicksal des Bundesrates und damit dem weiteren Bestand der Bundesversammlung ab.
Die Funktionsperiode von 12 Jahren sowie das Verbot einer Wiederwahl soll unverändert erhalten bleiben.
Hinsichtlich der Notwendigkeit der Wiedereinführung eines RH-Vizepräsidenten wird der Vorsitzende gebeten, den amtierenden RH-Präsidenten zu ersuchen, die hiefür ausschlaggebenden Gründe zu nennen.
2. Prüfungskompetenz
und Prüfungsverfahren
Der RH regt eine Absenkung der zur Prüfung einer Unternehmung notwendigen Beteiligung der "öffentlichen Hände" auf 25% an und schlägt vor, Unternehmungen grundsätzlich dann der RH-Kontrolle zu unterstellen, wenn eine Haftung der öffentlichen Hände oder eine von ihnen übernommene Ertrags- oder Ausfallshaftung vorliegt sowie wenn derartige Unternehmungen durch Gesetz eingerichtet wurden.
Der RH fordert auch eine Prüfungskompetenz für Direktförderungen der Europäischen Union und soll nicht nur jene Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner, sondern alle prüfen können.
Konsens:
Der RH soll ersucht werden, die quantitativen und qualitativen Auswirkungen einer Ausweitung der Prüfungszuständigkeiten bei strategischen Beteiligungen (25%ige Beteiligung) darzustellen. Gleiches gilt auch für die sonstigen Formen der "Beherrschung" durch Gebietskörperschaften (Haftungen, Ertrags- und Ausfallshaftungen, Einrichtung durch Gesetz). Grundsätzlich besteht jedoch Einvernehmen, dass ausgegliederte Unternehmungen weiterhin der RH-Kontrolle unterliegen sollen.
Gegen eine Prüfzuständigkeit für Direktförderungen der Europäischen Union besteht grundsätzlich keine Bedenken. Der RH soll jedoch ersucht werden, darzulegen, um welche Bereiche es sich hiebei handelt.
Insbesondere seitens der Ländervertreter besteht Skepsis gegenüber einer Ausweitung der RH-Kontrolle auf Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern. Eine Prüfkoordination zwischen den Landesrechnungshöfen und dem Rechnungshof ist jedoch anzustreben. Dies könnte verfassungsgesetzlich verankert werden. Auch hiezu soll der Rechnungshof um eine Äußerung ersucht werden.
Verfahrensrechtliche Fragen:
Der RH regt eine Verkürzung der Stellungnahmepflicht der geprüften Stellen an (von drei Monate auf sechs Wochen), die Angleichung der Prüfungszuständigkeiten für gesetzliche berufliche Vertretungen an sonstige Prüfungszuständigkeiten sowie eine Prüfungskompetenz für Projekte im Planungsstadium.
Konsens:
Die Bemessung der Stellungnahmefrist hat nicht im Verfassungsgesetz zu erfolgen und ist daher auch nicht Entscheidungsgegenstand des Ausschusses. Zudem besteht Einvernehmen, dass diese nicht bei allen Prüfungsvorgängen gleich sein kann und sowohl den Interessen einer möglichst raschen Erstellung des Berichtes, wie auch aussagekräftiger Stellungnahmen seitens der geprüften Einrichtungen entsprechen muss.
Bei den Bestimmungen über die Prüfungskompetenz gegenüber gesetzlichen beruflichen Vertretungen handelt es sich um bewusste politische Entscheidungen. Insbesondere bezieht sich dies auf die mangelnde Prüfungskompetenz der Zweckmäßigkeit der Beschlüsse von Selbstverwaltungskörpern. Eine differenziertere Betrachtungsweise gibt es jedoch hinsichtlich der mangelnden Prüfungskompetenz ausgegliederter Rechtsträger von derartigen beruflichen Interessensvertretungen.
Der Rechnungshof ist in erster Linie ein Organ der nachprüfenden Kontrolle. Akte der "begleitenden Kontrolle" dürfen dies jedoch keinesfalls gefährden. Grundsätzlich besteht aber Bereitschaft zur Erteilung einer Prüfungskompetenz für Großprojekte im Planungsstadium; angeregt hiezu wurde jedoch, dass eine solche Prüfung nur auf Beschluss des zuständigen Exekutivorgans erfolgen soll.
3. Parlamentarische
Mitwirkungsrechte des Rechnungshofes und Beratung von Regierung und Parlamenten
Der Rechnungshof regt eine "rechtliche Verankerung einer Beratungsfunktion für den Nationalrat und die Landtage" an, um seine Erfahrungen für die allgemeinen Vertretungskörper nutzbar zu machen und den Informationsvorstand der Legislative gegenüber der Exekutive abzubauen. In gleicher Weise wird die Wahrnehmung einer "Beratungsfunktion" für die Bundes- und die Landesregierungen angeregt.
Der RH-Präsident soll einerseits
ein generelles Rederecht in allen Unterausschüssen, Ausschüssen sowie im Plenum
der allgemeinen Vertretungskörper erhalten (ähnlich wie für
Regierungsmitglieder gemäß § 18 GOG NR). Gleichzeitig soll er aber die
Möglichkeit erhalten, sich durch den jeweils ranghöchsten Beamten vertreten zu
lassen.
Der Rechnungshof regt den Entfall
der "wesensfremden Aufgaben" (z.B. Einkommensbericht) an.
Konsens:
Der Präsident des RH soll im Wege
des Vorsitzenden ersucht werden, zu konkretisieren, was unter der
"Beratungsfunktion" für Legislative und Exekutive zu verstehen ist.
Das Recht, sich in allgemeinen
Vertretungskörpern zu Wort zu melden, regeln deren Geschäftsordnung. Es handelt
sich somit hiebei nicht um Verfassungsfragen. Zudem ist im Ausschuss eine
Tendenz erkennbar, hiezu keine Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage
vorzunehmen. Die Möglichkeit für den RH-Präsidenten, sich durch ranghöchste
Beamte vertreten zu lassen, findet keine Befürworter.
Die Belastung des Rechnungshofes
durch "wesenfremde Aufgaben" ist erkennbar, dennoch muss es Recht des
allgemeinen Vertretungskörpers sein, dem RH derartige Aufgaben zu übertragen.
Es ist keine Bereitschaft zu erkennen, die bestehenden Regelungen abzuändern.
4. Budgetrecht
Der RH regt an, im "Interesse der finanziellen Unabhängigkeit" seine Budgetanträge unmittelbar dem Parlament zu übermitteln. Eine kurze Diskussion ergibt, dass eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage beim Rechnungshof auch analoge Adaptierungen bei allen übrigen obersten Organen (Bundespräsident, National- und Bundesrat, Volksanwaltschaft und gegebenenfalls auch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) nach sich ziehen müsste.
Konsens:
Im Interesse der Vollständigkeit des Budgetantrages an den NR, aber auch im Hinblick auf die hiezu notwendigen tiefgreifenden strukturellen Änderungen in Art 51 ff B-VG sind keine Änderungen hinsichtlich des Budgetrechtes vorzunehmen.
Basisinformation IV sowie die hiezu von der Volksanwaltschaft am 28.11.2003 übermittelte Stellungnahme.
Die VA regt die Möglichkeit zur Erstattung von Sonderberichten sowie die Beratung ihrer Berichte in Fachausschüssen (analog zu Antrag 630/A aus 2002) an.
Konsens:
In welchem Ausschuss allgemeiner
Vertretungskörper VA-Berichte zu beraten sind, regeln deren Geschäftsordnung;
es liegt somit in diesem Zusammenhang keine vom Ausschuss zu entscheidende
Verfassungsfrage vor.
Die Möglichkeit zur Vorlage von
Sonderberichten durch die VA wird kontroversiell diskutiert. Es besteht jedoch
Einvernehmen, diese Frage nochmals in einer "zweiten Runde" zu
beraten.
Die Volksanwaltschaft schlägt vor, ihre Prüfungszuständigkeiten deckungsgleich mit jenen des Rechnungshofes zu gestalten.
Konsens:
Die Prüfung ausgegliederter Rechtsträger soll nach dem Vorliegen der Ergebnisse hinsichtlich der Prüfzuständigkeit des Rechnungshofes entschieden werden. Grundsätzlich ist jedoch eine Bereitschaft erkennbar, die Zuständigkeiten beider Bereiche ident zu regeln.
5.3. Verfassungsgesetzliche Verpflichtung
zur Einrichtung einer Volksanwaltschaft
Art. 148i B-VG gibt den Ländern die Möglichkeiten, die Volksanwaltschaft auch für die Verwaltung des jeweiligen Landes und ihrer Gemeinden für zuständig zu erklären bzw. eine "Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben" zu schaffen. In der sich auf Grund dieser Rechtslage ergebenden Diskussion wird klar, dass Länder theoretisch auch noch eine dritte Möglichkeit haben, nämlich sich für keine der beiden genannten Möglichkeiten zu entscheiden und somit für ihren Bereich eine volksanwaltschaftliche Kontrolle zu verhindern.
Konsens:
Eine gewisse
Bereitschaft ist auch dahingehend erkennbar, die Länder zu verpflichten, für
ihre sowie die Verwaltung der Gemeinden eine volksanwaltschaftliche Kontrolle
zu schaffen. Die sich aus Art 148i B-VG ergebende Wahlmöglichkeit zwischen den
beiden Alternativen (Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwaltschaft) muss
jedoch auch in Zukunft bestehen bleiben. Der zuständige
Landesverfassungsgesetzgeber soll daher in Zukunft die Möglichkeit behalten,
seine in der Vergangenheit getroffene Entscheidung zu ändern und die
Volksanwaltschaft unter Auflösung der Landesvolksanwaltschaft für zuständig zu
erklären bzw. die Kontrollkompetenz der VA gegenüber seinem Land und seinen
Gemeinden zu kündigen und gleichzeitig eine Landesvolksanwaltschaft
einzurichten. Es soll ihm jedoch verwehrt sein, für die Verwaltung in seinem
Land keine volksanwaltschaftliche Kontrolle einzurichten.
Die Gerichtsbarkeit ist
derzeit vollkommen von der Zuständigkeit der Volksanwaltschaft ausgenommen. Die
geplante gerichtsmäßige Organisation der zweiten Instanz wird die
Volksanwaltschaft jedoch vor ernste Probleme stellen, da in der Regel vor Ende
der ersten Instanz definitionsgemäß von einem "Missstand in der
Verwaltung" nicht ernsthaft gesprochen werden kann. Ausgenommen hievon
sind insbesondere Verfahrensverzögerungen. Unmittelbar nach der ersten Instanz
beginnt aber die gerichtsmäßig organisierte und damit der
volksanwaltschaftlichen Kontrolle entzogene Zuständigkeit der Gerichte beginnt.
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle bezieht sich zudem lediglich auf die
Kontrolle der Rechtmäßigkeit, die Prüfung der "Billigkeit" einer
behördlichen Entscheidung ist jedoch einer gerichtlichen Überprüfung nicht
zugänglich.
Konsens:
Nach kurzer
Diskussion wird Einvernehmen erzielt, die Volksanwaltschaft zu ersuchen, ihre
Vorstellungen zu konkretisieren.
Die
Volksanwaltschaft besitzt gemäß Art 148e B-VG das Recht, die Gesetzmäßigkeit
von Verordnungen vor dem VfGH anzufechten, nicht jedoch die
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes. Die Diskussion hiezu wird kontroversiell
Diskussion geführt.
Konsens:
Es besteht kein Einvernehmen, ob der VA ein Antragsrecht auf Durchführung eines Normenprüfungsverfahrens über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuerkannt werden soll.
Die
Volksanwaltschaft schlägt vor, insbesondere in Verfahren, in denen
Beschwerdeführer Rechtsansprüche geltend machen können, eine Hemmung von
Verjährungsfristen anlässlich eines Prüfungsverfahrens der Volksanwaltschaft
vorzusehen.
Dafür findet sich kein Konsens.
Auch beim
Rechnungshof (Pkt. 6.2) wurde die Frage der Verkürzung der dort bestehenden
Drei-Monatsfrist im Stellungnahmeverfahren diskutiert. Bei der
Volksanwaltschaft fehlt überhaupt eine derartige Fristenregelung. Beim
Rechnungshof wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass die gesetzliche
Regelung lediglich Maximalfristen enthalten kann und dass es sich hiebei um
keine "Verfassungsfrage" handelt.
Konsens:
Die Frist ist analog der
Fristenregelung beim Rechnungshof zu regeln.
In einer umfangreichen
Diskussion wird die Bestellung von Volksanwälten und deren Abwahl, die
Konsequenzen des Ausscheidens eines Volksanwaltes besprochen sowie welches
Organ mit welcher Mehrheit die Volksanwälte künftig wählen soll. Die Diskussion
verläuft kontroversiell.
Konsens:
Die Wahl der Volksanwälte durch die Bundesversammlung und nicht durch den Nationalrat, wird ernsthaft erwogen; dies insbesondere dann, wenn diese auch den Rechnungshofpräsidenten wählen sollte. Hinsichtlich des Vorschlagsrechtes wird sowohl die geltende Regelung vertreten, wie auch ein Vorschlagsrecht der Opposition (die Grünen sagen zu, ein diesbezügliches Modell zur Diskussion zu stellen).
Auch hinsichtlich der Abwahl kann kein Einvernehmen erzielt werden. Es wird sowohl die Beibehaltung der geltenden Regelung (keine Abwahl) vertreten, wie auch die Abwahl durch das bestellende Organ mit einfacher bzw. mit Zweidrittel-Mehrheit. Ergänzend wird auch die Begründungspflicht für eine etwaige Abwahl verlangt.
Klärungsbedürftig scheint auch zu sein, welche Konsequenzen das vorzeitige Ausscheiden eines Volksanwaltes während der laufenden Funktionsperiode für die anderen beiden haben soll. Kein Einvernehmen kann auch hinsichtlich der Auswirkungen von "neuen" Mehrheitsverhältnissen im bestellenden Organ auf Grund von Wahlen während der laufenden Funktionsperiode von Volksanwälten erzielt werden. Für die künftige Zahl der Volksanwälte kann ebenfalls kein abschließende Konsens gefunden werden.
Generell war aber in allen Diskussionen zu beobachten, dass nach der Erörterung alternativer Modelle, die Diskussion immer wieder zur bestehenden Rechtslage zurückkehrte.
Da eine diesbezügliche Erörterung bereits im Zusammenhang mit dem RH-Präsidenten erfolgte, wird die Diskussion nach relativ kurzen Beratungen abgebrochen.
Konsens:
Hinsichtlich des Rederechtes gilt für Volksanwälte die selbe Argumentation wie für den RH-Präsidenten (Geschäftsordnungsfrage, die nicht vom Ausschuss zu entscheiden ist). Die Einräumung eines selbstständigen Budget-Antragsrechtes an die Volksanwälte wird – wie beim RH - wegen der hiezu notwendigen tiefen strukturellen Änderungen und den präjudiziellen Auswirkungen abgelehnt.
Nach kurzer Beratung kann kein Einvernehmen erzielt werden.
Die Volksanwaltschaft verweist darauf, dass in Veröffentlichungen eine Zusammenlegung der BH-Beschwerdekommission mit der VA gefordert wurde. Weiters wurde angeregt, die Aufgaben besonderer Kontrollorgane (zB Menschenrechtsbeirat) der VA zu übertragen.
Konsens:
Die Übertragung der Aufgaben der BH-Beschwerdekommission an die VA wird mehrheitlich abgelehnt. Hinsichtlich der Aufgaben von Sonderkontrollorganen, wie der Menschenrechtskommission, kann kein Einvernehmen erzielt werden.
Nächste Sitzung
des Ausschusses 8:
Dienstag, 13. Jänner 2004, 10.00
Uhr.
Vorsitzender
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Volksanwalt
Dr. Peter Kostelka Dr.
Ingrid Moser