Anwesende
Ausschussmitglieder:
Dr.
Peter Kostelka (Vorsitzender)
Prof.
Herwig Hösele (Stellvertretender
Vorsitzender)
Manfred
Dörler
Johann
Hatzl
Prof.
Albrecht Konecny
Dr.
Evelin Lichtenberger
Prof.
Ing. Helmut Mader
Univ.Ass.
Dr. Klaus Poier
Dr.
Heribert Donnerbauer (Vertretung
für Dr. Ernst Strasser)
Entschuldigt:
Dieter
Egger
Walter
Prior
Dr.
Ernst Strasser
Weitere Teilnehmer:
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag.
Ronald Faber (für
Dr. Heinz Fischer)
Dr. Harald
Wögerbauer (für
Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Ingrid Moser (fachliche
Ausschussunterstützung)
Ulrike
Gsöllpointner (Ausschusssekretärin)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.15
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.) Konstituierung
2.) Wahl des
stellvertretenden Vorsitzenden
3.) Vorstellung der
Ausschussmitglieder
4.)
Terminplanung
5.) Vorläufiger
Arbeitsplan (Fragenkatalog), allfällige Experten und Auskunftspersonen
6.) Behandlung des
ersten Fragenkomplexes (Rechte der Parlamente)
Der Ausschussvorsitzende Dr. Peter Kostelka stellt die
Konstituierung des Ausschusses fest.
Tagesordnungspunkt 2: Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden
Prof. Hösele wird einstimmig zum stellvertretenden
Vorsitzenden gewählt.
Die Vorstellung
der Ausschussmitglieder und Ausschussmitarbeiter wird durchgeführt.
Mittwoch,
3. Dezember 2003 09.30 – 16.00 Uhr
Dienstag,
9. Dezember 2003 10.00
– 18.00 Uhr
Dienstag,
13. Januar 2004 10.00
– 18.00 Uhr
Donnerstag,
22. Januar 2004 10.00
– 18.00 Uhr
Donnerstag,
12. Februar 2004 10.00
– 18.00 Uhr
Freitag,
27. Februar 2004 10.00
– 18.00 Uhr
Dienstag,
2. März 2004 10.00
– 18.00 Uhr
Freitag,
12. März 2004 10.00
– 18.00 Uhr
Samstag,
13. März 2004 Reservetermin
Sonntag
14. März 2004 Reservetermin
5.1. Zunächst werden die Basisinformationen I bis VIII in einer
Generaldebatte abgehandelt. (siehe Beilage 1 Die
Basisinformationen sollen die Debatte zu den einzelnen Mandatsteilen
strukturieren und hiefür die notwendigen Informationen bieten. Sie werden
laufend ergänzt und erweitert. Jedes Ausschussmitglied wird ersucht,
Ergänzungen und Erweiterungen von Fragestellungen zu übermitteln. Sie werden in
die entsprechenden Basisinformationen eingearbeitet und um die notwendigen
Informationen über die Rechtsgrundlagen und Reformvorschlägen hiezu ergänzt
werden. Diese Vorgangsweise findet allgemeine Zustimmung. Mitte Jänner wird
geklärt, ob mit den vereinbarten Ausschussterminen das Auslangen gefunden
werden kann.
5.2. Experten und
Auskunftspersonen:
Der Ausschuss 8
kommt überein, dass die Ausschussmitglieder jeweils eine Begleitperson ohne Rede-
und Stimmrecht beiziehen können.
Generell wird
festgehalten, dass jeweils im Zuge der Generaldebatte zu den einzelnen
Bereichen des Mandates geklärt wird, ob und welche Experten beigezogen werden.
Grundsätzlich besteht Einvernehmen, Experten vorerst zu kurzen schriftlichen
Stellungnahmen aufzufordern; sollten sich aus den Stellungnahmen Fragen für den
Ausschuss ergeben, ist die formelle Ladung von Experten beabsichtigt. Zum Thema
„direkte Demokratie“ hat Univ.Ass. Dr. Poier eine Stellungnahme zugesagt.
Weiters soll zum Thema
(wirtschaftliche) Unvereinbarkeit ein Papier von Univ. Prof. Dr. Harald
Stolzlechner (Universität Salzburg) und von Univ. Prof. Bernd Wieser
(Universität Graz) erbeten werden. (Jeweils mit Frist bis 28. November 2003)
Dem Präsidium ist
dies mitzuteilen.
Weiters wird
besprochen, dass (auch hinsichtlich der Gesetze, die mit 2/3 Mehrheit
abgesichert werden sollen), die Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen
angestrebt wird. Hauptsächlich handelt es sich um die Ausschüsse 3 (Staatliche
Institutionen) und 6 (Verwaltungsreform) hinsichtlich der Themen Wahlen, mittelbare Bundesverwaltung und
E-Government.
·
Frage: Soll die Reichweite
des (parlamentarischen) Fragerechts ausgedehnt werden? Soll insbesondere das
Fragerecht von Abgeordneten dem Informationsrecht von Regierungsmitgliedern
entsprechend gestaltet werden?
Von Frau Dr. Eva Lichtenberger wird vorgeschlagen,
einen besonderen Kontrollausschuss einzurichten.
Konsens:
Die Entscheidung über eine Streichung von Art 52 Abs.
2 B-VG erfolgt in einem zweiten Durchgang. Die Ausführung der Reichweite des
Fragerechtes erfolgt durch die Geschäftsordnung. Vertreten wird weiters die
Meinung, dass das Fragerecht grundsätzlich so weit wie das Informationsrecht
des Bundesministers reichen soll. Frau Dr. Lichtenberger wird gebeten, einen
konkreten Vorschlag, wie ein Kontrollausschuss aussehen soll, vorzulegen.
Frage: Soll
sich das befragte Organ der Pflicht zur Beantwortung von Interpellationen – mit
entsprechender Begründung – entschlagen können?
Konsens:
Das „Entschlagungsrecht“ ist zu präzisieren (im Sinne
des Datenschutzes, des Art. 8 Menschenrechtskonvention, von Wahrung von Rechten
Dritter sowie der absoluten Unmöglichkeit, eine Frage zu beantworten).
Offen bleibt, ob die Präzisierung im Verfassungstext
geregelt werden muss.
·
Frage: Soll ein
Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht des Nationalrates (nach dem Vorbild des
EU-Hauptausschusses) hinsichtlich der Politik Österreichs in internationalen
Organisationen (WTO, IWF, UNO) vorgesehen werden?
Konsens:
Eine Kontrolle des Parlaments hinsichtlich
der Tätigkeit von Regierungsvertretern in diesen Organen wäre zu schaffen.
Offen bleibt vor allem, welches Organ dieses Kontrollrechte wahrnehmen soll.
·
Frage: Soll der
Unterausschuss des Rechnungshofausschusses zur Überprüfung eines bestimmten
Vorganges der Bundesgebarung ausgebaut werden? Soll insbesondere die
Einberufung erleichtert und die Möglichkeit des Verlangens auf Aktenvorlage
vorgesehen werden?
Konsens:
Am bestehenden Minderheitsrecht auf
Durchführung einer Gebarungsprüfung (§ 32e GOG [ein Viertel der Mitglieder des
NR]) wird keine Änderung angestrebt, ob jedoch die Zahl der auf Grund eines
Minderheitsrechtes parallel durchzuführenden Gebarungsprüfungen erhöht (derzeit
Minderheitsrecht auf jeweils nur eine Prüfung) und ob dieser Unterausschuss das
Recht auf Aktenvorlage übertragen erhalten soll, wird gemeinsam mit der Frage
über die Einrichtung eines Minderheitsrechtes auf Einsetzung eines
parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu entscheiden sein. Frau Dr. Moser
wird gebeten, eine Übersicht über die Minderheitsrechte auf Einsetzung
derartiger parlamentarischer Kontrollinstrumente in anderen Verfassungen zu
erstellen. Grundsätzlich besteht aber Einvernehmen, Minderheitsrechte in der
Verfassung selbst und nicht nur in der Geschäftsordnung zu verankern.
·
Frage: Bedarf es einer
besonderen Regelung der Kontrolle von Ministerentscheidungen in „eigener
Sache“? sowie
·
Frage: Soll
das Institut der Ministeranklage (Artikel 142 B-VG) reformiert werden?
Die Frage der Kontrolle einer Ministerentscheidung
in eigener Sache wurde zwar andiskutiert, blieb aber unentschieden.
Konsens:
Es besteht der mehrheitliche
Konsens, dass kein Änderungsbedarf besteht, die Ministeranklage "leichter
handhabbar" zu machen. Daher findet sich auch keine Mehrheit, dieses Recht
einem Drittel der Abgeordneten des Nationalrates zu übertragen. Dies gilt auch
für den Vorschlag von Frau Dr. Lichtenberger, die Verletzung eines auf Grund
plebiszitärer Entscheidungen (Volksbegehren, Volksabstimmung) zu Stande
gekommener Gesetze strafrechtlich zu privilegieren. Frau Dr. Lichtenberger wird
aber gebeten, ihre diesbezüglichen Vorschläge zu konkretisieren.
1.2.
Kontrollrechte der Länder
·
Frage: Sollen
für die Kontrollrechte der Landtage bundesverfassungsrechtliche (und damit
bundeseinheitliche) Standards geschaffen werden?
Insbesondere seitens der Vertreter
der Länder wird mit Nachdruck auf die von ihnen angestrebte Erhöhung der
Verfassungsautonomie der Länder verwiesen. Ihr stünde die Verankerung eines bundeseinheitlichen
Kontrollniveaus für Landtage entgegen. Sehr wohl erscheint jedoch konsensfähig,
dass in die Bundes-Verfassung ein Verweis aufgenommen wird, derzufolge die
Landesverfassungen sowie die Geschäftsordnungen der Landtage auch die
Kontrollrechte der Landtage gegenüber der Landesverwaltung einschließlich der
in diesem Bereich bestehenden Minderheitsrechte von Landtagsminderheiten zu
regeln haben.
Grundsätzlich besteht des Weiteren
Einvernehmen, dass im Falle einer Verländerung der mittelbaren Bundesverwaltung
das Problem der Kontrolle dieses Aufgabenbereiches durch die Landes- und
Bundesparlamente nochmals beraten werden muss. Dieser "Rubikon" soll
aber erst überschritten werden, sobald ihn der Ausschuss 6 (Verwaltung)
erreicht hat. Es besteht daher mit diesem Ausschuss Abstimmungsbedarf.
Dr. Moser erstellt aus der Synopse
von Landtagspräsident Mader eine Übersicht über die Minderheitsrechte der
Landtage inklusive Gesetzesinitiativen.
1.3.
Amtsverschwiegenheit gegenüber Parlamenten
·
Frage: Soll das
„Redaktionsversehen“ betreffend die implizite Möglichkeit der Mitglieder der
Bundesregierung, sich gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat auf die
Amtsverschwiegenheit zu berufen, beseitigt werden?
Konsens:
„Redaktionsversehen“ in Artikel 20
Abs. 3 B-VG ist zu beseitigen; künftig soll daher – wie gegenüber den Landtagen
– auch dem National- und Bundesrat die Amtsverschwiegenheit nicht mehr geltend
gemacht werden können.
Dr. Moser veranlasst eine Erhebung
des europäischen Standards des Zuganges zu öffentlichen Dokumenten;
heranzuziehen ist das europäische Institut für Parlamentarismus, das Max Planck
- Institut für Rechtsvergleichung,
Heidelberg sowie der Vortrag von Feik anlässlich des Workshops der
GRÜNEN zum Österreich-Konvent.
1.4.
Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Konsens:
Die sich heute nur verstreut in der
Verfassung findenden Organstreitverfahrens-Regelungen sind insbesondere dann
auszubauen, wenn Minderheitsrechte auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen
geschaffen werden. Dann wird es in einem möglichst raschen Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof darum gehen, die Mehrheit vor der Minderheit und die
Minderheit vor der Mehrheit zur Wahrung der parlamentarischen Kontrollrechte zu
schützen. Auch diese Frage soll erst in einem "zweiten Durchgang"
entschieden werden.
Dr. Moser beschafft Informationen
über Arten von Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht und deren
Zahl in den letzten Jahren.
1.5. Immunität
·
Fragen: Ist die
traditionelle verfassungsgesetzliche Unterscheidung zwischen beruflicher und
außerberuflicher Immunität sowie deren Ausgestaltung noch zeitgemäß?
Soll
die berufliche Immunität von Abgeordneten verfassungsrechtlich neu gestaltet
werden?
Soll
die außerberufliche Immunität auf (gewisse) zivilgerichtliche Verfahren
erstreckt werden?
In einer eingehenden Diskussion
werden insbesondere die nachfolgenden Aspekte einer Neuregelung der Immunität
beleuchtet:
·
Die Begrifflichkeit der "beruflichen" und
der "außerberuflichen" Immunität sollen klar gefasst werden.
·
Denkbar wäre auch, sich am Beispiel der BRD
orientierend, selbst in der beruflichen Immunität "verleumderische
Beleidigungen" nicht zu schützen.
·
Zu definieren wären insbesondere die Grenzen zwischen
dem Schutz des Abgeordneten und seiner Tätigkeit sowie seine Person als
Staatsbürger. Gleiches gilt auch für die schutzwürdigen Interessen Dritter.
·
Die Grenzen zwischen beruflicher und außerberuflicher
Immunität sind mitunter gleitend; die jüngste Judikatur ist hiebei zu
berücksichtigen.
·
Die Immunität soll ein Verfolgungshindernis bleiben,
das die Strafverfolgung lediglich hemmt.
·
Der Schutz der freien Meinungsäußerung engagierter
BürgerInnen wäre zu überlegen, ebenso der Schutz vor willkürlichen
zivilrechtlichen Klagen nach 1330 ABGB (Unterlassungsklage mit
Streitwertbegrenzung ca. 10.000,00 €). Eine solche Begrenzung soll jedoch nicht
auf Schadenersatzklagen Anwendung finden.
Konsens:
Die verfassungsgesetzliche
Begrifflichkeit der "beruflichen" und "außerberuflichen"
Immunität ist aufzugeben; sie ist durch selbsterklärende Begriffe zu ersetzen.
Einvernehmen besteht grundsätzlich über die Trennung folgender beider
Immunitätsbereiche:
-
"Häusliche" (im Sinne von "Hohes
Haus") Immunität, die sich strikt auf die parlamentarische Tätigkeit in
Rede und Schrift erstreckt und die
-
außerhäusliche Immunität, die mit der unmittelbar im
Parlament ausgeübten parlamentarischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.
Es scheint denkbar, auch die
"häusliche" Immunität nicht für "verleumderische Beleidigung
gegenüber natürlichen Personen" anzuwenden. Zustimmung findet
grundsätzlich die Formulierung des Bonner Grundgesetzes, dass der Immunität
"mündlich oder schriftliche Äußerungen und Abstimmungen (im Nationalrat)
oder in seinen Ausschüssen" unterliegen.
Im Sinne einer
"Waffengleichheit" soll diese "häusliche" Immunität nicht
nur für Abgeordnete, sondern auch für alle übrigen im Rahmen der
Geschäftsordnung im Plenum sowie in den Ausschüssen Redeberechtigten gelten;
also auch für Bundesminister, Staatssekretäre, Rechnungshofpräsidenten,
Volksanwälte u.ä., nicht jedoch für Zeugen in einem Untersuchungsausschuss!!!)
Im Bereiche der
"außerhäuslichen" Immunität hat auf jeden Fall der Verhaftungs- und
Festnahmeschutz aufrecht zu bleiben. Inwieweit der Schutz der freien
Meinungsäußerung, insbesondere gegen zivilrechtlichen Klagen denkbar scheint,
ist mit Ausschuss Nr. 4 abzuklären. Hinsichtlich der strafrechtlichen Immunität
bestehen divergierende Auffassungen. Teilweise wird deren ersatzlose Streichung
befürwortet, teilweise deren Beibehaltung.
Frau Dr. Moser wird gebeten, die
Immunitätspraxis in der BRD zu erheben.
·
Frage: Soll die
Immunität der Bundesräte bundesverfassungsgesetzlich vereinheitlicht werden?
Konsens:
Die für Bundesräte geltende
Immunität jener Landtage, die sie gewählt haben, führte zu einer
Unübersichtlichkeit und Inhomogenität der Immunitätsentscheidungen des
Bundesrates. Das Immunitätsrecht der Bundesräte ist daher zu vereinheitlichen. Es
besteht Einvernehmen, dass Art. 57 B-VG daher sowohl für Mitglieder des
Nationalrates, wie auch des Bundesrates, zu gelten hat.
·
Frage: Soll die
berufliche bzw. außerberufliche Immunität der Landtagsabgeordneten generell
landesverfassungsrechtlich geregelt werden?
Konsens:
Zur Erhöhung der
Verfassungsautonomie der Länder soll die Bundesverfassung die
Landesverfassungsgesetzgeber ermächtigen, die Immunität ihrer
Landtagsabgeordneten zu regeln. Die Immunität der Landtage kann gegebenenfalls
enger, keinesfalls jedoch weiter gefasst werden, wie jene von National- und
Bundesräten.
1.6.
Unvereinbarkeit
Dieser Punkt wird auf die nächste
Sitzung verschoben. Die Grüne Fraktion legt dazu ein Dokument betreffend die
Offenlegung von Parteispenden nach deutschem Vorbild vor.
Weitere
Vorgangsweise:
Zu
Basisinformation II (Kontrollrechte der Gemeinden):
Wird bei der nächsten Sitzung
behandelt; dazu soll jeweils eine schriftliche Stellungnahme des Gemeindebundes
und des Städtebundes eingeholt werden.
Termin: bis 28. November 2003
Zu
Basisinformation VI (Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung,
E-Government,
Verhältnis zu den Medien):
Es soll ein Kontakt zum Vorsitzenden
des Ausschusses 6 (Verwaltungsreform) hergestellt werden (Mag. Werner
Wutscher). Verwendungszusage des Ausschussvorsitzenden Dr. Peter Kostelka.
Zu
Basisinformation VIII (Besondere Kontrollorgane):
Die Grüne Fraktion kündigt eine
Information zur Bundesumweltanwaltschaft und zur Landesumweltanwaltschaft an.
Nächste Sitzung
des Ausschusses 8:
Mittwoch, 3. Dezember 2003, 9.30
Uhr.
Vorsitzender
des Ausschusses 8: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Volksanwalt
Dr. Peter Kostelka Dr.
Ingrid Moser