Protokoll

über die 1. Sitzung des Ausschusses 8

am 13. November 2003

im Parlament, Lokal IV

 

 

Anwesende Ausschussmitglieder:

 

                   Dr. Peter Kostelka                                 (Vorsitzender)

                   Prof. Herwig Hösele                              (Stellvertretender Vorsitzender)

 

                   Manfred Dörler

                   Johann Hatzl

                   Prof. Albrecht Konecny

                   Dr. Evelin Lichtenberger

                   Prof. Ing. Helmut Mader

                   Univ.Ass. Dr. Klaus Poier

                   Dr. Heribert Donnerbauer                      (Vertretung für Dr. Ernst Strasser)

 

 

Entschuldigt:

 

                   Dieter Egger

                   Walter Prior

                   Dr. Ernst Strasser

 

 

Weitere Teilnehmer:

      Dr. Marlies Meyer                        (für Dr. Eva Glawischnig)

   Mag. Ronald Faber                                   (für Dr. Heinz Fischer)

      Dr. Harald Wögerbauer                            (für Dr. Andreas Khol)

 

 

 


Büro des Österreich-Konvents:

 

                   Dr. Ingrid Moser                                    (fachliche Ausschussunterstützung)

                   Ulrike Gsöllpointner                               (Ausschusssekretärin)

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                     17.15 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)    Konstituierung

2.)    Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

3.)    Vorstellung der Ausschussmitglieder

4.)    Terminplanung

5.)    Vorläufiger Arbeitsplan (Fragenkatalog), allfällige Experten und Auskunftspersonen

6.)    Behandlung des ersten Fragenkomplexes (Rechte der Parlamente)

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Konstituierung

 

Der Ausschussvorsitzende Dr. Peter Kostelka stellt die Konstituierung des Ausschusses fest.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden

 

Prof. Hösele wird einstimmig zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Vorstellung der Ausschussmitglieder

 

Die Vorstellung der Ausschussmitglieder und Ausschussmitarbeiter wird durchgeführt.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Terminplanung

 

Mittwoch, 3. Dezember 2003 09.30 – 16.00 Uhr

Dienstag, 9. Dezember 2003               10.00 – 18.00 Uhr

Dienstag, 13. Januar 2004                   10.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag, 22. Januar 2004               10.00 – 18.00 Uhr

Donnerstag, 12. Februar 2004             10.00 – 18.00 Uhr

Freitag, 27. Februar 2004                   10.00 – 18.00 Uhr

Dienstag, 2. März 2004                       10.00 – 18.00 Uhr

Freitag, 12. März 2004                       10.00 – 18.00 Uhr

Samstag, 13. März 2004                     Reservetermin

Sonntag 14. März 2004                       Reservetermin

 

Tagesordnungspunkt 5: Vorläufiger Arbeitsplan (Fragenkatalog), allfällige Experten

          und Auskunftspersonen

 

5.1.    Zunächst werden die  Basisinformationen I bis VIII in einer Generaldebatte abgehandelt. (siehe Beilage 1 Die Basisinformationen sollen die Debatte zu den einzelnen Mandatsteilen strukturieren und hiefür die notwendigen Informationen bieten. Sie werden laufend ergänzt und erweitert. Jedes Ausschussmitglied wird ersucht, Ergänzungen und Erweiterungen von Fragestellungen zu übermitteln. Sie werden in die entsprechenden Basisinformationen eingearbeitet und um die notwendigen Informationen über die Rechtsgrundlagen und Reformvorschlägen hiezu ergänzt werden. Diese Vorgangsweise findet allgemeine Zustimmung. Mitte Jänner wird geklärt, ob mit den vereinbarten Ausschussterminen das Auslangen gefunden werden kann.

 

5.2.    Experten und Auskunftspersonen:

Der Ausschuss 8 kommt überein, dass die Ausschussmitglieder jeweils eine Begleitperson ohne Rede- und Stimmrecht beiziehen können.

 

Generell wird festgehalten, dass jeweils im Zuge der Generaldebatte zu den einzelnen Bereichen des Mandates geklärt wird, ob und welche Experten beigezogen werden. Grundsätzlich besteht Einvernehmen, Experten vorerst zu kurzen schriftlichen Stellungnahmen aufzufordern; sollten sich aus den Stellungnahmen Fragen für den Ausschuss ergeben, ist die formelle Ladung von Experten beabsichtigt. Zum Thema „direkte Demokratie“ hat Univ.Ass. Dr. Poier eine Stellungnahme zugesagt. Weiters soll zum Thema  (wirtschaftliche) Unvereinbarkeit ein Papier von Univ. Prof. Dr. Harald Stolzlechner (Universität Salzburg) und von Univ. Prof. Bernd Wieser (Universität Graz) erbeten werden. (Jeweils mit Frist bis 28. November 2003)

 

Dem Präsidium ist dies mitzuteilen.

 

Weiters wird besprochen, dass (auch hinsichtlich der Gesetze, die mit 2/3 Mehrheit abgesichert werden sollen), die Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen angestrebt wird. Hauptsächlich handelt es sich um die Ausschüsse 3 (Staatliche Institutionen) und 6 (Verwaltungsreform) hinsichtlich der Themen Wahlen,  mittelbare Bundesverwaltung und E-Government.

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Behandlung der ersten Fragenkomplexe  auf Grund der Basisinformationen

 

·        Frage: Soll die Reichweite des (parlamentarischen) Fragerechts ausgedehnt werden? Soll insbesondere das Fragerecht von Abgeordneten dem Informationsrecht von Regierungsmitgliedern entsprechend gestaltet werden?

 

Von Frau Dr. Eva Lichtenberger wird vorgeschlagen, einen besonderen Kontrollausschuss einzurichten.

 

 

 

 

 

Konsens:

Die Entscheidung über eine Streichung von Art 52 Abs. 2 B-VG erfolgt in einem zweiten Durchgang. Die Ausführung der Reichweite des Fragerechtes erfolgt durch die Geschäftsordnung. Vertreten wird weiters die Meinung, dass das Fragerecht grundsätzlich so weit wie das Informationsrecht des Bundesministers reichen soll. Frau Dr. Lichtenberger wird gebeten, einen konkreten Vorschlag, wie ein Kontrollausschuss aussehen soll, vorzulegen.

 

Frage: Soll sich das befragte Organ der Pflicht zur Beantwortung von Interpellationen – mit entsprechender Begründung – entschlagen können?

 

Konsens:

Das „Entschlagungsrecht“ ist zu präzisieren (im Sinne des Datenschutzes, des Art. 8 Menschenrechtskonvention, von Wahrung von Rechten Dritter sowie der absoluten Unmöglichkeit, eine Frage zu beantworten).

Offen bleibt, ob die Präzisierung im Verfassungstext geregelt werden muss.

 

 

 

·        Frage: Soll ein Mitwirkungs- bzw. Informationsrecht des Nationalrates (nach dem Vorbild des EU-Hauptausschusses) hinsichtlich der Politik Österreichs in internationalen Organisationen (WTO, IWF, UNO) vorgesehen werden?

 

Konsens:

Eine Kontrolle des Parlaments hinsichtlich der Tätigkeit von Regierungsvertretern in diesen Organen wäre zu schaffen. Offen bleibt vor allem, welches Organ dieses Kontrollrechte wahrnehmen soll.

 

 

·        Frage: Soll der Unterausschuss des Rechnungshofausschusses zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges der Bundesgebarung ausgebaut werden? Soll insbesondere die Einberufung erleichtert und die Möglichkeit des Verlangens auf Aktenvorlage vorgesehen werden?

 

 

Konsens:

Am bestehenden Minderheitsrecht auf Durchführung einer Gebarungsprüfung (§ 32e GOG [ein Viertel der Mitglieder des NR]) wird keine Änderung angestrebt, ob jedoch die Zahl der auf Grund eines Minderheitsrechtes parallel durchzuführenden Gebarungsprüfungen erhöht (derzeit Minderheitsrecht auf jeweils nur eine Prüfung) und ob dieser Unterausschuss das Recht auf Aktenvorlage übertragen erhalten soll, wird gemeinsam mit der Frage über die Einrichtung eines Minderheitsrechtes auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu entscheiden sein. Frau Dr. Moser wird gebeten, eine Übersicht über die Minderheitsrechte auf Einsetzung derartiger parlamentarischer Kontrollinstrumente in anderen Verfassungen zu erstellen. Grundsätzlich besteht aber Einvernehmen, Minderheitsrechte in der Verfassung selbst und nicht nur in der Geschäftsordnung zu verankern.

 

 

 

 

·        Frage: Bedarf es einer besonderen Regelung der Kontrolle von Ministerentscheidungen in „eigener Sache“? sowie

·        Frage: Soll das Institut der Ministeranklage (Artikel 142 B-VG) reformiert werden?

 

Die Frage der Kontrolle einer Ministerentscheidung in eigener Sache wurde zwar andiskutiert, blieb aber unentschieden.

 

Konsens:

Es besteht der mehrheitliche Konsens, dass kein Änderungsbedarf besteht, die Ministeranklage "leichter handhabbar" zu machen. Daher findet sich auch keine Mehrheit, dieses Recht einem Drittel der Abgeordneten des Nationalrates zu übertragen. Dies gilt auch für den Vorschlag von Frau Dr. Lichtenberger, die Verletzung eines auf Grund plebiszitärer Entscheidungen (Volksbegehren, Volksabstimmung) zu Stande gekommener Gesetze strafrechtlich zu privilegieren. Frau Dr. Lichtenberger wird aber gebeten, ihre diesbezüglichen Vorschläge zu konkretisieren.

 

 

1.2. Kontrollrechte der Länder

·        Frage: Sollen für die Kontrollrechte der Landtage bundesverfassungsrechtliche (und damit bundeseinheitliche) Standards geschaffen werden?

 

Insbesondere seitens der Vertreter der Länder wird mit Nachdruck auf die von ihnen angestrebte Erhöhung der Verfassungsautonomie der Länder verwiesen. Ihr stünde die Verankerung eines bundeseinheitlichen Kontrollniveaus für Landtage entgegen. Sehr wohl erscheint jedoch konsensfähig, dass in die Bundes-Verfassung ein Verweis aufgenommen wird, derzufolge die Landesverfassungen sowie die Geschäftsordnungen der Landtage auch die Kontrollrechte der Landtage gegenüber der Landesverwaltung einschließlich der in diesem Bereich bestehenden Minderheitsrechte von Landtagsminderheiten zu regeln haben.

Grundsätzlich besteht des Weiteren Einvernehmen, dass im Falle einer Verländerung der mittelbaren Bundesverwaltung das Problem der Kontrolle dieses Aufgabenbereiches durch die Landes- und Bundesparlamente nochmals beraten werden muss. Dieser "Rubikon" soll aber erst überschritten werden, sobald ihn der Ausschuss 6 (Verwaltung) erreicht hat. Es besteht daher mit diesem Ausschuss Abstimmungsbedarf.

 

Dr. Moser erstellt aus der Synopse von Landtagspräsident Mader eine Übersicht über die Minderheitsrechte der Landtage inklusive Gesetzesinitiativen.

 

1.3. Amtsverschwiegenheit gegenüber Parlamenten

·        Frage: Soll das „Redaktionsversehen“ betreffend die implizite Möglichkeit der Mitglieder der Bundesregierung, sich gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat auf die Amtsverschwiegenheit zu berufen, beseitigt werden?

 

Konsens:

„Redaktionsversehen“ in Artikel 20 Abs. 3 B-VG ist zu beseitigen; künftig soll daher – wie gegenüber den Landtagen – auch dem National- und Bundesrat die Amtsverschwiegenheit nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

Dr. Moser veranlasst eine Erhebung des europäischen Standards des Zuganges zu öffentlichen Dokumenten; heranzuziehen ist das europäische Institut für Parlamentarismus, das Max Planck -  Institut für Rechtsvergleichung, Heidelberg sowie der Vortrag von Feik anlässlich des Workshops der GRÜNEN zum Österreich-Konvent.

 

 

1.4. Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Konsens:

Die sich heute nur verstreut in der Verfassung findenden Organstreitverfahrens-Regelungen sind insbesondere dann auszubauen, wenn Minderheitsrechte auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen geschaffen werden. Dann wird es in einem möglichst raschen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof darum gehen, die Mehrheit vor der Minderheit und die Minderheit vor der Mehrheit zur Wahrung der parlamentarischen Kontrollrechte zu schützen. Auch diese Frage soll erst in einem "zweiten Durchgang" entschieden werden.

 

 

Dr. Moser beschafft Informationen über Arten von Organstreitverfahren beim Bundesverfassungsgericht und deren Zahl in den letzten Jahren.

 

1.5. Immunität

·        Fragen: Ist die traditionelle verfassungsgesetzliche Unterscheidung zwischen beruflicher und außerberuflicher Immunität sowie deren Ausgestaltung noch zeitgemäß?

Soll die berufliche Immunität von Abgeordneten verfassungsrechtlich neu gestaltet werden?

Soll die außerberufliche Immunität auf (gewisse) zivilgerichtliche Verfahren erstreckt werden?

 

In einer eingehenden Diskussion werden insbesondere die nachfolgenden Aspekte einer Neuregelung der Immunität beleuchtet:

 

·        Die Begrifflichkeit der "beruflichen" und der "außerberuflichen" Immunität sollen klar gefasst werden.

·        Denkbar wäre auch, sich am Beispiel der BRD orientierend, selbst in der beruflichen Immunität "verleumderische Beleidigungen" nicht zu schützen.

·        Zu definieren wären insbesondere die Grenzen zwischen dem Schutz des Abgeordneten und seiner Tätigkeit sowie seine Person als Staatsbürger. Gleiches gilt auch für die schutzwürdigen Interessen Dritter.

·        Die Grenzen zwischen beruflicher und außerberuflicher Immunität sind mitunter gleitend; die jüngste Judikatur ist hiebei zu berücksichtigen.

·        Die Immunität soll ein Verfolgungshindernis bleiben, das die Strafverfolgung lediglich hemmt.

·        Der Schutz der freien Meinungsäußerung engagierter BürgerInnen wäre zu überlegen, ebenso der Schutz vor willkürlichen zivilrechtlichen Klagen nach 1330 ABGB (Unterlassungsklage mit Streitwertbegrenzung ca. 10.000,00 €). Eine solche Begrenzung soll jedoch nicht auf Schadenersatzklagen Anwendung finden.

 

Konsens:

Die verfassungsgesetzliche Begrifflichkeit der "beruflichen" und "außerberuflichen" Immunität ist aufzugeben; sie ist durch selbsterklärende Begriffe zu ersetzen. Einvernehmen besteht grundsätzlich über die Trennung folgender beider Immunitätsbereiche:

 

-          "Häusliche" (im Sinne von "Hohes Haus") Immunität, die sich strikt auf die parlamentarische Tätigkeit in Rede und Schrift erstreckt und die

-          außerhäusliche Immunität, die mit der unmittelbar im Parlament ausgeübten parlamentarischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang steht.

 

Es scheint denkbar, auch die "häusliche" Immunität nicht für "verleumderische Beleidigung gegenüber natürlichen Personen" anzuwenden. Zustimmung findet grundsätzlich die Formulierung des Bonner Grundgesetzes, dass der Immunität "mündlich oder schriftliche Äußerungen und Abstimmungen (im Nationalrat) oder in seinen Ausschüssen" unterliegen.

 

Im Sinne einer "Waffengleichheit" soll diese "häusliche" Immunität nicht nur für Abgeordnete, sondern auch für alle übrigen im Rahmen der Geschäftsordnung im Plenum sowie in den Ausschüssen Redeberechtigten gelten; also auch für Bundesminister, Staatssekretäre, Rechnungshofpräsidenten, Volksanwälte u.ä., nicht jedoch für Zeugen in einem Untersuchungsausschuss!!!)

 

Im Bereiche der "außerhäuslichen" Immunität hat auf jeden Fall der Verhaftungs- und Festnahmeschutz aufrecht zu bleiben. Inwieweit der Schutz der freien Meinungsäußerung, insbesondere gegen zivilrechtlichen Klagen denkbar scheint, ist mit Ausschuss Nr. 4 abzuklären. Hinsichtlich der strafrechtlichen Immunität bestehen divergierende Auffassungen. Teilweise wird deren ersatzlose Streichung befürwortet, teilweise deren Beibehaltung.

 

Frau Dr. Moser wird gebeten, die Immunitätspraxis in der BRD zu erheben.

 

 

·        Frage: Soll die Immunität der Bundesräte bundesverfassungsgesetzlich vereinheitlicht werden?

 

Konsens:

Die für Bundesräte geltende Immunität jener Landtage, die sie gewählt haben, führte zu einer Unübersichtlichkeit und Inhomogenität der Immunitätsentscheidungen des Bundesrates. Das Immunitätsrecht der Bundesräte ist daher zu vereinheitlichen. Es besteht Einvernehmen, dass Art. 57 B-VG daher sowohl für Mitglieder des Nationalrates, wie auch des Bundesrates, zu gelten hat.

 

 

·        Frage: Soll die berufliche bzw. außerberufliche Immunität der Landtagsabgeordneten generell landesverfassungsrechtlich geregelt werden?

 

Konsens:

 

Zur Erhöhung der Verfassungsautonomie der Länder soll die Bundesverfassung die Landesverfassungsgesetzgeber ermächtigen, die Immunität ihrer Landtagsabgeordneten zu regeln. Die Immunität der Landtage kann gegebenenfalls enger, keinesfalls jedoch weiter gefasst werden, wie jene von National- und Bundesräten.

 

 

1.6. Unvereinbarkeit

Dieser Punkt wird auf die nächste Sitzung verschoben. Die Grüne Fraktion legt dazu ein Dokument betreffend die Offenlegung von Parteispenden nach deutschem Vorbild vor.

Weitere Vorgangsweise:

 

Zu Basisinformation II (Kontrollrechte der Gemeinden):

Wird bei der nächsten Sitzung behandelt; dazu soll jeweils eine schriftliche Stellungnahme des Gemeindebundes und des Städtebundes eingeholt werden.

Termin: bis 28. November 2003

 

 

 

 

Zu Basisinformation VI (Amtsverschwiegenheit, Transparenz der Verwaltung,

E-Government, Verhältnis zu den Medien):

Es soll ein Kontakt zum Vorsitzenden des Ausschusses 6 (Verwaltungsreform) hergestellt werden (Mag. Werner Wutscher). Verwendungszusage des Ausschussvorsitzenden Dr. Peter Kostelka.

 

 

 

 

Zu Basisinformation VIII (Besondere Kontrollorgane):

Die Grüne Fraktion kündigt eine Information zur Bundesumweltanwaltschaft und zur Landesumweltanwaltschaft an.

 

 

Nächste Sitzung des Ausschusses 8:

 

Mittwoch, 3. Dezember 2003, 9.30 Uhr.

 

 

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 8:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka                                             Dr. Ingrid Moser