Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr. Johannes Abentung/
Mag.
Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Univ.Prof. Dr. Peter Böhm (Vertretung
für Herbert Scheibner)
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Mag. Gabriele Burgstaller)
DI
Jörg Freunschlag
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag.
Anna Maria Hochhauser (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Walter
Prior
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Prof. Albrecht Konecny)
Dr.
Kurt Stürzenbecher (Vertretung
für Mag. Sonja Wehsely)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Vorsitzender des
Österreich-Konvents:
Dr. Franz Fiedler
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr.
Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr.
Claudia Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Dieter Egger
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
16.50
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Mitteilungen
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Fortsetzung der Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände
4.)
Weiteres Vorgehen
5.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses, insbesondere den Vorsitzenden des Österreich-Konvents, Herrn Dr.
Franz Fiedler und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er teilt mit, dass Mag.
Sonja Wehsely an Stelle von Mag. Renate Brauner als neues Ausschussmitglied
bestellt wurde.
Tagesordnungspunkt
2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 22. Juni 2004 wird mit
folgender Anmerkung genehmigt:
·
Die
Anmerkung zum Kompetenztatbestand Verfahren und Organisation des
Normungswesens, der technischen Standardisierung und der Typisierung auf Seite
15 des Protokolls lautet:
Als Alternative wird verschiedentlich ein breiterer
Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft" vorgeschlagen,
der ua auch die Maße, Normen und Standards für das Inverkehrbringen von Waren
aller Art und Sicherheits- und Qualitätsstandards für Dienstleistungen aller
Art umfassen soll.
Tagesordnungspunkt
3: Fortsetzung der Beratung über die Schaffung abgerundeter
Kompetenztatbestände
Der Ausschuss diskutiert die Vorgehensweise bei der
Behandlung des Ergänzungsmandates des Präsidiums:
Der Ausschuss kommt schließlich überein, die Beratung
anhand des vom Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Papiers, das die
bestehenden Kompetenzen systematisiert zusammenfasst, fortzusetzen.
Als vorläufiges Zwischenergebnis der Beratung
ist festzuhalten (Die Begriffe und Zuordnungen werden in einem weiteren
Durchgang nochmals durchbesprochen werden):
Schulwesen
Zum Schulwesen werden folgende
Alternativen diskutiert:
Variante 1:
Folgende Kompetenztatbestände werden vorgeschlagen:
- Schule der 6 bis 10 Jährigen
- Schule der 10 bis 18/19 Jährigen
- Hochschule
Variante 2:
Folgende Kompetenztatbestände werden vorgeschlagen:
- Pflichtschulen
- Höhere Schulen
- Universitäten
Variante 3:
Der Vorschlag geht davon aus, dass die inhaltliche und organisatorische
Kompetenz voneinander getrennt werden; wobei die Lehrplangestaltung
bundeseinheitlich erfolgen soll.
Variante 4:
Die Trennung Pflichtschulwesen und in höheres Schulwesen soll aufgegeben
werden. Stattdessen soll eine funktionale Kompetenzverteilung erfolgen, uz in
der Form, dass
- der Bund Bildungsziele, Koordination und Evaluierung festlegt und
- den Ländern Organisation und Schulverwaltung sowie die Ausgestaltung der
Zielvorgaben zukommt.
·
Einige Ausschussmitglieder geben zu
bedenken, dass die Formung der Tatbestände so erfolgen sollte, dass sie die
Einführung von Gesamtschulen nicht unmöglich macht.
·
Der überwiegende Teil der
Ausschussmitglieder spricht dagegen aus, im Bereich der Schulen
Sonderkompetenzen hinsichtlich der Organisation und des Dienstrechts zu
belassen; die Gesetzgebungskompetenzen für Organisation und Dienstrecht in den
Schulen sollte sich nach den allgemeinen Kompetenznormen richten. Angemerkt
wird, dass dies zur Folge hätte, dass die Lehrer damit Bedienstete des
jeweiligen Schulerhalters wären.
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt
die Ansicht, dass die Lehrplangestaltung bundeseinheitlich erfolgen sollte. In
diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezügliche Diskussion in Ausschuss 6
hingewiesen und angemerkt, das sich Bildungsministerium dafür ausgesprochen
hat, die Lehrplangestaltung im Bereich des Bundes zu belassen.
·
Die Ausschussmitglieder sprechen sich
überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte
von der Schulkompetenz zu trennen.
·
Weiters soll ein gesonderter
Kompetenztatbestand „Erwachsenenbildung“ geschaffen werden.
Die nachstehend angeführten, in der
Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den
oben dargestellten Varianten aufzuteilen.
Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende
Kompetenzen:
Art. 14 Abs 1 |
Schulwesen
(einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien) sowie
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime soweit
in Art. 14 nichts anderes bestimmt wird; |
Art. 14 Abs. 2 |
Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für
öffentliche Pflichtschulen (mit Ausnahmen) |
Art.
14 Abs. 5 lit. a |
Öffentliche
Übungsschulen, Übungskindergärten, Übungshorte und Übungsschülerheime, die
einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen
eingegliedert sind; |
Art. 14 Abs. 5 lit. b |
Öffentliche
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler, der in Art. 14
Abs. 5 lit.a genannten Übungsschulen bestimmt sind; |
Art.
14 Abs. 5 lit. c |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für
die in Art. 14 Abs. 5 lit. a und b genannten öffentlichen Einrichtungen; |
Art.
14 Abs. 9 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. b |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. c |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. d |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. e |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. f |
|
Art.
14a Abs. 2 lit. g |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. a |
|
Art.
14a Abs. 3 lit. b |
Derzeit auf Seiten der Länder bestehende
Kompetenzen:
Art. 14 Abs. 2 |
Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu
einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen; |
Art 14a Abs. 3 |
Erlassung von Ausführungsbestimmungen der Länder zu
einzelnen, genau zu bezeichnenden Bestimmungen auf dem Gebiet des Dienstrechtes
und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen; |
Art. 14 Abs. 9 i.V.m. Art. 21 B-VG |
Dienst- und Personalvertretungsrecht der Lehrer,
Erzieher und Kindergärtnerinnen, die in Dienstverhältnissen zu Land/Gemeinde
stehen; |
Art. 14a Abs. 1 |
Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen sowie
land- und forstwirtschaftliches Erziehungswesen soweit nicht ausdrücklich dem
Bund die Gesetzgebung übertragen ist; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss stellt klar, dass der
Begriff "Schule" im Sinne des tradierten Begriffsverständnisses, wie
es in der Judikatur des VfGH zum Ausdruck kommt, zu verstehen ist (Verfolgung
von erzieherischern Zielen und nicht bloße Vermittlung von Fertigkeiten).
Gesundheitswesen
Zum Gesundheitswesen werden folgende Modelle
vorgeschlagen:
Variante 1:
Das Gesundheitswesen (einschließlich Krankenanstalten, Strahlenschutz,
Lebensmittelrecht) soll als Gesamtkompetenzblock der dritten Säule zugewiesen
werden.
Variante 2:
- Die Angelegenheiten der Gesundheit (Gesundheitswesen und Ernährungswesen)
sollen in die Kompetenz des Bundes,
- die Heil- und Pflegeanstalten in die dritte Säule und
- das Leichen- und Bestattungswesen sowie die regionalen und örtlichen
Gesundheitsdienste in die Kompetenz der Länder
fallen.
Variante 3:
- Es soll eine Generalklausel "Gesundheitswesen" zugunsten des Bundes
geschaffen werden;
- daneben bleiben als weitere Kompetenzen der Länder bzw in der dritten Säule:
Heil- und Pflegeanstalten und
Regionale und örtliche Gesundheitsdienste (entspricht den derzeitigen
Landeskompetenzen).
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich dafür aus,
die Berufsausbildung und -ausübung im Gesundheitsbereich bundeseinheitlich zu
regeln.
Die nachstehend angeführten, in der
Bundesverfassung verankerten Kompetenzen wären in der Folge entsprechend den
oben dargestellten Varianten aufzuteilen.
Derzeit
auf Seiten des Bundes bestehende Kompetenzen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch
nur die sanitäre Aufsicht; |
Derzeit zwischen Bundes und Ländern
geteilte Kompetenzen:
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Heil- und Pflegeanstalten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie
Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Natürliche Heilvorkommen; |
Derzeit auf Seiten der Länder bestehende
Kompetenzen:
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten; |
Art. 10 Abs. 1 Z.
12 |
Leichen- und Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss definiert Gesundheitswesen als Summe der
Maßnahmen zur Sicherung der Volksgesundheit, Ziel ist es, Gesundheit zu
erhalten und wiederherzustellen. Als Kern des Gesundheitswesens wird die
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im extra- und im intramuralen Bereich
gesehen.
Tierschutz
Im Ausschuss werden zum Thema Tierschutz folgende
Modelle vorgeschlagen:
Variante 1:
Tierschutz und Pflanzenschutz als eigener Kompetenztatbestand des Bundes.
Variante
2:
Tierschutz und Pflanzenschutz werden als Teil des Umweltschutzes angesehen und
der 3. Säule zugewiesen.
Variante 3:
Tierschutz, Pflanzenschutz und Naturschutz bleiben eigene getrennte
Kompetenzen.
Derzeitige Kompetenz des Bundes:
Art. 11 Abs. 1 Z 8 |
Tierschutz mit Ausnahme der Ausübung der Jagd- oder
der Fischerei |
Anmerkungen:
·
Einige Ausschussmitglieder betonen, dass Tierschutz und
Pflanzenschutz als Tatbestände nicht zusammengezogen werden sollen, da sie
jeweils andere Regelungsziele haben.
·
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass
auch die Tierzucht Bezüge zum Tierschutz aufweist.
Landwirtschaft
Die Diskussion führt zu folgendem
Ergebnis:
·
Die im Bereich der Landwirtschaft
bestehenden Kompetenzen sind sehr heterogen. Die Landwirtschaft umfasst
einerseits die landwirtschaftliche Urproduktion, wohl aber auch Veterinärwesen,
Bodenreform, Tierzucht, Pflanzenschutz und das Inverkehrbringen von Waren.
Es wird festgehalten, dass das Veterinärwesen auch einen Bezug zum
Gesundheitswesen und zum Tierschutz aufweist.
·
Einige Mitglieder sprechen sich dafür
aus, Veterinärwesen in den Kompetenzen Gesundheitsschutz und Tierschutz
aufgehen zu lassen.
·
Vereinzelt wird vorgeschlagen,
Landwirtschaft (einschließlich der Jagd- und Fischerei, der gesetzlichen
beruflichen Interessenvertretungen auf diesen Gebieten und dem Flurschutz) als
eigene Landeskompetenz zu normieren.
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder befürwortet
einen eigenen Kompetenztatbestand Bodenreform, der den Ländern zuzuweisen wäre.
Andere Mitglieder sprechen sich dafür aus, die Bodenreform der dritten Säule
zuzuweisen.
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt
die Ansicht, dass das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht ein eigener
Tatbestand im Bereich der Länder sein soll. Andere Mitglieder treten dafür ein,
das land- und forstwirtschaftliche Arbeitsrecht in den Tatbestand Arbeitsrecht
zu integrieren.
Entsprechend den diskutierten Alternativen
wären die nachstehend angeführten, derzeit in der Bundesverfassung verankerten
Kompetenzen zuzuordnen:
Derzeit auf Seiten des Bundes bestehende
Kompetenzen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Veterinärwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Derzeit zwischen Bund und Ländern
geteilte Kompetenzen:
Art. 12 Abs. 2 |
Einrichtung,
Aufgaben und Verfahren der Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sowie
die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der
Bodenreform sonst noch befassten Behörden; |
Art. 12 Abs. 1 Z 3 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 4 |
|
Art. 12 Abs. 1 Z 6 |
Derzeit auf Seiten der Länder bestehende
Kompetenzen:
Art 15 Abs. 1 |
Tierzucht; Jagd- und Fischerei; berufliche Vertretungen auf land- und
forstwirtschaftlichen Gebiet; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsbehördliche Beschränkungen des Grundstücksverkehrs für
Ausländer und des Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten,
einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht
zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Verwaltungsverfahren
und die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes
Das Kompetenzfeld Verwaltungsverfahren
umfasst im wesentlichen folgende Kompetenzen:
Art. 129b Abs. 6 |
|
Art. 11 Abs. 2 |
|
Art. 11 Abs. 6 |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich
der Kompetenz "Verwaltungsverfahren und allgemeine Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes" kein Änderungsbedarf besteht. Die geltende
Regelung des Art 11 Abs 2 B-VG soll beibehalten werden.
Die Kompetenz umfasst:
Art. 20 Abs. 4 |
|
Art. 20 Abs. 4 |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet die
Auskunftspflicht als Teil der Organisationskompetenz.
Andere Mitglieder sprechen sich dafür aus, das Auskunftsrecht als eigene
Kompetenztatbestand zu konzipieren, dabei wird angeregt eine zu Art 11 Abs 2
analoge Kompetenzgrundlage zu schaffen.
Öffentliche
Auftragsvergabe
Die Kompetenz umfasst:
Art. 14b |
Öffentliches
Auftragswesen mit Ausnahme der Nachprüfung der Vergaben der Länder; |
Art. 14b |
Nachprüfung der Vergaben der
Länder; |
Anmerkungen:
·
Einige Ausschussmitglieder sprechen sich für eine
Einbeziehung der Organisation des Rechtsschutzes in der Kompetenz Öffentliche
Auftragsvergabe aus.
Das Kompetenzfeld
umfasst jedenfalls:
Art. 12
Abs. 1 Z 5 |
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel
10 fällt; |
Anmerkungen:
Ein Teil der
Ausschussmitglieder spricht sich für die Schaffung eines großen
Kompetenztatbestandes "Energiewesen" aus, in dem die derzeitigen
Einzelkompetenzen (insbesondere auch die Kompetenznormen außerhalb des B-VG
zusammengefasst werden).
Andere Mitglieder befürworten einen eigenen Kompetenztatbestand
Elektrizitätswesen, der auch das Starkstromwegerecht mitumfassen soll.
Fürsorgerecht
Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Armenwesen; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Artikel
10 fällt; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Volkspflegestätten; |
Art. 12 Abs. 1 Z 1 |
Mutterschafts-, Säuglings und Jugendfürsorge |
Art. 15 Abs. 1 |
Soziale Dienste |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht
sich dafür aus, die Fürsorge, Pflege und Sozialhilfe zu einem
Kompetenztatbestand zusammenzufassen. Vereinzelt wird eine Zuweisung dieser
Kompetenz zur dritten Säule angeregt.
·
Die Zuordnung der Kompetenz
Jugendfürsorge ist umstritten; die Ausschussmitglieder treten überwiegend für
einen umfassenden Fürsorgebegriff ein, der auch die Jugendfürsorge einschließt.
Andere Mitglieder befürworten dagegen eine Zusammenführung von Jugendschutz und
Jugendfürsorge unter einem Kompetenzbegriff Jugend.
Landesverfassung
Der Kompetenztatbestand umfasst im
Wesentlichen:
Art. 15 Abs. 1 |
Landesverfassung; Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes-
und Gemeindesymbole; Auszeichnungen des Landes; |
Art. 127c |
Kompetenz des VfGH zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten mit
LRH (Verfassungsgesetzgeber); |
Art. 148i |
Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für die Landesverwaltung
(Verfassungsgesetzgeber); |
Hinsichtlich der Zuordnung noch offen:
|
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Anmerkungen:
Der Ausschuss hält fest, dass die
Verfassungsautonomie der Länder nicht beschränkt werden soll. In diesem
Zusammenhang bleibt allerdings die Frage der Reichweite der
Verfassungsautonomie der Länder zur Regelung direkt-demokratischer Instrumente
und zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen zu klären.
·
Die Einführung einer
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur
Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.
·
Die Zuweisung der Kompetenz zur Regelung
der Unvereinbarkeiten von Landesorganen (vgl Art 19 Abs 2 B-VG) ist noch offen.
·
Es wird angeregt, die Kompetenz zur
Organisation der Landesverwaltungsgerichte als Organisationskompetenz zu
verstehen.
Vereinzelt wird vorgeschlagen, das Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten
analog zu Art 11 Abs 2 B-VG zu regeln.
Auswärtige
Angelegenheiten der Länder
Als Kompetenzinhalt könnte angesehen
werden:
Art. 15 Abs. 1 |
Allgemeine Außenbeziehungen der Länder |
Art. 16 Abs. 1 |
Abschluss von Länderstaatsverträgen |
Anmerkungen:
·
Einige Ausschussmitglieder äußern sich
gegenüber einer Festschreibung einer solchen Kompetenz der Länder kritisch; sie
betonen, dass die Generalkompetenz des Bundes in Bezug auf auswärtige
Angelegenheiten nicht eingeschränkt werden dürfe und warnen vor einem erhöhten
Koordinationsbedarf zwischen Bund und Ländern in Fragen der Außenvertretung.
Andere Mitglieder entgegnen, dass mit der Kompetenz "Auswärtige
Angelegenheiten der Länder" nur bestehende Rechte der Länder
festgeschrieben würden und insbesondere klargestellt würde, dass die
Außenvertretung der Länder sich nicht im Abschluss von Länderstaatsverträgen
erschöpft.
Landesfinanzen
Der Kompetenztatbestand umfasst im
Wesentlichen:
§ 8 F-VG |
Landes- und Gemeindeabgaben; Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben und Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand
wie eine Bundesabgabe (vorbehaltlich § 7 Abs 3 - 5) |
§ 3 F-VG |
Landesumlage |
§ 14 F-VG |
Aufnahme von Darlehen der Länder und Gemeinden |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss hält fest, dass die
Kompetenz nicht spiegelbildlich zur Bundeskompetenz "Bundesfinanzen"
zu verstehen ist und dass das Monopolwesen zur Gänze in die Kompetenz des
Bundes fällt.
Landesstatistik
Der Kompetenztatbestand umfasst:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Jegliche Statistik; |
Organisation
des Landes und der Gemeinden
Der Kompetenztatbestand umfasst:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Stiftungen und Fonds, die nach ihren Zwecken nicht über den
Interessenbereich eines Landes hinausgehen oder schon bisher von den Ländern
autonom verwaltet wurden; |
Art. 15
Abs. 1 |
Einrichtung der Landesbehörden und
sonstigen Einrichtungen des Landes; |
Art. 111 |
Zusammensetzung
von Wiener Kollegialbehörden; |
Art. 115
Abs. 2 |
Gemeindeorganisationsrecht; |
Art. 116
Abs. 3 |
Verleihung des
Stadtrechts; |
Art. 116a
Abs. 4 und 5 |
Organisation
der Gemeindeverbände; |
Art. 119a
Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden außer Bundesvollziehung; |
Art. 129b
Abs. 6 |
Organisation
und Dienstrecht der UVS; |
Die Zuordnung
folgender Kompetenzen ist noch offen:
Art. 14b |
Nachprüfung der Vergaben
der Länder; |
Art. 119a Abs. 3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden für Bundesvollziehung; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss erachtet das öffentliche
Stiftungswesen als Teil der Organisationskompetenz.
Dienstrecht
des Landes und der Gemeinden
Der Kompetenztatbestand umfasst:
Art. 21
Abs. 1 |
Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit
für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht
anders bestimmt ist; |
Art. 21
Abs. 2 |
Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände und der Personalvertretung der Bediensteten der Länder,
soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich dafür aus,
Organisation und Dienstrecht als zwei getrennte Kompetenztatbestände zu
formulieren.
·
Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz
zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und
Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6;
auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der
Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.
·
Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz
Pensionsrecht vom "Dienstrecht" zu trennen.
·
Der Ausschuss erachtet das öffentliche
Stiftungswesen als Teil der Organisationskompetenz.
·
Die Frage, ob
der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und
von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll,
ist im Ausschuss umstritten. Es ist aber genauso denkbar, die in Art. 21 Abs. 2
B-VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern
zuzuweisen.
·
Vereinzelt wird ein eigener
Kompetenztatbestand "Antidiskriminierung" vorgeschlagen.
Katastrophenhilfe
und Rettungswesen
Der Kompetenztatbestand umfasst:
Art. 15 Abs. 1 |
Katastrophenbekämpfung; Feuerpolizei; Feuerwehrwesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Rettungswesen; |
Veranstaltungen
und örtliche Sicherheit
Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:
Art. 15
Abs. 1 |
Veranstaltungsrecht und örtliche
Sicherheitspolizei; |
Art. 15
Abs. 2 |
Angelegenheiten der örtlichen
Sicherheitspolizei (das ist des Teiles der Sicherheitspolizei, der im
ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie die
Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes); |
Art. 15 Abs. 3 |
Angelegenheiten
des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen,
Darbietungen und Belustigungen; |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht
sich dafür aus, die sonder-gewerberechtlichen Angelegenheiten in diesen
Kompetenzen in einen Tatbestand "Gewerberecht" bzw "Ausübung
wirtschaftlicher Tätigkeiten" bzw "Angelegenheiten der
Wirtschaft" zu integrieren.
Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen wegen ihrer vorwiegend
regionalen Dimension als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder
zu belassen.
Organisation der regionalen und
örtlichen Gesundheitsdienste und Bestattungswesen
Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:
Art 15 Abs. 1 |
Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten; |
Art. 10 Abs. 1 Z.
12 |
Leichen- und Bestattungswesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12
|
Gemeindesanitätsdienst; |
Anmerkung: Siehe dazu die Anmerkungen zum
Punkt Gesundheitswesen.
Jugend
Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:
Art. 15 Abs. 1 |
Kinderbetreuung;
Kindergärten; Jugendschutz |
Art. 14 Abs. 4 |
Kindergartenwesen und Hortwesen; |
Anmerkungen:
·
Die Zuordnung der Kompetenz
Jugendfürsorge ist umstritten; einige Ausschussmitglieder treten für einen
umfassenden Fürsorgebegriff ein, der auch die Jugendfürsorge einschließt;
andere befürworten die Zusammenführung von Jugendschutz und Jugendfürsorge
unter einem Tatbestand Jugend.
Kindergärten,
Kinderbetreuung und Horte
Anmerkungen:
·
Die Ausschussmitglieder sprechen sich
überwiegend dafür aus, die Kompetenzen Kindergärten, Kinderbetreuung und Horte
von der Schulkompetenz zu trennen.
·
Der Tatbestand würde eine Alternative zum
Tatbestand Jugend darstellen.
·
Einige Mitglieder vertreten die Ansicht,
dass Kindergärten und Volkschulen vom gleichen Gesetzgeber geregelt werden
sollen.
·
Die Kompetenz würde auch Schülerheime
umfassen.
Kultur
Der Kompetenzblock umfasst:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz; |
Art. 15 Abs. 1 |
Musikschulen; Volkstumspflege |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht
sich für einen Kompetenztatbestand Kulturgüterschutz aus.
Andere Mitglieder vertreten die Ansicht, dass im Bereich der Länder eine
Kompetenz "Kultur mit Ausnahme des Kulturgüterschutzes" verbleiben
soll.
Raumordnung
und Bodenschutz
Das Kompetenzfeld umfasst:
Art. 15 Abs. 1 |
Raumordnung mit Ausnahme der Fachplanungen des Bundes;
Bodenschutz |
Art 15 Abs 1 |
Grundverkehrsrecht |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht
sich dafür aus, Bodennutzung und Bodenschutz zu einem Kompetenztatbestand
zusammenzufassen.
·
Vereinzelt wird die Schaffung einer
Bundes-Raumordnungskompetenz gefordert.
·
Vereinzelt wird ein Tatbestand
"Allgemeine Raumordnung und bauliche Gestaltung" vorgeschlagen.
·
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass
Grundverkehrsrecht einen starken Bezug zum Zivilrecht aufweist.
Straßenrecht
mit Ausnahme von Bundesstraßen
Der Kompetenztatbestand umfasst:
Art. 15 Abs. 1 |
Landes-,
Gemeindestraßen; öffentliches Wegerecht |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss geht von einem
Straßenbegriff im Sinne der StVO aus.
Baurecht
Der Kompetenztatbestand umfasst:
Art 15 Abs. 1 |
Baurecht und Ortsbildschutz; Bauprodukte; |
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Heizungsanlagen; |
Anmerkungen:
·
Ein
Teil der Ausschussmitglieder ist der Ansicht, dass das anlagenbezogene Baurecht
und die Regelung von Bauprodukten aus dieser Kompetenz herausgelöst und in
einen Bundes-Tatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft"
miteinbezogen werden sollte.
Andere Mitglieder sprechen sich gegen eine solche Lösung aus, da damit der
abgerundete Kompetenztatbestand Baurecht auseinander gerissen würde.
·
Einige
Mitglieder meinen, dass dem Problem der Mehrfachbewilligungen mit einer
Kompetenz "Integrierte Genehmigung von Vorhaben" (im Sinne einer
Verallgemeinerung der UVP-Kompetenz) besser begegnet werden könnte als mit dem
Herauslösen des "anlagenbezogenen Baurechts".
·
Einige
Ausschussmitglieder befürworten eine Abrundung der Baurechtskompetenz der
Länder in dem Sinne, dass das Baurecht beispielsweise auch hochbautechnische
Fragen im Bereich der Eisenbahnrechts umfassen soll.
Öffentliches
Wohnungswesen und Wohnbauförderung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung; |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich für eine
Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich
der Länder aus.
·
Vereinzelt wird angeregt, auch das
Mietrecht in diesem Kompetenztatbestand anzusiedeln.
Natur- und Landschaftsschutz
Der
Kompetenztatbestand umfasst:
Art. 15 Abs. 1 |
Natur- und
Landschaftsschutz |
Anmerkungen:
·
Vereinzelt wird angeregt eine eigene
Kompetenz des Bundes für die Koordination des Naturschutzes und die Wahrnehmung
der Raumordnung im Rahmen der europäischen Union zu schaffen.
Sport
und Tourismus
Der Kompetenztatbestand könnte umfassen:
Art. 15 Abs. 1 |
Sportangelegenheiten;
Berg- und Schiführerwesen einschließlich berufliche Vertretungen auf diesem
Gebiet; |
Art. 15 Abs. 1 |
Fremdenverkehr;
Privatzimmervermietung; Campingwesen |
Anmerkungen:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht
sich dafür aus, die Berufsausbildung, den Zugang zu Berufen und die berufliche
Vertretung einheitlich zu regeln und die sonder-gewerberechtlichen Kompetenzen
(Berg- und Schiführerwesen) in einen Tatbestand "Gewerberecht" bzw
"Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten" bzw "Angelegenheiten der
Wirtschaft" zu integrieren.
Andere Mitglieder treten dafür ein, die Kompetenzen - auch soweit sie
gewerberechtliche Aspekte haben - wegen ihrer vorwiegend regionalen Dimension
als selbständigen Tatbestand in der Kompetenz der Länder zu belassen.
Abfallwirtschaft
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt
die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen
und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist und spricht sich für eine
Zusammenführung der Abfallkompetenzen aus. Andere Mitglieder sprechen sich für
den Verbleib eine Abfallkompetenz der Länder aus.
·
Vereinzelt
wird als Alternative zu einem Landes-Kompetenztatbestand
"Abfallwirtschaft" ein Kompetenztatbestand "Ver- und Entsorgung
von Objekten" erwogen, in dem die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der
Kommunen zusammengefasst sind (Kanalisation, Wasserversorgung,
Abwasserentsorgung). Ein Teil der Ausschussmitglieder lehnt diesen Vorschlag
ab, weil damit derzeit bestehende Kompetenzzusammenhänge auseinander gerissen
würden.
Entsprechend diesen Alternativen wäre
auch die derzeit in der Bundesverfassung verankerte Landeskompetenz zuzuordnen:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit nicht
der Bund von seiner Kompetenz gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG Gebrauch gemacht
hat; |
Anmerkungen:
Vgl auch die Anmerkungen zum Punkt
Abfallwirtschaft im Protokoll der 11. Sitzung
Annexkompetenzen des Landes
Art 10 Abs 1 Z 6 |
Enteignung in Angelegenheiten, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 11 Abs. 2 |
Verwaltungsverfahren, allgemeine Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, Verwaltungsvollstreckung in Angelegenheiten, in
denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, insbesondere auch in den
Angelegenheiten des Abgabenwesens, soweit nicht der Bund von seiner Kompetenz
gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG Gebrauch gemacht hat; |
Art. 11 Abs. 2 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche abweichende
Verfahrensbestimmungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den
Ländern zusteht; |
Art. 15 Abs. 9 |
Zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem
Gebiet des Straf- und Zivilrechtes |
Anmerkungen:
·
Der
Ausschuss vertritt einvernehmlich die Ansicht, dass die Enteignung weiterhin
eine Annexkompetenz darstellen soll.
·
Zu
Art. 11 Abs. 2 sei auf die Bemerkungen zum Verwaltungsverfahren verwiesen.
·
Zu
Art. 15 Abs. 9 sei auf den bereits vorliegenden Bericht des Ausschusses 5 vom.
4.3.2004 verwiesen.
Tagesordnungspunkt
4: Weiteres Vorgehen
In der nächsten Ausschusssitzung am 9. Juli 2004
werden die bisherigen Ergebnisse zu den Beratungen zum Ergänzungsmandat
nochmals durchbesprochen werden.
Der Bericht an das Präsidium wird die
Ausschussergebnisse auf Basis der Protokolle zusammenfassen; wie schon der
erste Bericht des Ausschusses wird auch dieser Bericht einen Besonderen Teil
mit den von den Ausschussmitgliedern eingebrachten schriftlichen Vorschlägen
zur Formulierung abgerundeter Kompetenztatbestände enthalten.
Zum
Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.