Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
Dr. Johannes Abentung/
Mag.
Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Univ.Prof. Dr. Peter Böhm (Vertretung
für Herbert Scheibner)
Dieter Egger
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Mag. Gabriele Burgstaller)
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Prof.
Albrecht Konecny
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Dr.
Ludwig Staudigl (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Kurt Stürzenbecher (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Peter Kostelka)
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika
Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
DI
Jörg Freunschlag
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Walter
Prior
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
16.30
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Mitteilungen
2.)
Terminplanung
3.)
Generaldebatte über das Ergänzungsmandat
4.)
Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände
5.)
Weiteres Vorgehen
6.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Er weist auf die vom Präsidium beschlossene Ergänzung
des Mandates hin und erläutert den Auftrag des Präsidiums.
Tagesordnungspunkt 2: Terminplanung
Der Ausschuss
legt für die Beratung des ersten Punktes des Ergänzungsmandates (Formulierung
abgerundeter Kompetenztatbestände) folgende weitere Sitzungstermine fest:
Montag,
5. Juli 2004 10:00
bis 17:30 Uhr
Freitag,
9. Juli 2004 10:00
bis 17:30 Uhr
Reservetermin:
Mittwoch,
14. Juli 2004 13:00
bis 18:00 Uhr
Mit dem Beratungen zum zweiten Punkt des
Ergänzungsmandates (Aufteilung der Kompetenztatbestände) wird voraussichtlich
Anfang September 2004 begonnen werden.
Tagesordnungspunkt
3: Generaldebatte über das Ergänzungsmandat
Aus der Generaldebatte ist zusammenfassend
festzuhalten:
Tagesordnungspunkt
4: Beratung über die Schaffung abgerundeter Kompetenztatbestände
Die Beratung erfolgt auf Grundlage eines vom
Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Papieres, das die bestehenden Kompetenzen
zu größeren Kompetenztatbeständen (Kompetenzfeldern) zusammenfasst (Papier
"Systematisierung der Kompetenzen").
Die Wirtschaftskammer Österreich legt einen Vorschlag
für eine neue Kompetenzverteilung vor (Papier "Kompetenzverteilung neu -
Gesetzgebungskompetenzen"), dem ebenfalls die Formulierung größerer
abgerundeter Kompetenztatbestände (Kompetenzfelder) zugrunde liegt.
Der Ausschuss macht folgende Vorschläge für neue
Kompetenzbegriffe, die - wie auch die Zuordnung der bestehenden
Kompetenztatbestände zu diesen Begriffen - als vorläufige Ergebnisse der
Beratung zu verstehen sind, auf denen die weiteren Beratungen aufbauen werden.
(Als vorläufige Arbeitsgrundlagen sind dabei insbesondere auch Begriffe zu
verstehen, die das jeweilige Kompetenzfeld nicht abschließend definieren, wie
etwa „Abfallwirtschaft, soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist“.)
Bundesverfassung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat,
Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 1 |
Verfassungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 6 |
Verwaltungsgerichtsbarkeit; |
Art. 10 Abs. 1 Z 18 |
Wahlen zum Europäischen Parlament; |
Art. 8a Abs. 3 |
Nähere Bestimmungen über Symbole des Bundes; |
Art. 26 Abs. 1 |
Wahlverfahren zum NR; |
Art. 46 Abs. 1 |
Verfahren für Volksabstimmungen und Volksbegehren; |
Art. 124
Abs. 1 |
Stellvertretung
des Präsidenten des Rechnungshofes im NR durch das GOGNR; |
Art. 128 |
Bestimmungen
über den RH; |
Art. 141 Abs. 3 |
Voraussetzungen für die Anfechtung von
Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen vor dem VfGH; |
Art. 145 |
Regelung der Anfechtung von Verletzungen des
Völkerrechts vor dem VfGH; |
Art. 148 |
Bestimmungen
über den VfGH; |
Art. 148j |
Bestimmungen
über die VA; |
Die folgenden Kompetenzen sind noch
hinsichtlich ihres Verhältnisses zum Kompetenztatbestand
"Landesverfassung" zu klären:
Art. 19 Abs. 2 |
Beschränkung für Funktionäre (Unvereinbarkeiten); |
|
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss hält fest, dass die
Verfassungsautonomie der Länder nicht beschränkt werden soll. In diesem
Zusammenhang bleibt allerdings die Frage der Reichweite der
Verfassungsautonomie der Länder zur Regelung direkt-demokratischer Instrumente
und zur Regelung der Unvereinbarkeiten von Landesorganen zu klären.
·
Die Einführung einer
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit wird jedenfalls die Frage der Abgrenzung zur
Bundeskompetenz Verwaltungsgerichtsbarkeit aufwerfen.
Auswärtige
Angelegenheiten des Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
äußere Angelegenheiten mit Einschluß der
politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland,
insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet der Zuständigkeit der
Länder nach Artikel 16 Abs. 1; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Grenzvermarkung; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; |
Art. 10 Abs. 1 Z 2 |
Zollwesen; |
Bundesfinanzen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben,
die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind;
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
Art. 10 Abs. 1 Z 4 |
Monopolwesen |
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von
Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleichs im Interesse der
Familie zum Gegenstand hat; |
Die Zuordnung folgender Kompetenzen ist
noch offen; unbeschadet der Ergebnisse der Beratungen des Ausschusses 10
könnten sie allenfalls unter einem eigenen Kompetenztatbestand "Finanzausgleich"
zusammengefasst werden:
Verteilung der Besteuerungsrechte
(Kompetenz-Kompetenz der einfachen Bundesgesetzgebung) |
|
Verteilung der Abgabenerträge |
|
Finanzzuweisungen an Länder und Gemeinden |
Statistik
für Zwecke des Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des
Rechtes der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben -
sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen
Landes dient; |
Organisation
des Bundes
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1
Z 16 |
Einrichtung
der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; |
Die Zuordnung
folgender Kompetenz ist noch offen:
Art. 119a Abs.
3 |
Aufsichtsrecht
über Gemeinden für Bundesvollziehung; |
Dienstrecht des Bundes
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 16 |
Dienstrecht
und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten; |
Die Zuordnung
folgender Kompetenz ist noch offen:
Art. 21 Abs. 2
|
Arbeitnehmerschutz
und Personalvertretungsrecht der Bediensteten der Länder, soweit diese in
Betrieben tätig sind; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich dafür aus,
Organisation und Dienstrecht als zwei getrennte Kompetenztatbestände zu
formulieren.
·
Ob und inwieweit dem Bund eine Kompetenz
zukommen soll, gemeinsame Grundsätze für die Dienstrechte von Bund, Ländern und
Gemeinden zu schaffen, ist auch Gegenstand der Beratungen des Ausschusses 6;
auf die Ergebnisse dieser Beratungen ist bei der Formulierung der
Dienstrechtskompetenzen Bedacht zu nehmen.
·
Vereinzelt wird erwogen, die Kompetenz
Pensionsrecht vom "Dienstrecht" zu trennen.
·
Die Frage, ob
der Arbeitnehmerschutz unabhängig von der organisatorischen Zugehörigkeit und
von der Tätigkeit des zu Schützenden in die Kompetenz des Bundes fallen soll,
ist im Ausschuss umstritten. Es ist aber genauso denkbar, die in Art. 21 Abs. 2
B-VG verankerte Bundeskompetenz im Sinne einer Kompetenzabrundung den Ländern
zuzuweisen.
Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaft
und Personenstandswesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Ein- und
Auswanderungswesen; |
Art. 10 Abs. 1
Z 3 |
Passwesen; |
Art. 10 Abs 1
Z 3 |
Abschiebung,
Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und
der Namensänderung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Fremdenpolizei und Meldewesen; |
Art. 11 Abs. 1 Z 1 |
Staatsbürgerschaft; |
Anmerkungen:
·
Bei der Formulierung dieses
Kompetenztatbestandes ist das weitere Schicksal des Art 6 B-VG (Staats-
und Landesbürgerschaft) mitzuberücksichtigen.
·
Die Kompetenzen Fremdenpolizei und
Meldewesen weisen eine Schnittstelle zum Kompetenztatbestand "Wahrung der
inneren Sicherheit" auf. Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich
dafür aus diese Kompetenzen dort zuzuordnen.
Datenschutz
Anmerkung:
·
Der Kompetenztatbestand soll auch die
manuelle Erfassung von Daten mitumfassen.
Geldwirtschaft
und Kapitalverkehr
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Geld-, Kredit-, Börse- und
Bankwesen; |
Wahrung der äußeren Sicherheit
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
militärische
Angelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Kriegsschadenangelegenheiten
und Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
Fürsorge für
Kriegsgräber; |
Art. 10 Abs. 1 Z 15 |
aus Anlaß
eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen
Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch
hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen; |
Art. 81 |
Mitwirkung der
Länder bei der Verpflegung des Heeres; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich für eine
Teilung in einen Tatbestand "Wahrung der äußeren Sicherheit" und
einen Tatbestand "Wahrung der inneren Sicherheit" aus.
Wahrung der inneren Sicherheit
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 7 |
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch
mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Versammlungsrecht; |
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen,
Schießwesen; |
|
Art. 10 Abs. 1 Z 14 |
Regelung der
Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch; |
Zivilrechtswesen
und Justizstrafrecht
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Zivilrechtswesen einschließlich des
wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die
den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur
Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen
unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch
Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in
Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Justizpflege |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen
verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten
betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und
verwandter Berufe; |
Art. 10 Abs. 1
Z 7 |
Vereinsrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Vertragsversicherungswesen; |
Art. 10
Abs. 2 |
Bäuerliches Anerbenrecht; |
Art. 12 Abs. 1 Z 2 |
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten; |
Art. 83
Abs. 1 |
Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte; |
Art. 87a
Abs. 1 |
Übertragung von Geschäften auf Rechtspfleger; |
Noch offen ist die Zuordnung folgender
Kompetenz; sie könnte allenfalls auch dem Kompetenztatbestand
"Bundesverfassung" zugeordnet werden:
Art.
23 Abs. 4 und Abs 5 |
Kompetenz für AHG und
OrgHG; |
Anmerkungen:
·
Beim Kompetenztatbestand Zivilrecht sind
auch die im Bericht des Ausschusses 5 vom 4. März 2004 festgehaltenen
Beratungsergebnisse zu Art 15 Abs 9 B-VG mitzuberücksichtigen.
·
Der Ausschuss spricht sich überwiegend
dafür aus, den Tatbestand Vereinsrecht nicht der inneren Sicherheit, sondern
dem "Zivilrecht" zuzuordnen.
·
Der Ausschuss ist weiters der Ansicht,
dass der Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim
"Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht" anzusiedeln
ist.
Kartell
und Wettbewerbsrecht
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art.
10 Abs. 1 Z 8 |
Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbes; |
Wirtschaftliche Schutzrechte
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 6 |
Urheberrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und
anderen Warenbezeichnungen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten der Patentanwälte; |
Wirtschaftslenkung
Anmerkung:
·
Vereinzelt wird im Ausschuss die Meinung
vertreten, eine Kompetenz Wirtschaftslenkung sollte auf Fälle von
wirtschaftlichen Notlagen begrenzt werden.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Wirtschaftslenkung" wird vereinzelt ein Kompetenztatbestand "Umsetzung
der gemeinsamen Agrarpolitik" vorgeschlagen, dieser würde nicht nur
Maßnahmen der Marktordnung, sondern auch die Entwicklung des ländlichen Raumes
umfassen.
·
Als weitere Alternative wird
verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der
Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung
von wirtschaftlichen Tätigkeiten, das Anlagenrecht, das Energiewesen, das
Postwesen, die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, Maße, Normen und Standards
für das Inverkehrbringen von Waren aller Art und auch die Wirtschaftslenkung
und wirtschaftliche Krisenvorsorge umfassen soll.
Wasser-,
Forst- und Bergwesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wasserrecht; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der
unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und
Flößerei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Wildbachverbauung; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Forstwesen einschließlich des Triftwesens; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Bergwesen; |
Anmerkungen:
·
Der Ausschuss spricht sich überwiegend
dafür aus, die Bereiche Wasser-, Forst- und Bergwesen zu einem
Kompetenztatbestand zusammenzuziehen.
·
Es wird vereinzelt angemerkt, dass die
Kompetenz Wildbachverbauung auch einem anderen Kompetenztatbestand zugeordnet
werden könnte.
Abfallwirtschaft,
soweit sie bundesrechtlich zu regeln ist
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle,
|
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Abfallwirtschaft
hinsichtlich nicht-gefährlicher Abfälle soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; |
Anmerkung:
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt
die Ansicht, dass die derzeit bestehende Unterscheidung zwischen gefährlichen
und nicht-gefährlichen Abfällen unzweckmäßig ist.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Abfallwirtschaft" wird verschiedentlich ein Kompetenztatbestand "Stoffstrom-
und Risikomanagement" vorgeschlagen. Dieser Begriff würde auch
Chemikalienrecht und Giftrecht mitumfassen.
·
Als weitere Alternative wird
verschiedentlich ein breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor
Beeinträchtigung der Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz
(einschließlich Lärmschutz), Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft
umfassen soll.
·
Die korrespondierende
Kompetenz auf Landesseite könnte "Abfallwirtschaft,
soweit sie landesgesetzlich zu regeln ist" benannt werden.
Als Alternative wird ein Kompetenztatbestand "Ver- und Entsorgung von
Objekten" erwogen, in dem die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der
Kommunen zusammengefasst sind.
Umweltschutz, soweit er
bundesrechtlich zu regeln ist
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen mit erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die
Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Maßnahmen
zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung
von Immissionsgrenzwerten entstehen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 12 |
Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Umweltverträglichkeitsprüfung
für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11
Abs. 7 |
Die
Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren des unabhängigen Umweltsenates; |
Art. 11
Abs. 1 Z 7 |
Genehmigung
von Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu
rechnen ist; |
Art. 11
Abs. 5 |
Festlegung
einheitlicher Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe; |
Anmerkungen:
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Umweltschutz, soweit er bundesrechtlich zu regeln ist" wird ein
Kompetenztatbestand "Umweltschutz mit Ausnahme des Naturschutzes" vorgeschlagen.
·
Als weitere Alternative wird ein
breiterer Kompetenztatbestand "Schutz vor Beeinträchtigungen der
Umwelt" vorgeschlagen, der Umweltschutz (einschließlich Lärmschutz),
Umweltverträglichkeitsprüfung und Abfallwirtschaft umfassen soll.
Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten,
die bundesrechtlich zu regeln sind
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, |
Anmerkungen:
·
Die Kompetenz Dampfkessel- und
Kraftmaschinenwesen ist diesem Kompetenztatbestand nur insoweit zuzuordnen, als
betriebliche Einrichtungen betroffen sind; soweit private Einrichtungen
betroffen sind, ist die Kompetenz dem "Bauwesen" zuzuordnen.
·
Einige Ausschussmitglieder sprechen sich
dafür aus, dass die Erteilung von Berufsberechtigungen in Zukunft einheitlich
vom Bund zu regeln ist.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
"Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die bundesrechtlich zu regeln
sind" wird
- einerseits ein Kompetenztatbestand "Gewerbe und Industrie"
- andererseits ein Kompetenztatbestand "Ausübung selbständiger
erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten soweit sie nicht in die Kompetenzen der
Länder fallen"
vorgeschlagen.
·
Als weitere Alternative wird ein
breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft"
vorgeschlagen, der ua die Zulassung zu und die Ausübung von wirtschaftlichen
Tätigkeiten, das Anlagenrecht, die Wirtschaftslenkung, Energiewesen, Postwesen,
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die Maße, Normen und Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
umfassen soll.
Gesetzliche
berufliche Vertretungen, soweit es sich nicht um Berufe handelt, die
landesgesetzlich zu regeln sind
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; |
Art. 10
Abs. 1 Z 8 |
Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze
Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Kammern
für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet; |
Art. 11
Abs. 1 Z 2 |
berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme
jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des
Berg- und Schiführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der
Länder fallenden Sportunterrichtswesens; |
Anmerkung:
·
Vereinzelt
wird gefordert, dass der Tatbestand der "Kammern für Handel, Gewerbe und
Industrie" weiterhin im Sinne der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl
1991/620, zu verstehen ist.
Verkehr,
soweit er nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Verkehrswesen bezüglich
der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese nicht
unter Artikel 11 fällt; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Kraftfahrwesen; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Angelegenheiten
der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als
Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; |
Art. 10
Abs. 1 Z 9 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei, soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; |
Art. 11
Abs. 1 Z 4 |
Straßenpolizei; |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; |
Art. 11
Abs. 1 Z 6 |
Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer; |
Anmerkung:
·
Die
korrespondierende Kompetenz auf Landesseite sollte "Wegerecht,
mit Ausnahme der Bundesstraßen" benannt werden.
Öffentliches Wohnungswesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 11 Abs. 1 Z 3 |
Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung; |
Art. 11 Abs. 1 Z 5 |
Assanierung; |
Art. 11 Abs Z 3 |
Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung |
Anmerkung:
·
Der Ausschuss spricht sich für eine
Abrundung dieses Kompetenzfeldes gemeinsam mit der Wohnbauförderung im Bereich
der Länder aus.
Arbeitsrecht und Sozialversicherung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12
fällt; |
Art. 10
Abs. 1 Z 11 |
Sozialversicherungswesen; |
Anmerkung:
·
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass der
Tatbestand Vertragsversicherungswesen nicht beim
"Sozialversicherungsrecht" sondern beim "Zivilrecht"
anzusiedeln ist.
Verfahren
und Organisation des Normungswesens, der technischen Standardisierung und der
Typisierung
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 5 |
Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; |
Anmerkung:
·
Als Alternative wird ein breiterer
Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Wirtschaft"
vorgeschlagen, der ua auch die Maße, Normen und Standards für das
Inverkehrbringen von Waren aller Art umfassen soll.
Eich- und Vermessungswesen
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehende Kompetenz zuzuordnen ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 10 |
Vermessungswesen; |
Energiewesen, soweit es nicht in die
Zuständigkeit der Länder fällt
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen
und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; |
Art. 10
Abs. 1 Z 10 |
Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage
auf zwei oder mehrere Länder erstreckt; |
Anmerkungen:
·
Der Kompetenztatbestand würde auch den
Bereich Atomenergie mitumfassen.
·
Als Alternative zum Kompetenztatbestand
" Energiewesen, soweit es nicht in die Zuständigkeit der Länder
fällt" wird ein breiterer Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der
Wirtschaft" vorgeschlagen, der ua auch das Energiewesen umfassen soll.
Medien und Nachrichtenübertragung
Der Ausschuss geht davon aus, dass dem
neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit bestehenden Kompetenzen zuzuordnen
sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 7 |
Pressewesen; |
Art. 10 Abs. 1 Z 9 |
Post- und Fernmeldewesen; |
Art. I
Abs. 2 BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks |
Nähere Bestimmungen über den Rundfunk und seine
Organisation |
Kulturgüterschutz
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Denkmalschutz; |
Hinsichtlich nachstehender Kompetenzen
ist zu prüfen, ob sie nicht in der Organisationskompetenz des Bundes Deckung
finden bzw ob ein eigener Kompetenztatbestand (wie beim wissenschaftlichen und
fachtechnischen Archiv- und Bibliotheksdienst) überhaupt entbehrlich ist:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der künstlerischen und
wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten; |
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und
Bibliotheksdienst; |
Anmerkungen:
·
Der
Ausschuss spricht zu dafür aus, die korrespondierende Kompetenz auf Landesseite
"Kultur mit Ausnahme des Kulturgüterschutzes" zu
benennen.
Kirchen
und Religionsgesellschaften
Der
Ausschuss geht davon aus, dass dem neuen Kompetenztatbestand folgende derzeit
bestehenden Kompetenzen zuzuordnen sind:
Art. 10 Abs. 1 Z 13 |
Angelegenheiten des Kultus; |
Tagesordnungspunkt
5: Weiteres Vorgehen
In der nächsten Sitzung am 5. Juli 2004 wird die
Beratung anhand der Vorlage des Ausschussvorsitzenden fortgesetzt werden.
Zum
Tagesordnungspunkt 6 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.