Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Johannes Abentung (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag.
Anna Maria Hochhauser (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
Prof.
Albrecht Konecny/
Dr.
Johannes Schnizer (zeitweise
Vertretung für Prof. Albrecht
Konecny)
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Walter
Prior
Dr.
Kurt Stürzenbecher (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Sonja Nussgruber (für
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia
Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Dieter Egger
Herbert
Scheibner
Dr.
Klaus Wutte
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
17.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Mitteilungen
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Beratung über den Ausschussbericht
4.)
Weiteres Vorgehen
5.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 23. Jänner 2004 wird mit
folgender Anmerkung genehmigt:
Der Satz auf Seite 8 - Punkt E [F] der Punktation -
Länderstaatsverträge 2. Unterpunkt sollte lauten:
Die Tatsache, dass "Verträge, die (auch)
völkerrechtlich relevant sind", derzeit nach Art 17 B‑VG abgeschlossen
werden, wird teilweise als unbefriedigend angesehen.
Tagesordnungspunkt
3: Beratung über den Ausschussbericht
Die Beratung
erfolgt auf Grundlage des vom Ausschussvorsitzenden vorgelegten Entwurfs zum
Ausschussbericht.
Anlässlich der Beratungen zu Punkt C.5 des Entwurfs wird auch ein von Dr.
Abentung, Mag. Hochhauser und DDr. Lengheimer vorgelegtes Papier für ein
Drei-Säulen-Modell der Kompetenzverteilung vorgestellt und beraten.
Aus der
Diskussion wird zusammenfassend festgehalten:
Zu
Punkt B. des Entwurfs
(Punkte
I bis III des Mandats)
·
Der Bericht soll auch an dieser Stelle die im
Ausschuss vertretenen Meinungen wiedergeben.
·
Einzelne Ausschussmitglieder weisen darauf hin, dass
auch jene Kosten zu berücksichtigen sind, die den Bürgern und der Wirtschaft
durch bundesländerweise unterschiedliche Regelungen entstehen.
Allerdings wird betont, dass man nicht davon ausgehen kann, dass neun
bundesländerweise unterschiedliche Regelungen jedenfalls teurer kommen als eine
bundeseinheitliche Regelung.
Zu
Punkt C.1.a des Entwurfs
(Strukturierung
und Formulierung der Kompetenztatbestände - Allgemeines/Ziele)
·
Es wird angeregt, im Bericht darauf hinzuweisen, dass
die verschiedenen von den Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Modelle neuer
Kompetenzkataloge sich in grundsätzlichen Fragen voneinander unterscheiden.
Zu
Punkt C.1.b des Entwurfs
(Strukturierung
und Formulierung der Kompetenztatbestände - 3-Säulen-Modell)
·
Es soll im Bericht darauf hingewiesen werden, dass
keine Einigkeit über den Umfang der dritten Säule besteht.
·
Einige Ausschussmitglieder sehen in einer breiten
dritten Säule eine Erweiterung der Kompetenzen der Länder.
Andere Ausschussmitglieder äußern Bedenken gegen die Schaffung einer dritten Säule,
da sie befürchten, dass der Bund seine Kompetenzen in der dritten Säule
exzessiv nutzen würde.
·
Terminologisch wird erwogen:
- von "mittlerer Säule"
statt von "dritter Säule" zu sprechen;
- von "geteilten
Kompetenzen" statt von "konkurrierenden Kompetenzen" zu
sprechen.
Zu
Punkt C.1.c des Entwurfs
(Strukturierung
und Formulierung der Kompetenztatbestände - Kompetenzinterpretation)
·
Der Ausschuss geht überwiegend davon aus, dass größere
Kompetenzfelder eine sachgerechtere Kompetenzabgrenzung ermöglichen würden.
·
Es wird betont, dass die bestehenden Probleme der
Kompetenzinterpretation auch auf die unzweckmäßige Anwendung der bestehenden
Auslegungsgrundsätze zurückzuführen sind und daher eine Neuorientierung bei der
Handhabung der (bekannten) Methoden der Kompetenzinterpretation anzustreben
ist.
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass
der Verfassungsgesetzgeber die Auslegungsgrundsätze nicht im Verfassungstext
festschreiben soll.
Zu
Punkt C.1.d des Entwurfs
(Strukturierung
und Formulierung der Kompetenztatbestände - Kompetenztatbestände)
·
Das von Univ.Prof. Dr. Funk präsentierte Modell der
finalen Anknüpfung von Kompetenztatbeständen (siehe Protokolle der 6. und 7.
Sitzungen) wird von vielen Ausschussmitgliedern als grundsätzlich
überlegenswerter Ansatz für eine Neustrukturierung des Kompetenzkataloges
angesehen. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das Modell weiter ausgearbeitet
und diskutiert werden sollte.
·
Univ.Prof. Dr. Funk stellt klar, dass das Modell von
ihm als 2-Säulen-Modell konzipiert ist.
Einige Ausschussmitglieder regen an, das Modell auf drei Säulen zu erweitern.
Zu
Punkt C.2 des Entwurfs
(Verteilung
der Gesetzgebungszuständigkeiten)
·
Aus dem Bericht sollte deutlich hervorgehen, dass
hinsichtlich der Zuordnung von Kompetenzen im Ausschuss kein Einvernehmen
erzielt wurde und dass die Zuordnungsvorschläge der Ausschussmitglieder vor dem
Hintergrund sehr unterschiedlicher Kompetenzmodelle und unterschiedlicher
Begriffsinhalte gemacht wurden.
·
Es wird darauf hingewiesen, dass ua auch hinsichtlich
der Zuordnung folgender Materien kein Einvernehmen besteht: Sicherheitspolizei,
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wasserrecht, Gentechnik, Futtermittel,
Veterinärrecht, Energieeffienz, IPPC, Lärmschutz, Bodenschutz, Tierschutz.
Zu
Punkt C.3.b des Entwurfs
(Ausschließliche
Zuständigkeiten des Bundes - lex Starzynski Zivilrecht)
·
Der Ausschuss vertritt einhellig die Auffassung, dass
die Länder befugt sein sollen, soweit dies erforderlich ist, zivilrechtlich
Regelungen zu erlassen. Die bestehende Rechtslage (Formulierung des Art 15 Abs
9 B-VG) ist insofern unbefriedigend geworden, als der Verfassungsgerichtshof
den Begriff erforderlich, im Sinne von unerlässlich interpretiert.
Folgende Lösungsalternativen werden angedacht:
·
Neu-Formulierung des Art 15 Abs 9 B-VG:
In diesem Zusammenhang wird folgende Formulierung angeregt: "Die Länder
können im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit auch zivilrechtliche
Regelungen erlassen."
·
Verschiebung des Kompetenztatbestands Zivilrecht in
die dritte Säule:
Vereinzelt wird vorgeschlagen den Kompetenztatbestand Zivilrecht der dritten
Säule zuzuweisen.
Die Ausschussmitglieder äußern sich überwiegend kritisch gegenüber diesem
Vorschlag. Neben grundsätzlichen Bedenken gegen eine solche Zuordnung, wird
eingewandt, dass sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen abweichende
Bestimmungen erlassen werden können, in der dritten Säule gleichermaßen stellen
würde.
·
Bedarfskompetenz für abweichende zivilrechtliche
Regelungen:
Es wird angeregt, für zivilrechtliche Regelungen ein Modell analog zu Art 11
Abs 2 B-VG vorzusehen, dass also sowohl die Länder als auch der Bundes
abweichende zivilrechtliche Regelungen nur unter der Voraussetzung der
Erforderlichkeit erlassen können.
Zu
Punkt C.3.c des Entwurfs
(Ausschließliche
Zuständigkeiten des Bundes - Lex Starzynski Strafrecht)
·
Es besteht Einvernehmen, dass die Zuständigkeit der
Länder zur Erlassung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Strafrechts nicht
erweitert werden soll.
Zu
Punkt C.4 des Entwurfs
(Ausschließliche
Zuständigkeiten der Länder)
·
Vereinzelt wird angeregt, dem Bundesgesetzgeber auch
im Bereich der ausschließlichen Kompetenz der Länder die Möglichkeit
einzuräumen, bundeseinheitliche Regelungen zu treffen, etwa dann wenn der
Bundesrat feststellt, dass ein Bedarf nach einheitlichen Regelungen besteht (zB
für eine Bauprodukteregelung oder Tierschutzbestimmungen). Dieses Instrument
könnte eine dritte Säule entbehrlich machen.
Gegen dieses Modell wird einerseits eingewandt, dass damit eine zur starke
Eingriffsmöglichkeit des Bundes in die Länderkompetenzen eröffnet wird und
andererseits, dass ein Überblick über die Kompetenzverteilung schwieriger wird.
·
Von anderen Mitgliedern wird vorgeschlagen, den Ländern
die Möglichkeit einzuräumen, dem Bund - in einem noch zu bestimmenden Verfahren
- (einzelne) Kompetenzen zu übertragen. Eine solche Übertragungsmöglichkeit
erscheint insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Säule mit den ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenzen der Länder breit ist.
Zum
Kompetenzmodell Abentung/Hochhauser/Lengheimer
Dr. Abentung, Mag. Hochhauser und DDr. Lengheimer
legen ein gemeinsames Papier für ein Drei-Säulen-Modell der Kompetenzverteilung
vor. Darin schlagen sie vor, die Ausübung der Gesetzgebung in der dritten Säule
an objektive Kriterien zu binden, wobei angedacht wird nicht nur die
Gesetzgebung des Bundes, sondern auch die Gesetzgebung der Länder in der
dritten Säule an objektive Kriterien zu binden. Für den Fall, dass zwischen
Bund und Ländern (Bundesrat) kein Einvernehmen über die Inanspruchnahme der
Kompetenz erzielt wird, können die Länder - und uU auch der Bund - das
Vorliegen der objektiven Kriterien vom VfGH klären lassen
(Subsidiaritätsklage).
·
Einige Ausschussmitglieder verweisen auf das von ihnen
präferierte Modell, nach dem die Zuweisung der Kompetenzen in der dritten Säule
an den Bund durch Feststellung des Bundesrates erfolgt.
Zu
Punkt C.5.d des Entwurfs
(Gemeinschaftliche
Zuständigkeiten von Bund und Ländern - Kriterien für die Inanspruchnahme der
Kompetenz)
·
Einige Ausschussmitglieder regen an, nicht nur den
Bundesgesetzgeber, sondern auch den Landesgesetzgeber im dritten Bereich an
objektive Kriterien zu binden (siehe auch Papier "Modell
Kompetenzverteilung - Verfahren in der dritten Säule - Abentung, Hochhauser,
Lengheimer).
·
Viele Ausschussmitglieder äußern Bedenken dagegen,
(auch) die Gesetzgebung der Länder in der dritten Säule an objektive Kriterien
zu binden.
·
Einige Ausschussmitglieder sprechen sich überhaupt
dagegen aus, die Inanspruchnahme der Kompetenz im dritten Bereich an objektive
Kriterien zu binden.
·
Vereinzelt wird als weiteres objektives Kriterium für
die Inanspruchnahme der Kompetenz (neben der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse und der Wahrung des Rechts- oder Wirtschaftsraumes) der
Schutz des ökologischen Gleichgewichts genannt.
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Auffassung, dass die
Entscheidung über die Einhaltung der objektiven Kriterien dem VfGH zukommen
soll, wobei der VfGH die Frage der Einhaltung der Kriterien aber nur über
Antrag legitimierter Kläger aufgreifen können soll.
Zu
Punkt C.5.e des Entwurfs
(Gemeinschaftliche
Zuständigkeiten von Bund und Ländern - Verhandlungsverfahren)
Verhandlungspartner des Bundes:
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung,
dass im Verhandlungsverfahren ein reformierter Bundesrat, dh ein Bundesrat, der
als Repräsentant der Länder eingerichtet ist, als Verhandlungspartner des
Bundes auftreten soll.
Verfahren bei Änderung von Gesetzen im dritten
Bereich:
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung,
dass das Verfahren, das bei der Erlassung von Bundesgesetzen im dritten Bereich
anzuwenden ist grundsätzlich auch bei der Änderung und der Aufhebung dieser
Gesetze durchlaufen werden muss.
Es wird allerdings erwogen, für geringfügige Änderungen von Bundesgesetzen im
dritten Bereich ein vereinfachtes Erledigungsverfahren im Bundesrat vorzusehen.
·
Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass bei einer
Änderung von Bundesgesetzen im dritten Bereich ein nochmaliges Durchlaufen des
Verhandlungsverfahrens nicht notwendig ist.
Zu
Punkt C.5.f des Entwurfs
(Gemeinschaftliche
Zuständigkeiten von Bund und Ländern - Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht
/ Konfliktlösungsmechanismus)
·
Die Ausschussmitglieder vertreten überwiegend die
Ansicht, dass eine explizite Regelung für widerstreitende Bundes- und
Landesregelungen, etwa im Sinne eines Grundsatzes "Bundesrecht bricht
Landesrecht" entbehrlich ist. Sie gehen davon aus, dass die allgemeinen
Derogationsregeln (lex posterior-Regel) und die Verfassungsgerichtsbarkeit zur
Lösung der Konflikte im dritten Bereich ausreichen.
Zu
Punkt C.6 des Entwurfs
(Privatwirtschaftsverwaltung)
·
Es wird die Frage aufgeworfen, ob Art 17 B-VG eine
Grundlage für die Erlassung einerseits von Selbstbindungsgesetzen des Bundes
bzw der Länder darstellt und ob er eine Grundlage für die Erlassung von
außenwirksamen Gesetzen bieten soll.
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass
Selbstbindungsgesetze verfassungsrechtlich zulässig sein sollen.
·
Es wird darauf hingewiesen, dass eine erweiterte lex
Starzynski den Ländern die Möglichkeit geben könnte, im Bereich der
Privatwirtschaftsverwaltung außenwirksame Regelungen zu schaffen.
Zu
Punkt C.7 des Entwurfs
(Umsetzung
von Gemeinschaftsrecht)
·
Zu Art 23d Abs 5 B-VG vertritt der Ausschuss
überwiegend die Ansicht, dass die Gesetzgebungskompetenz bereits mit Ablauf der
Umsetzungsfrist von dem säumigen Land auf den Bund devolvieren soll.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine spätere Devolution (wie sie auch die
geltende Regelung vorsieht) uU gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte.
Zu
Punkt C.7 des Entwurfs
(Vereinbarungen
gemäß Art 15a B-VG)
·
Einige Ausschussmitglieder schlagen vor, die
Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG unmittelbar anwendbar zu machen, da damit der
Aufwand der Transformation wegfiele. Nach einhelliger Auffassung des
Ausschusses müssten solche unmittelbar anwendbaren Vereinbarungen der
Normenkontrolle durch den VfGH unterworfen werden.
·
Es wird erwogen, die Gesetzgebungsorgane schon vor dem
Abschluss der Verträge in den Normsetzungsprozess einzubinden.
·
Eine Reihe von Ausschussmitgliedern spricht sich - ua auch aus demokratiepolitischen
Erwägungen - gegen einen Ausbau des Instruments der Vereinbarung gemäß Art 15a
B‑VG aus.
Zu
Punkt C.8 des Entwurfs
(Kompetenzvereinbarungen)
·
Es wird die Frage aufgeworfen, für welche Dauer
Kompetenzvereinbarungen gelten sollen.
Zum Besonderen
Teil des Entwurfs
·
Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass die von den
Ausschussmitgliedern vorgelegten Papiere dem Bericht angeschlossen werden
sollen. Eine zusammenfassende oder nur auszugsweise Darstellung der Vorschläge
der Ausschussmitglieder wird als problematisch angesehen.
Die Sitzung am
23. 2. 2004 dient der Endredaktion des Ausschussberichts.
Der Ausschussvorsitzende ersucht die
Ausschussmitglieder, allfällige Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zu den noch
nicht behandelten Punkten D., E., F. und G. des Berichtsentwurfs bis längstens
Montag, den 16. 2. 2004 an das Büro des Österreich-Konvents zu übermitteln.
Zum
Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.