Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Mag.
Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dieter Egger
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag.
Anna Maria Hochhauser/
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Prof.
Albrecht Konecny
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Walter
Prior
Herbert
Scheibner
Dr.
Kurt Stürzenbecher (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Sonja Nussgruber (für
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia
Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
Dr.
Franz Schausberger
Dr.
Klaus Wutte
Beginn: 09.30
Uhr
Ende:
15.35
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Mitteilungen
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Fortsetzung der Beratungen auf der Grundlage der Punktation des
Ausschussvorsitzenden
4.)
Weiteres Vorgehen
5.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Der Vorsitzende teilt mit, dass er in der nächsten
Sitzung einen Berichtsentwurf vorlegen wird und gibt einen Überblick über die
geplante Struktur des Ausschussberichtes ("Konzept für den Bericht des
Ausschusses 5"). Der Bericht wird die verschiedenen im Ausschuss
diskutierten Optionen darstellen.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 18. Dezember 2003 wird
mit folgender Anmerkung genehmigt:
Der Vorschlag eine "gemeinsame
Landesgesetzgebung" (über Ausschusslandtage) vorzusehen stößt mehrheitlich
auf Bedenken, bleibt aber als Diskussionsvariante weiterhin aufrecht.
Tagesordnungspunkt
3: Fortsetzung der Beratungen auf der Grundlage der Punktation des
Ausschussvorsitzenden:
Die Beratung
erfolgt auf Grundlage der Punktation des Ausschussvorsitzenden vom 15.1.2004
("Punktation für die vom Mandat des Ausschusses 5 abgesteckten
Themenbereiche").
Beraten werden Themen, die auch das Mandat des Ausschusses 3 berühren
(Bundesrat, Weg der Gesetzgebung, Mitwirkung der Länder an der Rechtsetzung der
EU). DDr. Lengheimer informiert dazu über den Stand der Beratungen im Ausschuss
3.
Aus der Diskussion wird zusammenfassend festgehalten:
Zu Art
Y3 der Punktation - Rechte des Bundesrates:
·
Allgemeines:
Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass der Bundesrat in seiner
derzeitigen Struktur nicht in der Lage ist, die Interessen der Länder
ausreichend effektiv wahrzunehmen. Vielfach wird gefordert, den Bundesrat
stärker als politisches Vertretungsorgan der Länder zu etablieren; ein Teil der
Ausschussmitglieder bezweifelt allerdings, dass eine völlige Umorientierung des
Bundesrates praktisch möglich ist.
·
Zusammensetzung des Bundesrates:
Vertretung proportional nach der Bürgerzahl:
Diskutiert wird, ob das derzeitige System der abgestuften Vertretung der
Länder im Bundesrat beibehalten werden soll (derzeit verfügt das größte Land über
12 Abgeordnete, die Kleinsten über 3).
Die Ausschussmitglieder vertreten überwiegend die Ansicht, dass eine abgestufte
Vertretung unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl sinnvoll ist. Ein
Senatsmodell, dh eine gleich starke Vertretung aller Länder (zB 7 Abgeordnete
pro Bundesland) wird überwiegend abgelehnt.
Modelle der Kreation:
Folgende Modelle der Kreation werden diskutiert:
=> Bestehendes System -
Zusammensetzung des Bundesrates bleibt der Autonomie der Länder überlassen;
=> Ad hoc Zusammensetzung des Bundesrates: die Länder/Landtage
sollen für bestimmte Angelegenheiten jeweils im Einzelfall geeignete Vertreter
entsenden;
=> B-VG sieht eine bestimmte
Zusammensetzung vor: zB dass der Bundesrat ausschließlich mit
Landtagsabgeordneten zu besetzen ist; oder dass er mit Mitgliedern der
Landesregierung und mit Landtagsabgeordneten (uU auch mit Vertretern des
Städte- und Gemeindebundes) zu besetzen ist;
=> Direktwahl des Bundesrates
durch das Volk.
Viele Ausschussmitglieder sprechen sich für eine Beibehaltung der derzeitigen
Regelung (Art 34 und 35 B-VG) aus, nach der die Landtage hinsichtlich der
Entsendung von Abgeordneten in den Bundesrat völlig frei sind. (Betont wird,
dass nach dem derzeitigen System auch eine Einbeziehung der Gemeinden möglich
ist.)
Einige Ausschussmitglieder plädieren für das Modell der Ad-hoc-Zusammensetzung
des Bundesrates.
Eine Direktwahl des Bundesrates wird mehrheitlich abgelehnt, da damit ein
zweites Bundesgesetzgebungsorgan geschaffen würde und ein solches Organ zur Vertretung
der Interessen der Länder kaum geeignet wäre.
·
Gebundenes Mandat:
Umstritten ist, ob Angehörige des Bundesrates - in bestimmten Fällen -
in ihrem Stimmverhalten an Vorgaben des entsendenden Landes gebunden sein
sollen.
Ein Teil der Ausschussmitglieder erachtet ein gebundenes Mandat für sinnvoll,
die Abgeordneten des Bundesrates würden damit zu direkten Beauftragen der
Landtage. Vereinzelt wird ein gebundenes Mandat vehement abgelehnt.
·
Einbindung des Bundesrates in die Bundesgesetzgebung:
Zeitpunkt und Verfahren:
Weitgehende Einigkeit besteht, dass der Bundesrat zu einem früheren
Zeitpunkt, als es derzeit der Fall ist, in den Gesetzgebungsprozess eingebunden
werden soll. Er soll die Möglichkeit haben, bereits vor Beschlussfassung durch
den Nationalrat seine Expertise einzubringen und Alternativlösungen
vorzuschlagen.
Verschiedentlich wird angeregt, einen paritätischen Ausschuss von Nationalrat
und Bundesrat als Kooperationsgremium einzurichten, in dem die Bedenken und Anregungen
des Bundesrates diskutiert werden können.
Kein Einvernehmen besteht hinsichtlich der Frage, ob und wie der Bundesrat nach
Beschlussfassung durch den Nationalrat nochmals mit dem Gesetzesvorhaben
befasst werden soll.
Vereinzelt wird folgendes Modell vorgeschlagen: Der Bundesrat wäre vor
Beschlussfassung durch den Nationalrat ins Gesetzgebungsverfahren einzubinden,
wobei ihm ein umfassendes Einspruchs- und Vorschlagsrecht zukäme; der
Nationalrat wäre nicht verpflichtet, die Bedenken des Bundesrates aufzugreifen.
Nach Beschlussfassung durch den Nationalrat wäre das Gesetz (auch wenn den
Bedenken des Bundesrates nicht Rechnung getragen wurde) ohne nochmalige
Befassung des Bundesrates kundzumachen.
Andere Mitglieder regen an, den Bundesrat nur dann nicht nochmals zu befassen,
wenn seinen Vorschlägen vollständig Rechnung getragen wurde.
Möglichkeit von Teileinsprüchen des Bundesrates:
Es besteht weitgehend Einigkeit, dass es nicht möglich sein soll, mit
Teileinsprüchen einen integrierenden Bestandteil eines Gesetzes herauszulösen
und damit das ganze Gesetzesvorhaben in Frage zu stellen.
Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dass Teileinsprüche dann
möglich sein sollen, wenn der Gesetzgeber verschiedene, nicht zusammengehörige
Materien in einem Sammelgesetz zusammenfasst; und dass in diesen Fällen jede
Einheit für sich beeinspruchbar sein sollte. (Prof. Konecny erklärt sich
bereit, für die nächste Sitzung einen diesbezüglichen Textvorschlag
vorzubereiten.)
In diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, ob die Erlassung von
Sammelgesetzen grundsätzlich unterbunden werden soll und ein Prinzip der
Einheit von Gesetzestext und Materie statuiert werden soll.
Gegen diese Vorschläge wird eingewandt, dass eine Unterscheidung in
zusammenhängende und nicht-zusammenhängende Regelungen nicht praktikabel
erscheint.
Beharrungsbeschluss im Nationalrat
Der Ausschuss vertritt mehrheitlich die Auffassung, dass der
Beharrungsbeschluss im Nationalrat - wie bisher - mit einfacher Stimmenmehrheit
erfolgen soll.
Möglichkeit des Verzichts auf eine Behandlung von Gesetzen im Bundesrat:
Ein Teil der Ausschussmitglieder vertritt die Ansicht, es solle die Möglichkeit
eines vereinfachten Erledigungsverfahren im Bundesrat geschaffen werden, sodass
der Bundesrat auf die Behandlung bestimmter, weniger brisanter,
Gesetzesvorhaben verzichten kann.
Einigkeit besteht dahingehend, dass ein vereinfachtes Verfahren so ausgestaltet
sein muss, dass die Rechte der Opposition nicht beschnitten werden.
So könnte etwa vorgesehen werden, dass auf die Behandlung einer Vorlage
verzichtet werden kann, wenn sich kein Abgeordneter (weniger als drei
Abgeordnete) zu einem Punkt zu Wort gemeldet hat (haben); angeregt wird auch,
dass eine Enderledigung in der Ausschusssitzung ermöglicht wird.
Konsens besteht, dass eine solche Möglichkeit des Verzichts auf eine Behandlung
von Gesetzesvorhaben verfassungsrechtlich vorgesehen werden müsste. In diesem
Zusammenhang wird angeregt, in das B-VG eine Ermächtigung aufzunehmen, die es
erlaubt, in der Geschäftsordnung des Bundesrates ein verkürztes Verfahren zu
normieren.
·
Zustimmungsrechte des Bundesrates:
Allgemeines:
Der Ausschuss diskutiert, in welchen Angelegenheiten dem Bundesrat ein
Zustimmungsrecht zu Gesetzesbeschlüssen des Nationalrates zukommen soll.
Viele Ausschussmitglieder fordern, dass dem Bundesrat, dort wo existentielle
Rechte der Länder berührt werden, ein Zustimmungsrecht zukommen soll.
Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dem Bundesrat sollten nur wenige
Zustimmungsrechte zukommen.
Zustimmungsrecht bei Beschränkung der Landeskompetenzen - Art 44 Abs 2 B-VG:
Es besteht Konsens, dass dem Bundesrat in den Angelegenheiten des Art 44
Abs 2 B-VG (Einschränkung der Landeskompetenzen) weiterhin ein Zustimmungsrecht
zukommen soll; das erhöhte Zustimmungs-Quorum soll beibehalten werden.
Der Ausschussvorsitzende regt an, die Bestimmung dahingehend zu erweitern, dass
Einschränkungen der Landeskompetenzen auch einer Mehrheit der Bundesräte von
mindestens 5 Ländern bedürfen.
Zustimmungsrecht bei Änderung der Zusammensetzung des Bundesrates -
Art 35 Abs 4 B-VG:
Konsens besteht, dass Änderungen der Zusammensetzung des Bundesrates (Art 34
und Art 35) weiterhin einer Zustimmung des Bundesrates bedürfen sollen; Art 35
Abs 4 B-VG soll allerdings dahingehend abgeändert werden, dass die Änderung von
5 Ländern (statt bisher von 4 Ländern) angenommen werden muss.
Zustimmungsrecht zu Verfassungsrecht:
Vereinzelt wird angeregt, dem Bundesrat generell ein Zustimmungsrecht zu
Verfassungsrecht zu geben (wobei teilweise ein Zustimmungsrecht mit einfacher
Mehrheit, teilweise ein Zustimmungsrecht mit Zwei-Drittel-Mehrheit
vorgeschlagen wird).
Zustimmungsrecht zu finanziellen Belastungen:
Viele Ausschussmitglieder vertreten die Ansicht, dass dem Bundesrat ein
Zustimmungsrecht auch für Gesetze zukommen soll, deren Vollziehung den Ländern
"erhebliche" Kosten verursacht. Allerdings wird eine trennscharfe
Grenzziehung, wann eine erhebliche finanzielle Belastung vorliegt, als
schwierig angesehen.
Einige Ausschussmitglieder betonen, dass die Anknüpfung der Zustimmungspflicht
an ein objektives Kriterium zur Folge hätte, dass letztlich der VfGH die
Zustimmungspflicht und damit das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes
im Einzelfall zu beurteilen hätte. Weiters wird festgehalten, dass der
Bundesrat nicht in der Lage ist, die Interessen eines einzelnen - durch ein
legistisches Vorhaben in besonderem Maße betroffenen - Bundeslandes
wahrzunehmen.
Einige Mitglieder sprechen sich aus diesen Gründen dezidiert gegen eine
Zustimmungspflicht zu finanziellen Belastungen der Länder aus und erachten das
Instrumentarium des Konsultationsmechanismus - das allenfalls auch ausgebaut
werden könnte - für geeigneter, um dem Problem der Kostentragung zu begegnen.
Zustimmungsrecht in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz):
Einige Ausschussmitglieder sprechen sich dagegen aus, dem Bundesrat in der
3. Säule ein Zustimmungsrecht einzuräumen; sie weisen insbesondere darauf hin,
dass der Bundesrat nicht die Möglichkeit haben soll, die Erlassung einer
bundeseinheitlichen Regelung zu verhindern, sondern dass es Aufgabe des VfGH
sein muss, die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Kompetenz zu überprüfen.
·
Modell Kompetenzfeststellung des Bundesrates im
dritten Bereich
Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, dem Bundesrat soll in
einem kleinen Bereich, nämlich in der dritten Säule (geteilte
Gesetzgebungskompetenz) insofern eine dominierende Rolle zukommen, als ihm dort
ein Kompetenzfeststellungsrecht eingeräumt werden soll. (In diesem Verfahren
könnten die Bundesratsabgeordneten hinsichtlich ihres Stimmverhaltens an
Vorgaben ihrer Landtage gebunden werden.)
Einige Ausschussmitglieder äußern sich skeptisch gegenüber diesem Vorschlag.
·
Keine Mitwirkung des Bundesrates - Art 42 Abs 5 B-VG:
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass Art 42 Abs 5 B-VG unverändert beibehalten
werden kann.
·
8-Wochen-Frist:
Gegen die Einspruchsfrist des Bundesrates von 8 Wochen (Art 42 Abs 3 B-VG)
werden keine Bedenken vorgebracht.
Verschiedentlich wird angeregt, dem Bundesrat auch für zustimmungspflichtige
Gesetze eine 8-Wochen-Frist aufzuerlegen (angelehnt an die Bestimmung des Art
97 Abs 2 B-VG).
Zu
Punkt C der Punktation - Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung:
·
Allgemeines:
Vereinzelt wird darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungsrechte des
Bundes an der Landesgesetzgebung symmetrisch zu den Mitwirkungsrechten der
Länder/des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung ausgestaltet sein sollen.
·
Verfahren gemäß Art 98 B-VG - Bekanntgabe von Gesetzesbeschlüssen
der Landtage an das Bundeskanzleramt:
Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das Verfahren gemäß Art 98 B-VG in
der Praxis keine wesentliche Rolle spielt und daher entbehrlich ist.
Eine Information des Bundes über Gesetzesvorhaben der Länder soll im Rahmen
einer wechselseitigen Informationspflicht zwischen Bund und Ländern
stattfinden.
·
Verfahren gemäß Art 97 B-VG - Zustimmung der
Bundesregierung zu Landesgesetzen, die eine Mitwirkung von Bundesorganen
vorsehen:
Konsens besteht darüber, dass eine Inanspruchnahme von Bundesorganen weiterhin
der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen soll.
(Es wird darauf hingewiesen, dass die Abschaffung des Art 98 B-VG zur Folge
hat, dass die Länder nunmehr selbst prüfen müssen, ob eine Zustimmungspflicht
des Bundes gegeben ist und erforderlichenfalls um diese Zustimmung einkommen
müssen).
Zu Punkt [D] der
Punktation - Konsultationsmechanismus:
·
Es wird erwogen den Konsultationsmechanismus in die
Verfassung zu integrieren; dh eine wechselseitige Informationspflicht über
Gesetzesvorhaben, die Beschaffenheit der Gesetzesentwürfe (finanzielle
Erläuterungen) sowie die Möglichkeit, binnen Frist die Aufnahme von
Verhandlungen zu verlangen, verfassungsrechtlich festzulegen.
Einvernehmen besteht, dass der Konsultationsmechanismus weiterhin so
ausgestaltet sein soll, dass er den Gesetzgebungsprozess nicht aufhalten kann
und die Gesetzgebung nicht mit Verfassungswidrigkeit belasten kann. Sanktion
der Nicht-Einhaltung des Verfahrens soll ausschließlich die Kostenersatzpflicht
sein. (Die Kosten wären beim VfGH nach Art 137 B-VG einzuklagen.)
Zu
Punkt D [E] der Punktation - Art 23d B-VG:
·
Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich
des Art 23d B-VG kein Änderungsbedarf gegeben ist.
Zu Punkt E [F]
der Punktation - Länderstaatsverträge:
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Auffassung,
dass Außenpolitik grundsätzlich Angelegenheit des Bundes sein soll und der
Abschluss von Länderstaatsverträgen daher unter einer gewissen Aufsicht des
Bundes zu erfolgen hat. Eine Pflicht zur Unterrichtung der Bundesregierung
sowie ein Einspruchsrecht der Bundesregierung werden daher von vielen
Mitgliedern als angemessen angesehen.
Vereinzelt wird angeregt, das Einspruchsrecht der Bundesregierung in Anlehnung
an die Formulierung des Art 98 Abs 2 B-VG auszugestalten (Einspruchsmöglichkeit
"wegen Gefährdung von Bundesinteressen").
Andere Mitglieder sprechen sich dagegen aus, die Zustimmung der Bundesregierung
an Kriterien zu binden und damit eine politische zu einer rechtlichen
(letztlich vom VfGH zu klärenden) Frage zu machen.
·
Es wird festgehalten, dass Art 16 B-VG geringe
praktische Bedeutung zukommt (wohl wegen des aufwändigen Verfahrens) und dass
die Länder Vereinbarungen mit anderen Ländern oftmals im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung abschließen.
Die Tatsache dass, völkerrechtliche Verträge derzeit nach Art 17 B-VG
abgeschlossen werden wird teilweise als unbefriedigend angesehen.
·
Konsens besteht, dass die Einbeziehung des
Bundespräsidenten in das Verfahren des Art 16 B-VG (Bevollmächtigung zur
Aufnahme von Verhandlungen und Abschluss des Vertrages durch den
Bundespräsidenten) entbehrlich ist.
·
Diskutiert wird, ob die Möglichkeiten der Länder,
Staatsverträge abzuschließen, erweitert werden soll.
Es wird erwogen, den Ländern die Möglichkeit zu eröffnen, Staatsverträge mit
allen Staaten und Teilstaaten der Welt (oder zumindestens der Europäischen Union)
abzuschließen.
In der nächsten Sitzung des Ausschusses am 9.2.2004
wird ein Berichtsentwurf des Ausschussvorsitzenden zur Beratung gelangen.
Der Ausschussvorsitzende weist darauf hin, dass
Vorschläge der Ausschussmitglieder (insbesondere auch Textvorschläge), die bis
9. Februar 2004 vorgelegt werden, noch in den Bericht aufgenommen werden
können.
Die letzte Sitzung am 23.2.2004 soll der Endredaktion
des Berichts dienen und ist als Open-End-Sitzung geplant.
Zum
Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.