Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Johannes Abentung/
Mag.
Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag. Anna Maria
Hochhauser/
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Prof.
Albrecht Konecny
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Walter
Prior
Herbert
Scheibner
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Univ.Prof. Dr. Theo
Öhlinger)
Dr.
Kurt Stürzenbecher (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Sonja Nussgruber (für
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia
Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dieter Egger
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
Dr.
Klaus Wutte
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
17.00
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.)
Begrüßung und Mitteilungen
2.)
Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3.)
Fortsetzung der Beratungen auf der Grundlage von Textvorschlägen
4.)
Weiteres Vorgehen
5.)
Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 18. Dezember 2003 wird
einstimmig genehmigt.
Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Beratungen auf
der Grundlage von Textvorschlägen
Der Ausschussvorsitzende stellt eine vom ihm
vorbereitete Punktation vor, die Vorschläge für die Struktur und die
wesentlichen Regelungsinhalte einer neuen Kompetenzverteilung enthält
("Punktation für die vom Mandat des Ausschusses 5 abgesteckten
Themenbereiche"). Die Punktation geht von einem System aus, das exklusive
Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder sowie einen dritten
Kompetenzbereich mit zwischen Bund und Ländern geteilten Zuständigkeiten
beinhaltet.
Die Beratung erfolgt auf Grundlage dieser Punktation;
aus der Diskussion wird zusammenfassend festgehalten:
Allgemeines zu
dem in der Punktation vorgeschlagenen Modell der Kompetenzverteilung:
·
Die Ausschussmitglieder danken dem Vorsitzenden für
die Erarbeitung der Diskussionsgrundlage.
·
Verschiedentlich wird davor gewarnt, eine zu große
Vielfalt an Kompetenztypen zu schaffen, da damit die Abgrenzung der Kompetenzen
schwierig wird.
·
Vereinzelt wird angemerkt, dass nach dem Modell der
Punktation den Ländern im Vergleich zum Bund zu viele Möglichkeiten einräumt
werden (zB die Möglichkeiten der Länder auch im Bereich der ausschließlichen
Zuständigkeit des Bundes abweichende und ergänzende Regelung zu treffen: Art X1
Abs 2 und 3; die Beschränkungen des Bundes hinsichtlich der Rechtsetzung im
dritten Bereich: Art X3 - objektives und prozedurales Kriterium) und dass
Regelungen über die Bundesaufsicht (iSd Art 15 Abs 8 B-VG) fehlen.
·
Ein Teil der Ausschussmitglieder spricht sich für
wechselseitige Informationspflichten über Gesetzgebungsvorhaben zwischen Bund
und Ländern aus.
Einige Ausschussmitglieder regen an, den Konsultationsmechanismus in die
Verfassung zu integrieren.
Weiters wird angedacht, den Bundesrat - zumindestens dort, wo ihm ein
Zustimmungsrecht zukommt - bereits frühzeitig (zB zum Zeitpunkt der Einbringung
des Gesetzesvorhabens) in den Gesetzgebungsprozess einzubinden und ihm die
Möglichkeit einzuräumen, noch vor Beschlussfassung durch den Nationalrat
Abänderungsanträge zu stellen.
·
Die Frage, welchen Umfang die drei Kompetenzblöcke
(ausschließliche Kompetenzen des Bundes und der Länder sowie geteilter
Zuständigkeitsbereich) haben sollen, bleibt der weiteren Beratung vorbehalten.
·
Einige Mitglieder sprechen sich unter Verweis auf das
aufwändige Verfahren und eine mögliche Rechtsunsicherheit weiterhin gegen einen
dritten Kompetenzbereich (geteilte Zuständigkeit) aus.
Zu Art
X1 der Punktation - Ausschließliche Zuständigkeiten des Bundes:
·
Opting-Out-Regelung / Delegierte Gesetzgebung:
Viele Ausschussmitglieder sprechen sich dagegen aus, dem
Landesgesetzgeber die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich der ausschließlichen
Kompetenz des Bundes abweichende oder ergänzende Regelungen zu erlassen.
Anstelle der in der Punktation vorgeschlagenen Opting-Out-Regelung wird
angeregt, die Möglichkeit zur Delegation von Gesetzgebungskompetenzen an die
Länder auszuweiten und die Regelung des Art 10 Abs 2 B-VG für den gesamten
Bereich der ausschließlichen Bundeskompetenz zu verallgemeinern.
Es besteht weitgehende Einigkeit, dass bei einer Kompetenzverteilung, die keine
oder eine kleine dritte Säule (geteilte Zuständigkeit) hat, eine allgemeine
Delegationsmöglichkeit sinnvoll wäre.
·
Möglichkeit von Länderregelungen auf den Gebiet des
Zivilrechts (lex Starzynski):
Die Ausschussmitglieder vertreten überwiegend die Auffassung, dass die in
der Punktation des Ausschussvorsitzenden vorgesehene Regelung zu weitgehend
ist. Es soll allerdings weiterhin die Möglichkeit der Länder bestehen,
Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechts zu erlassen, soweit sie erforderlich
sind.
Der Ausschuss ist weiters der Ansicht, dass den Ländern die Möglichkeit
eingeräumt werden sollte, sondergesellschaftsrechtliche Regelungen für in ihrem
Eigentum stehende ausgegliederte Rechtsträger zu schaffen.
Diskutiert werden 2 Modelle:
Zum einen könnte die Organisationskompetenz von Bund und Ländern auch die
Einrichtung ausgegliederter Rechtsträger umfassen, sodass Bund und Länder im
Rahmen der Organisationskompetenz eigene Rechtsträger schaffen könnten.
Zum anderen könnte Sondergesellschaftsrecht als Bedarfskompetenz ausgestaltet
werden; dh Bund und Länder könnten bei Erforderlichkeit
sondergesellschaftsrechtliche Regelungen erlassen.
·
Möglichkeit von Länderregelungen auf den Gebiet des
Strafrechts (lex Starzynski):
Einige Mitglieder sprechen sich dafür aus die lex Starzynski im Bereich des
Strafrechts beizubehalten, um den Ländern die Möglichkeit zu geben,
erforderlichenfalls Strafen in einer Höhe vorzusehen, die (nach der Judikatur
des VfGH) nur mehr als gerichtlicher Straftatbestand zulässig sind.
Zu Art X2 der
Punktation - Ausschließliche Zuständigkeiten der Länder:
Es besteht Konsens, dass dem Bund im Bereich der
ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder keine Möglichkeit zukommen
soll, abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen.
Zu Art
X3 der Punktation - Gemeinschaftliche Zuständigkeiten von Bund und Ländern:
·
Kriterien für die Inanspruchnahme der Kompetenz im
dritten Bereich:
Der Ausschussvorsitzende schlägt in der Punktation als objektives Kriterium für
die Inanspruchnahme der Kompetenz durch den Bund eine Subsidiaritätsklausel vor
(der Bund darf die Gesetzgebung ausüben "soweit die Ziele der in Betracht
gezogenen Maßnahmen von den Ländern nicht ausreichend erreicht werden
können").
Viele Ausschussmitglieder sprechen sich gegen diese Formel aus und plädieren
für ein Bedarfskriterium, das darauf abstellt, ob eine bundeseinheitliche
Regelung "zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist".
Einige Ausschussmitglieder lehnen objektive Kriterien grundsätzlich ab, da
diese die Kompetenzzuordnung letztlich auf den VfGH verschieben. Sie plädieren
dafür, die Inanspruchnahme der Kompetenz in einem politischen Verfahren zu
klären.
In diesem Zusammenhang wird folgendes Modell diskutiert:
Der dritte Bereich könnte als subjektive Bedarfsgesetzgebung des Bundes
ausgestaltet sein, wobei der Bundesrat feststellt, ob und inwieweit ein
einheitliches Regelungsbedürfnis gegeben ist, ob und inwieweit also ein
Kompetenzübergang vom Land auf den Bund erfolgen soll (der Bundesrat formuliert
den Kompetenztatbestand). Erst die Kompetenzfeststellung durch den Bundesrat
ermöglicht es dem Bund ein Gesetz zu erlassen. (Der Weg der Gesetzgebung selbst
unterscheidet sich im dritten Bereich nicht von jenem bei den ausschließlichen
Gesetzgebungskompetenzen.)
Gegen das Modell wird eingewandt, dass mit der Feststellung des Bundesrates
neue (uU kleinteilige) Kompetenztatbestände geschaffen werden, die der Auslegung
und Abgrenzung bedürfen.
·
Verhandlungsverfahren:
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Inanspruchnahme der
Kompetenz im dritten Bereich Gegenstand eines politischen Verfahrens sein soll
(uU unter Zugrundelegung von objektiven Kriterien als Leitlinie). Die
Ausgestaltung des Verhandlungsverfahrens ist umstritten, insbesondere besteht
keine Einigkeit, ob die Länder oder der Bundesrat als Verhandlungspartner des
Bundes auftreten sollen.
·
Generalklausel:
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass der dritte Bereich
die Generalklausel umfassen und darüber hinaus eine demonstrative Aufzählung
von Kompetenzen enthalten soll. (Die Generalklausel wird als notwendig
erachtet, da nicht alle zukünftigen Regelungsnotwendigkeiten abschätzbar sind;
die Ansiedlung der Generalklausel im dritten Bereich soll eine gewisse
Flexibilität für zukünftige Gesetzgebungsanforderungen gewährleisten).
·
Ziel- bzw Rahmengesetzgebung:
Die Punktation sieht vor, dass der Bundesgesetzgeber in bestimmten
Materien/unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Vorgabe von Zielen oder
Rahmenvorschriften beschränkt ist (Art X3 - objektives Kriterium).
Einige Mitglieder unterstützen diesen Vorschlag.
Die Mehrzahl der Ausschussmitglieder vertreten allerdings die Ansicht, dass
eine Ziel- bzw Rahmengesetzgebung des Bundes möglich, aber nicht verpflichtend
sein soll.
(Die Frage, ob eine Devolutionsregelung für den Fall der Säumnis bei der
Umsetzung der Ziele bzw Rahmen notwendig ist, hängt davon ab, wie das
Zugriffsrecht des Bundes auf den dritten Kompetenzbereich ausgestaltet ist.)
·
Gemeinsame Gesetzgebung der Länder:
Der Vorschlag, im dritten Bereich eine "gemeinsame
Landesgesetzgebung" (über Ausschusslandtage) vorzusehen, wird mehrheitlich
abgelehnt.
Zu Art X4 der
Punktation - Privatwirtschaftsverwaltung:
Der Ausschuss vertritt einhellig die Ansicht, dass im
Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung transkompetentes Handeln weiterhin
zulässig sein soll.
Viele Mitglieder äußern sich zustimmend zum Vorschlag der Punktation ("Auf
die Tätigkeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der
Privatwirtschaftsverwaltung sind die Bestimmungen der Art X1 - X3 nicht
anzuwenden."), wobei erwogen wird die Formulierung "in Angelegenheiten
der Privatwirtschaftsverwaltung" durch "als Träger von
Privatrechten" zu ersetzen.
Zu klären bleibt die Frage, ob Art X4 einen Kompetenztatbestand darstellt und
damit die Erlassung von (außenwirksamen) Gesetzen ermöglicht.
Die Neu-Regelung des Art 17 B-VG soll in Abstimmung mit Ausschuss 7 erfolgen.
Zu Art X5 der
Punktation - Umsetzung von Gemeinschaftsrecht:
Die Devolution der Gesetzgebungskompetenz an den Bund
im Falle der Säumnis bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht könnte bereits
mit Ablauf der Umsetzungsfrist (Alternative: sechs Monate nach Ablauf der
Umsetzungsfrist) erfolgen.
Zu Art X6 der
Punktation - Kompetenzvereinbarungen:
Die Punktation sieht vor, dass einzelne
Gesetzgebungszuständigkeiten mittels Bund-Länder-Vereinbarungen (gemäß Art 15a
B-VG) verschoben bzw gegeneinander abgegrenzt werden können.
Es wird betont, dass Kompetenzvereinbarungen
jedenfalls nur unter Einbindung der Parlamente erfolgen können.
Einige Mitglieder halten die Möglichkeit, - in Randbereichen - Kompetenzen zu
verschieben bzw Abgrenzungen festzulegen, für sinnvoll. (Zur Wahrung der
Übersicht wird angeregt, alle Vereinbarungen in einem Dokument
zusammenzufassen.)
Die Mehrzahl der Ausschussmitglieder äußert sich allerdings skeptisch gegenüber
dem Modell der Kompetenzvereinbarung und befürchtet, dass damit die
Kompetenzzuordnung unübersichtlich und kleinteilig werden könnte.
Strukturierung und Formulierung
der Kompetenztatbestände:
Univ.Prof. Dr. Funk legt ein Papier mit Vorschlägen
zur Neuformulierung und Aufteilung von Gesetzgebungszuständigkeiten vor. Das
Modell basiert auf dem Gedanken der symmetrischen Verteilung von Kompetenzen
auf Bund und Länder (zB Bundesverfassung - Landesverfassung; Bundesfinanzen -
Landesfinanzen; bundesweite Raumordnung - Raumordnung im Land und in den
Gemeinden) und hat eine sprachliche und strukturelle Vereinfachung der
Kompetenztatbestände zum Ziel. Univ.Prof. Dr. Funk weist darauf hin, dass das
Modell teilweise eine deutliche Umverteilung von Kompetenzen bewirkt
(Raumordnung, Katastrophenschutz, Bildungswesen, Sicherheitsverwaltung,
Wirtschaftsordnungs- und Regulierungsrecht), dass aber die Gewichtung zwischen
Bund und Ländern insgesamt unverändert bleibt. Das Modell ist als Abkehr vom
Versteinerungsprinzip gedacht und stellt die Interpretation der
Kompetenztatbestände nach finalen Gesichtspunkten in den Mittelpunkt.
Univ.Prof. Dr. Funk hält fest, dass nach diesem Modell eine dritte Säule
(geteilte Zuständigkeit) nicht erforderlich wäre.
·
Gegen das von Univ.Prof. Dr. Funk vorgestellte Modell
wird eingewandt, dass bestehende Materien auseinander gerissen würden, die
neuen Grenzlinien teilweise problematisch erscheinen (Trennung überregionaler
und regionaler Aspekte; Teilung des öffentlichen Auftragswesens) und die
praktische Implementierung des Modells schwierig wäre.
In der nächsten
Sitzung wird die Beratung auf Grundlage der Punktation des Vorsitzenden
fortgesetzt werden (Sitzungsbeginn: 9.30 Uhr).
Zum Tagesordnungspunkt
5 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.