Protokoll

über die 6. Sitzung des Ausschusses 5

am 18. Dezember 2003

im Parlament, Lokal III

 

Anwesende:

 

Ausschussmitglieder:

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger                          (Vorsitzender)

MMag. Dr. Madeleine Petrovic                       (stellvertretende Vorsitzende)

 

Dr. Johannes Abentung                                    (Vertretung für DI Josef Pröll)

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer

Dieter Egger

Dr. Ferdinand Faber                                        (Vertretung für Dr. Franz Schausberger)

Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk

Mag. Anna Maria Hochhauser/

Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz                     (Vertretung für Dr. Christoph Leitl)

Univ.Prof. Dr. Gerhart Holzinger

DDr. Karl Lengheimer                                     (Vertretung für Dr. Erwin Pröll)

Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger

Walter Prior

Herbert Scheibner

Dr. Johannes Schnizer                                     (Vertretung für Prof. Albrecht Konecny)

Dr. Kurt Stürzenbecher/

Gerhard Neustifter                                           (Vertretung für Mag. Renate Brauner)

Univ.Prof. Dr. Ewald Wiederin

 

Weitere Teilnehmer/Teilnehmerinnen:

 

Mag. Ronald Faber                                         (für Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)

Dr. Marlies Meyer                                           (für Dr. Eva Glawischnig)

Mag. Sonja Nussgruber                                   (für Dr. Claudia Kahr)

Mag. Katharina Peschko-Gruber                     (für Dr. Dieter Böhmdorfer)

Dr. Andy Samonig/ Mag. Ulrike Lackner         (für Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)

 

Büro des Österreich-Konvents:

 

Dr. Claudia Kroneder-Partisch                        (fachliche Ausschussunterstützung)

Monika Siller                                                  (Ausschusssekretariat)

 

Entschuldigt:

 

Dr. Klaus Wutte

 

 

Beginn:                                  10.00 Uhr

 

Ende:                                    15.50 Uhr

 

 

Tagesordnungspunkte:

 

1.)    Begrüßung und Mitteilungen

2.)    Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

3.)    Fortsetzung der Beratung über die Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz)

4.)    Beratung über die Rechtsetzung in der ersten und zweiten Säule (ausschließliche Kompetenz des Bundes, ausschließliche Kompetenz der Länder)

5.)    Weiteres Vorgehen

6.)    Allfälliges

 

 

Tagesordnungspunkt 1: Begrüßung und Mitteilungen

 

Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

 

Der Ausschuss beschließt einstimmig, an das Präsidium des Österreich-Konvents den Antrag zu stellen, die Frist zur Vorlage des Ausschussberichts um einen Monat zu verlängern.

 

 

Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

 

Das Protokoll der Sitzung vom 1. Dezember 2003 wird mit folgender Anmerkung genehmigt:

 

Es wird festgehalten, dass im dritten Kompetenzbereich (geteilte Gesetzgebungskompetenz) sowohl Vollzugszuständigkeiten der Länder als auch solche des Bundes möglich sind.

 

 

Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Beratung über die Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz)

 

Die Beratung erfolgt in Fortsetzung des vom Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Fragenkataloges; aus der Diskussion wird zusammenfassend festgehalten:

 

·        Form der Rechtsetzung im dritten Kompetenzbereich:
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Bundesgesetze im dritten Bereich eine Materie abschließend regeln können, dass sie sich aber auch auf die Regelung von Zielen/Rahmen/Grundsätzen beschränken können. Die Regelungsdichte des Bundesgesetzes wird vom Bedarf nach Einheitlichkeit abhängen.
Es wird angeregt, die Ziele/Rahmen/Grundsätze als solche zu kennzeichnen, um klarzustellen, dass die Regelungen nicht self-executing sind.

 

·        Konfliktlösungsmechanismus für widerstreitendes Bundes- und Landesrecht im dritten Kompetenzbereich:
Der Ausschuss diskutiert, welcher Konfliktlösungsmechanismus für widerstreitende Bundes- und Landesregelungen zweckmäßig wäre.

Ein Teil der Ausschussmitglieder hält eine explizite Regelung, etwa im Sinne eines Grundsatzes "Bundesrecht bricht Landesrecht" für entbehrlich. Sie gehen davon aus, dass die allgemeinen Derogationsregeln (lex posterior-Regel) und die Verfassungsgerichtsbarkeit zur Lösung der Konflikte im dritten Bereich ausreichen.
Danach würde früheren Landesgesetzen durch ein späteres Bundesgesetz derogiert, und zwar unabhängig davon ob der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz zu Recht oder zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Genauso würden spätere Landesgesetze - ungeachtet ihrer Kompetenzkonformität - früheren Bundesbestimmungen derogieren.
Die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes käme dem VfGH zu; er hätte kompetenzwidrig erlassene Gesetze aufzuheben.

Andere Ausschussmitglieder präferieren eine explizite Regelung, insbesondere den "Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht". Der Grundsatz soll zum Ausdruck bringen, dass der Bundesregelung immer Vorrang zukommt, dh dass im Fall widerstreitender Normen stets die Bundesregelung anzuwenden ist, und zwar auch dann wenn sie kompetenzwidrig ist und/oder zeitlich früher erlassen wurde. Im Falle der Kompetenzwidrigkeit wäre die Bundesnorm vom VfGH aufzuheben. In diesem Zusammenhang wird angeregt, dem VfGH hinsichtlich der als verfassungswidrig angefochtenen Bundesnormen eine vorläufige sofortige Sisitierungsmöglichkeit einzuräumen.
Manche Mitglieder halten dieses Modell für eine unsachliche Privilegierung verfassungswidrigen Bundesrechts, die mit dem föderalistischen Prinzip nur schwer vereinbar wäre.

Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass über die Ausgestaltung des Konfliktlösungsmechanismus erst entschieden werden kann, wenn der Umfang des dritten Kompetenzbereiches geklärt ist. Wenn nämlich die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten breit sind, kann es eher dazu kommen, dass durch nachträgliche Rechtsetzung eines Landes ein Kompetenzkonflikt herbeigeführt wird und sich dadurch ein Bedarf an einem Konfliktlösungsmechanismus ergibt.

 

·        Art 15 Abs 9 (lex Starzynski):
Es wird angedacht den Spielraum der Länder hinsichtlich der Erlassung zivilrechtlicher Bestimmungen zu erweitern (zB um die Erlassung sonderhandelsrechtlicher Bestimmungen für ausgegliederte Rechtsträger der Länder zu ermöglichen). Dies könnte allenfalls auch dadurch erfolgen, dass der Kompetenztatbestand Zivilrecht dem Bereich der gemeinschaftlichen Gesetzgebung zugewiesen wird.

 

 

Tagesordnungspunkt 4: Beratung über die Rechtsetzung in der ersten und zweiten Säule (ausschließliche Kompetenz des Bundes, ausschließliche Kompetenz der Länder)

 

Univ.Prof. Dr. Funk erläutert den Gedanken, ein System finaler Anknüpfungspunkte zu schaffen. Diese Art der Anknüpfung sollte eine Abkehr vom Versteinerungsprinzip bewirken und die Interpretation der Kompetenztatbestände nach dem Prinzip des näheren Sachzusammenhangs (ergänzt um Verhältnismäßigkeitsprizip, Übermaßverbot und Effizienzprinzip) sicherstellen.
Als Beispiele für Tatbestände nennt er: Bundesverfassung - Landesverfassung (wobei diese Begriffe die Summe des formellen Verfassungsrechts einschließlich der akzessorischen Regelungen wie der Wahlordnungen oder Geschäftsordnungen der gesetzgebenden Organe umfassen sollen), Technische und wirtschaftliche Angelegenheiten der Telekommunikation, Technische und wirtschaftliche Angelegenheiten der Verkehrswege, Technische und wirtschaftliche Angelegenheiten des Bergbaues, Natur- und Landschaftsschutz.

 

·        Die Ausschussmitglieder sprechen sich vielfach für eine stärkere Berücksichtigung des Sachzusammenhangs bei der Kompetenzabgrenzung aus.

 

·        Gegen das von Univ.Prof. Dr. Funk vorgestellte Modell wird verschiedentlich eingewandt, dass finalen Anknüpfungen eine große Dynamik immanent ist, die insofern problematisch erscheint, als sie in diesem Modell sowohl seitens des Bundes als auch seitens der Länder bestünde.

 

·        Einige Ausschussmitglieder betonten, dass bei der Formulierung der Tatbestände die Vollzugsebene mitzubedenken wäre und dass die Kompetenzzuweisung größtmögliche Klarheit über die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten schaffen soll.

 

·        Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass die Kompetenztatbestände sprachlich und begrifflich arrondiert werden sollten, dass die neue Kompetenzverteilung also eine geringere Zahl von Tatbeständen und breitere Begriffe enthalten sollte als dies derzeit der Fall ist.

 

 

Tagesordnungspunkt 5: Weiteres Vorgehen

 

Der Ausschussvorsitzende kündigt an, in der nächsten Sitzung auf Basis der Beratungen und der schriftlichen Stellungnahmen der Ausschussmitglieder einen Entwurf für eine neue Kompetenzverteilung vorzulegen, der eine überschaubare Anzahl breiter formulierter Kompetenztatbestände enthält. (Die Ausschussmitglieder werden ersucht, allfällige neue Textvorschläge bis längstens 5.1.2004 zu übermitteln.)

 

 

Tagesordnungspunkt 6: Allfälliges

 

Zum Tagesordnungspunkt 6 gibt es keine Wortmeldungen.

 

 

 

Vorsitzender des Ausschusses 5:                                             Fachliche Ausschussunterstützung:

 

 

 

 

Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h.                                           Dr. Claudia Kroneder-Partisch e.h.