Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr.
Johannes Abentung (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer
Dieter Egger
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag. Anna Maria
Hochhauser/
Dr.
Claudia Rosenmayr-Klemenz (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Univ.Prof.
Dr. Theo Öhlinger
Walter
Prior
Herbert
Scheibner
Dr.
Johannes Schnizer (Vertretung
für Prof. Albrecht Konecny)
Dr.
Kurt Stürzenbecher/
Gerhard
Neustifter (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Univ.Prof.
Dr. Ewald Wiederin
Weitere
Teilnehmer/Teilnehmerinnen:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Sonja Nussgruber (für
Dr. Claudia Kahr)
Mag. Katharina Peschko-Gruber (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Dr. Andy Samonig/
Mag. Ulrike Lackner (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia
Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Dr.
Klaus Wutte
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
15.50
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.) Begrüßung und
Mitteilungen
2.) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3.) Fortsetzung der
Beratung über die Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte
Gesetzgebungskompetenz)
4.) Beratung über die
Rechtsetzung in der ersten und zweiten Säule (ausschließliche Kompetenz des
Bundes, ausschließliche Kompetenz der Länder)
5.) Weiteres Vorgehen
6.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Der Ausschuss beschließt einstimmig, an das Präsidium des
Österreich-Konvents den Antrag zu stellen, die Frist zur Vorlage des
Ausschussberichts um einen Monat zu verlängern.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 1. Dezember 2003 wird
mit folgender Anmerkung genehmigt:
Es wird festgehalten, dass im dritten Kompetenzbereich
(geteilte Gesetzgebungskompetenz) sowohl Vollzugszuständigkeiten der Länder als
auch solche des Bundes möglich sind.
Tagesordnungspunkt 3: Fortsetzung der Beratung über
die Rechtsetzung in der dritten Säule (geteilte Gesetzgebungskompetenz)
Die Beratung erfolgt in Fortsetzung des vom
Ausschussvorsitzenden vorbereiteten Fragenkataloges; aus der Diskussion wird
zusammenfassend festgehalten:
·
Form der Rechtsetzung im dritten Kompetenzbereich:
Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die Bundesgesetze im dritten
Bereich eine Materie abschließend regeln können, dass sie sich aber auch auf
die Regelung von Zielen/Rahmen/Grundsätzen beschränken können. Die
Regelungsdichte des Bundesgesetzes wird vom Bedarf nach Einheitlichkeit
abhängen.
Es wird angeregt, die Ziele/Rahmen/Grundsätze als solche zu kennzeichnen, um
klarzustellen, dass die Regelungen nicht self-executing sind.
·
Konfliktlösungsmechanismus für widerstreitendes
Bundes- und Landesrecht im dritten Kompetenzbereich:
Der Ausschuss diskutiert, welcher Konfliktlösungsmechanismus für
widerstreitende Bundes- und Landesregelungen zweckmäßig wäre.
Ein Teil der Ausschussmitglieder hält eine explizite Regelung, etwa im Sinne
eines Grundsatzes "Bundesrecht bricht Landesrecht" für entbehrlich.
Sie gehen davon aus, dass die allgemeinen Derogationsregeln (lex
posterior-Regel) und die Verfassungsgerichtsbarkeit zur Lösung der Konflikte im
dritten Bereich ausreichen.
Danach würde früheren Landesgesetzen durch ein späteres Bundesgesetz derogiert,
und zwar unabhängig davon ob der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz zu Recht
oder zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Genauso würden spätere Landesgesetze
- ungeachtet ihrer Kompetenzkonformität - früheren Bundesbestimmungen
derogieren.
Die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes käme dem VfGH zu; er hätte
kompetenzwidrig erlassene Gesetze aufzuheben.
Andere Ausschussmitglieder präferieren eine explizite Regelung, insbesondere
den "Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht". Der Grundsatz soll
zum Ausdruck bringen, dass der Bundesregelung immer Vorrang zukommt, dh dass im
Fall widerstreitender Normen stets die Bundesregelung anzuwenden ist, und zwar
auch dann wenn sie kompetenzwidrig ist und/oder zeitlich früher erlassen wurde.
Im Falle der Kompetenzwidrigkeit wäre die Bundesnorm vom VfGH aufzuheben. In
diesem Zusammenhang wird angeregt, dem VfGH hinsichtlich der als
verfassungswidrig angefochtenen Bundesnormen eine vorläufige sofortige
Sisitierungsmöglichkeit einzuräumen.
Manche Mitglieder halten dieses Modell für eine unsachliche Privilegierung
verfassungswidrigen Bundesrechts, die mit dem föderalistischen Prinzip nur
schwer vereinbar wäre.
Der Ausschuss vertritt die Ansicht, dass über die Ausgestaltung des Konfliktlösungsmechanismus
erst entschieden werden kann, wenn der Umfang des dritten Kompetenzbereiches
geklärt ist. Wenn nämlich die gemeinschaftlichen Zuständigkeiten breit sind,
kann es eher dazu kommen, dass durch nachträgliche Rechtsetzung eines Landes ein
Kompetenzkonflikt herbeigeführt wird und sich dadurch ein Bedarf an einem
Konfliktlösungsmechanismus ergibt.
·
Art 15 Abs 9 (lex Starzynski):
Es wird angedacht den Spielraum der Länder hinsichtlich der Erlassung
zivilrechtlicher Bestimmungen zu erweitern (zB um die Erlassung
sonderhandelsrechtlicher Bestimmungen für ausgegliederte Rechtsträger der
Länder zu ermöglichen). Dies könnte allenfalls auch dadurch erfolgen, dass der
Kompetenztatbestand Zivilrecht dem Bereich der gemeinschaftlichen Gesetzgebung
zugewiesen wird.
Tagesordnungspunkt 4: Beratung
über die Rechtsetzung in der ersten und zweiten Säule (ausschließliche
Kompetenz des Bundes, ausschließliche Kompetenz der Länder)
Univ.Prof. Dr. Funk erläutert den Gedanken, ein System
finaler Anknüpfungspunkte zu schaffen. Diese Art der Anknüpfung sollte eine
Abkehr vom Versteinerungsprinzip bewirken und die Interpretation der
Kompetenztatbestände nach dem Prinzip des näheren Sachzusammenhangs (ergänzt um
Verhältnismäßigkeitsprizip, Übermaßverbot und Effizienzprinzip) sicherstellen.
Als Beispiele für Tatbestände nennt er: Bundesverfassung - Landesverfassung
(wobei diese Begriffe die Summe des formellen Verfassungsrechts einschließlich der
akzessorischen Regelungen wie der Wahlordnungen oder Geschäftsordnungen der
gesetzgebenden Organe umfassen sollen), Technische und wirtschaftliche
Angelegenheiten der Telekommunikation, Technische und wirtschaftliche
Angelegenheiten der Verkehrswege, Technische und wirtschaftliche
Angelegenheiten des Bergbaues, Natur- und Landschaftsschutz.
·
Die Ausschussmitglieder sprechen sich vielfach für
eine stärkere Berücksichtigung des Sachzusammenhangs bei der
Kompetenzabgrenzung aus.
·
Gegen das von Univ.Prof. Dr. Funk vorgestellte Modell
wird verschiedentlich eingewandt, dass finalen Anknüpfungen eine große Dynamik
immanent ist, die insofern problematisch erscheint, als sie in diesem Modell
sowohl seitens des Bundes als auch seitens der Länder bestünde.
·
Einige Ausschussmitglieder betonten, dass bei der
Formulierung der Tatbestände die Vollzugsebene mitzubedenken wäre und dass die
Kompetenzzuweisung größtmögliche Klarheit über die Verantwortlichkeiten und
Zuständigkeiten schaffen soll.
·
Der Ausschuss vertritt überwiegend die Ansicht, dass
die Kompetenztatbestände sprachlich und begrifflich arrondiert werden sollten,
dass die neue Kompetenzverteilung also eine geringere Zahl von Tatbeständen und
breitere Begriffe enthalten sollte als dies derzeit der Fall ist.
Der
Ausschussvorsitzende kündigt an, in der nächsten Sitzung auf Basis der
Beratungen und der schriftlichen Stellungnahmen der Ausschussmitglieder einen
Entwurf für eine neue Kompetenzverteilung vorzulegen, der eine überschaubare
Anzahl breiter formulierter Kompetenztatbestände enthält. (Die
Ausschussmitglieder werden ersucht, allfällige neue Textvorschläge bis
längstens 5.1.2004 zu übermitteln.)
Zum
Tagesordnungspunkt 6 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.