Anwesende:
Ausschussmitglieder:
Univ.Doz. Dr. Peter
Bußjäger (Vorsitzender)
MMag.
Dr. Madeleine Petrovic (stellvertretende
Vorsitzende)
Dr. Nikolaus Bachler (Vertretung
für DI Josef Pröll)
Dieter Egger
Dr.
Ferdinand Faber (Vertretung
für Dr. Franz Schausberger)
Univ.Prof.
Dr. Bernd-Christian Funk
Mag.
Anna Maria Hochhauser (Vertretung
für Dr. Christoph Leitl)
Univ.Prof.
Dr. Gerhart Holzinger
Prof.
Albrecht Konecny
Dr. Peter
Kostelka (zeitweise anwesend) (Vertretung
für Univ.Prof. Dr. Ewald
Wiederin)
DDr.
Karl Lengheimer (Vertretung
für Dr. Erwin Pröll)
Dr.
Kurt Stürzenbecher (Vertretung
für Mag. Renate Brauner)
Dr.
Günther Voith (Vertretung
für Dr. Ulrike Baumgartner-
Gabitzer)
Dr.
Klaus Wutte
Weitere
Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Univ.Prof. Dr. Heinz Fischer)
Mag. Ulrike Lackner /
Dr. Andy Samonig (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Büro des Österreich-Konvents:
Dr. Claudia
Kroneder-Partisch (fachliche
Ausschussunterstützung)
Monika Siller (Ausschusssekretariat)
Entschuldigt:
Walter
Prior
Herbert
Scheibner
Beginn: 10.00
Uhr
Ende:
13.30
Uhr
Tagesordnungspunkte:
1.) Begrüßung und
Mitteilung
2.) Genehmigung des
Protokolls der letzten Sitzung
3.) Beratung über
Instrumentarien der Rechtssetzung
4.) Weiteres Vorgehen
5.) Allfälliges
Der Ausschussvorsitzende begrüßt die Mitglieder des
Ausschusses und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls
der letzten Sitzung
Das Protokoll der Sitzung vom 9. Oktober 2003 wird mit
folgenden Anmerkungen genehmigt:
·
Die im Protokoll dargestellten Ergebnisse sind nicht
als abschließende und unverrückbare Entscheidungen des Ausschusses zu
verstehen, sondern stellen Arbeitsgrundlagen dar.
·
Seitens der Wirtschaftskammer wird angemerkt, dass aus
ihrer Sicht Mechanismen zu finden sind, die bei der Umsetzung von EU-Recht den
Faktor 10 in der Gesetzgebung eliminieren, dh dass Voraussetzungen dafür
geschaffen werden sollten, dass europäisches Richtlinienrecht nur einmal
umgesetzt werden muss.
Tagesordnungspunkt
3: Beratung über Instrumentarien der Rechtssetzung
Der Ausschussvorsitzende hält einführend ein Referat,
in dem er die Rechtssetzungstypen verschiedener dezentral organisierter
EU-Staaten vergleicht, Fragen der Umsetzung von EU-Recht anspricht und
Möglichkeiten für ein neues flexibleres System der Kompetenzzuordnung aufzeigt.
Ein Handout wird den Ausschussmitgliedern mittels Mail übermittelt.
Aus der
Diskussion wird zusammenfassend festgehalten:
·
Angedacht wird ein neues System von
Rechtssetzungsinstrumenten mit
- exklusiven Gesetzgebungskompetenzen des Bundes
- exklusiven Gesetzgebungskompetenzen der Länder und
- einem dritten Kompetenzbereich mit zwischen Bund und Ländern geteilten Zuständigkeiten.
·
Es wird erwogen, den dritten Kompetenzbereich als
Generalklauselbereich auszugestalten, der alle Materien umfasst, die nicht den
ausschließlichen Kompetenzbereichen zugewiesen sind.
Die Frage, welche Rechtssetzungsinstrumente im dritten Bereich einzurichten
sind (zB Rahmen- und Zielgesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung) bleibt der
weiteren Beratung vorbehalten.
Eine Rahmen- und Zielgesetzgebung müsste sich deutlich von der derzeitigen
Grundsatzgesetzgebung gemäß Art 12 B-VG unterscheiden; insbesondere sollte sie
dem Landesgesetzgeber mehr Gestaltungsspielraum eröffnen. Für den Fall der
Säumigkeit eines oder mehrerer Länder wäre die Devolution der Kompetenz an den
Bund vorzusehen.
·
Zum Instrument der Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG
äußern sich die Ausschussmitglieder überwiegend kritisch; als
Rechtssetzungsinstrument erscheinen Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG nur
bedingt geeignet.
·
Nach überwiegender Meinung der Ausschussmitglieder
soll die Umsetzung von EU-Recht grundsätzlich der allgemeinen
Kompetenzverteilung folgen. Es bleibt zu klären, ob und in welchen Fällen eine
Konzentration der Umsetzung beim Bund sinnvoll erscheint. ZB könnten durch die
neue Kompetenzverteilung und die neue Auslegungsmaxime verschiedene nur
splitterhaft vorhandene Zuständigkeiten der Länder zur Umsetzung von EU-Recht
(Datenschutzrecht, IPPC-Recht) auf den Bund übergehen.
Der Säumigkeit bei der Umsetzung von EU-Recht soll schneller und effizienter
begegnet werden können, als es Art 23d Abs 5 B-VG derzeit erlaubt. So könnte
etwa nicht mehr an das Vorliegen eines Urteils des EuGH, sondern an den Ablauf
der Umsetzungsfrist angeknüpft werden.
·
Die neue Kompetenzordnung soll eine gewisse
Flexibilität ermöglichen.
Es wird erwogen, Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern - in einem
bestimmten Rahmen und unter Wahrung der Steuerungsfunktion der Verfassung -
auch ohne Verfassungsänderung zuzulassen.
Thema der
nächsten Sitzung sind ist die Frage der Ausgestaltung eines beweglichen
Kompetenzsystems. Der Ausschussvorsitzende kündigt an, für die nächste Sitzung
am 7. November
2003 ein Positionspapier zu diesem Thema vorzubereiten.
Im Weiteren soll mit der Zuweisung von Materien
(Lebenssachverhalten) zu den drei vom Ausschuss diskutierten Kompetenzbereichen
(ausschließliche Bundeskompetenz, ausschließliche Landeskompetenz, geteilter
Kompetenzbereich) begonnen werden.
Zum
Tagesordnungspunkt 5 gibt es keine Wortmeldungen.
Vorsitzender des Ausschusses 5: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Doz. Dr. Peter Bußjäger e.h. Dr.
Claudia Kroneder-Partisch e.h.