Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof. DDr. Heinz
Mayer (Vorsitzender)
Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer (Stellvertretender
Vorsitzender)
Mag. Oliver
Henhapel (Vertretung
für Elisabeth Gehrer)
Mag. Ulrike Schebach-Huemer (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Mag. Gernot Prett (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Mag. Christopher Drexler (Vertretung
für Waltraud Klasnic)
Dr. Evelin
Lichtenberger
Univ.Prof. Dr.
Theo Öhlinger
Univ.Prof. DDr. Christoph
Grabenwarter (Vertretung
für Univ.Prof. Dr. Reinhard
Rack)
Dr. Richard
Leutner (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Dr. Günter Voith
Dr. Peter
Wittmann
DDr. Karl
Lengheimer (Vertretung
für Dr. Klaus Wutte)
Entschuldigt:
Manfred
Dörler
Univ.Prof. Dr.
Bernd-Christian Funk
Dr. Leo Specht
Weitere
Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Heinz Fischer)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Claudia
Marik (für
Dr. Claudia Kahr)
Markus Kroiher (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Dora
Diamantopoulos (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents
Dr. Renate
Casetti (fachliche
Ausschussunterstützung)
Birgit Mayerhofer (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.25
Uhr
Tagesordnungspunkte:
a) Staatsziel „Gleichbehandlung von Behinderten“
b) Staatsziel „Bildung“
c) Staatsziel „Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen
Interesse)“
d) Staatsziel „Soziale Sicherheit“ („Existenzsicherung“) und
„Arbeit“
e) „Wirtschaftliches Staatsziel“
Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder und stellt die
Anwesenheit fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der zehnten
Sitzung
vom 14.01.2004
Das
Protokoll der 10.Sitzung wird mit folgender Änderung genehmigt:
ad a)
Staatsziel „Gleichstellung von Mann und Frau“, S.3:
Es wird
festgehalten, dass der enthaltene Kompromissvorschlag (= Textvorschlag) kein
einhelliges, sondern ein mehrheitlich erzieltes Ergebnis der Beratungen war
(eine Stimme dagegen).
ad a) Z 3 :
Gleichbehandlung von Behinderten (Art 7 Abs 1 B-VG)
Grundlage der Beratungen bildeten die im Plenum des Konvents geäußerten
Anliegen der Caritas, der Diakonie, der Österreichischen AG für Rehabilitation
und des Österreichischen Zivilinvalidenverband. Folgender Textvorschlag wird von den Mitgliedern
Dr.Lichtenberger und Dr.Leutner eingebracht:
„Die
Republik (Bund, Länder und Gemeinden) ist verpflichtet, die Gleichstellung von
behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen
Lebens zu gewährleisten. Sie sorgt für die gerichtliche Durchsetzung von
Vorschriften zum Schutz behinderter Menschen.“
Diskutiert
wird dazu:
* Die
Möglichkeit, tatsächliche Gleichstellung zu erreichen
* Die
Formulierung des Art 7 als eigene Grundrechtskategorie (so wie in der EU)
* Soll
es eine eigene Rechtsweggarantie auf das Grundrecht geben (keine
Verwaltungsbehörden mehr)
* Fragen
der Durchsetzbarkeit und der Umfang der Verpflichtung für den Staat, zB bei den
Bauvorschriften, auch als Verantwortung für die Gesellschaft
* Die
eventuelle Notwendigkeit und die Gründe, in diesem Zusammenhang und
grundsätzlich ein Grundrecht und ein korrespondierendes Staatsziel zu
formulieren
* Die
Frage der Umsetzung (bzw Vermittlung) im Bildungsbereich
* Die
Frage, ob die Formulierung nicht Unschärfen für den Gesetzgeber bringt
* Die
Frage der Verankerung und der Durchsetzbarkeit als Grundrecht
* Die
grundsätzliche Frage der Leistungsfähigkeit der Verfassung
* Die
Notwendigkeit, die beratenen Staatsziele zu justieren, sobald der
Grundrechtskatalog vorliegt
Das
Ergebnis der Beratungen:
Die
Beratungen im Ausschuss ergaben zu dieser Frage keinen Konsens. Es wird
festgehalten, dass das zu beratende Anliegen von allen geteilt wird. Ein Teil
der Mitglieder strebt jedoch eine Verschärfung der derzeitigen
Verfassungsbestimmung an in der Absicht, eine bessere Durchsetzbarkeit zu
erreichen. Sie sieht dies in der Verantwortung der Gesellschaft gegenüber
Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der zunehmenden Überalterung nicht nur
eine Randgruppe darstellen. Ein anderer Teil der Mitglieder vermeint, die
Verstärkung des Staatsziels sei entbehrlich, wenn es als Grundrecht verankert
ist. Darüber hinaus bringt es auch Unschärfen gegenüber dem Gesetzgeber.
Der
Textvorschlag der Mitglieder wird als Variante in den Teilbericht aufgenommen,
jener der Caritas ist bereits eingearbeitet.
b) Z 9 : Bildung
( Art 17 Staatsgrundgesetz, Art 2 1.Zusatzprot.MRK )
Ein
Formulierungsvorschlag wird dem Ausschuss vorgelegt:
„(1) Die
Republik Ö strebt eine umfassende Bildung für alle im Staatsgebiet wohnhaften
Menschen an.
(2) Die
Sicherung von chancengleichen, leistungsstarken Bildungsangeboten und deren
Qualität in allen Bildungsbereichen ist eine öffentliche Aufgabe.
(3) Der
Zugang zu allen öffentlich finanzierten Bildungsangeboten ist ohne
Diskriminierung zu gewährleisten.“
(Fußnote
zu Abs 3: Das heißt unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Sprache,
Religion, politischer und sonstiger Weltanschauung, Minderheitenzugehörigkeit,
individueller finanzieller Leistungsfähigkeit, Vermögen, Geburt, Alter oder
sexuelle Ausrichtung, Staatszugehörigkeit)
Die
Absätze 1 und 2 dieses Vorschlages sind vom ÖGB und BMBWK akkordiert, der
Absatz 3 ist ein alleiniger Vorschlag des ÖGB.
Diskutiert
wird dazu:
* Die
Verwirklichung des freien Zugangs zur Bildung, zB Aufnahmebeschränkungen bei
Privatschulen, mangelnde Koedukation
* Die
Notwendigkeit des Abs 3 ( bei vorhandenen Grundrecht)
* Die
Präzision des Begriffes „wohnhaft“, zB Schulbesuch für Kinder ohne gültige
Aufenthaltsbewilligung
Das
Ergebnis der Beratungen:
Die
Mitglieder sprechen sich einhellig für die Aufnahme der Absätze 1 und 2 aus.
Der Absatz 3 erbrachte keinen Konsens. Dieser wird entweder als überflüssig
angesehen oder negiert.
ad c) Z 11 :
Daseinsvorsorge (Leistungen im öffentlichen Interesse)
In den
Ausschussberatungen (siehe Protokoll) wurde Konsens erzielt, dass die
Daseinsvorsorge in einen eventuellen Staatszielkatalog aufzunehmen wäre; wenn
es einen Staatszielkatalog gibt, ist die Daseinsvorsorge „Fixstarter“. Auch von
externer Seite (Stadtgemeinde Mödling) wurde ein diesbezügliches Anliegen
(Wasserversorgung) geäußert.
Der in der 7.Sitzung
vorlegte Textvorschlag des Städtebundes wird diskutiert:
„(1)
Bund, Länder und Gemeinden gewährleisten die Erbringung von Leistungen im
allgemeinen Interesse (Daseinsvorsorge).
(2)
Derartige Leistungen stellen einen anerkannten, nicht diskriminierenden
Mindeststandard der Teilhabe an jenen Lebensbereichen sicher, die
gesellschaftlich regelmäßig vorkommen.
(3) Es
sind dies sowohl marktbezogene als auch nicht marktbezogene Leistungen, die so
zu erbringen sind, dass dabei insbesondere die Versorgungssicherheit, die
soziale Erreichbarkeit, der Verbraucherschutz, der Gesundheitsschutz und die
Nachhaltigkeit sichergestellt sind.“
Das Ergebnis der
Beratungen:
Die Sicherung der
Daseinsvorsorge ist nach einhelliger Meinung der Mitglieder eine Staatsaufgabe,
die der Staat selbst wahrnehmen oder deren Erfüllung er zumindest sicherstellen
muss. Die Frage, ob die Daseinsvorsorge in einen Katalog von Staatszielen aufzunehmen
wäre, wurde von den Mitgliedern im Gegensatz zu früheren Beratungen nicht mehr
einhellig bejaht. Ein Teil der Mitglieder strebt an, aus Gründen der
Ausgewogenheit die Grundsatzdiskussion über die Aufnahme eines
Staatszielkataloges abzuwarten.
Sollte die
Daseinsvorsorge Eingang in die Verfassung finden, sprechen sich die Mitglieder
einhellig für die Absätze 1 und 2 aus. Für den Absatz 3 konnte kein Konsens
erzielt werden, da die Mitglieder geteilte Auffassungen vertreten.
ad d) Z 12 :
Soziale Sicherheit ( Grundrecht auf Existenzsicherung, Bekämpfung von Armut)
Unter Bezugnahme auf
die bisherigen Beratungen und Formulierungsvorschläge wird vor allem über die
Aufnahme von sozialen Grundrechten in den Grundrechtskatalog und die daraus
resultierende Notwendigkeit eines zusätzlichen Staatszieles diskutiert.
Das Ergebnis der
Beratungen:
Die Mitglieder
erzielten über die Aufnahme des Staatszieles „Soziale Sicherheit“ in sämtlichen
Kompromissvorschlägen des Vorsitzenden keinen Konsens:
„Österreich bekennt
sich zu einem hohen Standard an Sozialer Sicherheit und strebt soziale
Gerechtigkeit an.“
„Österreich
bekennt sich zur Sicherstellung eines hohen sozialen Standards auf
solidarischer Grundlage.“
Es wird einhellig
die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem
Staatsziel näher getreten werden soll. Dabei soll jedoch erst nach Vorlage der
Ergebnisse des Grundrechtskataloges eine abschließende Stellungnahme abgegeben
werden, da einzelne Mitglieder der Meinung sind, dass im Falle der Formulierung
eines Grundrechtes ein diesbezügliches Staatsziel entbehrlich sei. Andere
Mitglieder vertreten die Auffassung, dass ein Staatsziel „Soziale Sicherheit“
auch neben den allgemeinen Grundrechten eine Funktion hätte.
ad d) Z 14 :
Arbeit
Über die bisherigen
Textvorschläge konnte kein Konsens erzielt werden. Analog zum Staatsziel
„Soziale Sicherheit“ wäre auch bei diesem Staatsziel eine abschließende
Stellungnahme nach Vorlage des Grundrechtskatalogs anzustreben.
e) Z 15 :
Wirtschaftliches Staatsziel
Diskutiert wird
dazu:
* Die Frage der
Ausgewogenheit der Staatsziele
* Der
EU-Verfassungsentwurf, der soziale und wirtschaftliche Ziele enthält
Das Ergebnis der
Beratungen:
Die Mitglieder
erzielten grundsätzlich keinen Konsens über die diskutierten Entwürfe. Ein
Textvorschlag von Ausschussmitgliedern wurde dazu nicht erstellt. Wenn es einen
Staatszielkatalog gibt, sollte aus Gründen der Ausgewogenheit das
Wirtschaftliche Staatsziel eingefügt werden. Die Letztformulierung muss dabei
im Hinblick auf übrige Staatsziele erfolgen
f) Z10:
Volksgruppen ( Art 8 Abs 2 B-VG)
Es wird
festgehalten, dass das Thema Staatsziel „Volksgruppen“ (Art 8 Abs 2 B-VG) aus
Zeitgründen auf die nächste Sitzung verschoben wird.
g) Z 16 :
Verankerung der Sozialpartnerschaft in der Verfassung
Diskutiert wird dazu
die Aufnahme des „Sozialen Dialogs“ in die Formulierung,. Der Vorsitzende
ersucht den ÖGB um einen Formulierungsvorschlag für die nächste Sitzung.
Die Beratungen zu
diesem Staatsziel sind noch nicht abgeschlossen und werden nächstes Mal
fortgesetzt. Mehrheitlich zeichnet sich die Meinung gegen eine Aufnahme dieses
Staatszieles ab, wobei festgehalten wird, dass dies Thema des Ausschusses 7
sei.
Z 18 : Verankerung des Sozialstaats
Der Ausschuss ist
einhellig der Meinung, dass im Falle eines Staatszielkataloges diesem Anliegen
durch eine indirekte Verankerung in anderen Staatszielen Rechnung getragen
wird.
Z 19 Verankerung
der Familie
Zum Ergebnis der
letzten Sitzung, wonach Konsens über die Nichtaufnahme der Familie in die
Verfassung besteht, wird um einen ergänzenden Vorbehalt ersucht. Einige
Mitglieder sind der Meinung, dass diese ablehnende Haltung die Verankerung der
Familie als Grundrecht voraussetzt.
Z 20 :
Minderheitenschutz
Die Beratungen über
dieses Thema werden auf die nächste Sitzung verschoben.
Z 21 : Die
Förderung der gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt
Der Ausschuss
diskutiert das Anliegen der Caritas und der Diakonie Österreich. Er kommt nach
eingehender Beratung zum einhelligen Ergebnis, dass dieses Anliegen keiner
gesonderter Verankerung in der Verfassung bedarf.
Z 22 : Das Recht
auf adäquate Gesundheitsversorgung
Die Mitglieder
kommen nach eingehender Diskussion zur Auffassung, dass das Anliegen von dem
Staatsziel „Daseinsvorsorge“ mit umfasst ist und daher als eigenes Staatsziel
entbehrlich erscheint.
Z 23 : Das Recht
auf menschenwürdiges Altern und Sterben
siehe Z 22
Z 24 : Die
Verankerung der Patientenrechte in der Verfassung
Das Anliegen der
ARGE Selbsthilfe Österreich wurde einer Beratung unterzogen. Der Ausschuss
stellt einhellig fest, dass dies eine Frage der Grundrechte sei; und zwar die
spezielle Regelung des Art 8 MRK. Patientenrechte sind grundsätzlich
individuelle Rechte und sollten als Grundrechte verankert werden.
Z 25 :
Verankerung des Schutzes und der Vertretung der Interessen der deutschen
Altösterreicher in die Verfassung
Das Anliegen des
Verbandes der volksdeutschen Landmannschaften wurde vom Ausschuss zur Kenntnis
genommen. Dieser erzielte Konsens, dass von einer Aufnahme in die Verfassung
Abstand genommen werden sollte.
Z 26 : Änderung
Art 7 des B-VG: Aufnahme von Kategorien: Geschlecht, Rasse, Hautfarbe,
ethnische Herkunft, soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, Religion,
Weltanschauung, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer
Volksgruppe, nationale Minderheit, Vermögen, Behinderung, Alter, Familienstand,
sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität.
Nach Durchführung
der Beratungen kommen die Mitglieder einhellig zur Meinung, dass dieser
Vorschlag ein berechtigtes Anliegen darstellt. Die Frage der Verankerung des
Art 7 ist jedoch dem Grundrecht zuzuordnen. Diese Bestimmung sollte nicht als
Staatsziel normiert werden. Der Ausschuss empfiehlt eine Behandlung im
Grundrechtsausschuss.
Z 27 :
Verankerung der christlichen Wurzeln in der Verfassung, Bezug auf Gott
Die Diskussion wird
gemeinsam mit den Staatszielen Z 29 und Z 40 abgehandelt. Es wird beraten über:
* Die mangelnde
Konsensfähigkeit eines Bezuges zu Gott in der Verfassung als übergelagertes
Prinzip
* Fragen der
Trennung von Kirche und Staat
* Die Frage, ob der
Schöpfungsbegriff in einer wertneutralen Form bereits beim Umfassenden
Umweltschutz abgedeckt ist
* Die Frage der
enthaltenen normativen Wirkungen (im Text und in der Präambel), zB
Moralisierung der Politik
* Die Frage ob nicht
der Bezug auf die Schöpfung einen Bezug auf Gott impliziert
* Die Befürchtung,
mit dieser Diskussion tiefe Gräben aufzureißen
* Die Problematik
der Aufzählungen der Religionen in der europäischen Verfassungsdiskussion
Das Ergebnis der
Beratungen:
Der Ausschuss hat
erwogen:
Der Ausschuss achtet
und anerkennt die von den Kirchen gemeinsam formulierten Werte und Anliegen an
den Staat. Er sieht es als wichtige Aufgabe des Staates an, die Ausübung der
Religionsfreiheit, die in der Menschenrechtskonvention geregelt ist, zu
gewährleisten. In seinen bisherigen Beratungen legten sich die Mitglieder
jedoch fest, nur Staatsziel-formulierungen mit normativen Charakter in die
Verfassung aufnehmen zu wollen. Ein Gottesbezug oder ein Schöpfungsbegriff
erfassen die persönliche, innere Glaubenshaltung, ihre Nichtbeachtung kann
nicht sanktioniert werden. Der Ausschuss empfiehlt daher einhellig, diese
Begrifflichkeiten nicht der Verfassung, sondern der individuellen
Glaubensfreiheit zu überlassen. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf die
Schwierigkeit des Ausgleiches zwischen den verschiedenen Glaubensbekenntnissen
und den nichtkonfessionellen Gruppierungen hin. Einzelne Mitglieder vertreten
ergänzend die Auffassung, dass die Würdigung der traditionellen abendländischen
Werte sehr wohl Eingang in eine Präambel finden könnten.
Z 28 : Die
Gewährleistung einer Friedensordnung
In der Diskussion
wird das konkrete Anliegen der Kirchen herausgearbeitet und die Präzision des
Begriffes erörtert.
Das Ergebnis der
Beratungen
Die Mitglieder
erzielen einhellig Konsens, dass diese Begrifflichkeit zu weit gefasst ist.
Damit ist eine Präzisierung der Wirkungen dieses Staatszieles nicht möglich.
Der Ausschuss erwog daher keine Aufnahme in die Verfassung.
Z 29 : Die
Verantwortung in der Schöpfung
Siehe Z 27
Z 30 : Die Vorsorge für die innere und äußere
Sicherheit Österreichs
siehe Z28, gemeinsam
diskutiert
Z 31 : Die
nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung, Wohlfahrt und Wettbewerbsfähigkeit
Nach Diskussion über
die enthaltenen Anliegen wird einhellig festgestellt, dass diese bereits durch
die Beratungen über das Wirtschaftliche Staatsziel, die Soziale Sicherheit,
Arbeit und die Daseinsvorsorge abgedeckt sind.
Z 32 : Die
Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und eines Lebens
in Beziehungen
Nach eingehender
Beratung kommt der Ausschuss zu folgendem einhelligem Ergebnis:
Die vorgeschlagenen
Formulierungen sind fundamental ethische Begriffe. Das Anliegen der Stärkung
des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Solidarität wird grundsätzlich als
förderbares Ziel gesehen. Voraussetzung dafür ist die Achtung der individuellen
Lebensentscheidung des Einzelnen. Über die Stärkung des Lebens in Beziehungen
gibt es keinen Konsens. Der Ausschuss erzielt Konsens, dass von einer Aufnahme
in die Verfassung aufgrund der mangelnden Abschätzbarkeit der Wirkungen
abzusehen sei.
Z 33 : Die
Anerkennung und Förderung der kulturellen, religiösen, sprachlichen, ethnischen
und politischen Vielfalt
Die Mitglieder
diskutieren eingehend den vorliegenden Wunsch nach Aufnahme des Staatszieles ,
vor allem die erforderlichen Fördermaßnahmen. Der Ausschuss gelangt einhellig
zur Ansicht, dass dieses Anliegen im Bereich der Grundrechte – die
Menschenrechtskonvention gewährleistet die Pluralität als Grundrecht –
angesiedelt ist.
Er hält aber fest,
dass er dem Anliegen, das mit diesem Wunsch verbunden ist, positiv
gegenübersteht, zB Volksgruppen, Kunst- und Meinungsfreiheit. Eine darüber
hinaus gehende Förderung hängt von den Möglichkeiten und der politischen
Disposition ab und ist daher schon verwirklicht. Der Ausschuss erachtet es für
notwendig, dass der Staat einer Monopolisierung entgegentritt. Eine aktive
Förderung soll nicht ausgeschlossen werden, aber nicht zwingend damit verknüpft
sein. Eine Verankerung als Staatsziel ist dafür nicht erforderlich.
Z 34 : Der Schutz
und die Förderung des kulturellen Erbes
Diskutiert werden
dazu Fragen des Denkmalschutzes (zB finanzieller Ausgleich bei
Nutzungsbeschränkungen), das Ausmaß an freiwilligen Leistungen, die in
Österreich geleistet werden und die Notwendigkeit eines Schutzauftrages
hinsichtlich der kulturellen Vielfalt
Als Ergebnis der
Beratungen wird festgehalten, dass der Ausschuss grundsätzlich dem Anliegen de
Schutzes und der Förderung des kulturellen Erbes positiv gegenübersteht. Die
ausdrückliche Verankerung als Staatsziel in der Verfassung wird dem Anliegen
nicht besser gerecht. Die Mitglieder sind daher der Meinung, dass davon
abzusehen ist.
Z 35 : Verankerung
der Menschenwürde
Diskutiert wird über die Eignung der „Menschenwürde“ im Vorwort zu neuem
Grundrechtskatalog, aber nicht als Staatsziel und die mangelnde
Begriffsklarheit, die einem Konsens entgegensteht, zB Kopftuchdiskussion
Das Ergebnis der Beratungen:
Die Mitglieder sind mehrheitlich der Meinung, dass ein präzises
Verständnis des Begriffes Menschenwürde auf große Schwierigkeiten stößt. Der
Inhalt der Menschenwürde ist ein hohes Gut, der in der tagespolitischen
Diskussion für gegensätzlichen Auffassung gesorgt hat (Bioethik,
Kopftuchdiskussion); einige Mitglieder vermeinen jedoch, dass der Inhalt des
Begriffes positiv belegt werden soll. Die Ausschussmitglieder sehen die
Menschenwürde in vielen verschiedenen Staatszielen formuliert. Der Begriff der
Menschenwürde ist auch durch den VfGH geprägt ( Entscheidungen über
erniedrigende Behandlung.,.......). Die Mitglieder sind mehrheitlich der
Meinung, dass noch weitere Beratungen zu diesem Thema vorbehalten sind, vor
allem hinsichtlich der Ergebnisse des Grundrechteausschusses.
Z 36 : Freiheit,
Gleichheit, Geschwisterlichkeit
Die Mitglieder
diskutieren die Intentionen des Vorschlages und erwägen die schwer abschätzbare
normative Bedeutung. Es stellt sich die Frage, ob eine zu den bisher diskutierten
Staatszielen eine konkruente Formulierung gefunden werden kann. Es wird
festgestellt, dass dem Anliegen durch die Grundrechte entsprochen wird. Der
Ausschuss stellt einhellig fest, dass er die inhaltlichen Anliegen durch die
derzeitigen Staatsziele als verwirklicht ansieht, eine zusätzliche
Verankerung als Staatsziel trägt nicht zur Verstärkung des Inhaltes bei.
Z 37 : Sicherung
und Förderung der Grundfreiheiten und Menschenrechte, einschließlich der
sozialen Grundrechte
Der Ausschuss
vertritt einhellig die Ansicht, dass dieses Anliegen dem Grundrechtsbereich
zuzuordnen ist.
Z 38 :
Verankerung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
Nach Durchführung der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum
Ergebnis, dass das Rechtsstaatprinzip integraler Bestandteil der Verfassung
ist. Der Begriff sollte allenfalls explizit in der Verfassung genannt werden.
Z 39 :
Verankerung eines regelmäßigen Dialogs mit den Kirchen
Nach ausführlicher
Diskussion kommt der Ausschuss zu folgendem Ergebnis: Die Mitglieder sind
einhellig der Auffassung, dass eine regelmäßiger Dialog mit den Kirchen, aber
auch mit allen anderen Zivilgesellschaften wichtig ist. Für ihre Anliegen muss
sich die Kirche Gehör verschaffen, ein aktives Tun des Staates ist nicht
erforderlich, solange die Entfaltungs-möglichkeiten der Kirchen gewährleistet
sind. Der Ausschuss verweist auf Art 51 Grundrechtscharta und vermeint, dass
das Anliegen der Kirchen bereits beinhaltet ist.
Z 40 : Die
Beibehaltung des laizistischen Prinzips
Der Ausschuss kommt
in der Diskussion mehrheitlich zur Ansicht, dass das laizistische Prinzip zwar
beibehalten werden soll, jedoch keiner gesondeter Verankerung in der Verfassung
bedarf.
Siehe Z 27 und 29
Z 41 :
Zielbestimmung für ein Bekenntnis zu einem atomfreien Europa
Diese Thematik wurde
bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z 42 :
Verankerung des Umweltschutzes als Grundrecht
Diese Thematik wurde
bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z 43 : Verankerung
des Tierschutzes als Staatsziel
Diese Thematik wird
kurz andiskutiert, bleibt aber vorläufig für den Teilbericht offen.
Z 44 :
Verankerung des Verursacherprinzips und der Nachhaltigkeit
Diese Thematik wurde
bereits bei der Formulierung zum „Umfassender Umweltschutz“ behandelt.
Z 45 :
Verankerung des Rechtsstaatsprinzips
Nach Durchführung
der Beratungen kommen die Mitglieder mehrheitlich zum Ergebnis, dass das
Rechtsstaatprinzip integraler Bestandteil der Verfassung ist. Der Begriff sollte
allenfalls explizit in der Verfassung genannt werden, wobei die Garantie des
Rechtsweges allenfalls angedacht werden könnte ( Ausschuss 9)
Z 46 : Die
Aufnahme eines Südtirol-Paragraphen in die Verfassung
Nach kurzer Beratung
fasst der Vorsitzende das Ergebnis zusammen. Der Ausschuss ist einhellig der
Meinung, dass Österreich bereits in der Vergangenheit seine Verantwortung
wahrgenommen hat. Weder das Anliegen, noch die Verankerung in der Verfassung
findet daher Zustimmung.
Z 47 :
Verankerung des Sports in der Verfassung
Der Ausschuss kommt
einhellig zum Ergebnis, dass dem Sport bereits im Gesundheitsvorsorgebereich
ausreichend beinhaltet ist. Eine Aufnahme in einen Staatszielkatalog wird daher
als entbehrlich angesehen.
Tagesordnungspunkt
6: Fortsetzung der Beratungen zur Präambel
Diskutiert wird
dazu:
* Der am 10.Dezember
2003 eingebrachte Formulierungsentwurf zur Präambel
* Die „Funktion“ der
Präambel als „Eventualkonsens“ über Staatsziele
* Die mögliche
Reduktion des Inhalts bzw eine Neuformulierung
* Der bereits
erzielte Konsens, dass die bestehenden Staatsziele im B-VG- Text verbleiben
sollen
* Die Positionen der Mitglieder für oder
gegen eine Präambel, Grundrechte + Präambel oder Aufnahme von Staatszielen
* Die mangelnde
Tradition in Österreich mit Präambeln
* Die mögliche
normative Wirkung von Präambel (mit Beispielen)
* Die Frage ob eine
Präambel lyrische Teile enthalten soll
* Die Folgen einer
Integration der bestehenden Staatsziele in eine Präambel (Verdünnung)
* Die „Beliebigkeit“
von Präambeln
Das Ergebnis der
Beratungen:
In dieser Frage
stehen sich die vehementen Meinungen der Mitglieder diametral gegenüber. Die
Befürworter sehen den eingebrachten Präambel-Vorschlag als Kompromissvorschlag
im Falle der Verankerung der Staatsziele und als Bekenntnis zu den achtenden
Werten. Die Gegner befürchten eine zu große Beliebigkeit und eine entsprechende
Ausdünnung der Staatsziele. Ebenso wäre die Balance zwischen den derzeitigen
und den aufzunehmenden Staatszielen nicht mehr gegeben.
Gemäß den
Stellungnahmen der Mitglieder zum Mandat und der Ergebnisse des Fragebogens ist
mehrheitlich von einer Ablehnung der Präambel auszugehen. Nach überwiegender
Meinung sollen die derzeitigen Staatsziele direkt in das B-VG aufgenommen
werden, bei den neuen Staatszielen gibt es somit keinen Konsens.
Der Vorsitzende
ersucht ein Mitglied um Formulierung eines Alternativtextes zur Präambel bis
nächstes Mal.
Tagesordnungspunkt
7: Allfälliges
Zur weiteren
Vorgangsweise teilt der Vorsitzende mit, dass das Präsidium zwar einer späteren
Vorlage des Ausschussberichtes entgegensieht, jedoch am 9.Februar 2004 eine
Präsentation des Teilberichtes erwartet. Dieser müsste daher spätestens am
30.Jänner 2004 an das Präsidium ergehen.
Zur rechtzeitigen
Fertigstellung wird der Teilbericht in der nächsten Sitzung am 27.Jänner 2004
fertig beraten. Der Vorsitzende ersucht in diesem Zusammenhang, eventuelle
abweichende Stellungnahmen für den später folgenden Ausschussbericht
vorzubehalten und bei der nächsten Sitzung ein „open end“ einzuplanen.
Die Mitglieder
formulieren ihre Anforderungen für die Erstellung des Teilberichts:
Ø
Die im
Ausschussbericht beinhalteten Ergebnisse sollten mit dem künftigen Endergebnis
des Ausschusses 4 abgestimmt werden ( auch mit Ausschuss 2); dies sollte auch
als Anliegen an das Präsidium formuliert werden
Ø
Im
Ausschussbericht soll auch die „Entwicklung“ der vorliegenden Textvorschläge
sichtbar sein, dh dass auch alle vorausgehenden Textvarianten aufgenommen
werden sollen
Ø
Sämtliche
Positionen, die im Bericht enthalten sein sollen, müssen bis spätestens am
27.Jänner bei der Sitzung vorgetragen werden.
Ø
Es wird
nochmals festgehalten, dass die bisherige Diskussion und damit der Teilbericht
erst die Festlegung von „Staatszielkandidaten“ enthält, aber noch nicht die
noch zu führende Grundsatzdiskussion am Ende der Ausschussberatungen
vorwegnimmt.
Ø
Der Teilbericht
enthält die bereits fertig beratenen Aufgabenstellungen des Mandats. Diese
sollten in weiterer Folge nicht mehr verändert werden, da der später erstellte
Ausschussbericht nur mehr um die noch nicht oder unvollständig beratenen Themen
ergänzt wird.
Vorsitzender
des Ausschusses 1: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer Dr. Renate
Casetti