Anwesende
Ausschussmitglieder:
Univ.Prof. DDr. Heinz
Mayer (Vorsitzender)
Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer (Stellvertretender
Vorsitzender)
Univ.Doz. Dr.
Peter Bußjäger (Vertretung
für Manfred Dörler)
Mag. Oliver
Henhapel (Vertretung
für Elisabeth Gehrer)
Mag. Ulrike Schebach-Huemer (Vertretung
für Dr. Michael Häupl)
Mag. Gernot Prett (Vertretung
für Mag. Herbert Haupt)
Mag. Christopher Drexler (Vertretung
für Waltraud Klasnic)
Mag.Mag.Dr.
Madeleine Petrovic (Vertretung
für Dr. Evelin Lichtenberger)
Univ.Prof. Dr.
Reinhard Rack
Dr. Leo Specht
Dr. Richard
Leutner (Vertretung
für Friedrich Verzetnitsch)
Dr. Günter Voith
Dr. Peter
Wittmann
Entschuldigt:
Univ.Prof. Dr.
Bernd-Christian Funk
Univ.Prof. Dr.
Theo Öhlinger
Dr. Klaus Wutte
Weitere
Teilnehmer:
Mag. Ronald Faber (für
Dr. Heinz Fischer)
Dr. Marlies Meyer (für
Dr. Eva Glawischnig)
Mag. Claudia
Marik (für
Dr. Claudia Kahr)
Markus Kroiher (für
Univ.Prof. Dr. Andreas Khol)
Mag. Bernhard
Rochowanski (für
Dr. Dieter Böhmdorfer)
Büro des Österreich-Konvents
Dr. Renate
Casetti (fachliche
Ausschussunterstützung)
Birgit Mayerhofer (Ausschusssekretariat)
Beginn: 10.00
Uhr
Ende: 17.40
Uhr
Tagesordnungspunkte:
a) Staatsziel „Gleichstellung von Mann und Frau“
b) Staatsziel Umfassender Umweltschutz
c) Staatsziel Immerwährende Neutralität
Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder und stellt die
Anwesenheit fest.
Tagesordnungspunkt 2: Genehmigung des Protokolls der neunten
Sitzung
vom 10.12.2003
Das
Protokoll wird ohne Änderungen genehmigt.
Der
Vorsitzende erläutert die Punkte der Tagesordnung. Er weist darauf hin, dass
das Präsidium bis dato noch keine Fristerstreckung der Vorlage des
Ausschussberichts gewährt hat. Zur weiteren Vorgangsweise wird vereinbart, dass
diejenigen Mitglieder, welche im Fragebogen für die Aufnahme weiterer
Staatsziele gestimmt haben, diese im Ausschuss vortragen sollten.
ad a)
Staatsziel Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 Abs 2 B-VG)
Zu den
Anliegen der Vertreterinnen der Frauenorganisationen, v.a. zum Textvorschlag
des Österreichischen Frauenringes, vorgestellt im Plenum am 21.November 2003,
werden folgende Themen diskutiert:
v
Der
Stand der tatsächlichen Gleichberechtigung, zB in der Wirtschaft, Telnahme am
Arbeitsmarkt (mangelnde Verkehrsverbindungen)
v
Die
Notwendigkeit einer stärkeren Ausgestaltung dieses Staatsziels, zB als Recht
auf tatsächliche Gleichbehandlung, die ein aktives Tun des Staates erfordert
v
Die
Zulässigkeit einseitiger Förderungen des benachteiligten Geschlechts
v
Fragen
der Finanzierbarkeit
v
Die
Einführung von Geschlechterverträglichkeitsprüfungen
v
Die
Forderung, eine Verbandsklage einzuführen (Erläuterung der
Durchsetzungsdefizite)
v
Die
Herstellung einer Balance zwischen den Staatszielen, mit der Prämisse einen
größeren Verbindlichkeitsfaktor herbeizuführen
v
Das
Verhältnis zu und die Ausgestaltung als Grundrecht(en)
Es
wird zu den Beratungen ein alternativer Textvorschlag vorgelegt:
„Frauen
und Männer haben das Recht auf tatsächliche Gleichstellung“.
Menschen
des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehenden
Benachteiligungen zu beseitigen.“
Das
Ergebnis der Beratungen:
Die
Mitglieder vertreten einhellig die Meinung, dass die tatsächliche Gleichstellung der Frau
bislang nicht realisiert ist, jedoch anzustreben wäre. Es besteht Konsens, dass
ein Mindestmaß an normativer Verstärkung der bestehenden Staatszielbestimmung
durchgeführt werden sollte.
Es wurde zunächst kein Konsens
erzielt, wie das zu geschehen hätte. Ein Teil der Mitglieder plädiert für die
Beibehaltung der derzeitigen Bestimmung, während ein anderer Teil die
Formulierung „bekennen“ mit dem Begriff „verpflichten“, aber ohne subjektivem
Rechtsanspruch, ersetzen will.
Der einhellige
Kompromissvorschlag als Ergebnis der Beratungen lautet:
„Bund, Länder und Gemeinden sind
verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Herstellung der tatsächlichen
Gleichstellung von Mann und Frau zu gewährleisten.“
ad b)
Staatsziel „Umfassender Umweltschutz“ (BGBl. Nr.491/1984)
Den Beratungen lagen folgende Textvorschläge vor:
Variante 1:
(1) Die Republik Österreich bekennt
sich zum umfassenden Umweltschutz.
Dies umfasst insbesondere die Bewahrung ökologischer Systeme und ihrer Vielfalt
sowie die Vorsorge vor schädlichen Einwirkungen und die Behebung bestehender
schädlicher Einwirkungen.
(2) Maßnahmen, die der Herstellung
oder Nutzung von Atomwaffen und der Nutzung der Kernspaltung zum Zweck der
Energiegewinnung dienen, sind verboten.
(3) Die Beförderung von spaltbarem
Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem
völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegen stehen. Von diesem Verbot
ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen
Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und
deren Entsorgung.
Variante 2 ( diese beinhaltet auch die am
15.Dezember 2003 eingebrachten Forderungen der NGO´s nach einer Verankerung des
Umweltschutzes, des Tierschutzes, des Verursacher-prinzips und der
Nachhaltigkeit sowie einem Bekenntnis zu einem atomfreien Europa):
(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er
bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren
nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen.
Die Nutzung natürlicher Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares
Niveau zu beschränken.
(2) Maßnahmen entsprechen den
Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Die Kosten
der Vermeidung und Beseitigung von Beeinträchtigungen tragen die Verursacher
und Verursacherinnen.
(3) Der Staat bezieht die
Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er ihr Informations-
und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche Durchsetzung von
Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die Länder richten
Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der Umweltschutzvorschriften ein.
(4) Bund, Länder und Gemeinden
sichern den freien Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Seen und Flüssen
und sonstigen landschaftlichen Schönheiten. Trinkwasserreserven und
diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum.
Diskutiert
wird dazu:
v
Die
Formulierung in der bayrischen Verfassung
v
Die
Verankerung des Verursacherprinzips und der Kostentragungspflicht im
Zusammenhang mit dem Kyoto-Ziel, der EU-Verfassung
v
Fragen
zur Enteignung im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Seen, europäische
Standards
Es
wird während der Sitzung ein Kompromissvorschlag entworfen. Dieser lautet:
(1) Der Staat schützt die Umwelt. Er
bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme vor vermeidbaren
nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen und Bedingungen
unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips. Die Nützung natürlicher
Ressourcen ist auf ein dauernd aufrecht erhaltbares Niveau zu beschränken.
(2) Der Staat bewahrt bestehenden
freien Zugang zur Natur; er ist bestrebt, freien Zugang zur Natur zu schaffen.
(3) Der Staat sorgt für die
gerichtliche Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt.
Textvariante:
Trinkwasserreserven
und diesbezügliche Nutzungsrechte verbleiben im öffentlichen Eigentum. (
Zusätzlich zu Abs 2 )
(3) Der
Staat bezieht die Öffentlichkeit effektiv in die Umweltpolitik ein, indem er
ihr Informations- und Beteiligungsrechte und das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung von Vorschriften zum Schutz der Umwelt einräumt. Der Bund und die
Länder errichten Umweltanwaltschaften zur unabhängigen Wahrung der
Umweltschutzvorschriften ein.
Nach
einer umfassenden Diskussion wird als Ergebnis der Beratungen festgehalten:
Konsens der
Mitglieder besteht über die Formulierung:
(1) „ Der Staat
schützt die Umwelt. Er bewahrt Mensch, Tier, Pflanze und ökologische Systeme
vor vermeidbaren nachteiligen Einwirkungen und verbessert ihre Lebensgrundlagen
und Bedingungen unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips. Natürliche Ressourcen sind
sparsam zu nützen.“
Für die nachfolgenden Absätze des Kompromissvorschlages war
kein Konsens erzielbar.
Zu Abs 2 werden Bedenken im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse
geltend gemacht, während zu Abs 3 eine kritische Anmerkung erfolgt, warum
gerade für den Umweltschutz eine verfassungsmäßige Durchsetzbarkeit
konstituiert werden soll.
Gegen eine allfällige zusätzliche Inkorporierung des
Atom-BVG bestehen einhellig keine inhaltlichen Bedenken
ad c)
Staatsziel Immerwährende Neutralität ( BGBl.Nr.211/1955)
Dem
Ausschuss liegen zwei Stellungnahmen, die für die Beibehaltung der derzeitigen
Verfassungsbestimmungen eintreten und zwei Textvorschläge vor:
Variante
1:
Art. I
des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität
Österreichs wird durch Anfügung eines Absatzes 3 ergänzt:
„(3)
Durch die Absätze 1 und 2 wird die Erfüllung der Pflichten, die Österreich als
Mitglied der Vereinten Nationen und der Europäischen Union hat nicht
beeinträchtigt.“
Begründung:
Mit der
vorgeschlagenen Ergänzung des Neutralitätsgesetzes soll zum Ausdruck gebracht
werden, dass die Verpflichtungen, die die Republik Österreich aufgrund der
Satzung der Vereinten Nationen und des EU-Rechtes hat, der
neutralitätsrechtlichen Stellung vorgehen. Der neue Art. 1 Abs. 3 hat im
wesentlichen klarstellende Bedeutung (vgl. Art. 23f B-VG).
Variante 2:
Novelle des Art 23 f B-VG (bei
Beibehaltung des BVG Neutralität ):
Art 23 f. (1)
(.....) Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art 17 Abs. 2 dieses
Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem
oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig
eingestellt werden, soweit diese Maßnahmen in Erfüllung eines Mandates der
Vereinten Nationen erfolgen. (.....).
(2)
(.....)
(3) An Beschlüssen
betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen kann Österreich
mitwirken, soweit derartige Beschlüsse in Erfüllung eines Mandates der
Vereinten Nationen gefasst werden.
(4) (.....).
Diskutiert
wird dazu:
v
Das
Anliegen eines klarstellenden Verhältnisses des Art 23f B-VG zum
Neutralitätsgesetz
v
Die
unbeschränkte Weitergeltung der Neutralität generell
v
Fragen
im Zusammenhang mit der Verpflichtung Österreichs zur Mitwirkung an den
Petersberger Aufgaben
v
Das
Verhältnis zur EU und die Wahrnahme der Möglichkeit für Österreich,
mitgestaltend in der gemeinsamen Friedens- und Sicherheitsarchitektur Europas
zu sein
v
Das
Verhältnis zur NATO, zB Bosnien
v
Die
Möglichkeit gemeinsamer Positionen der neutralen Staaten in der EU
Das Ergebnis der Beratungen:
Einige Mitglieder
sprechen sich gegen jede Änderung der geltenden Rechtslage aus, andere
vertreten die Auffassung, dass das BVG Neutralität durch nachfolgende
Verfassungsänderungen zumindest teilweise derogiert sei und dies in einer
Neuformulierung berücksichtigt werden sollte.
In der Frage
einer allfälligen Änderung der verfassungsrechtlichen Neutralitätsbestimmungen
war somit kein Konsens erzielbar.
Der
Vorsitzende stellt den in der Tischvorlage aufliegenden Teilbericht vor und
erläutert die einzelnen Kapitel. Über sämtliche textliche Änderungswünsche
konnte Konsens erzielt werden. Zum Abschnitt E 1-3 ) werden folgende weitere derzeitige und mögliche
zusätzliche Staatsziele einer Beratung unterzogen:
a)
Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG)
Die
Mitglieder erörtern die Frage, ob die Verfassungsbestimmungen des Art 9a Abs 1
und 2 B-VG nicht obsolet sei. Diese Konstruktion sei aus der damaligen
nationalstaatlichen Sicht geschaffen worden, ihre Bedeutung liege vor allem in
der Wehrpflicht. Die Vor- und Nachteile einer allgemeinen Wehrpflicht werden
ausführlich diskutiert.
Das
Ergebnis der Beratungen
Einhellig waren die Mitglieder der Meinung, dass die Absätze
1 und 2 des Art 9a B-VG obsolet seien, während die Absätze 3 und 4 nach
einhelliger Ansicht im B-VG verbleiben sollten.
b)
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art 13 Abs 2 B-VG)
Folgende
Textvorschläge liegen dem Ausschuss vor:
Variante
1:
Bund, Länder
und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat)
über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im
Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und
Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung
erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung
regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung
dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf
Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der
Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.
Variante 2:
Der
Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren
im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und
wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen
Gleichgewichts.
Nach
ausführlicher Diskussion über die bisherigen Beratungen und die vorliegenden
Textvorschläge kommt der Ausschuss zu folgendem Ergebnis:
Gegenteilige
Auffassungen bestehen zur Frage, ob der Art 13 Abs 2 B-VG in der derzeitigen
Fassung als entbehrlich angesehen werden kann. Die Variante 1 wird
überwiegend abgelehnt, die Variante 2 ebenfalls. Da diese Thematik den
Ausschuss 10 betrifft, sollen die abgelehnten Textvorschläge dem Ausschuss 10
übermittelt werden.
c)
Verankerung der Familie in der Verfassung
Dieser
Vorschlag wurde vom Ring freiheitlicher Jugendlicher im Plenum des
Österreich-Konvents am 21.November 2003 an den Ausschuss herangetragen.
Nach Diskussion und den vorliegenden
Ergebnissen des Fragebogens besteht Konsens der Mitglieder, dass von einer
Verankerung der Familie in der Verfassung abzusehen ist.
Tagesordnungspunkt
5: Allfälliges
Den
Ausschussmitgliedern wird eine Liste der derzeitigen und der zusätzlichen
Wünsche nach Staatszielen ausgeteilt (derzeit insgesamt 46 Staatsziele).
Aufgrund der massiven Bedenken eines Teils der Ausschussmitglieder wird
festgehalten, dass neben den bestehenden Staatszielen nur ein geringe Anzahl
von Wünschen nach zusätzlichen Staatszielen von Ausschussmitgliedern selbst
eingebracht wurde. Der überwiegende Teil wurde von externen Stellen, vor allem
im Zuge der Hearings der NGO´s bei den Sitzungen des Plenums am 21.November
2003 und 15.Dezember 2003 an den Ausschuss herangetragen. Diese Unterscheidung
soll auch Aufnahme in den Ausschussbericht finden. In diesem Zusammenhang wird
auch die Frage einer Präambel in der nächsten Sitzung erörtert.
Vorsitzender
des Ausschusses 1: Fachliche
Ausschussunterstützung:
Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer Dr. Renate
Casetti