Gemeinsame Beratungen der
Ausschüsse 6 und 7
Textvorschlag
(Oberste Organe; Weisungsbindung; weisungsfreie Verwaltung)
Entwurf auf Grund der Sitzung vom
10. September 2004 –
Die Änderungen wurden unterlegt
(1) Zur obersten Führung der
Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die
Landesregierungen und, nach Maßgabe des Landesverfassungsrechts, deren
Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste
Verwaltungsorgane).
(2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die ihnen unterstellten Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre […] Tätigkeit verantwortlich. Ein nachgeordnetes Organ hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen das Strafrecht verstoßen würde.
(3) Abweichend von Abs. 2
können folgende Organe durch Gesetz weisungsfrei gestellt werden:
1.
Sachverständige
Organe, soweit ihnen nicht hoheitliche Befugnisse zukommen;
2.
zur Wahrung
der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, für den präventiven oder begleitenden
Rechtschutz besonders eingerichtete Organe wie Amtsparteien, Schieds-
und Mediationseinrichtungen
oder Rechtschutzbeauftragte;
3.
Organe in
Angelegenheiten des Dienst-, Wehr-, Gleichbehandlungs-, Akkreditierungs- und
Zertifizierungsrechts, des Datenschutzes und der Vergabekontrolle;
4.
Organe zur
Vertretung öffentlicher Interessen, wie Anwaltschaften des öffentlichen Rechts;
5. Organe zur Sicherung des Wettbewerbs und
zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht sowie zur Regulierung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse.
Ein solches Gesetz hat die Voraussetzungen einer
Abberufung der Organwalter taxativ zu bestimmen.
(4) [Variante: Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt,] [Variante: Erforderlichenfalls] kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger zur Führung der Verwaltung herangezogen werden. Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-, Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu wahren.