Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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I. 3.

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Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G169/86, V70/85, hat der VfGH einerseits entschieden, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung des Kanalabgabengesetzes 1955 verfassungswidrig war, und andererseits festgestellt, daß der zweite Satz des §6 Abs1 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Großwilfersdorf nicht gesetzwidrig war.

 

II. 1. Aus dem oben genannten Erkenntnis ergibt sich, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Kanalabgabenordnung insbesondere durch die Bestimmung des §15 Abs3 Z4 FAG 1979 (seit 1. Jänner 1985 §15 Abs3 Z5 FAG 1985) gesetzlich gedeckt ist. Das angeführte Erkenntnis – auf dessen Begründung im einzelnen verwiesen wird - enthält auch Ausführungen hinsichtlich der Übereinstimmung der hier in Rede stehenden Kanalabgabenordnung mit dem Äquivalenzprinzip. Insoweit bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides.
 
         Auch die übrigen, in den Normenprüfungsverfahren nicht abgehandelten Bedenken des Bf. treffen nicht zu. Daß es dem Grunde nach gerechtfertigt ist, die hier umstrittenen Ausgaben bei der Ermittlung des bekämpften Einheitssatzes heranzuziehen, wurde bereits im oben genannten Erkenntnis des VfGH dargetan.
 
Was die Höhe dieser Ausgaben betrifft, hat die bel. Beh. zur behaupteten überdimensionierten Konzipierung der Kläranlage darauf verwiesen, daß die Gesamtaufwendungen hiefür entsprechend dem Auslastungsgrad der Anlage im Jahr 1982 nur zu 65 % in Ansatz gebracht worden seien, während die - ebenfalls kritisierten Aufwendungen für den Wärter der Kläranlage entsprechend dem Verhältnis von dessen tatsächlichen Wartungsarbeiten zu seinen anderen Tätigkeiten nur zu einem Drittel Berücksichtigung gefunden hätten. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer angemesenen Erneuerungsrücklage ist schon deshalb hinfällig, weil eine Erneuerungsrücklage überhaupt nicht gebildet worden ist.