Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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II. 3. a)

Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob und unter welchen Umständen eine allgemeine Regelung, die den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen beschränkt, in das Eigentumsrecht der Fahrzeuginhaber als Straßenbenutzer überhaupt eingreift. Selbst wenn in einem Nachtfahrverbot eine Eigentumsbeschränkung für die Benutzer der Straße erblickt wird, liegt diese im Hinblick auf die in §43 Abs2 StVO genannten Voraussetzungen ("zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm ..., wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung ... erforderlich ist") im überwiegenden öffentlichen Interesse (sofern gegenüber dem Lärmschutz als mit dem Nachtfahrverbot angestrebten Zweck die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrs-erfordernisse, auf die gemäß dem letzten Satz des §43 Abs2 StVO Bedacht zu nehmen ist, zurücktritt; vgl. auch VfSlg. 8086/1977). Da im "Allgemeininteresse" liegende Eigentumsbeschränkungen jeden-falls verfassungsrechtlich zulässig sind (vgl. nur VfSlg. 9911/1983), ist gegen die in Rede stehenden Nachtfahrverbote jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, wenn sie den durch §43 Abs2 StVO genannten Voraussetzungen (dazu unten c.) genügen.
 

b)

Die den Ausnahmebewilligungen zugrundeliegenden Verordnungen über Nachtfahrverbote widersprechen aber auch nicht dem Gleichheitssatz. Daß durch straßenpolizeiliche Regelungen Standort- und damit Wettbewerbsvorteile für verschiedene Straßenbenutzer entstehen können, ist offenkundig. Derartige Vor- oder Nachteile sind jedoch vom Standpunkt des Gleichheitssatzes aus unbedenklich, sofern die Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote in ihrer jeweiligen örtlichen Dimension sachlich gerechtfertigt sind. Wie der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in seiner Stellungnahme dargetan hat, handelt es sich bei den vom Nachtfahrverbot betroffenen Autobahnen um besonders belastete bzw. ökologisch sensible Alpentransitrouten. Entsprechend den Gegenschriften der belangten Landesregierungen sollen die von diesen erlassenen Nachtfahrverbote eine Umgehung des Nachtfahrverbotes des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verhindern. Der Verfassungsgerichtshof vermeint, dass der Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästi-gungen in der Nacht entlang den in den Nachtfahrverbotsverordnungen aufgezählten Straßen und Straßenstrecken ein im Sinne des Gleichheitssatzes hinlänglicher sachlicher Grund für die Erlassung der Nachtfahrverbotsverordnungen ist; dies auch im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984 über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491, das u.a. die "Vermeidung von Störungen durch Lärm" zum Staatsziel erklärt. Ob Übergangsvorschriften oder andere, z.B. kraftfahrrechtliche Maßnahmen zweckmäßig(er) gewesen wären, muß unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes im vorliegenden Zusammenhang nicht geprüft werden.
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c) (...)

Wie in den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr deutlich wird, dienen die Nachtfahrverbotsverordnungen der Fernhaltung von Lärmbelästigungen zum Schutz der Bevölkerung, weil durch die Nachtfahrverbote Lärmemissionen in der Nähe von Autobahnen auf entsprechend niedrigere dB-Werte abgesenkt werden können. Das Nachtfahrverbot wurde auf allen österreichischen Autobahnen verhängt, "die für den Durchzugsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind". Es wurde damit auf die vom Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 11.493/1987 zu §43 Abs2 litb StVO in der Fassung der 13. StVO-Novelle ausgesprochene Feststellung angeknüpft, wonach der "Besonderheit des starken Durchzugsverkehrs, vor allem durch Lastkraftfahrzeuge auf bestimmten Straßen durch Nachtfahrverbote Rechnung getragen werden" kann. Mit der Zeitdauer der Nachtfahrverbote (von 22.00 bis 5.00 Uhr) wird auf bereits bestehende Nachtfahrverbote in Österreich sowie im Ausland Rücksicht genommen. Keinen Bedenken kann es begegnen, wenn im Hinblick auf die extreme Lärmbelastung der entlang der (vom Nachtfahrverbot betroffenen) Straßen lebenden Bevölkerung dieses Verbot mit sofortiger Rechtswirkung, - sohin ohne Übergangsvorschriften - , ausgesprochen wurde.