Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

(...)

II. 2. a)

In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die eine Mindestkapital-ausstattung vorschreibende gesetzliche Regelung an sich geäußert, wohl aber die Ansicht vertreten, daß die konkrete Regelung, die dies nur für "neue" Devisenhandelsermächtigungen vorschreibt, ohne entsprechende Regelungen für jene Banken vorzusehen, denen derartige Berechtigungen früher erteilt wurden, dem Gleichheitsgrundsatz widerspräche.
(...)
 

b) (...)

Es besteht kein Zweifel, daß ein erhebliches öffentliches Interesse (nicht nur aus Gründen des Gläubigerschutzes, sondern auch im Interesse der Finanzwirtschaft und der österreichischen Währungspolitik insgesamt) daran besteht, Insolvenzen von Devisenhändlern zu vermeiden und daß die durch die Novelle 1990 eingeführte Eigenkapitalbestimmung geeignet ist, diesen Gefahren gegenzusteuern.
Nun bestehen freilich die genannten Gefahren keineswegs nur für jene Institute, denen Berechtigungen zum Devisenhandel neu erteilt werden, sondern auch für solche, die schon im Besitz derartiger Berechtigungen sind. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, den geschilderten Gefahren nur für jene Gruppe von Instituten zu begegnen. Freilich hat der Gesetzgeber die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit, dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Insolvenzen für Altberechtigte" und "Neuberechtigte" in je und je unterschiedlicher Weise zu entsprechen, wenn sich dies sachlich rechtfertigen läßt. Daß er dabei auch Aspekte des Schutzes erworbener Rechtspositionen miterwägen muß, versteht sich von selbst. Solche Argumente können es also rechtfertigen, auf die als relevant erkannten Gefahren bei "Altberechtigten" anders zu reagieren, sie rechtfertigen es aber angesichts der Art und Intensität der Gefahr nicht, ihr nur bei "Neuberechtigten" zu begegnen und für "Altberechtigte" das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Insolvenzgefahr überhaupt nicht zu berücksichtigen.