Auszug aus den Entscheidungsgründen

 

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II. 2. (...)

Daher liegt im gänzlichen Ausschluss eines Entschädigungsanspruches etwa für das Verbot, ein Industriegebiet außerhalb des Nationalparkgebietes durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zu nutzen, eine unsachliche Differenzierung gegenüber etwa dem entschädigungspflichtigen Verbot, eine Fläche innerhalb des Nationalparkgebietes landwirtschaftlich zu nutzen. Dass es je nach der Art der Nutzung zu einem unterschiedlichen Ausmaß der Eigentumsbeschränkungen kommen kann, rechtfertigt nicht den gänzlichen Verlust des Entschädigungsanspruches, sondern nur eine differenzierte Bemessung der Entschädigung.
Die Landesregierung führt weiters zur sachlichen Rechtfertigung der differenzierten Entschädigungsregelung ins Treffen, dass innerhalb des Nationalparkgebietes alle Maßnahmen, die
nachteilige Auswirkungen für das Nationalparkgebiet haben können, bewilligungspflichtig seien, während außerhalb des Nationalparkgebietes der Bewilligungstatbestand des §7 Abs2 Wr NatParkG die Möglichkeit einer unmittelbaren nachteiligen Auswirkung auf das Nationalparkgebiet erfordert. Auch aus diesem Argument ist für die Sachlichkeit der in Prüfung gezogenen Regelung nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass es für die Frage der Sachlichkeit der Entschädigungsregelung nicht auf die Frage der Bewilligungspflicht allein, sondern auch auf die Art und Intensität der Eigentumsbeschränkung ankommt, hat der Gesetzgeber mit der Einschränkung auf "unmittelbare" Auswirkungen auf das Nationalparkgebiet lediglich zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede von einer Anlage außerhalb des Nationalparkgebietes ausgehende Emission, die mittelbar auch das Nationalparkgebiet betrifft, zur Bewilligungspflicht führt.
 
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Der Verfassungsgerichtshof bleibt schließlich dabei, dass der Sitz der Gleichheitswidrigkeit im §7 Abs2 NatParkG liegt, weil in dieser Bestimmung Bewilligungspflichten hinsichtlich bestimmter
Maßnahmen geregelt sind, wobei die dadurch bewirkten Eigentumsbeschränkungen im Gegensatz zu jenen innerhalb des Nationalparkes - nicht entschädigt werden. Bemerkt wird, dass die
Verfassungswidrigkeit dadurch beseitigt werden könnte, dass die aufgehobene Bestimmung unter gleichzeitiger Erlassung einer Entschädigungsregelung wieder eingeführt wird.