VfSlg 13.987/1994
Aus den Entscheidungsgründen
 
Denn den zur Klärung der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im vorliegenden Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist ein Sinngehalt entnehmbar, der das vom  Verwaltungsgerichtshof konstatierte Rechtsschutzproblem auf der Ebene der Kontrolle durch die unabhängigen Verwaltungssenate gar nicht entstehen läßt:
 
   Gemäß §24 VStG sind die Regelungen des §73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Diese Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg. 9935 A/1979 so verstanden, daß im Falle eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache ungeachtet der Bestimmung des §24 VStG Entscheidungspflicht im Sinne des §73 AVG hinsichtlich der Entscheidung über die Wiedereinsetzung besteht, zumal im Verwaltungsstrafverfahren auch die Vorschriften der §§71 und 72 AVG über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden sind. Dies könne nur bedeuten, daß das von einer Partei anläßlich der Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren in  Anspruch genommene Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung als ganzes, also auch mit der - entsprechend dem Regelungszusammenhang innerhalb des AVG bestehenden - Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne der Bestimmungen des §73 AVG gilt.
 
   Dem ist sowohl aus den vom Verwaltungsgerichtshof ins Zentrum seiner Begründung gestellten systematischen wie auch aus teleologischen Gründen zuzustimmen, ist doch das (Rechtsschutz)Interesse eines Betroffenen an der Geltendmachung der Entscheidungspflicht über einen Wiedereinsetzungsantrag im Verwaltungsstrafverfahren in der Regel grundlegend anders
gelagert als das allfällige (Rechtsschutz)Interesse gegenüber einer in der Sache selbst untätig bleibenden Verwaltungsstrafbehörde.