(Schweizerisches) Bundesgesetz über die Bundesversammlung
(Parlamentsgesetz, ParlG) vom 13. Dezember 2002 (Stand am
25. April 2006)
Auszug
Art. 11 Offenlegungspflichten
1 Beim Amtsantritt und jeweils auf
Jahresbeginn unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über seine:
a.
beruflichen Tätigkeiten;
b.
Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie
Beiräten und ähnlichen Gremien von schweizerischen und ausländischen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen
Rechts;
c.
Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Bundesstellen;
d.
dauernden Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für
schweizerische und ausländische Interessengruppen;
e.
Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des
Bundes.
2 Die Parlamentsdienste erstellen
ein öffentliches Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
3 Ratsmitglieder, die durch einen
Beratungsgegenstand in ihren persönlichen Interessen unmittelbar betroffen
sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich im Rat oder in
einer Kommission äussern.
4 Das Berufsgeheimnis im Sinne des
Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten