Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten /*
KOM/2003/0624 endg. - COD 2003/0246 */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(von der Kommission vorgelegt)
BEGRÜNDUNG
1. BEGRÜNDUNG DES VORSCHLAGS
1.1. Allgemeines
Die vorgeschlagene Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten dient einem doppelten Zweck. Zum einen trägt sie zur
Umsetzung des UN/ECE-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend Übereinkommen von Århus
genannt) bei. Zum anderen behebt sie bestimmte Mängel in der Überwachung der
Anwendung des Umweltrechts.
Das Übereinkommen von Århus, das die Europäische Gemeinschaft und die
Mitgliedstaaten am 25. Juni 1998 unterzeichnet haben, enthält drei Grundsätze.
Der erste Grundsatz gewährleistet das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen.
Der zweite betrifft das Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren. Der
dritte Grundsatz gewährleistet den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten, d. h. das Recht, ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
einzuleiten, um gegen eine Handlung von Privatpersonen oder Behörden oder die
Unterlassung von Handlungen vorzugehen, die gegen Umweltrecht verstößt. Als
Beitrag zur Umsetzung des Übereinkommens von Århus wurden zwei Richtlinien
verabschiedet: die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Januar über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [1] und die Richtlinie
2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener
Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG
des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
Gerichten [2].
[1] ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
[2] ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
Außerdem soll die vorgeschlagene Richtlinie die Mängel bei der Durchsetzung
des Umweltrechts beheben. Auf diese Mängel wird seit vielen Jahren hingewiesen
[3]. Die Europäische Union hat bei verschiedenen Gelegenheiten betont, wie
wichtig die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Durchsetzung des Umweltrechts
ist [4]. Im Gegensatz zu anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts, wo die
Wirtschaft die korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften fordert, beispielsweise
was den Binnenmarkt oder den Wettbewerb betrifft, sind diese Mängel unter
anderem auf das fehlende finanzielle Interesse von privater Seite an der
Durchsetzung des Umweltrechts zurückzuführen. Überdies kann die unzulängliche
Durchsetzung des Umweltrechts das Funktionieren des Binnenmarktes insoweit
beeinträchtigen, als für die Unternehmen unterschiedliche
Wettbewerbsbedingungen entstehen. So können Unternehmen, die ihre
Umweltauflagen nicht erfuellen, je nach Mitgliedstaat unter Umständen einen
wirtschaftlichen Vorteil gegenüber jenen erlangen, die sich an die
Umweltvorschriften halten.
[3] Siehe Europäische Kommission, Mitteilung an das Europäische Parlament
und den Rat - Durchführung des Umweltrechts der Gemeinschaft, KOM(96) 500.
Erster Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts
der Gemeinschaft, SEK (1999) 592 vom 27.04.1999. Zweiter Jahresbericht über die
Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft, SEK (2000)
1219 vom 13.07.2000. Dritter Jahresbericht über die Durchführung und
Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft, SEK (2002) 1041 vom 01.10.2002.
[4] Siehe Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen
Gemeinschaft, ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.
Die Durchsetzung des Umweltrechts obliegt daher in erster Linie den
Behörden und hängt von zahlreichen Faktoren ab, beispielsweise den verfügbaren
Mitteln oder der politischen Bedeutung, die dem Umweltschutz beigemessen wird.
Die sich daraus ergebenden Unterschiede führen zu erheblichen Diskrepanzen
zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und infolgedessen auch zu einem
unterschiedlich hohen Umweltschutz. Die Diskrepanzen verursachen häufig
Konflikte zwischen Mitgliedstaaten, vor allem wenn es um den Schutz
grenzüberschreitender Wasserläufe, um Luftqualität oder um grenzüberschreitende
Schadstoffemissionen geht.
Außerdem ist die mangelnde Durchsetzung des Umweltrechts nur allzu häufig
darauf zurückzuführen, dass die Klagebefugnis auf die Personen beschränkt ist,
die direkt von der Rechtsverletzung betroffen sind. Die Durchsetzung lässt sich
also verbessern, wenn repräsentative Umweltschutzverbände die Möglichkeit
erhalten, ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten
einzuleiten. Die praktische Erfahrung mit der Klagebefugnis nichtstaatlicher
Umweltschutzorganisationen zeigt, dass sich dadurch die Anwendung des
Umweltrechts verbessern lässt.
1.2. Umweltziele
Laut Artikel 2 EG-Vertrag hat die Kommission unter anderem die Aufgabe, ein
hohes Maß an Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität zu fördern.
Daher muss die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 1 EG-Vertrag eine
Umweltpolitik verfolgen, die zur Erreichung der folgenden, in Artikel 174
EG-Vertrag genannten Ziele beiträgt:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung der Qualität,
Schutz der menschlichen Gesundheit,
umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,
Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung
regionaler oder globaler Umweltprobleme.
Die vorgeschlagene Richtlinie soll die Durchsetzung des Umweltrechts und
damit den Umweltschutz fördern. Eine wirksame Durchsetzung ist von
entscheidender Bedeutung, wenn das Umweltrecht nicht graue Theorie bleiben,
sondern Praxis werden soll. Zudem wird das Umweltrecht nur die gewünschte
Wirkung haben, wenn es in der ganzen Europäischen Union durchgesetzt werden
kann. Daher erleichtert die vorgeschlagene Richtlinie insoweit die
Ratifizierung dieses Übereinkommens durch die Gemeinschaft, als sie die
Übereinstimmung des Gemeinschaftsrechts mit dem Übereinkommen von Århus
sicherstellt.
2. WAHL UND BEGRÜNDUNG DER RECHTSGRUNDLAGE
Wie oben betont, trägt die vorgeschlagene Richtlinie dazu bei, die in Artikel
174 EG-Vertrag genannten umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen.
Daher stützt sich der Richtlinienvorschlag auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag.
3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
3.1. Welche Ziele werden angesichts der Verpflichtungen der Gemeinschaft
mit der geplanten Richtlinie verfolgt?
Durch die Unterzeichnung des Übereinkommens von Århus hat sich die
Gemeinschaft verpflichtet, die Wirksamkeit ihrer Umweltpolitik vor allem durch
Aufklärung der Öffentlichkeit und deren Beteiligung am Entscheidungsprozess zu
verbessern. Da die Gemeinschaft das Übereinkommen unterzeichnet hat und es
ratifizieren will, muss sie ihre Rechtsvorschriften diesem Übereinkommen
anpassen. Für die Kommission hat die Ratifizierung des Übereinkommens von Århus
politisch Vorrang.
Allein schon die Verpflichtungen, die für die Europäische Gemeinschaft mit
der Unterzeichnung des Übereinkommens von Århus verbunden sind, rechtfertigen
eine rechtsverbindliche Regelung des ,Zugangs zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten". Die Gemeinschaft kann diese Verpflichtungen nur
erfuellen, wenn sie sicherstellen kann, dass Bürger und nichtstaatliche
Organisationen vorschriftgemäß Zugang zu Gerichten erhalten, soweit es das
Gemeinschaftsrecht betrifft. Um diese Rechte in der ganzen Europäischen Union
einheitlich zu gewährleisten, muss die Gemeinschaft einen gemeinsamen Rahmen
von Mindestanforderungen schaffen, der für alle Mitgliedstaaten gilt.
Zudem gehört es laut Artikel 2 EG-Vertrag zu den Aufgaben der Gemeinschaft,
sich für einen hohen Umweltschutz und die Verbesserung der Umweltqualität
einzusetzen. Nach Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag ist es Sache der Europäischen
Gemeinschaft, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die in Artikel 174
EG-Vertrag genannten Ziele verwirklicht werden. Aus diesem Grund hat die
Gemeinschaft einen umfangreichen Acquis für den Umweltbereich geschaffen. Auch
ist es Aufgabe der Gemeinschaft, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass
dieser Acquis angewandt wird, also die nötigen Verfahrensvorschriften
einzuführen.
Die vorgeschlagene Richtlinie soll eine bessere Durchsetzung des
Gemeinschaftsrechts sicherstellen, damit die vorhandenen Mängel behoben werden.
Erhalten repräsentative Gruppen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, einen
besseren Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, so wird das zahlreiche
positive Auswirkungen haben. Die wichtigste wird eine allgemeine Verbesserung
der praktischen Anwendung des Umweltrechts sein. In der Praxis dürfte der Gang
vor Gericht nur das äußerste Mittel sein. Dadurch wird also ein Beitrag zur
Durchsetzung des Umweltrechts geleistet. Da das Umweltrecht nur die gewünschte
Wirkung hat, wenn seine Durchsetzung in der ganzen Union gewährleistet ist, ist
es von entscheidender Bedeutung, dass die Einhaltung der
Umweltschutzvorschriften gerichtlich überprüft werden kann.
Mit der Erweiterung der Europäischen Union gewinnen diese Aspekte sogar
noch an Bedeutung. Im Zuge dessen werden Rechtsakte zur Durchsetzung des
Umweltrechts zweifellos auch zu einer besseren Anwendung des Acquis
communautaire in den Beitrittsländern führen.
3.2. Wieweit betrifft das Problem die Gemeinschaft?
Die vorgeschlagene Richtlinie ist Teil des Prozesses, der mit der
Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu
Informationen über die Umwelt [5] eingeleitet und durch andere Rechtsakte
weiterentwickelt worden ist und der für eine Änderung im Verhalten der Behörden
bezüglich Offenheit und Transparenz sorgen soll. Die jüngste Entwicklung ist die
Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der
Aufstellung bestimmter Umweltpläne und -programme und zur Änderung der
Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung
und den Zugang zu Gerichten.
[5] ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
Im Wesentlichen leitet sich dieser Prozess aus der Verpflichtung der
Europäischen Gemeinschaft ab, ihr Umweltrecht dem Übereinkommen von Århus
anzupassen. Die Verbesserung der Bedingungen für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
entspricht dem dritten Grundsatz des Århus-Übereinkommens und wird seine
Ratifizierung durch die Europäische Gemeinschaft erleichtern.
Zudem soll die vorgeschlagene Richtlinie die bestehenden Mängel bei der
Anwendung des Umweltrechts beheben. Während sich die Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft bisher vor allem auf eine Änderung des materiellen Umweltrechts
konzentriert haben, sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften und Verfahren,
die eine wirksame Anwendung des gemeinschaftlichen Umweltrechts sicherstellen,
von einem zum anderen Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Das hat zusammen mit
anderen Faktoren zu beträchtlichen Unterschieden in der praktischen Anwendung
des gemeinschaftlichen Umweltrechts geführt.
3.3. Welche Lösung ist am wirksamsten, wenn man die Möglichkeiten der
Gemeinschaft mit denen der Mitgliedstaaten vergleicht?
Ein Rechtsakt der Gemeinschaft, der einen gemeinsamen Rahmen für
verfahrensrechtliche Bestimmungen schafft und für alle Mitgliedstaaten
gleichermaßen gilt, ist aus folgenden Gründen nötig:
Die Unterzeichnung des Übereinkommens von Århus verpflichtet die
Europäische Union, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
sicherzustellen. Angesichts der großen Diskrepanzen zwischen den
Mitgliedstaaten, was die Einhaltung und Durchsetzung der
Umweltrechtsrechtsvorschriften anbelangt, sind eindeutig Maßnahmen auf Ebene
der Gemeinschaft nötig, um die Einhaltung der Ziele des Übereinkommens von
Århus zu gewährleisten.
Ein Tätigwerden der Gemeinschaft ist auch wegen der grenzüberschreitenden
Bedeutung der Umweltprobleme geboten. Nur ein Rechtsakt der Gemeinschaft kann
eine einheitliche Anwendung der Umweltrechtsvorschriften gewährleisten. Mit der
Erweiterung der Europäischen Union werden diese Aspekte noch an Bedeutung gewinnen.
Die vorgeschlagene Richtlinie schafft eine Rahmenregelung für den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten und überlässt dem Subsidiaritätsprinzip
entsprechend die Einzelheiten den Mitgliedstaaten. Bei dem Rahmen geht es
insbesondere um den Zugang zu Gerichten, um gegen einen Verwaltungsakt oder die
Unterlassung eines Verwaltungsakts vorzugehen, da in diesem Bereich ein
einheitliches Vorgehen auf Ebene der Gemeinschaft den größten Nutzen bringt.
Was mögliche Verfahren gegen Privatpersonen anbelangt, die auch unter Artikel 9
Absatz 3 des Übereinkommens von Århus fallen, legt die vorgeschlagene
Richtlinie das Ziel fest, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, die Kriterien
für den Zugang zu den Gerichten im innerstaatlichen Recht festzulegen.
3.4. Was wäre der Preis, wenn die Gemeinschaft nicht tätig würde?
Trifft die Gemeinschaft keine Maßnahmen, um den Zugang zu den Gerichten
(erster Grundsatz) sicherzustellen, wird sie ihren internationalen
Verpflichtungen nicht nachkommen können. Sie würde daran gehindert, das
Übereinkommen von Århus zu ratifizieren, was ihre Glaubwürdigkeit auf
internationaler Ebene untergraben würde. Auch in Bezug auf ein
verantwortungsvolles Regieren würde ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage
gestellt.
Da mit der vorgeschlagenen Richtlinie ein gemeinsamer Rahmen für die
Mitgliedstaaten geschaffen werden soll, auf dessen Grundlage die Beachtung des
Umweltrechts gewährleistet werden kann, hätte die Untätigkeit der Gemeinschaft
einen unterschiedlichen Umweltschutz und eine unterschiedliche Durchsetzung des
Umweltrechts in den Mitgliedstaaten zur Folge.
3.5. Welche Instrumente stehen der Gemeinschaft zur Verfügung, um das Ziel
zu erreichen?
Das sechste Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft sieht neue
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und eine wirksamere Umsetzung und Anwendung
dieser Vorschriften vor, damit seine Ziele erreicht werden. Daher wird in dem
Aktionsprogramm auch darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen verstärkt werden
müssen, damit die Umweltvorschriften der Gemeinschaft besser eingehalten und
Verstöße gegen das Umweltrecht geahndet werden.
Im Hinblick auf diese Ziele haben die Dienststellen der Kommission
verschiedene Möglichkeiten diskutiert und gegeneinander abgewogen:
- Die Gemeinschaft wird nicht tätig: Für eine solche Lösung fanden sich
keine überzeugenden Argumente, da das Fehlen eines gemeinsamen Rechtsakts für
diese Frage gezeigt hat, dass es bei der Überwachung der Anwendung des
Umweltrechts Mängel gibt. Ganz offensichtliche Argumente sprechen gegen ein
Nichttätigwerden der Gemeinschaft. Erstens würde dies die Gemeinschaft daran
hindern, das Übereinkommen von Århus zu ratifizieren, was der Rolle des
Übereinkommens als Ganzem schaden würde. Zweitens hat das Fehlen einer
gemeinsamen Rahmenregelung zu einem unterschiedlichen Umweltschutz und zu einer
unterschiedlichen Durchsetzung des Umweltrechts in den Mitgliedstaaten geführt,
die das Funktionieren des Binnenmarktes insoweit beeinträchtigen, als sie für
ungleiche Wettbewerbsbedingungen in den Mitgliedstaaten sorgen. Schließlich
können Unterschiede in der Anwendung des Umweltrechts auch zu Konflikten
zwischen Mitgliedstaaten führen, vor allem wenn es um den Schutz
grenzüberschreitender Wasserläufe, Luftqualität oder grenzüberschreitende
Schadstoffemissionen geht.
- Empfehlung von Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten. Eine
unverbindliche Empfehlung hätte die gleichen Konsequenzen wie ein
Nichttätigwerden der Gemeinschaft, denn die Gemeinschaft könnte die
ordnungsgemäße Einhaltung des Umweltrecht auf ihrem Gebiet nicht gewährleisten.
- Richtlinie über Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten. Nur ein
verbindlicher Rechtsakt wird eine Ratifizierung des Übereinkommens von Århus
durch die Europäische Gemeinschaft ermöglichen und kann gleichzeitig eine
ordnungsgemäße Anwendung des Umweltrechts gewährleisten. Gemäß Artikel 249
EG-Vertrag ist jede Richtlinie hinsichtlich des von jedem Mitgliedstaat zu
erreichenden Ziels verbindlich. Von diesem Standpunkt aus betrachtet, wird eine
Richtlinie nicht nur zu einem hohen Umweltschutz, sondern auch zu einer
stärkeren Durchsetzung und einer besseren praktischen Anwendung des
gemeinschaftlichen Umweltrechts in der EU und in den Beitrittsländern
beitragen.
3.6. Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Richtlinie legt die Mindestbedingungen für den Zugang zu
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Umweltangelegenheiten fest. Außerdem sind
die Kriterien ausdrücklich festgelegt, die für eine bessere Anwendung des
Umweltrechts mit möglichst geringen Auswirkungen sorgen sollen.
Der vorgeschlagene gemeinsame Rahmen dient zum einen der notwendigen
Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu
Gerichten und berücksichtigt zum anderen die administrativen und gerichtlichen
Strukturen in den Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck enthält die vorgeschlagene
Richtlinie Folgendes:
* Bezüglich des Zugangs zu Gerichten bei Klagen gegen Privatpersonen, die
gegen Umweltrecht verstoßen, verlangt die vorgeschlagene Richtlinie von den
Mitgliedstaaten, die nötigen Kriterien festzulegen, um die Verpflichtungen aus
Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens zu erfuellen.
* Was Beschwerden gegen Verwaltungsakte von Behörden und Unterlassungen
solcher Akte anbelangt, stellt die vorgeschlagene Richtlinie im Einklang mit
dem Übereinkommen von Århus die Durchsetzung des gemeinschaftlichen
Umweltrechts durch die Einführung eines Überprüfungsverfahren sicher. Die
Verfahren müssen folgenden Anforderungen genügen:
* Verwaltungsakte und Unterlassungen von Verwaltungsakten unterliegen einer
formellen und materiellen Überprüfung. Sie sind einer Überprüfung zu
unterziehen, wenn sie rechtsverbindlich und nach außen wirksam sind; dies gilt
nicht für verabschiedete Gesetzgebungsinstrumente.
* Grundlage der Überprüfung der Verwaltungsakte und der Unterlassungen von
Verwaltungsakten ist ein zweistufiges Konzept. Vor Einleitung eines Verfahrens
in Umweltangelegenheiten haben klagebefugte Einrichtungen und Mitglieder der
Öffentlichkeit die nach innerstaatlichem Recht benannte Behörde zu
unterrichten, um eine Überprüfung von Verwaltungsakten bzw. von Unterlassungen
von Verwaltungsakten zu ermöglichen.
* Mitglieder der Öffentlichkeit und qualifizierte Einrichtungen haben
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einer Verwaltungseinrichtung oder
einem Gericht, um gegen Verwaltungsakte und Unterlassungen von
Verwaltungsakten, die gegen Umweltrecht verstoßen, vorzugehen. Die
vorgeschlagene Richtlinie steckt mit ihren Mindestvorschriften den Rahmen für
die Klagebefugnis ab, der es gestattet, die nationalen Systeme mit einer weiter
reichenden Klagebefugnis beizubehalten.
4. KOSTEN DER RICHTLINIENUMSETZUNG FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN
Zunächst muss daran erinnert werden, dass die vorgeschlagene Richtlinie
dazu dient, das Gemeinschaftsrecht dem Übereinkommen von Århus anzupassen.
Einige Mitgliedstaaten haben bisher weder das Übereinkommen ratifiziert, noch
erklärt, dies so bald wie möglich tun zu wollen. Nach dem Übereinkommen haben
sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die
Gewährleistung des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten einzuleiten.
Desgleichen haben alle Mitgliedstaaten in ihrer Verfassung gerichtliche und
administrative Einrichtungen vorgesehen, die eine vorschriftsmäßige Anwendung
ihrer Rechtsordnung sicherstellen. Die Einrichtungen sind somit in den
Mitgliedstaaten bereits vorhanden. Dennoch könnten den Mitgliedstaaten geringe
zusätzliche Kosten entstehen, da die Anerkennung nichtstaatlicher
Umweltorganisationen, die in der vorgeschlagenen Richtlinie vorgesehen ist, mit
einigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Auch durch eine mögliche Zunahme der
Verfahren in Umweltangelegenheiten könnten der Justiz geringe zusätzliche
Kosten entstehen. Angesichts der bisherigen Erfahrung ist aber im Vergleich zu
der Gesamtzahl der Gerichtsverfahren nur mit einer geringen Zunahme der
Verfahren in Umweltangelegenheiten zu rechnen und die Belastung durch
eventuelle zusätzliche Fälle im Rahmen des bestehenden Gerichtswesens ist zu
bewältigen.
Die Belastung für die Justiz wird auch deshalb nicht größer, weil die
vorgeschlagene Richtlinie eine Vorabüberprüfung durch die zuständige Behörde
vorsieht. In diesem Zusammenhang mögen der Behörde zwar zusätzliche Kosten
entstehen, aber diese werden im Rahmen der bestehenden Verwaltungseinrichtungen
zu bewältigen sein.
Auf der anderen Seite wird diese neue Möglichkeit von beträchtlichem Nutzen
für die Öffentlichkeit sein. Es ist damit zu rechnen, dass die Unternehmen und
Behörden angesichts der größeren Möglichkeiten für die Einreichung einer Klage
die Umweltvorschriften erfuellen werden, um einen Vollstreckungsbescheid zu
vermeiden, der mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Durch diese
Vorbeugungswirkung dürften die Ausgaben der Behörden für den Umweltschutz
erheblich sinken. Die Verhütung umweltschädlicher Tätigkeiten wirkt sich
positiv auf den Haushalt aus und damit auf die Verteilung der durch die
Behebung von Umweltschäden und die Entschädigungen entstehenden
wirtschaftlichen Belastung aller Steuerzahler eines Mitgliedstaates.
Schließlich wird auch eine erfolgreiche Durchsetzung der Umweltvorschriften
die Kosten für die Gesellschaft senken, da weniger Umweltschäden repariert und
weniger Entschädigungen nach Eintritt eines Schadens gezahlt zu werden
brauchen. Dies wirkt sich positiv auf die Ausgabenseite des Staatshaushalts
aus, da bislang die Behebung von Umweltschäden und Entschädigungen auf diesem
Gebiet häufig weitgehend von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen.
5. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER BETROFFENEN
Die Arbeitspapiere der Generaldirektion ,Umwelt" vom 11. April und 22.
Juli 2002 enthalten die wesentlichen Grundsätze der vorgeschlagenen Richtlinie
und befassen sich mit den Zielen und dem Inhalt der künftigen Richtlinie. Um
dem Konsultationsverfahren einen möglichst großen Erfolg zu sichern, wurden
diese Arbeitspapiere den Mitgliedstaaten wie auch den nichtstaatlichen
Vereinigungen, Unternehmensverbänden, regionalen und lokalen Behörden und den
Kandidatenländern übermittelt. Im Frühjahr und Herbst 2002 wurde in Sitzungen
mit den Interessenvertretern der Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten ausgearbeitet.
5.1. Mitgliedstaaten
Im Mai und September 2002 fand eine Sitzung mit Fachleuten aus den
Mitgliedstaaten statt. Die Mitgliedstaaten gaben in diesen Sitzungen und danach
auch schriftlich unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip zahlreiche
Kommentare und Bemerkungen bezüglich einer angemessenen Anwendung der
vorgeschlagenen Richtlinie ab. Die Meinungen der Mitgliedstaaten reichten von der
strikten Ablehnung bis zur Unterstützung des Entwurfs.
Ihre Hauptsorge galt - in unterschiedlichem Umfang - dem
Subsidiaritätsprinzip. Einige vertraten die Ansicht, dass verschiedene Fragen
der vorgeschlagenen Richtlinie über den Zugang zu Gerichten ihre Zuständigkeit
direkt beträfen und daher ihrer eigenen Gesetzgebung überlassen bleiben
sollten. Zu diesen Fragen gehören unter anderem folgende:
- Klagebefugnis: Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit verfügen über keine
legale Struktur, haben ihre Ziele nicht in einem öffentlichen, transparenten
Dokument niedergelegt und können außerdem für ihre Handlungen nicht finanziell
einstehen. Aufgrund dieser Argumente vertraten die Fachleute die Ansicht, dass
solche Gruppen nicht befugt sein sollten, Gerichte und administrative
Überprüfungsgremien anzurufen.
- Qualifizierte Einrichtungen: Die Arbeitsunterlagen sahen vor, dass
bestimmte Gruppen, die zuvor in einem besonderen Verfahren als solche anerkannt
worden sind, Zugang zu den Überprüfungsverfahren haben könnten, ohne eine
Rechtsverletzung oder ein ausreichendes Interesse geltend machen zu müssen.
Nach Meinung einiger Fachleute gehen diese Bestimmungen über Artikel 9 des
Übereinkommens von Århus hinaus.
- Vorläufiger Rechtsschutz: Einige Fachleute vertraten den Standpunkt, dass
es in dem Übereinkommen von Århus keine diesbezügliche Bestimmung gebe. Daher
sollte es der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, derartige
Maßnahmen festzulegen.
- Zusätzliche Vorschriften: Laut dem zweiten Arbeitspapier sollten die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Dienststellen der Kommission
regelmäßig über die Verfahren Bericht zu erstatten, welche bei einer
Verwaltungseinrichtung oder einem Gericht anhängig sind. Die Fachleute haben
nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung ihre nationalen
Verwaltungen überlasten würde.
In der vorgeschlagenen Richtlinie wurden diese Kommentare und Bemerkungen
berücksichtigt. Die meisten kontroversen Punkte sind somit gestrichen oder
angeglichen worden. Die Antwort auf die Bemerkungen der Mitgliedstaaten lässt
sich wie folgt zusammenfassen:
* Die allgemeinen Bemerkungen zur Subsidiarität wurden nicht akzeptiert.
Das Übereinkommen von Århus verpflichtet die Gemeinschaft, ihre
Rechtsvorschriften dem Übereinkommen anzugleichen, wenn sie ihm beitreten will.
Die Gemeinschaft kann dieser Verpflichtung nur nachkommen, wenn sie in der Lage
ist, in der ganzen Europäischen Gemeinschaft den geforderten Zugang zu
Gerichten gleichermaßen zu gewährleisten.
* Was die Bestimmungen über eine besondere Klagebefugnis betrifft, so
wurden die meisten kontroversen Punkte gestrichen. So wurde die besondere
Klagebefugnis für Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit und für lokale und
regionale Behörden aus dem Text gestrichen.
* Einige Mitgliedstaaten lehnten die Bestimmung ab, nach der eine
anerkannte nichtstaatliche Organisation ein Sonderrecht auf Zugang zu
Überprüfungsverfahren hat, ohne eine Rechtsverletzung oder ein ausreichendes
Interesse nachweisen zu müssen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass
diese Vorschrift, die einer Bestimmung des Übereinkommens von Århus entspricht,
für die Richtlinie entscheidend ist.
* In der vorgeschlagenen Richtlinie wurden die Bestimmungen über die
nationale Berichterstattung erheblich gelockert, so dass sie nur noch
Bestimmungen über die allgemeine Berichterstattung enthält. Durch diese
Änderung werden die Mitgliedstaaten die Richtlinie leichter in innerstaatliches
Recht umsetzen können.
5.2. Nichtstaatliche Organisationen
Im Mai und September 2002 fand eine Sitzung mit nichtstaatlichen
Organisationen statt. Dort konnten die Ideen, die in den Arbeitspapieren für
den Richtlinienvorschlag enthalten waren und die Richtlinie betreffen, erörtert
werden.Auch wurde zu schriftlichen Kommentaren aufgefordert.
Die Haltung der nichtstaatlichen Organisationen stand im krassen Gegensatz
zu der Haltung der konsultierten Mitgliedstaaten. So wünschten sich die
nichtstaatlichen Organisationen einen stärker zukunftsorientierten Vorschlag,
da die Richtlinie ihrer Ansicht nach den Anwendungsbereich des Übereinkommens
von Århus vor allem, was die Klagebefugnis betreffe, einschränke. Sie
erwarteten eine sehr viel weiter gefasste Bestimmung und forderten eine
allgemeine, uneingeschränkte Klagebefugnis, die so genannte Popularklage. Die
Kommission teilt diesen Standpunkt nicht, da die Popularklage im Übereinkommen
von Århus nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist und daher den Mitgliedstaaten
überlassen bleiben muss.
Diese Organisationen lehnten es auch ab, dass sich das zweite Arbeitspapier
nur auf Akte und Unterlassungen von Behörden und nicht auch von Privatpersonen
bezieht. Sie bedauerten außerdem, dass strafrechtliche Verfahren von den
anfechtbaren Verwaltungsakten und Unterlassungen von Verwaltungsakten
ausgenommen sind.
Die weiteren Kommentare betrafen die ,qualifizierten Einrichtungen".
Die meisten befürchten, dass diese Einrichtungen nach der künftigen Richtlinie
sehr strikte Bedingungen erfuellen müssen, um als solche anerkannt zu werden.
5.3. Industrie
Die Unternehmen gaben ihre Stellungnahme in zwei Sitzungen, im Mai und
September 2002, ab. Auch waren sie aufgefordert worden, ihre Kommentare zu den
in den Arbeitspapieren dargelegten Ideen schriftlich zu unterbreiten.
Sie scheinen ihrer Hauptsorge dadurch bereits enthoben, dass die
Möglichkeit einer von privater Seite eingeleiteten Überprüfung von
Verwaltungsakten und Unterlassungen von Verwaltungsakten im zweiten
Arbeitspapier gestrichen wurde. Ihre sonstigen Kommentare betrafen die
Klagebefugnis von Gruppen ohne Rechtspersönlichkeit. Nach Meinung der
Unternehmen sollte der Zugang zu Gerichten und Verwaltungseinrichtungen auf
Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit beschränkt werden, da nur die rechtlich
verankerte Ziele verfolgen und über ein Vermögen verfügen, mit dem sie für ihre
Handlungen einstehen können.
5.4. Regionale und lokale Behörden
Mit den Vertretern der lokalen und regionalen Behörden fand im Mai und im
September 2002 eine Sitzung statt, und die regionalen und lokalen Behörden
waren aufgefordert worden, ihre Kommentare schriftlich zu unterbreiten. Die
meisten Behördenvertreter, die an einer Sitzung teilnahmen, gaben ähnliche
Kommentare wie die Mitgliedstaaten ab, als diese konsultiert wurden.
Ihre Bedenken betrafen in erster Linie das Subsidiaritätsprinzip. Sie
bestanden darauf, dass viele der in den Arbeitspapieren genannten Regelungen in
ihre Zuständigkeit fielen und deshalb allein die Mitgliedstaaten solche
Rechtsvorschriften erlassen könnten.
Mit denselben Argumenten wie die Fachleute aus der Mitgliedstaaten
widersprachen die regionalen und lokalen Behörden den Punkten, die sich auf die
Klagebefugnis, die qualifizierten Einrichtungen, den vorläufigen Rechtsschutz
und die Berichterstattung bezogen.
5.5. Beitrittsländer
Auch mit den Vertretern der Beitrittsländer fand im Mai und September 2002
eine Sitzung statt. Dabei äußerten diese Länder ihre Besorgnis angesichts des
in den Arbeitspapieren vorgesehenen Geltungsbereichs und Inhalts.
Sie bezogen sich in ihren Kommentaren auf den Ansatz der künftigen
Richtlinie im Vergleich zu dem des Übereinkommens von Århus. Als allgemeine
Anmerkung wiesen sie darauf hin, dass die meisten von ihnen das Übereinkommen
bereits ratifiziert hätten, während dies weder auf Seiten der Gemeinschaft noch
in den meisten Mitgliedstaaten bislang geschehen sei. Sie fragten sich, ob sie
die von ihnen bereits übernommenen Bestimmungen ändern müssten, um das
Übereinkommen von Århus im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts voll
umzusetzen.
Zum anderen waren sie der Ansicht, dass bestimmte Punkte der
Arbeitspapiere, vor allem was die Klagebefugnis betreffe, über die Bestimmungen
des Übereinkommens von Århus hinausgingen.
6. DETAILLIERTE ERLÄUTERUNG DER VORGESCHLAGENEN RICHTLINIE
Gegenstand und Geltungsbereich (Artikel 1)
Die vorgeschlagene Richtlinie soll einen Rahmen mit den Mindestvorschriften
für den Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Umweltangelegenheiten
schaffen. Das Ziel ist eine bessere Anwendung des Umweltrechts in der
Europäischen Union und die Umsetzung des dritten Grundsatzes des Übereinkommens
von Århus.
Die vorgeschlagene Richtlinie räumt bestimmten Mitgliedern der
Öffentlichkeit eine Klagebefugnis ein, aufgrund derer sie die Möglichkeit
erhalten, wegen eines Verwaltungsakts oder der Unterlassung eines
Verwaltungsakts, die bzw. die gegen Umweltrecht verstößt, ein Gerichts- oder
Verwaltungsverfahren einzuleiten. Dieses Konzept entspricht dem Übereinkommen
von Århus und stützt sich auf die in den Mitgliedstaaten bestehenden
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Die Richtlinie lässt andere Gemeinschaftsvorschriften über den Zugang zu
Gerichten unberührt. Solche Bestimmungen sind derzeit in der Richtlinie
2003/4/EG über den Zugang zu Umweltinformationen und der Richtlinie 2003/35/EG
über die Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
Dieser Artikel enthält die Begriffsbestimmungen, die für die Auslegung der
Richtlinie entscheidend sind, unter anderem eine Definition der Begriffe
,Verfahren in Umweltangelegenheiten" und ,Umweltrecht". Die übrigen
Begriffsbestimmungen beziehen sich auf den Zugang zu Überprüfungsverfahren oder
legen den Gegenstand dieser Verfahren fest.
Verfahren in Umweltangelegenheiten
,Verfahren in Umweltangelegenheiten" bedeutet ein Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren, ausgenommen Strafverfahren, vor einer Justizbehörde oder
einer anderen, unparteiischen Einrichtung, die zur Überprüfung von
Verwaltungsakten und Unterlassungen von Verwaltungsakten per Gesetz
eingerichtet worden ist.
Dabei wird nicht unterschieden zwischen dem Zugang zu einer Justizbehörde
oder einer anderen unabhängigen, unparteiischen Einrichtung, da der
ausschlaggebende Faktor die rechtsverbindliche Wirkung der Entscheidungen der
betreffenden Behörden ist. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, bei
welcher Einrichtung diese Verfahren eingeleitet werden können.
Verwaltungsakte und Unterlassungen von Verwaltungsakten
Gegen Verwaltungsakte und die Unterlassung von solchen Akten kann
Rechtsmittel eingelegt werden, wenn sie gegen Umweltrecht verstoßen.
Verwaltungsakt bedeutet jede umweltrechtliche Maßnahme einer Behörde, die
rechtsverbindlich und nach außen wirksam ist. Die Unterlassung eines
Verwaltungsakts bedeutet das Nichttätigwerden einer Behörde, obwohl sie dazu
nach dem Umweltrecht verpflichtet ist.
Mitglied der Öffentlichkeit
,Mitglied der Öffentlichkeit" bedeutet eine oder mehrere natürliche
oder juristische Personen und ihre Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
Qualifizierte Einrichtung
,Qualifizierte Einrichtung" bedeutet jede Vereinigung, Organisation
oder Gruppe, deren Ziel der Umweltschutz ist und die nach dem Verfahren des
Artikels 9 anerkannt worden ist. Um anerkannt zu werden, müssen die
qualifizierten Einrichtungen die in Artikel 8 festgelegten Bedingungen erfuellen.
Umweltrecht
Der Begriff ,Umweltrecht" wurde ganz allgemein definiert, damit alle
umweltrelevanten Rechtsvorschriften einbezogen werden können. Da sich das
Umweltrecht ständig weiter entwickelt, brächte die Aufstellung einer
vollständigen Liste Probleme mit sich, da ein Verfahren zur regelmäßigen
Änderung und Aktualisierung vorgesehen werden müsste. In der vorgeschlagenen
Richtlinie wurden daher folgende Aspekte berücksichtigt:
- Das Ziel der Rechtsvorschrift muss im Sinne des Artikels 174 EG-Vertrag sein.
- Die Begriffsbestimmung muss im Einklang stehen mit dem Übereinkommen von
Århus und die wichtigsten Aspekte des Umweltschutzes einschließen. Die
Aufstellung einer vollständigen Liste von Kriterien für den Begriff des
Umweltrechts scheint unangemessen, da er im Übereinkommen von Århus nicht
definiert ist. Die ständige Weiterentwicklung des Umweltrechts erfordert eine
vorläufige, nicht vollständige Liste.
Akte und Unterlassungen von Privatpersonen (Artikel 3)
Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens begründet das Recht auf Zugang zu
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, um sowohl gegen Privatpersonen als auch
gegen Behörden vorzugehen, die durch eine Handlung oder deren Unterlassung
gegen Umweltrecht verstoßen. Aus Gründen der Subsidiarität beschränkt sich die
vorgeschlagene Richtlinie darauf, die Vorschriften über verwaltungsrechtliche
oder gerichtliche Überprüfungsverfahren für Akte und Unterlassungen von
Behörden genauer festzulegen. Vorschriften für Verstöße von Privatpersonen
würden zu sehr in die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen. Das würde
bedeuten, dass sich das Gemeinschaftsrecht mit Fällen befassen würde, die sehr
ähnlich gelagert sind wie Klagen von Privatpersonen gegen andere
Privatpersonen, die eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten
fallen. Daher greift die vorgeschlagene Richtlinie die Pflicht aus dem
Übereinkommen von Århus auf, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, die
Vorschriften im Einzelnen festzulegen.
Klagebefugnis von Mitgliedern der Öffentlichkeit (Artikel 4)
In Artikel 4 sind die Kriterien enthalten, anhand derer bestimmt werden
kann, welche Mitglieder der Öffentlichkeit befugt sind, ein Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren gegen einen Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines
Verwaltungsakts, auf den bzw. die diese Richtlinie abzielt, anzustrengen, und
auch Anspruch auf einen vorläufigen Rechtsschutz haben. Die Mitglieder der
Öffentlichkeit müssen ein ausreichendes Interesse an dem Verwaltungsakt oder
der Unterlassung des Verwaltungsakts nachweisen oder eine Rechtsverletzung
geltend machen, wenn das Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als
Vorbedingung verlangt. Durch Einführung dieses Kriteriums hat sich die
Kommission gegen eine allgemeine Klagebefugnis für jede natürliche Person
entschieden, da die allgemeinen Voraussetzungen einer Popularklage mit dem
Subsidiaritätsprinzip nicht zu vereinbaren ist, wenn man auch bedenkt, dass das
Übereinkommen von Århus die Möglichkeit vorsieht, dass im innerstaatlichen
Recht Kriterien festgelegt werden.
Nach der vorgeschlagenen Richtlinie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die
die genannten Kriterien erfuellen, befugt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten,
das sowohl die formelle als auch die materielle Rechtmäßigkeit eines
Verwaltungsakts oder der Unterlassung eines Verwaltungsakts zum Gegenstand hat,
soweit er bzw. sie gegen Umweltrecht verstößt.
Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen (Artikel 5)
Indem die Klagebefugnis auch ,qualifizierten Einrichtungen" gewährt
wird, geht die vorgeschlagene Richtlinie über den Artikel 4 hinaus. Zwar sieht
sie nicht die Möglichkeit einer Popularklage vor, doch gewährt sie bestimmten
Gruppen eine Klagebefugnis, auch ohne ein ausreichendes Interesse zu haben oder
eine Rechtsverletzung geltend machen zu müssen. Das Übereinkommen von Århus
regelt diese Frage nicht, sondern räumt jeder Vertragspartei die Möglichkeit
ein, den Umfang der Klagebefugnis in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften
festzulegen.
Die besondere Klagebefugnis von qualifizierten Einrichtungen erfordert eine
klare Definition der erforderlichen Merkmale. Die vorgeschlagene Richtlinie
sieht eine Beurteilung der Tätigkeiten dieser Einrichtungen vor. Voraussetzung
für die Klagebefugnis ist, dass der Gegenstand des Verfahrens in den
satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und das geografische Tätigkeitsgebiet der
betreffenden Einrichtung fällt. Die vorgeschlagene Richtlinie enthält auch die
Möglichkeit, in grenzübergreifenden Fällen ein Verfahren in
Umweltangelegenheiten einzuleiten. So kann eine Organisation, die in einem
Mitgliedstaat anerkannt ist, in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines
Verstoßes gegen Umweltrecht ein Verfahren in Umweltangelegenheiten einleiten,
vorausgesetzt, dieser fällt in ihren satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und das
geografische Tätigkeitsgebiet.
Antrag auf interne Überprüfung (Artikel 6)
Der ,Antrag auf interne Überprüfung" ist ein vorbereitendes Verfahren,
das es gestattet, einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, um die Angelegenheit
mit der nach innerstaatlichem Recht benannten Behörde zu regeln, bevor sie ein
Verfahren in Umweltangelegenheiten einleiten. Der Vorschlag lässt die Frage
offen, welche Behörde für Anträge auf interne Überprüfung zuständig ist, um
nicht in den Verwaltungsaufbau in den Mitgliedstaaten einzugreifen.
Dieser ,Antrag auf interne Überprüfung" wurde so konzipiert, dass er
nicht mit der Ausübung des Rechts auf Zugang zu Gerichten kollidiert. Die
zuständigen Behörden müssen jeden dieser Anträge prüfen, sofern er nicht
offensichtlich unbegründet ist. Zudem haben sie dem Mitglied der
Öffentlichkeit, das den Antrag gestellt hat, innerhalb von zwölf Wochen nach
Eingang des Antrags ihren Entscheid zuzustellen oder den Antrag auf interne
Überprüfung abzulehnen. Und schließlich müssen sie ihren Entscheid begründen.
Die vorgeschlagene Richtlinie berücksichtigt auch, dass die betreffende
Behörde unter Umständen trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, innerhalb
der genannten Frist einen Beschluss zu fassen. Für diesen Fall verpflichtet sie
die Behörde, dem Antragsteller so rasch wie möglich die Gründe für die
Verzögerung mitzuteilen und die betreffenden Personen zu informieren, wenn der
endgültige Beschluss offensichtlich in Kürze ergehen wird. Die zuständige
Behörde hat diesen Beschluss innerhalb einer der Art, dem Ausmaß und der
Schwere der Rechtsverletzung angemessenen Frist zu fassen.
Verfahren in Umweltangelegenheiten (Artikel 7)
Gelangt die Behörde innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist nicht zu
einer Entscheidung oder wird ihre Entscheidung als nicht ausreichend zur
Erfuellung der Umweltvorschriften betrachtet, können die Antragsteller einer
internen Überprüfung ,a posteriori" ein Verfahren in Umweltangelegenheiten
einleiten.
Kriterien für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen (Artikel 8)
In diesem Artikel sind die Kriterien angegeben, die erfuellt sein müssen,
damit diesen Einrichtungen Klagebefugnis zuerkannt wird, ohne dass sie ein
ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend machen müssen. Eine
solche besondere Berechtigung dieser Einrichtungen auf Zugang zu gerichtlichen
Verfahren ist gerechtfertigt, weil sie eine immer wichtigere Rolle im
nationalen und internationalen Umweltschutz spielen. Daher muss das erklärte
satzungsgemäße Hauptziel dieser Organisationen der Schutz der Umwelt sein. Dazu
müssen sie weitere Kriterien erfuellen:
- Sie dürfen keinen Erwerbscharakter haben und müssen im allgemeinen
Interesse der Umwelt handeln; d. h. sie dürfen nur wirtschaftlichen Tätigkeiten
nachgehen, die im Zusammenhang mit ihrem Hauptziel stehen.
- Sie müssen Rechtspersönlichkeit besitzen und ihr organisatorischer Aufbau
muss eine angemessene Verfolgung ihres satzungsgemäßen Ziels, die Umwelt zu
schützen, gewährleisten.
- Sie müssen während eines von den Mitgliedstaaten festzulegenden
Zeitraums, der jedoch drei Jahre nicht überschreiten darf, entsprechend ihrer
Satzung aktiven Umweltschutz betrieben haben.
Verfahren der Anerkennung qualifizierter Einrichtungen (Artikel 9)
Für die Anerkennung der qualifizierten Einrichtungen bietet die
vorgeschlagene Richtlinie die Möglichkeit, Vorabanerkennung und
(Ad-hoc-)Anerkennung im Einzelfall zu kombinieren. Dies hat den Vorteil einer
höheren Effizienz und Flexibilität. Einige Umweltorganisationen mögen sich für
eine Vorabanerkennung entscheiden, während andere eine Ad-hoc-Anerkennung
vorziehen. Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, eine Vorab- oder
Ad-hoc-Anerkennung vorzusehen. Sollte sich ein Mitgliedstaaten für erstere
entscheiden, muss er auch dafür sorgen, dass eine zügige Ad-hoc-Anerkennung
möglich ist.
Auflagen für Verfahren in Umweltangelegenheiten (Artikel 10)
Zur Überwindung von Hindernissen, die den Zugang zu den Gerichten
verhindern, und in Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens von Århus
ist in diesem Artikel die Einführung wirksamer und angemessener Verfahren
vorgesehen, die objektiv, gerecht, zügig und nicht zu teuer sind. Diese
Hindernisse können finanzielle Zwänge, Schwierigkeiten mit der Rechtsberatung,
ein Mangel an ökologischem Wissen auf Seiten der Verwaltungen oder Gerichte, Mängel
in der Umsetzung der Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen oder eine
mangelhafte Aufklärung der Öffentlichkeit über Verfahren in
Umweltangelegenheiten sein. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und
Transparenz müssen die Entscheide für die Öffentlichkeit schriftlich abgefasst
und, wann immer möglich, allgemein zugänglich sein.
Berichte (Artikel 11)
Dieser Artikel schreibt den Mitgliedstaaten vor, der Kommission regelmäßig
über die Anwendung der künftigen Richtlinie Bericht zu erstatten. Die Kommission
wird diese Berichte veröffentlichen.
Sonstige Bestimmungen (Artikel 12 bis 14)
Die vorgeschlagene Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten, innerhalb
von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie alle notwendigen Maßnahmen zu
treffen. In den Schlussbestimmungen ist der Termin für das Inkrafttreten auf
den 1. Januar 2005 festgesetzt.
2003/0246 (COD)
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission [6],
[6] ABl. C vom , S. .
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],
[7] ABl. C vom , S. .
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8],
[8] ABl. C vom , S. .
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [9],
[9] ABl. C vom , S. .
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein verbesserter Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten trägt
durch die Beseitigung der vorhandenen Mängel bei der Durchsetzung des
Umweltrechts zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft und
auf längere Sicht zu einer besseren Umwelt bei.
(2) Am 25. Juni 1998 unterzeichnete die Gemeinschaft das
UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (,das Übereinkommen von Århus"). Die
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft müssen im Hinblick auf den Abschluss des
Übereinkommens mit ihm in Einklang gebracht werden.
(3) Das Übereinkommen von Århus enthält drei Grundsätze: den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Zwei Richtlinien wurden bereits
zum ersten und zweiten Grundsatz des Übereinkommens verabschiedet: die
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates [10] und die Richtlinie
2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die
Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener
Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG
des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu
Gerichten [11]. Jetzt geht es darum, den dritten Grundsatz des Übereinkommens
weiter zu entwickeln.
[10] ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
[11] ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.
(4) Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens begründet das Recht auf Zugang zu
gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um gegen Akte oder die Unterlassung
eines Akts von Privatpersonen oder einer Behörde vorzugehen, der bzw. die gegen
Umweltrecht verstößt. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte ein Verfahren
gegen Akte und Unterlassungen von Privatpersonen nach den von den
Mitgliedstaaten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten
Kriterien eingeleitet werden können.
(5) Um dem Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus voll und ganz
gerecht zu werden, sollten im Interesse eines besseren Umweltschutzes
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgesehen werden, um gegen Verwaltungsakte
von Behörden und Unterlassungen von Verwaltungsakten, die gegen Umweltrecht
verstoßen, vorzugehen. Die Verfahren sollten gerecht und nicht zu langwierig
oder zu teuer sein. Auch für einen vorläufigen Rechtsschutz sollten
Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass Gerichte und
Überprüfungsgremien tätig werden.
(6) Auch sollten Verfahren vorgesehen werden für Akte und Unterlassungen,
die durch Überprüfungsgremien behandelt werden sollen. Verwaltungsakte sollten
einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie rechtsverbindlich und nach außen
wirksam sind, sofern sie keine Gremien oder Einrichtungen betreffen, die in
gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln. Entsprechend sollte auch
die Unterlassung von Akten erfasst sein, wenn das Umweltrecht eine
Verpflichtung zum Tätigwerden vorsieht.
(7) Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiter entwickelt
wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik
der Gemeinschaft, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt
einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen
Ressourcen, beziehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese
Definition auf ausschließlich innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften
auszudehnen.
(8) Mitglieder der Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse oder
eine Rechtsverletzung geltend machen können, sollten Zugang zu Verfahren in
Umweltangelegenheiten erhalten, um die verfahrens- oder materiellrechtliche
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten,
die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, vor Gericht oder vor anderen
Überprüfungsgremien anzufechten.
(9) Einrichtungen, die im Umweltschutz tätig sind und bestimmte
Voraussetzungen erfuellen, sollten Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten
erhalten, um die verfahrens- oder materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von
Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten, die gegen eine
Umweltrechtsvorschrift verstoßen, anzufechten. Der Gegenstand des
Überprüfungsverfahrens, das diese Einrichtungen anstrengen, muss in ihren
satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich fallen.
(10) Es sollte vorgesehen werden, dass Verwaltungsakte oder die Unterlassung
von Verwaltungsakten von der Behörde überprüft werden, die nach
innerstaatlichem Recht benannt und damit betraut wurde, entweder den
Verwaltungsakt zu revidieren bzw. im Falle einer Unterlassung die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(11) Wenn frühere Anträge auf interne Prüfung ergebnislos geblieben sind,
sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Verwaltungsakt oder die
Unterlassung des Tätigwerdens einer Behörde in einem Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen.
(12) Diese Richtlinie sollte im Hinblick auf die Erfahrungen und nach
Vorlage der Berichte der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft werden. Sie
sollte ferner auf dieser Grundlage überarbeitet werden. Die Kommission sollte
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vorlegen.
(13) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten das Recht eines
Mitgliedstaates unberührt lassen, Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen,
die einen besseren Zugang zu Gerichten gewährleisten, als dies in der Richtlinie
vorgesehen ist.
(14) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme in Anbetracht der Tatsache,
dass bei der Gewährung des Rechts auf Zugang zu Gerichten eine einheitliche
Anwendung der Umweltschutzvorschriften in der ganzen Gemeinschaft
sichergestellt werden muss, von den Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend
erreicht werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahme
besser auf Ebene der Gemeinschaft erreicht werden können, kann die Gemeinschaft
nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag Maßnahmen ergreifen.
Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 geht diese
Richtlinie nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags
erforderliche Maß hinaus.
(15) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt
die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
anerkannten Prinzipien. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die
uneingeschränkte Beachtung der Umweltschutzbestimmungen gewährleistet und die
Anwendung des Artikels 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
gefördert werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Richtlinie enthält Bestimmungen, die Mitgliedern der Öffentlichkeit
und qualifizierten Einrichtungen den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten sichern sollen.
Die Richtlinie gilt unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften über den
Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(a) "Behörde" bedeutet die öffentliche Verwaltung der
Mitgliedstaaten, insbesondere eine Verwaltung auf nationaler, regionaler oder
kommunaler Ebene, jedoch ausschließlich Staatsanwälte und Gremien, Verwaltungen
oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft
handeln;
(b) "Mitglied der Öffentlichkeit" bedeutet eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen sowie nach Maßgabe des innerstaatlichen
Rechts die von diesen Personen gebildeten Vereinigungen, Organisationen oder
Gruppen;
(c) "Qualifizierte Einrichtung" bedeutet jede Vereinigung,
Organisation oder Gruppe, deren Ziel der Umweltschutz ist und die nach dem
Verfahren des Artikels 9 anerkannt worden ist;
(d) "Verwaltungsakt" bedeutet jede Verwaltungsmaßnahme einer
Behörde, die aufgrund des Umweltrechts ergriffen wird, unmittelbar
rechtsverbindlich ist und Wirkung nach außen hat;
(e) "Unterlassung eines Verwaltungsakts" bedeutet das Versäumnis einer
Behörde, eine Verwaltungsmaßnahme aufgrund des Umweltrechts zu ergreifen, wenn
sie rechtlich dazu verpflichtet ist;
(f) "Verfahren in Umweltangelegenheiten" bedeutet ein
verwaltungsrechtliches oder gerichtliches Überprüfungsverfahren in
Umweltangelegenheiten - ausgenommen Strafverfahren - vor einem Gericht oder
einer anderen durch Gesetz geschaffenen Einrichtung, das durch eine
verbindliche Entscheidung abgeschlossen wird;
(g) "Umweltrecht" bedeutet eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft
zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, deren Ziel der Schutz oder die
Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des
Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf
folgenden Gebieten ist:
i) Gewässerschutz
ii) Lärmschutz
iii) Bodenschutz
iv) Luftverschmutzung
v) Flächenplanung und Bodennutzung
vi) Erhaltung der Natur und biologische Vielfalt
vii) Abfallwirtschaft
viii) Chemikalien, einschließlich Bioziden und Pestiziden
ix) Biotechnologie
x) sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt.
xi) Umweltverträglichkeitsprüfung
xii) Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren.
2. Die Mitgliedstaaten können in die Definition in Absatz 1 Buchstabe g
auch ausschließlich innerstaatliche Umweltrechtsvorschriften einbeziehen.
Artikel 3 Akte und Unterlassungen von Privatpersonen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, die
die in innerstaatlichem Recht vorgesehenen Kriterien erfuellen, Zugang zu
Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren haben, um gegen einen Akt oder die
Unterlassung von Handlungen von Privatpersonen, der bzw. die gegen Umweltrecht
verstößt, vorzugehen.
Artikel 4 Klagebefugnis von Mitgliedern der Öffentlichkeit
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit
Zugang zu Verfahren in Umweltangelegenheiten erhalten, die auch einen
vorläufigen Rechtsschutz umfassen, um die verfahrens- oder materiellrechtliche
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten oder der Unterlassung von Verwaltungsakten,
die gegen eine Umweltrechtsvorschrift verstoßen, anzufechten, soweit sie
(a) ein ausreichendes Interesse haben oder
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, wenn das Verwaltungsprozessrecht
dies als Vorbedingung verlangt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht an die Einhaltung des in
Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens geknüpft.
2. Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke von Absatz 1 nach ihrem
innerstaatlichen Recht im Hinblick darauf, einen möglichst umfassenden Zugang
zu Gerichten zu gewährleisten, fest, worin ein ausreichendes Interesse und eine
Rechtsverletzung bestehen.
Artikel 5 Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Artikel 9 anerkannten
qualifizierten Einrichtungen in dem Mitgliedstaat Zugang zu auch einen
vorläufigen Rechtsschutz umfassenden Verfahren in Umweltangelegenheiten
erhalten, ohne ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung
nachweisen zu müssen, wenn der zu überprüfende Sachverhalt, zu dem ein
Verfahren angestrengt wird, in den satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich und die
Überprüfung in das geografische Tätigkeitsgebiet speziell dieser Einrichtung
fällt.
2. Eine nach Artikel 9 in einem Mitgliedstaat anerkannte qualifizierte
Einrichtung kann eine interne Überprüfung in einem anderen Mitgliedstaat unter
den in Absatz 1 genannten Bedingungen beantragen.
3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist nicht an die Einhaltung des
in Artikel 6 vorgesehenen Verfahrens geknüpft.
Artikel 6 Antrag auf interne Überprüfung
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit
und qualifizierte Einrichtungen, die gemäß Artikel 4 und 5 klagebefugt und der
Ansicht sind, dass ein Verwaltungsakt oder die Unterlassung eines
Verwaltungsakts gegen Umweltrechtsvorschriften verstößt, das Recht haben, einen
Antrag auf interne Überprüfung bei der Behörde zu stellen, die nach
innerstaatlichem Recht benannt wurde.
Die Mitgliedstaaten legen die Fristen und die Form eines solchen Antrags
fest. Die Frist darf nicht kürzer sein als vier Wochen ab dem Tag, an dem der
Verwaltungsakt erlassen wurde, bzw. bei einer vermeintlichen Unterlassung des
Tätigwerdens ab dem Tag, an dem der Verwaltungsakt dem Recht nach hätte
erlassen werden müssen.
2. Die in Absatz 1 genannte Behörde prüft jeden dieser Anträge, sofern er
nicht offensichtlich unbegründet ist. Sie trifft so bald wie möglich, aber
spätestens zwölf Wochen nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über die zu
ergreifende Maßnahme, mit der die Beachtung des Umweltrechts sichergestellt
werden soll, bzw. über die Ablehnung des Antrags. Der Entscheid ist an das
Mitglied der Öffentlichkeit oder die qualifizierte Einrichtung zu schicken, die
den Antrag gestellt hat; dabei gibt sie die Gründe für ihre Entscheidung an.
3. Ist die Behörde trotz angemessener Bemühungen nicht in der Lage,
innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist eine Entscheidung über den Antrag auf
interne Überprüfung zu treffen, teilt sie dem Antragsteller so bald wie möglich
innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist mit, aus welchen Gründen sie
keine Entscheidung treffen kann und wann sie über den Antrag entscheiden will.
4. Die Behörde trifft eine solche Entscheidung über den Antrag auf interne
Überprüfung unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Schwere des Verstoßes
gegen die Umweltrechtsvorschriften innerhalb einer angemessenen Frist,
spätestens jedoch achtzehn Wochen nach Eingang des Antrags auf interne
Überprüfung. Sie unterrichtet den Antragsteller unverzüglich von ihrer
Entscheidung über den Antrag.
Artikel 7 Verfahren in Umweltangelegenheiten
Hat die Behörde innerhalb der in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 genannten
Fristen keine Entscheidung über einen Antrag auf interne Überprüfung getroffen
oder ist der Antragsteller der Ansicht, dass die Entscheidung nicht ausreicht,
um die Einhaltung des Umweltrechts sicherzustellen, hat der Antragsteller das
Recht, ein Verfahren in Umweltangelegenheiten einzuleiten.
Artikel 8 Kriterien für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen
Um als qualifizierte Einrichtung anerkannt zu werden, muss eine
internationale, nationale, regionale oder lokale Vereinigung, Organisation oder
Gruppierung folgende Kriterien erfuellen:
(a) es muss sich um unabhängige Rechtspersonen ohne Erwerbscharakter
handeln, die den Schutz der Umwelt zum Ziel hat;
(b) sie muss organisatorisch so aufgebaut sein, dass sie eine angemessene
Verfolgung ihrer satzungsgemäßen Ziele gewährleisten kann;
(c) sie muss nach geltendem Recht gegründet worden sein und während eines
von dem Mitgliedstaat, in dem sie gegründet wurde, festzulegenden Zeitraums,
jedoch nicht mehr als drei Jahre, entsprechend ihrer Satzung aktiv für den
Umweltschutz gearbeitet haben;
(d) sie muss gemäß den Bestimmungen nach Absatz 3 ihre Jahresabschlüsse für
einen von jedem Mitgliedstaat festgelegten Zeitraum von einem zugelassenen
Buchprüfer prüfen lassen.
Artikel 9 Verfahren für die Anerkennung qualifizierter Einrichtungen
1. Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren für die zügige Anerkennung
qualifizierter Einrichtungen, welche die in Artikel 8 genannten Kriterien
erfuellen, fest, die entweder von Fall zu Fall [,Ad-hoc-Verfahren"] oder
durch Vorabanerkennung zuerkannt wird.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Vorabanerkennung, sorgt er auch
für die Möglichkeit der zügigen , Ad-hoc-Anerkennung".
2. Die Mitgliedstaaten bestimmen die für das Anerkennungsverfahren
zuständige/n Behörde/n.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Ablehnung eines
Anerkennungsantrags gegen diese Entscheidung bei einem Gericht oder einer durch
Gesetz geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Einrichtung Widerspruch
erhoben werden kann.
4. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens.
Artikel 10 Auflagen für Verfahren in Umweltangelegenheiten
Die Mitgliedstaaten stellen angemessene und wirksame Verfahren sicher, die
objektiv, gerecht, zügig und nicht zu teuer sind.
Aufgrund dieser Richtlinie ergangene Entscheide sind schriftlich bekannt zu
geben oder zu erfassen und müssen, wo immer möglich, öffentlich zugänglich
sein.
Artikel 11 Berichte
Die Mitgliedstaaten berichten spätestens bis zum [...] über ihre
Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie. Sie übermitteln den Bericht
der Kommission spätestens am [...].
Die Kommission veröffentlicht einen Gemeinschaftsbericht über die Anwendung
dieser Richtlinie für das Europäische Parlament und den Rat auf der Grundlage
der einzelstaatlichen Berichte und kann die notwendigen Änderungen vorschlagen.
Artikel 12 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [...] nachzukommen.
Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Artikel 13 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Artikel 14 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident