Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003
über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter
umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG
und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den
Zugang zu Gerichten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 175,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4), aufgrund des vom
Vermittlungsausschuss am 15. Januar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen dazu beitragen, die
Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern sowie die menschliche
Gesundheit zu schützen.
(2) Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften enthalten auch Bestimmungen,
die Behörden oder andere Stellen beachten müssen, wenn sie Entscheidungen
treffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und auf die Gesundheit und
das Wohlbefinden des Einzelnen haben können.
(3) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen
ermöglicht es einerseits der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern,
die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es
andererseits auch den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu
berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und
transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für
Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.
(4) Die Beteiligung, in die auch Verbände, Organisationen und Gruppen -
insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz
einsetzen - einbezogen sind, sollte daher gefördert werden, unter anderem auch
durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit.
(5) Die Gemeinschaft hat am 25. Juni 1998 das UN/ECE-Übereinkommen über den
Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
("Århus-Übereinkommen") unterzeichnet. Damit die Gemeinschaft dieses
Übereinkommen ratifizieren kann, sollte das Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß an
dieses Übereinkommen angeglichen werden.
(6) Eines der Ziele des Århus-Übereinkommens ist es, das Recht auf
Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in
Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das
Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden
zuträglichen Umwelt geschützt wird.
(7) Artikel 6 des Århus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der
Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten, die in Anhang I
des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte
Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, vor.
(8) Artikel 7 des Århus-Übereinkommens sieht die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen und Programmen vor.
(9) Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Århus-Übereinkommens sieht Bestimmungen
über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der
materiell- und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen,
Handlungen oder Unterlassungen in Fällen vor, in denen gemäß Artikel 6 des
Übereinkommens eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.
(10) Für bestimmte Richtlinien im Umweltbereich, aufgrund deren die
Mitgliedstaaten umweltbezogene Pläne und Programme erstellen müssen, die jedoch
keine hinreichenden Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit
enthalten, sollten Bestimmungen erlassen werden, die die Beteiligung der
Öffentlichkeit in Einklang mit dem Århus-Übereinkommen, insbesondere mit
Artikel 7, gewährleisten. Andere einschlägige Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft enthalten bereits Bestimmungen über die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen, und in Zukunft
werden Anforderungen hinsichtlich der Beteiligung der Öffentlichkeit im
Einklang mit dem Århus-Übereinkommen von Anfang an in die einschlägigen
Rechtsvorschriften einbezogen.
(11) Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten(5) und die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über
die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(6) sollten
geändert werden, um ihre vollständige Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Århus-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 2 und 4,
sicherzustellen.
(12) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich zur Erfuellung der
Pflichten aufgrund des Århus-Übereinkommens beizutragen, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des
Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu
erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel
Ziel dieser Richtlinie ist es, zur Erfuellung der Pflichten aufgrund des
Århus-Übereinkommens beizutragen, insbesondere durch
a) Bestimmungen über eine Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und
b) eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Bestimmungen über den
Zugang zu den Gerichten im Rahmen der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des
Rates.
Artikel 2
Öffentlichkeitsbeteiligung bei Plänen und Programmen
(1) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
"Öffentlichkeit" eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder
Gruppen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig
und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und
Änderung oder Überarbeitung der Pläne oder der Programme zu beteiligen, die
aufgrund der in Anhang I aufgeführten Vorschriften auszuarbeiten sind.
Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem
geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung
stehen, über Vorschläge für solche Pläne oder Programme bzw. für deren Änderung
oder Überarbeitung unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen
über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter
anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung am
Entscheidungsverfahren sowie über die zuständige Behörde, an die Stellungnahmen
oder Fragen gerichtet werden können;
b) die Öffentlichkeit das Recht hat, Stellung zu nehmen und Meinungen zu
äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor Entscheidungen über die
Pläne und Programme getroffen werden;
c) das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung
angemessen berücksichtigt wird;
d) die zuständige Behörde sich nach Prüfung der von der Öffentlichkeit
vorgebrachten Meinungen und Stellungnahmen in angemessener Weise bemüht, die Öffentlichkeit
über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen
diese Entscheidungen beruhen, zu unterrichten, auch über das Verfahren zur
Beteiligung der Öffentlichkeit.
(3) Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für
die Zwecke des Absatzes 2 ein Beteiligungsrecht haben; hierzu zählen relevante
Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen, die sich für den
Umweltschutz einsetzen, sofern sie alle nach innerstaatlichem Recht geltenden
Voraussetzungen erfuellen.
Die genauen Bestimmungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen
dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass eine
effektive Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist.
Der Zeitrahmen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit für die
verschiedenen in diesem Artikel vorgesehenen Phasen der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung steht.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Pläne und Programme, die ausschließlich
zur Landesverteidigung dienen oder die aus Anlass ziviler Notfälle beschlossen
werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang I aufgeführten Pläne und
Programme, für die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen
bestimmter Pläne und Programme(7) oder gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(8)
ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren durchgeführt wird.
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 85/337/EWG
Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Begriffsbestimmungen
hinzugefügt:
"'Öffentlichkeit': eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder
Gruppen;
'betroffene Öffentlichkeit': die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren
gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene
Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne
dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den
Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden
Voraussetzungen erfuellen, ein Interesse.:"
2. Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitgliedstaaten können - auf Grundlage einer
Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht
vorgesehen ist - entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden,
die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass
sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde."
3. Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhalten folgende Fassung:
"a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;
b) der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung
nach Buchstabe a) gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend diese
Ausnahme und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen."
4. Artikel 6 Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:
"(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf
anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur
Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren
gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach
vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes
informiert:
a) den Genehmigungsantrag;
b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer
Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass
Artikel 7 Anwendung findet;
c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung
zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei
denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu
vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den
Entscheidungsentwurf;
e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel
5 eingeholt wurden;
f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen
zugänglich gemacht werden;
g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit
nach Absatz 5 dieses Artikels.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit
innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht
wird:
a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;
b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten
Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem
Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses
Artikels informiert wird;
c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(9) andere als die in Absatz 2 dieses
Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von
Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene
Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.
(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise
die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß
Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der
zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen
und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die
Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.
(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit
(beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder
Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit
(beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch
eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden,
dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu
informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur
effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen
Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben
wird."
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder
stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist,
einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen
Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er
in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem
a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben
über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen,
b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung
und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen
Mitteilung ein, ob er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß
Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in
Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben beifügen.
(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben
mit, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2
Absatz 2 teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen,
dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen und
nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a) und b) bereitgestellten
Informationen."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den
betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt werden; sie müssen derart beschaffen
sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen
Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen
Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt
teilzunehmen."
6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung
einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies
der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen)
ihr folgende Angaben zugänglich:
- den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung
verbundenen Bedingungen;
- nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten
Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die
Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung
der Öffentlichkeit;
- erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit
denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit
möglich, ausgeglichen werden sollen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäß
Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die
in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.
Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen
der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter
Weise zugänglich gemacht werden."
7. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 10a
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das
Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats
dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen
auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle
haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die
Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen
die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit
einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das
Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Voraussetzungen erfuellt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1
Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger
von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden
können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden
Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das
Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen
Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren
unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht
besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig
teuer durchgeführt.
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu
verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich
gemacht werden."
8. In Anhang I wird folgende Nummer hinzugefügt:
"22. Jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem
Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern
solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht."
9. In Anhang II Nummer 13 wird am Ende des ersten Gedankenstrichs Folgendes
hinzugefügt:
"(nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung)"
Artikel 4
Änderung der Richtlinie 96/61/EG
Die Richtlinie 96/61/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Buchstabe b) wird nach dem Semikolon folgender Satz
hinzugefügt:
"im Sinne dieser Begriffsbestimmung gilt jede Änderung oder
Erweiterung des Betriebs als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für
sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in Anhang I festgelegt sind,
erreicht;"
b) Folgende Nummern werden hinzugefügt:
"13. 'Öffentlichkeit' eine oder mehrere natürliche oder juristische
Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften
oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder
Gruppen;
14. 'betroffene Öffentlichkeit' die von einer Entscheidung über die
Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen
betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die
Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung
haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen
und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfuellen, ein
Interesse."
2. In Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich
hinzugefügt:
"- die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften
Alternativen in einer Übersicht".
3. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene
Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich
an folgenden Verfahren zu beteiligen:
- Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;
- Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen des Betriebs einer
Anlage;
- Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine
Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich.
Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren."
b) Der folgende Absatz wird hinzugefügt:
"(5) Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige
Behörde die Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren und macht ihr
folgende Informationen zugänglich:
a) den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung und
etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen und
b) nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten
Bedenken und Meinungen die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung
beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit."
4. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 15a
Zugang zu Gerichten
Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das
Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats
dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen
auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle
haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die
Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die
Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen
die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit
einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das
Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Absatz 14
genannten Voraussetzungen erfuellt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1
Buchstabe a) dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger
von Rechten, die - im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels -
verletzt werden können.
Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorangehenden
Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das
Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen
Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren
unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht
besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig
teuer durchgeführt.
Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu
verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich
gemacht werden."
5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass der Betrieb einer Anlage
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats
haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich
berührt wird, ein entsprechendes Ersuchen, so teilt der Mitgliedstaat, in
dessen Hoheitsgebiet die Genehmigung nach Artikel 4 oder Artikel 12 Absatz 2
beantragt wurde, dem anderen Mitgliedstaat die nach Anhang V erforderlichen
oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen
eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Angaben dienen als
Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen
beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit."
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
"(3) Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der
Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie über den Antrag entscheidet.
(4) Die zuständige Behörde setzt alle nach Absatz 1 konsultierten Mitgliedstaaten
von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen die in
Artikel 15 Absatz 5 genannten Informationen. Jeder konsultierte Mitgliedstaat
ergreift die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass diese
Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet in
geeigneter Weise zugänglich sind."
6. Es wird ein Anhang V gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie
angefügt.
Artikel 5
Berichte und Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 25. Juni
2009 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Um
Erfordernisse des Umweltschutzes stärker gemäß Artikel 6 des Vertrags
einzubeziehen, werden diesem Bericht unter Berücksichtigung der bei der
Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen
gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. Die
Kommission wird insbesondere die Möglichkeit in Erwägung ziehen, den
Geltungsbereich dieser Richtlinie auszudehnen, um andere umweltbezogene Pläne
und Programme abzudecken.
Artikel 6
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2005
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Adressaten
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. Drys
(1) ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 123.
(2) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 65.
(3) ABl. C 357 vom 14.12.2001, S. 58.
(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001 (ABl. C
112 E vom 9.5.2002, S. 125), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. April
2002 (ABl. C 170 E vom 16.7.2002, S. 22) und Beschluss des Europäischen
Parlaments vom 5. September 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 30. Januar 2003 und Beschluss des
Rates vom 4. März 2003.
(5) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Geändert durch die Richtlinie 97/11/EG
(ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).
(6) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.
(7) ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.
(8) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr.
2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(9) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.
ANHANG I
BESTIMMUNGEN BETREFFEND PLÄNE UND PROGRAMME IM SINNE VON ARTIKEL 2
a) Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975
über Abfälle(1)
b) Artikel 6 der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über
gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren(2)
c) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus
landwirtschaftlichen Quellen(3)
d) Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember
1991 über gefährliche Abfälle(4)
e) Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(5)
f) Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September
1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität(6)
(1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).
(2) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/101/EG der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 1).
(3) ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.
(4) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28).
(5) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
(6) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 55.
ANHANG II
Der Richtlinie 96/61/EG wird der folgende Anhang hinzugefügt:
"ANHANG V
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren
1. Die Öffentlichkeit wird (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf
anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur
Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens
jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung
gestellt werden können, über Folgendes informiert:
a) den Genehmigungsantrag oder gegebenenfalls den Vorschlag zur
Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen im Einklang mit
Artikel 15 Absatz 1 einschließlich der Beschreibung der in Artikel 6 Absatz 1
aufgeführten Punkte;
b) gegebenenfalls die Tatsache, dass im Rahmen der Entscheidung eine
einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder
Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 erforderlich sind;
c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung
zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei
denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu
vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;
d) die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den
Entscheidungsentwurf;
e) gegebenenfalls die Einzelheiten zu einem Vorschlag zur Aktualisierung
einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen;
f) die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen
Informationen zugänglich sind;
g) die Einzelheiten zu den Bestimmungen für die Beteiligung und
Konsultation der Öffentlichkeit nach Nummer 5.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit
innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht
wird:
a) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten
Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem
Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1
informiert wird;
b) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der
Öffentlichkeit zu Umweltinformationen(1) andere als die in Nummer 1 genannten
Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und
die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1
informiert wurde.
3. Die betroffene Öffentlichkeit hat das Recht, der zuständigen Behörde
gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, bevor eine Entscheidung
getroffen wird.
4. Die Ergebnisse der Konsultationen nach diesem Anhang sind bei der
Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
5. Die Mitgliedstaaten treffen genaue Vorkehrungen dafür, wie die
Öffentlichkeit unterrichtet (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines
gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und die betroffene
Öffentlichkeit angehört (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen
Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) wird. Der Zeitrahmen für
die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur
Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen
Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung
während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Anhangs gegeben wird.
(1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26."
Erklärung der Kommission
Die Kommission bestätigt im Hinblick auf das Arbeitsprogramm der Kommission
für 2003 ihre Absicht, einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Umsetzung
des Århus-Übereinkommens in Bezug auf den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten vorzulegen, der für das erste Quartal 2003 vorgesehen
ist.