Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
Amtsblatt Nr. L 281 vom 23/11/1995 S. 0031 - 0050
RICHTLINIE 95/46/EG
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des
Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ziele der Gemeinschaft, wie sie in dem durch den Vertrag über die
Europäische Union geänderten Vertrag festgelegt sind, bestehen darin, einen
immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, engere
Beziehungen zwischen den in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten
herzustellen, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt zu sichern, indem die Europa trennenden Schranken beseitigt werden,
die ständige Besserung der Lebensbedingungen ihrer Völker zu fördern, Frieden
und Freiheit zu wahren und zu festigen und für die Demokratie einzutreten und
sich dabei auf die in den Verfassungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten sowie
in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten anerkannten Grundrechte zu stützen.
(2) Die Datenverarbeitungssysteme stehen im Dienste des Menschen; sie
haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der natürlichen
Personen, deren Grundrechte und -freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre
zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung
des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen.
(3) Für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der gemäß
Artikel 7a des Vertrags den freien Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, ist es nicht nur erforderlich,
daß personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat in einen anderen
Mitgliedstaat übermittelt werden können, sondern auch, daß die Grundrechte der Personen gewahrt werden.
(4) Immer häufiger werden personenbezogene Daten in der Gemeinschaft in den
verschiedenen Bereichen wirtschaftlicher und sozialer Tätigkeiten verarbeitet.
Die Fortschritte der Informationstechnik erleichtern die Verarbeitung und den
Austausch dieser Daten beträchtlich.
(5) Die wirtschaftliche und soziale Integration, die sich aus der
Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarktes im Sinne von Artikel 7a des
Vertrags ergibt, wird notwendigerweise zu einer spürbaren Zunahme der
grenzüberschreitenden Ströme personenbezogener Daten zwischen allen am wirtschaftlichen
und sozialen Leben der Mitgliedstaaten Beteiligten im öffentlichen wie im
privaten Bereich führen. Der Austausch personenbezogener Daten zwischen in
verschiedenen Mitgliedstaaten
niedergelassenen Unternehmen wird zunehmen. Die Verwaltungen der
Mitgliedstaaten sind aufgrund des Gemeinschaftsrechts gehalten,
zusammenzuarbeiten und untereinander personenbezogene Daten auszutauschen, um
im Rahmen des Raums ohne Grenzen, wie er durch den Binnenmarkt
hergestellt wird, ihren Auftrag erfuellen oder Aufgaben anstelle der Behörden
eines anderen Mitgliedstaats durchführen zu können.
(6) Die verstärkte wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie
die koordinierte Einführung neuer Telekommunikationsnetze in der Gemeinschaft
erfordern und erleichtern den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener
Daten.
(7) Das unterschiedliche Niveau des Schutzes der Rechte und Freiheiten von
Personen, insbesondere der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten in den Mitgliedstaaten kann die Übermittlung dieser Daten aus dem Gebiet
eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verhindern.
Dieses unterschiedliche Schutzniveau kann somit ein Hemmnis für die Ausübung
einer Reihe von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen, den
Wettbewerb verfälschen und die Erfuellung des Auftrags der im Anwendungsbereich
des Gemeinschaftsrechts tätigen Behörden verhindern. Dieses unterschiedliche
Schutzniveau ergibt sich aus
der Verschiedenartigkeit der einzelstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
(8) Zur Beseitigung der Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten
ist ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von
Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten unerläßlich.
Insbesondere unter Berücksichtigung der großen Unterschiede, die gegenwärtig
zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen, und
der Notwendigkeit, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu koordinieren,
damit der grenzüberschreitende Fluß personenbezogener Daten kohärent und in
Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes im Sinne des Artikels 7a des
Vertrags geregelt wird, läßt sich dieses für den Binnenmarkt grundlegende Ziel
nicht allein durch das Vorgehen der Mitgliedstaaten verwirklichen. Deshalb ist
eine Maßnahme der Gemeinschaft zur Angleichung der Rechtsvorschriften
erforderlich.
(9) Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des gleichwertigen Schutzes, der
sich aus der Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergibt, den
freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen ihnen nicht mehr aus Gründen
behindern, die den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen und
insbesondere das Recht auf die Privatsphäre betreffen. Die Mitgliedstaaten
besitzen einen Spielraum, der im Rahmen der Durchführung der Richtlinie von den
Wirtschafts- und Sozialpartnern genutzt werden kann. Sie können somit in ihrem
einzelstaatlichen Recht allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der
Verarbeitung festlegen. Hierbei streben sie eine Verbesserung des gegenwärtig
durch ihre Rechtsvorschriften gewährten Schutzes an. Innerhalb dieses
Spielraums können unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Unterschiede bei der
Durchführung der Richtlinie auftreten, was Auswirkungen für den Datenverkehr
sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch in der Gemeinschaft haben kann.
(10) Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die
Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Gewährleistung der Achtung der
Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des auch in Artikel 8 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und
in den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts anerkannten Rechts auf
die Privatsphäre. Die Angleichung dieser Rechtsvorschriften darf deshalb nicht
zu einer Verringerung des durch diese Rechtsvorschriften garantierten Schutzes
führen, sondern muß im Gegenteil darauf abzielen, in der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.
(11) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsätze zum Schutz der Rechte
und Freiheiten der Personen, insbesondere der Achtung der Privatsphäre,
konkretisieren und erweitern die in dem Übereinkommen des Europarats vom 28.
Januar 1981 zum Schutze der Personen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener
Daten enthaltenen Grundsätze.
(12) Die Schutzprinzipien müssen für alle Verarbeitungen personenbezogener
Daten gelten, sobald die Tätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen
in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen. Auszunehmen ist die
Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person in Ausübung ausschließlich
persönlicher oder familiärer Tätigkeiten - wie zum Beispiel Schriftverkehr oder
Führung von Anschriftenverzeichnissen - vorgenommen wird
(13) Die in den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union
genannten Tätigkeiten, die die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung,
die Sicherheit des Staates oder die Tätigkeiten des Staates im Bereich des
Strafrechts betreffen, fallen unbeschadet der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten gemäß Artikel 56 Absatz 2 sowie gemäß den Artikeln 57 und 100a
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht in den
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Die Verarbeitung personenbezogener
Daten, die zum Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Staates erforderlich ist,
fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie mit Fragen der Sicherheit des
Staates zusammenhängt.
(14) In Anbetracht
der Bedeutung der gegenwärtigen Entwicklung im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft
bezüglich Techniken der Erfassung, Übermittlung, Veränderung, Speicherung,
Aufbewahrung oder Weitergabe von personenbezogenen Ton- und Bilddaten muß diese Richtlinie auch auf die Verarbeitung
dieser Daten Anwendung finden.
(15) Die Verarbeitung solcher Daten wird von dieser Richtlinie nur erfaßt,
wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die sich die
Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind, die
nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen
leichten Zugriff auf die Daten zu ermöglichen.
(16) Die Verarbeitung von Ton- und Bilddaten, wie bei der Videoüberwachung,
fällt nicht unter diese Richtlinie, wenn sie für Zwecke der öffentlichen
Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates oder der
Tätigkeiten des Staates im Bereich des Strafrechts oder anderen Tätigkeiten
erfolgt, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen.
(17) Bezüglich
der Verarbeitung von Ton- und Bilddaten für journalistische, literarische oder
künstlerische Zwecke, insbesondere im audiovisuellen Bereich, finden die
Grundsätze dieser Richtlinie gemäß Artikel 9 eingeschränkt Anwendung.
(18) Um zu vermeiden, daß
einer Person der gemäß dieser Richtlinie gewährleistete Schutz vorenthalten wird,
müssen auf jede in der Gemeinschaft erfolgte Verarbeitung personenbezogener
Daten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats angewandt werden. Es ist
angebracht, auf die Verarbeitung, die von einer Person, die dem in dem
Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen
unterstellt ist, vorgenommen werden, die Rechtsvorschriften dieses Staates
anzuwenden.
(19) Eine Niederlassung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats setzt die effektive und tatsächliche
Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus. Die
Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle
sein kann, ist in dieser Hinsicht nicht maßgeblich. Wenn der Verantwortliche im
Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten niedergelassen ist, insbesondere mit
einer Filiale, muß er vor allem zu Vermeidung von Umgehungen sicherstellen, daß
jede dieser Niederlassungen die Verpflichtungen einhält, die im jeweiligen
einzelstaatlichen Recht vorgesehen sind, das auf ihre jeweiligen Tätigkeiten
anwendbar ist.
(20) Die Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem
Drittland darf dem Schutz der Personen gemäß dieser Richtlinie nicht
entgegenstehen. In diesem Fall sind die Verarbeitungen dem Recht des
Mitgliedstaats zu unterwerfen, in dem sich die für die betreffenden
Verarbeitungen verwendeten Mittel befinden, und Vorkehrungen zu treffen, um
sicherzustellen, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Pflichten
tatsächlich eingehalten werden.
(21) Diese Richtlinie berührt nicht die im Strafrecht geltenden
Territorialitätsregeln.
(22) Die Mitgliedstaaten können in ihren Rechtsvorschriften oder bei der
Durchführung der Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie die allgemeinen
Bedingungen präzisieren, unter denen die Verarbeitungen rechtmäßig sind.
Insbesondere nach Artikel 5 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 können die
Mitgliedstaaten neben den allgemeinen Regeln besondere Bedingungen für die
Datenverarbeitung in spezifischen Bereichen und für die verschiedenen
Datenkategorien gemäß Artikel 8 vorsehen.
(23) Die Mitgliedstaaten können den Schutz von Personen sowohl durch ein
allgemeines Gesetz zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten als auch durch gesetzliche Regelungen für bestimmte
Bereiche, wie zum Beispiel die statistischen Ämter, sicherstellen.
(24) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften zum Schutz
juristischer Personen bei der Verarbeitung von Daten, die sich auf sie beziehen.
(25) Die Schutzprinzipien finden zum einen ihren Niederschlag in den
Pflichten, die den Personen, Behörden, Unternehmen, Geschäftsstellen oder
anderen für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen obliegen; diese Pflichten
betreffen insbesondere die Datenqualität, die technische Sicherheit, die
Meldung bei der Kontrollstelle und die Voraussetzungen, unter denen eine
Verarbeitung vorgenommen werden kann. Zum anderen kommen sie zum Ausdruck in
den Rechten der Personen, deren Daten Gegenstand von Verarbeitungen sind, über
diese informiert zu werden, Zugang zu den Daten zu erhalten, ihre Berichtigung
verlangen bzw. unter gewissen Voraussetzungen Widerspruch gegen die
Verarbeitung einlegen zu können.
(26) Die Schutzprinzipien müssen für alle Informationen über eine bestimmte
oder bestimmbare Person gelten. Bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar
ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder
von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt
werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen. Die Schutzprinzipien
finden keine Anwendung auf Daten, die derart anonymisiert sind, daß die
betroffene Person nicht mehr identifizierbar ist. Die Verhaltensregeln im Sinne
des Artikels 27 können ein nützliches Instrument sein, mit dem angegeben wird,
wie sich die Daten in einer Form anonymisieren und aufbewahren lassen, die die
Identifizierung der betroffenen Person unmöglich macht.
(27) Datenschutz muß sowohl für automatisierte als auch für nicht automatisierte
Verarbeitungen gelten. In der Tat darf der Schutz nicht von den verwendeten
Techniken abhängen, da andernfalls ernsthafte Risiken der Umgehung entstehen
würden. Bei manuellen Verarbeitungen erfaßt diese Richtlinie lediglich Dateien,
nicht jedoch unstrukturierte Akten. Insbesondere muß der Inhalt einer Datei
nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein, die einen
leichten Zugriff auf die Daten ermöglichen. Nach der Definition in Artikel 2
Buchstabe c) können die
Mitgliedstaaten die Kriterien zur Bestimmung der Elemente einer strukturierten
Sammlung personenbezogener Daten sowie die verschiedenen Kriterien zur Regelung
des Zugriffs zu einer solchen Sammlung festlegen. Akten und Aktensammlungen
sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien
strukturiert sind, fallen unter keinen Umständen in den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie.
(28) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muß gegenüber den betroffenen
Personen nach Treu und Glauben erfolgen. Sie hat den angestrebten Zweck zu
entsprechen, dafür erheblich zu sein und nicht darüber hinauszugehen. Die
Zwecke müssen eindeutig und rechtmäßig sein und bei der Datenerhebung
festgelegt werden. Die Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der
Erhebung dürfen nicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar
sein.
(29) Die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische,
statistische oder wissenschaftliche Zwecke ist im allgemeinen nicht als
unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn
der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen
insbesondere ausschließen, daß die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen
gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.
(30) Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn sie auf der Einwilligung
der betroffenen Person beruht oder notwendig ist im Hinblick auf den Abschluß
oder die Erfuellung eines für die betroffene Person bindenden Vertrags, zur
Erfuellung einer gesetzlichen Verpflichtung, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im
öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder wenn sie im
Interesse einer anderen Person erforderlich ist, vorausgesetzt, daß die
Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.
Um den Ausgleich der in Frage stehenden Interessen unter Gewährleistung eines
effektiven Wettbewerbs sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten insbesondere
die Bedingungen näher bestimmen, unter denen personenbezogene Daten bei
rechtmäßigen Tätigkeiten im Rahmen laufender Geschäfte von Unternehmen und
anderen Einrichtungen an Dritte weitergegeben werden können. Ebenso können sie
die Bedingungen festlegen, unter denen personenbezogene Daten an Dritte zum
Zweck der kommerziellen Werbung oder der Werbung von Wohltätigkeitsverbänden
oder anderen Vereinigungen oder Stiftungen, z. B. mit politischer Ausrichtung,
weitergegeben werden können, und zwar unter Berücksichtigung der Bestimmungen
dieser Richtlinie, nach denen betroffene Personen ohne Angabe von Gründen und
ohne Kosten Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten, die sie betreffen,
erheben können.
(31) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ebenfalls als rechtmäßig
anzusehen, wenn sie erfolgt, um ein für das Leben der betroffenen Person wesentliches
Interesse zu schützen.
(32) Es ist nach einzelstaatlichem Recht festzulegen, ob es sich bei dem
für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe
betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher
Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht
oder das Privatrecht fallende Person, wie beispielsweise eine
Berufsvereinigung, handeln soll.
(33) Daten, die aufgrund ihrer
Art geeignet sind, die Grundfreiheiten oder die Privatsphäre zu
beeinträchtigen, dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen
Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot müssen ausdrücklich
vorgesehen werden bei spezifischen Notwendigkeiten, insbesondere wenn die
Verarbeitung dieser Daten für gewisse auf das Gesundheitswesen bezogene Zwecke
von Personen vorgenommen wird, die nach dem einzelstaatlichen Recht dem
Berufsgeheimnis unterliegen, oder wenn die Verarbeitung für berechtigte
Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, deren
Ziel es ist, die Ausübung von Grundfreiheiten zu ermöglichen.
(34) Die Mitgliedstaaten können, wenn dies durch ein wichtiges öffentliches
Interesse gerechtfertigt ist, Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler
Datenkategorien vorsehen in Bereichen wie dem öffentlichen Gesundheitswesen und
der sozialen Sicherheit - insbesondere hinsichtlich der Sicherung von Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Leistungen in den sozialen
Krankenversicherungssystemen -, der wissenschaftlichen Forschung und der
öffentlichen Statistik. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch geeignete besondere
Garantien zum Schutz der Grundrechte und der Privatsphäre von Personen
vorsehen.
(35) Die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder
im Völkerrecht niedergelegte Zwecke von staatlich anerkannten
Religionsgesellschaften erfolgt ebenfalls im Hinblick auf ein wichtiges
öffentliches Interesse.
(36) Wenn es in
bestimmten Mitgliedstaaten zum Funktionieren des demokratischen Systems gehört,
daß die politischen Parteien im Zusammenhang mit Wahlen Daten über die
politische Einstellung von Personen sammeln, kann die Verarbeitung derartiger
Daten aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zugelassen werden,
sofern angemessene Garantien vorgesehen werden.
(37) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen,
literarischen oder künstlerischen Zwecken, insbesondere im audiovisuellen
Bereich, sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie
vorzusehen, soweit sie erforderlich sind, um die Grundrechte der Person mit der
Freiheit der Meinungsäußerung und insbesondere der Freiheit, Informationen zu
erhalten oder weiterzugeben, die insbesondere in Artikel 10 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten garantiert
ist, in Einklang zu bringen. Es obliegt deshalb den Mitgliedstaaten, unter
Abwägung der Grundrechte Ausnahmen und Einschränkungen festzulegen, die bei den
allgemeinen Maßnahmen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten, bei den
Maßnahmen zur Übermittlung der Daten in Drittländer sowie hinsichtlich der
Zuständigkeiten der Kontrollstellen erforderlich sind, ohne daß jedoch
Ausnahmen bei den Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung
vorzusehen sind. Ferner sollte mindestens die in diesem Bereich zuständige
Kontrollstelle bestimmte nachträgliche Zuständigkeiten erhalten, beispielsweise
zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Berichts oder zur Befassung der
Justizbehörden.
(38) Datenverarbeitung nach Treu und Glauben setzt voraus, daß die
betroffenen Personen in der Lage sind, das Vorhandensein einer Verarbeitung zu
erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert zu werden, wenn
Daten bei ihnen erhoben werden.
(39) Bestimmte Verarbeitungen betreffen Daten, die der Verantwortliche
nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben hat. Des weiteren können
Daten rechtmäßig an Dritte weitergegeben werden, auch wenn die Weitergabe bei
der Erhebung der Daten bei der betroffenen Person nicht vorgesehen war. In
diesen Fällen muß die betroffene Person zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten
oder spätestens bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an Dritte unterrichtet werden.
(40) Diese Verpflichtung erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person
bereits unterrichtet ist. Sie besteht auch nicht, wenn die Speicherung oder
Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Unterrichtung
der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert, was bei Verarbeitungen für historische, statistische oder
wissenschaftliche Zwecke der Fall sein kann. Diesbezüglich können die Zahl der
betroffenen Personen, das Alter der Daten und etwaige Ausgleichsmaßnahmen in
Betracht gezogen werden.
(41) Jede Person muß ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden
Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, haben, damit sie sich
insbesondere von der Richtigkeit dieser Daten und der Zulässigkeit ihrer
Verarbeitung überzeugen kann. Aus denselben Gründen muß jede Person außerdem
das Recht auf Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten
Verarbeitung der sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter
Entscheidungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1, besitzen. Dieses Recht darf
weder das Geschäftsgeheimnis noch das Recht an geistigem Eigentum, insbesondere
das Urheberrecht zum Schutz von Software, berühren. Dies darf allerdings nicht
dazu führen, daß der betroffenen
Person jegliche Auskunft verweigert wird.
(42) Die Mitgliedstaaten können die Auskunfts- und Informationsrechte im
Interesse der betroffenen Person oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
Dritter einschränken. Zum Beispiel können sie vorsehen, daß Auskunft über
medizinische Daten nur über ärztliches Personal erhalten werden kann.
(43) Die Mitgliedstaaten können Beschränkungen des Auskunfts- und
Informationsrechts sowie bestimmter Pflichten des für die Verarbeitung
Verantwortlichen vorsehen, soweit dies beispielsweise für die Sicherheit des
Staates, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, für zwingende
wirtschaftliche oder finanzielle Interessen eines Mitgliedstaats oder der Union
oder für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten oder von Verstößen gegen
Standesregeln bei reglementierten Berufen erforderlich ist. Als Ausnahmen und
Beschränkungen sind Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen zu nennen,
die in den drei letztgenannten Bereichen in bezug auf öffentliche Sicherheit, wirtschaftliches
oder finanzielles Interesse und Strafverfolgung erforderlich sind. Die
Erwähnung der Aufgaben in diesen drei Bereichen läßt die Zulässigkeit von
Ausnahmen und Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit des Staates und der
Landesverteidigung unberührt.
(44) Die Mitgliedstaaten können aufgrund gemeinschaftlicher Vorschriften
gehalten sein, von den das Auskunftsrecht, die Information der Personen und die
Qualität der Daten betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie abzuweichen, um
bestimmte der obengenannten Zweckbestimmungen zu schützen.
(45) Auch wenn die Daten Gegenstand einer rechtmäßigen Verarbeitung
aufgrund eines öffentlichen Interesses, der Ausübung hoheitlicher Gewalt oder
der Interessen eines einzelnen sein können, sollte doch jede betroffene Person
das Recht besitzen, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer
besonderen Situation ergebenden Gründen Widerspruch dagegen einzulegen, daß die
sie betreffenden Daten verarbeitet werden. Die Mitgliedstaaten können
allerdings innerstaatliche
Bestimmungen vorsehen, die dem entgegenstehen.
(46) Für den Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen getroffen werden, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der
Planung des Verarbeitungssystems als auch zum Zeitpunkt der eigentlichen
Verarbeitung, um insbesondere deren Sicherheit zu gewährleisten und somit jede
unrechtmäßige Verarbeitung zu verhindern. Die Mitgliedstaaten haben dafür Sorge
zu tragen, daß der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Maßnahmen
einhält. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik
und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau
gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der
zu schützenden Daten angemessen ist.
(47) Wird eine Nachricht, die personenbezogene Daten enthält, über
Telekommunikationsdienste oder durch elektronische Post übermittelt, deren
einziger Zweck darin besteht, Nachrichten dieser Art zu übermitteln, so gilt in
der Regel die Person, von der die Nachricht stammt, und nicht die Person, die
den Übermittlungsdienst anbietet, als Verantwortlicher für die Verarbeitung der
in der Nachricht enthaltenen personenbezogenen Daten. Jedoch gelten die
Personen, die diese Dienste anbieten, in der Regel als Verantwortliche für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zusätzlich für den Betrieb des
Dienstes erforderlich sind.
(48) Die Meldeverfahren dienen
der Offenlegung der Zweckbestimmungen der Verarbeitungen sowie ihrer
wichtigsten Merkmale mit dem Zweck der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
(49) Um unangemessene Verwaltungsformalitäten zu vermeiden, können die
Mitgliedstaaten bei Verarbeitungen, bei denen eine Beeinträchtigung der Rechte
und Freiheiten der Betroffenen nicht zu erwarten ist, von der Meldepflicht
absehen oder sie vereinfachen, vorausgesetzt, daß diese Verarbeitungen den
Bestimmungen entsprechen, mit denen der Mitgliedstaat die Grenzen solcher
Verarbeitungen festgelegt hat. Eine Befreiung oder eine Vereinfachung kann
ebenso vorgesehen werden, wenn ein vom für die Verarbeitung Verantwortlichen
benannter Datenschutzbeauftragter sicherstellt, daß eine Beeinträchtigung der
Rechte und Freiheiten der Betroffenen durch die Verarbeitung nicht zu erwarten
ist. Ein solcher Beauftragter, ob Angestellter des für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder externer Beauftragter, muß seine Aufgaben in vollständiger
Unabhängigkeit ausüben können.
(50) Die Befreiung oder Vereinfachung kann vorgesehen werden für
Verarbeitungen, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das gemäß
einzelstaatlichem Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder
der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse
nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht.
(51) Die Vereinfachung oder Befreiung von der Meldepflicht entbindet jedoch
den für die Verarbeitung Verantwortlichen von keiner der anderen sich aus dieser Richtlinie
ergebenen Verpflichtungen.
(52) In diesem Zusammenhang ist die nachträgliche Kontrolle durch die
zuständigen Stellen im allgemeinen als ausreichende Maßnahme anzusehen.
(53) Bestimmte Verarbeitungen können jedoch aufgrund ihrer Art, ihrer
Tragweite oder ihrer Zweckbestimmung - wie beispielsweise derjenigen,
betroffene Personen von der Inanspruchnahme eines Rechts, einer Leistung oder
eines Vertrags auszuschließen - oder aufgrund der besonderen Verwendung einer
neuen Technologie besondere Risiken im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten
der betroffenen Personen aufweisen. Es obliegt den Mitgliedstaaten, derartige
Risiken in ihren Rechtsvorschriften aufzuführen, wenn sie dies wünschen.
(54) Bei allen in der Gesellschaft
durchgeführten Verarbeitungen sollte die Zahl der Verarbeitungen mit solchen
besonderen Risiken sehr beschränkt sein. Die Mitgliedstaaten müssen für diese
Verarbeitungen vorsehen, daß vor ihrer Durchführung eine Vorabprüfung durch die
Kontrollstelle oder in Zusammenarbeit mit ihr durch den Datenschutzbeauftragten
vorgenommen wird. Als Ergebnis dieser Vorabprüfung kann die Kontrollstelle
gemäß einzelstaatlichem Recht eine Stellungnahme abgeben oder die Verarbeitung
genehmigen. Diese Prüfung kann auch bei der Ausarbeitung einer
gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer auf eine solche
gesetzgeberische Maßnahme gestützten Maßnahme erfolgen, die die Art der
Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt.
(55) Für den Fall der Mißachtung der Rechte der betroffenen Personen durch
den für die Verarbeitung Verantwortlichen ist im nationalen Recht eine
gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vorzusehen. Mögliche Schäden, die den
Personen aufgrund einer unzulässigen Verarbeitung entstehen, sind von dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen zu ersetzen, der von seiner Haftung befreit
werden kann, wenn er nachweist, daß der Schaden ihm nicht angelastet werden
kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt. Unabhängig davon, ob es sich um eine Person des
Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handelt, müssen Sanktionen jede
Person treffen, die die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie nicht einhält.
(56) Grenzüberschreitender Verkehr von personenbezogenen Daten ist für die
Entwicklung des internationalen Handels notwendig. Der in der Gemeinschaft
durch diese Richtlinie gewährte Schutz von Personen steht der Übermittlung
personenbezogener Daten in Drittländer, die ein angemessenes Schutzniveau
aufweisen, nicht entgegen. Die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein
Drittland bietet, ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf
eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen zu beurteilen.
(57) Bietet
hingegen ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau, so ist die Übermittlung
personenbezogener Daten in dieses Land zu untersagen.
(58) Ausnahmen von diesem Verbot
sind unter bestimmten Voraussetzungen vorzusehen, wenn die betroffene Person
ihre Einwilligung erteilt hat oder die Übermittlung im Rahmen
eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines wichtigen
öffentlichen Interesses erforderlich ist, wie zum Beispiel bei internationalem
Datenaustausch zwischen Steuer- oder Zollverwaltungen oder zwischen Diensten,
die für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständig sind. Ebenso kann
eine Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgen, das der
öffentlichen Einsichtnahme oder der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem
Interesse dient. In diesem Fall sollte eine solche Übermittlung nicht die
Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen.
Ist ein Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse
bestimmt, so sollte die Übermittlung nur auf Antrag dieser Person oder nur dann
erfolgen, wenn diese Person die Adressaten der Übermittlung sind.
(59) Besondere Maßnahmen können getroffen werden, um das unzureichende
Schutzniveau in einem Drittland auszugleichen, wenn der für die Verarbeitung
Verantwortliche geeignete Sicherheiten nachweist. Außerdem sind Verfahren für
die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und den betreffenden Drittländern
vorzusehen.
(60) Übermittlungen in Drittstaaten dürfen auf jeden Fall nur unter voller
Einhaltung der Rechtsvorschriften erfolgen, die die Mitgliedstaaten gemäß
dieser Richtlinie, insbesondere gemäß Artikel 8, erlassen haben.
(61) Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen in ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen die betroffenen Wirtschaftskreise ermutigen,
Verhaltensregeln auszuarbeiten, um unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der Verarbeitung in bestimmten Bereichen die Durchführung dieser Richtlinie im
Einklang mit den hierfür vorgesehenen einzelstaatlichen Bestimmungen zu
fördern.
(62) Die Einrichtung unabhängiger Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten
ist ein wesentliches Element des Schutzes der Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten.
(63) Diese Stellen sind mit den notwendigen Mitteln für die Erfuellung dieser Aufgabe auszustatten, d. h.
Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnissen, insbesondere bei Beschwerden, sowie
Klagerecht. Die Kontrollstellen haben zur Transparenz der Verarbeitungen in dem
Mitgliedstaat beizutragen, dem sie unterstehen.
(64) Die Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten werden einander bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen müssen, um sicherzustellen, daß die
Schutzregeln in der ganzen Europäischen Union beachtet werden.
(65) Auf Gemeinschaftsebene ist eine Arbeitsgruppe für den Schutz der
Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzusetzen,
die ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen hat. Unter
Berücksichtigung dieses besonderen Charakters hat sie die Kommission zu beraten
und insbesondere zur
einheitlichen Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften beizutragen.
(66) Für die Übermittlung von Daten in Drittländern ist es zur Anwendung
dieser Richtlinie erforderlich, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu
übertragen und ein Verfahren gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 87/373/EWG
des Rates (4) festzulegen.
(67) Am 20. Dezember 1994 wurde zwischen dem Europäischen Parlament, dem
Rat und der Kommission ein Modus vivendi betreffend die Maßnahmen zur
Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrag erlassenen
Rechtsakte vereinbart.
(68) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Grundsätze des Schutzes der
Rechte und Freiheiten der Personen und insbesondere der Achtung der Privatsphäre
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten können - besonders für bestimmte
Bereiche - durch spezifische Regeln ergänzt oder präzisiert werden, die mit
diesen Grundsätzen in Einklang stehen.
(69) Den Mitgliedstaaten sollte eine Frist von längstens drei Jahren ab
Inkrafttreten ihrer Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt
werden, damit sie die neuen einzelstaatlichen Vorschriften fortschreitend auf
alle bereits laufenden Verarbeitungen anwenden können. Um eine kosteneffiziente
Durchführung dieser Vorschriften zu erleichtern, wird den Mitgliedstaaten eine
weitere Frist von zwölf Jahren nach Annahme dieser Richtlinie eingeräumt, um
die Anpassung bestehender manueller Dateien an bestimmte Vorschriften dieser
Richtlinie sicherzustellen. Werden in solchen Dateien enthaltene Daten während
dieser erweiterten Umsetzungsfrist manuell verarbeitet, so sollten die Dateien
zum Zeitpunkt der Verarbeitung mit diesen Vorschriften in Einklang gebracht
werden.
(70) Die betroffene Person
braucht nicht erneut ihre Einwilligung zu geben, damit der Verantwortliche
nach Inkrafttreten der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie eine Verarbeitung sensibler Daten fortführen kann, die für die
Erfuellung eines in freier Willenserklärung geschlossenen Vertrags erforderlich ist und vor
Inkrafttreten der genannten Vorschriften mitgeteilt wurde.
(71) Diese Richtlinie steht den gesetzlichen Regelungen eines
Mitgliedstaats im Bereich der geschäftsmäßigen Werbung gegenüber in seinem
Hoheitsgebiet ansässigen
Verbrauchern nicht entgegen, sofern sich diese gesetzlichen Regelungen nicht
auf den Schutz der Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
beziehen.
(72) Diese Richtlinie erlaubt bei der Umsetzung der mit ihr festgelegten
Grundsätze die Berücksichtigung des Grundsatzes des öffentlichen Zugangs zu
amtlichen Dokumenten -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE
ERLASSEN:
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand der Richtlinie
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie
den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der
Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(2) Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien
Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß
Absatz 1 gewährleisteten Schutzes.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie
bezeichnet der Ausdruck
a) "personenbezogene Daten" alle Informationen über eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person ("betroffene Person");
als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt
identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder
zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen,
physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen
Identität sind;
b) "Verarbeitung personenbezogener Daten"
("Verarbeitung") jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren
ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die
Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die
Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form
der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren,
Löschen oder Vernichten;
c) "Datei mit personenbezogenen Daten" ("Datei") jede
strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien
zugänglich sind, gleichgültig ob diese Sammlung zentral, dezentralisiert oder
nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten aufgeteilt geführt wird;
d) "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein
oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet. Sind die Zwecke und Mittel der
Verarbeitung von personenbezogenen Daten in einzelstaatlichen oder
gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt, so können
der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. die spezifischen Kriterien für
seine Benennung durch einzelstaatliche oder gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften bestimmt werden;
e)
"Auftragsverarbeiter" die natürliche oder juristische
Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene
Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;
f) "Dritter" die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder jede andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die
unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;
g) "Empfänger" die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder jede andere Stelle, die Daten erhält, gleichgültig, ob es sich
bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines einzelnen
Untersuchungsauftrags möglicherweise Daten erhalten, gelten jedoch nicht als
Empfänger;
h) "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung,
die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und
mit der die betroffene Person akzeptiert, daß personenbezogene Daten, die sie
betreffen, verarbeitet werden.
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(2) Diese Richtlinie findet keine
Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
- die für die Ausübung von Tätigkeiten erfolgt, die nicht in den
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, beispielsweise Tätigkeiten
gemäß den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union, und auf
keinen Fall auf Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die
Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates (einschließlich seines
wirtschaftlichen Wohls, wenn die Verarbeitung die Sicherheit des Staates
berührt) und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich;
- die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher
oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
Artikel 4
Anwendbares einzelstaatliches
Recht
(1) Jeder Mitgliedstaat wendet die Vorschriften, die er zur Umsetzung
dieser Richtlinie erläßt, auf alle Verarbeitungen personenbezogener Daten an,
a) die im
Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die
Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besitzt.
Wenn der Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet mehrerer
Mitgliedstaaten besitzt, ergreift er die notwendigen Maßnahmen, damit jede
dieser Niederlassungen die im jeweils anwendbaren einzelstaatlichen Recht
festgelegten Verpflichtungen einhält;
b) die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden,
der nicht in seinem Hoheitsgebiet, aber an einem Ort niedergelassen ist, an dem
das einzelstaatliche Recht dieses Mitgliedstaats gemäß dem internationalen
öffentlichen Recht Anwendung findet;
c) die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausgeführt werden,
der nicht im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassen ist und zum Zwecke der
Verarbeitung personenbezogener Daten auf automatisierte oder nicht
automatisierte Mittel zurückgreift, die im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats belegen sind, es sei denn, daß diese Mittel nur zum Zweck der
Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verwendet werden.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall hat der für die
Verarbeitung Verantwortliche einen im Hoheitsgebiet des genannten
Mitgliedstaats ansässigen Vertreter zu benennen, unbeschadet der Möglichkeit
eines Vorgehens gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen selbst.
KAPITEL II ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG
PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten
bestimmen nach Maßgabe dieses Kapitels die Voraussetzungen näher, unter denen
die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.
ABSCHNITT I GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE QUALITÄT DER DATEN
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß personenbezogene Daten
a) nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;
b) für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in
einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise
weiterverarbeitet werden. Die
Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder
wissenschaftlichen Zwecken ist im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den
Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, sofern die
Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen;
c) den
Zwecken entsprechen, für die sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden,
dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen;
d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit im Hinblick auf die
Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, nichtzutreffende
oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden;
e) nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie
erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form
aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.
Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Garantien für personenbezogene Daten vor,
die über die vorgenannte Dauer hinaus für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke
aufbewahrt werden.
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für die Einhaltung des
Absatzes 1 zu sorgen.
ABSCHNITT II GRUNDSÄTZE IN BEZUG AUF DIE ZULÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG VON
DATEN
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten
sehen vor, daß die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen
darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:
a) Die betroffene Person hat ohne
jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben;
b) die Verarbeitung ist erforderlich
für die Erfuellung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person
ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der
betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist für die Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung
erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrung lebenswichtiger
Interessen der betroffenen Person;
e) die Verarbeitung ist erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die
im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten
übermittelt werden, übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist
erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von
dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten
wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das
Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
gemäß Artikel 1 Absatz 1 geschützt sind, überwiesen.
ABSCHNITT III BESONDERE
KATEGORIEN DER VERARBEITUNG
Artikel 8
Verarbeitung besonderer
Kategorien personenbezogener Daten
(1) Die Mitgliedstaaten
untersagen die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen
die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder
philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben.
(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Die betroffene Person hat ausdrücklich in die Verarbeitung der genannten
Daten eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats
kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person
nicht aufgehoben werden;
oder
b) die Verarbeitung ist erforderlich, um den Rechten und Pflichten des für
die Verarbeitung Verantwortlichen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts Rechnung zu
tragen, sofern dies aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene
Garantien vorsieht, zulässig ist;
oder
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich, sofern die Person aus
physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu
geben;
oder
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch
eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete
Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation, die keinen Erwerbszweck
verfolgt, im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung,
daß sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder der Organisation oder auf
Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte
mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen an Dritte
weitergegeben werden;
oder
e) die Verarbeitung bezieht sich auf Daten, die die betroffene Person
offenkundig öffentlich gemacht hat, oder ist zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche vor Gericht erforderlich.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verarbeitung der Daten zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung
oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist
und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal erfolgt, das nach
dem einzelstaatlichen Recht, einschließlich der von den zuständigen
einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, dem Berufsgeheimnis
unterliegt, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus
Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer
nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in
Absatz 2 genannten Ausnahmen vorsehen.
(5) Die Verarbeitung von Daten, die Straftaten, strafrechtliche
Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen, darf nur unter behördlicher
Aufsicht oder aufgrund von einzelstaatlichem Recht, das angemessene Garantien
vorsieht, erfolgen, wobei ein Mitgliedstaat jedoch Ausnahmen aufgrund
innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die geeignete besondere Garantien
vorsehen, festlegen kann. Ein vollständiges Register der strafrechtlichen
Verurteilungen darf allerdings nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Daten, die administrative Strafen
oder zivilrechtliche Urteile betreffen, ebenfalls unter behördlicher Aufsicht
verarbeitet werden müssen.
(6) Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Abweichungen von Absatz 1 sind
der Kommission mitzuteilen.
(7) Die Mitgliedstaaten
bestimmen, unter welchen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere
Kennzeichen allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen.
Artikel 9
Verarbeitung personenbezogener
Daten und Meinungsfreiheit
Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt,
Abweichungen und Ausnahmen von diesem Kapitel sowie von den Kapiteln IV und VI
nur insofern vor, als sich dies als notwendig erweist, um das Recht auf
Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden
Vorschriften in Einklang zu bringen.
ABSCHNITT IV INFORMATION DER
BETROFFENEN PERSON
Artikel 10
Information bei der Erhebung
personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Person, bei der die sie betreffenden
Daten erhoben werden, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinem
Vertreter zumindest die nachstehenden Informationen erhält, sofern diese ihr
noch nicht vorliegen:
a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls
seines Vertreters,
b) Zweckbestimmungen der
Verarbeitung, für die die Daten bestimmt sind,
c) weitere Informationen,
beispielsweise betreffend
- die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
- die Frage, ob die Beantwortung der Fragen obligatorisch oder freiwillig
ist, sowie mögliche Folgen
einer unterlassenen Beantwortung,
- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie
betreffender Daten,
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen
die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person
eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
Artikel 11
Informationen für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person
erhoben wurden
(1) Für den Fall, daß die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden,
sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die betroffene Person bei Beginn der
Speicherung der Daten bzw. im Fall einer beabsichtigten Weitergabe der Daten an
Dritte spätestens bei der ersten Übermittlung vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen oder seinem Vertreter zumindest die nachstehenden
Informationen erhält, sofern diese ihr noch nicht vorliegen:
a) Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls
seines Vertreters,
b) Zweckbestimmungen der
Verarbeitung,
c) weitere Informationen,
beispielsweise betreffend
- die Datenkategorien, die
verarbeitet werden,
- die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten,
- das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten bezüglich sie
betreffender Daten,
sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen
die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person
eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.
(2) Absatz 1 findet - insbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der
Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung - keine
Anwendung, wenn die Information der betroffenen Person unmöglich ist,
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe
durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In diesen Fällen sehen die
Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor.
ABSCHNITT V AUSKUNFTSRECHT DER
BETROFFENEN PERSON
Artikel 12
Auskunftsrecht
Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für
die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten:
a) frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare
Verzögerung oder übermäßige Kosten
- die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder
nicht gibt, sowie zumindest Informationen über die Zweckbestimmungen dieser
Verarbeitungen, die Kategorien der Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind,
und die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, an die die Daten übermittelt
werden;
- eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der
Verarbeitung sind, sowie die verfügbaren Informationen über die Herkunft der
Daten;
- Auskunft über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der
sie betreffenden Daten, zumindest im Fall automatisierter Entscheidungen im
Sinne von Artikel 15 Absatz
1;
b) je nach Fall die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, deren
Verarbeitung nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, insbesondere
wenn diese Daten unvollständig oder unrichtig sind;
c) die Gewähr, daß jede Berichtigung, Löschung oder Sperrung, die
entsprechend Buchstabe b) durchgeführt wurde, den Dritten, denen die Daten
übermittelt wurden, mitgeteilt wird, sofern sich dies nicht als unmöglich
erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
ABSCHNITT VI AUSNAHMEN
UND EINSCHRÄNKUNGEN
Artikel 13
Ausnahmen und Einschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die
Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1,
Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung
notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten
oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines
Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts-
und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder
zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c),
d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen
Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.
(2) Vorbehaltlich angemessener
rechtlicher Garantien, mit denen insbesondere ausgeschlossen wird, daß die
Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber bestimmten Personen verwendet
werden, können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen offensichtlich keine
Gefahr eines Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Person besteht, die
in Artikel 12 vorgesehenen Rechte gesetzlich einschränken, wenn die Daten
ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden
oder personenbezogen nicht länger als erforderlich lediglich zur Erstellung von Statistiken
aufbewahrt werden.
ABSCHNITT VII WIDERSPRUCHSRECHT
DER BETROFFENEN PERSON
Artikel 14
Widerspruchsrecht der betroffenen
Person
Die Mitgliedstaaten erkennen das
Recht der betroffenen Person an,
a) zumindest in
den Fällen von Artikel 7 Buchstaben e) und f) jederzeit aus überwiegenden,
schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen dagegen
Widerspruch einlegen zu können, daß sie betreffende Daten verarbeitet werden;
dies gilt nicht bei einer im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen
entgegenstehenden Bestimmung. Im Fall eines berechtigten Widerspruchs kann sich
die vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung nicht
mehr auf diese Daten beziehen;
b) auf Antrag kostenfrei
gegen eine vom für die Verarbeitung Verantwortlichen beabsichtigte Verarbeitung
sie betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung Widerspruch einzulegen oder
vor der ersten Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte oder vor deren
erstmaliger Nutzung im Auftrag Dritter zu Zwecken der Direktwerbung informiert
zu werden und ausdrücklich auf das Recht hingewiesen zu werden, kostenfrei
gegen eine solche Weitergabe oder Nutzung Widerspruch einlegen zu können.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die betroffenen
Personen vom Bestehen des unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 vorgesehenen Rechts
Kenntnis haben.
Artikel 15
Automatisierte
Einzelentscheidungen
(1) Die Mitgliedstaaten räumen jeder Person das Recht ein, keiner für sie
rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner sie erheblich
beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich
aufgrund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung
einzelner Aspekte ihrer Person ergeht, wie beispielsweise ihrer beruflichen
Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres
Verhaltens.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser
Richtlinie vor, daß eine Person einer Entscheidung nach Absatz 1 unterworfen werden kann, sofern diese
a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfuellung eines Vertrags ergeht und
dem Ersuchen der betroffenen Person auf Abschluß oder Erfuellung des Vertrags
stattgegeben wurde oder die Wahrung ihrer berechtigten Interessen durch
geeignete Maßnahmen - beispielsweise die Möglichkeit, ihren Standpunkt geltend
zu machen - garantiert wird oder
b) durch ein Gesetz zugelassen
ist, das Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen
Person festlegt.
ABSCHNITT VIII VERTRAULICHKEIT
UND SICHERHEIT DER VERARBEITUNG
Artikel 16
Vertraulichkeit der Verarbeitung
Personen, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem
Auftragsverarbeiter unterstellt sind und Zugang zu personenbezogenen Daten
haben, sowie der Auftragsverarbeiter selbst dürfen personenbezogene Daten nur
auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn,
es bestehen gesetzliche Verpflichtungen.
Artikel 17
Sicherheit der Verarbeitung
(1) Die Mitgliedstaaten
sehen vor, daß der für die Verarbeitung Verantwortliche die geeigneten
technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen muß, die für den Schutz
gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die
unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten
Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz
übertragen werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung
personenbezogener Daten erforderlich sind.
Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und
der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten,
das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden
Daten angemessen ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß der für die Verarbeitung
Verantwortliche im Fall einer Verarbeitung in seinem Auftrag einen
Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die Verarbeitung
zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen
Vorkehrungen ausreichende Gewähr bietet; der für die Verarbeitung
Verantwortliche überzeugt sich von der Einhaltung dieser Maßnahmen.
(3) Die Durchführung einer Verarbeitung im Auftrag erfolgt auf der
Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an
den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem insbesondere
folgendes vorgesehen ist:
- Der Auftragsverarbeiter handelt nur auf Weisung des für die Verarbeitung
Verantwortlichen;
- die in Absatz 1
genannten Verpflichtungen gelten auch für den Auftragsverarbeiter, und zwar
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz
hat.
(4) Zum Zwecke der
Beweissicherung sind die datenschutzrelevanten Elemente des Vertrags oder
Rechtsakts und die Anforderungen in bezug auf Maßnahmen nach Absatz 1
schriftlich oder in einer anderen Form zu dokumentieren.
ABSCHNITT IX MELDUNG
Artikel 18
Pflicht zur Meldung bei der
Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen
eine Meldung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder
gegebenenfalls seinen Vertreter bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle
vor, bevor eine vollständig oder teilweise automatisierte Verarbeitung oder
eine Mehrzahl von Verarbeitungen zur Realisierung einer oder mehrerer
verbundener Zweckbestimmungen durchgeführt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Vereinfachung der Meldung oder eine
Ausnahme von der Meldepflicht nur in den folgenden Fällen und unter folgenden
Bedingungen vorsehen:
- Sie legen für Verarbeitungskategorien, bei denen unter Berücksichtigung
der zu verarbeitenden Daten eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen unwahrscheinlich ist, die Zweckbestimmungen der
Verarbeitung, die Daten oder Kategorien der verarbeiteten Daten, die
Kategorie(n) der betroffenen Personen, die Empfänger oder Kategorien der
Empfänger, denen die Daten weitergegeben werden, und die Dauer der Aufbewahrung
fest, und/oder
- der für die Verarbeitung Verantwortliche bestellt entsprechend dem einzelstaatlichen Recht, dem er unterliegt,
einen Datenschutzbeauftragten, dem insbesondere folgendes obliegt:
- die unabhängige Überwachung der Anwendung der zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen,
- die Führung eines Verzeichnisses mit den in Artikel 21 Absatz 2
vorgesehenen Informationen über die durch den für die Verarbeitung
Verantwortlichen vorgenommene Verarbeitung,
um auf diese Weise sicherzustellen, daß die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen durch die Verarbeitung nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Absatz 1 keine Anwendung auf
Verarbeitungen findet, deren einziger Zweck das Führen eines Register ist, das
gemäß den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Information der
Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme
offensteht.
(4) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d)
genannten Verarbeitungen von
der Meldepflicht ausnehmen oder die Meldung vereinfachen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Meldepflicht für nicht automatisierte
Verarbeitungen von personenbezogenen Daten generell oder in Einzelfällen
vorsehen oder sie einer vereinfachten Meldung unterwerfen.
Artikel 19
Inhalt der Meldung
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu enthalten
hat. Hierzu gehört zumindest folgendes:
a) Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und
gegebenenfalls seines
Vertreters;
b) die Zweckbestimmung(en) der
Verarbeitung;
c) eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der
diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien;
d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt
werden können;
e) eine geplante Datenübermittlung in Drittländer;
f) eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu
beurteilen, ob die Maßnahmen nach Artikel 17 zur Gewährleistung der Sicherheit
der Verarbeitung angemessen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten
legen die Verfahren fest, nach denen Änderungen der in Absatz 1 genannten
Angaben der Kontrollstelle zu melden sind.
Artikel 20
Vorabkontrolle
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Verarbeitungen spezifische
Risiken für die Rechte und Freiheiten der Personen beinhalten können, und
tragen dafür Sorge, daß diese Verarbeitungen vor ihrem Beginn geprüft werden.
(2) Solche Vorabprüfungen nimmt die Kontrollstelle nach Empfang der Meldung
des für die Verarbeitung Verantwortlichen vor, oder sie erfolgen durch den
Datenschutzbeauftragten, der im Zweifelsfall die Kontrollstelle konsultieren
muß.
(3) Die Mitgliedstaaten können eine solche Prüfung auch im Zuge der
Ausarbeitung einer Maßnahme ihres Parlaments oder einer auf eine solche
gesetzgeberische Maßnahme gestützten Maßnahme durchführen, die die Art der
Verarbeitung festlegt und geeignete Garantien vorsieht.
Artikel 21
Öffentlichkeit der Verarbeitungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, mit denen die Öffentlichkeit
der Verarbeitungen sichergestellt
wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Kontrollstelle ein Register der
gemäß Artikel 18 gemeldeten Verarbeitungen führt.
Das Register enthält mindestens die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1
Buchstaben a) bis e).
Das Register kann von jedermann
eingesehen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß für Verarbeitungen, die von der
Meldung ausgenommen sind, der für die Verarbeitung Verantwortliche oder eine
andere von den Mitgliedstaaten benannte Stelle zumindest die in Artikel 19
Absatz 1 Buchstaben a) bis e) vorgesehenen Angaben auf Antrag jedermann in
geeigneter Weise verfügbar macht.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Bestimmungen keine Anwendung
auf Verarbeitungen findet, deren einziger Zweck das Führen von Registern ist, die
gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Information der
Öffentlichkeit bestimmt sind und die entweder der gesamten Öffentlichkeit oder
allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur
Einsichtnahme offenstehen.
KAPITEL III RECHTSBEHELFE,
HAFTUNG UND SANKTIONEN
Artikel 22
Rechtsbehelfe
Unbeschadet des
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des
Rechtsweges insbesondere bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle
eingeleitet werden kann, sehen die Mitgliedstaaten vor, daß jede
Person bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die betreffende
Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind,
bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Artikel 23
Haftung
(1) Die
Mitgliedstaaten sehen vor, daß jede Person, der wegen einer rechtswidrigen
Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur
Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden
entsteht, das Recht hat, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
Schadenersatz zu verlangen.
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder
vollständig von seiner Haftung befreit werden, wenn er nachweist, daß der
Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann.
Artikel 24
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die volle Anwendung
der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legen insbesondere die
Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden
sind.
KAPITEL IV ÜBERMITTLUNG PERSONENBEZOGENER DATEN IN DRITTLÄNDER
Artikel 25
Grundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Übermittlung personenbezogener
Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind oder nach der Übermittlung
verarbeitet werden sollen, in ein Drittland vorbehaltlich der Beachtung der
aufgrund der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie erlassenen
einzelstaatlichen Vorschriften zulässig ist, wenn dieses Drittland ein
angemessenes Schutzniveau gewährleistet.
(2) Die Angemessenheit des Schutzniveaus, das ein Drittland bietet, wird
unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer
Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen; insbesondere werden die Art
der Daten, die Zweckbestimmung sowie die Dauer der geplanten Verarbeitung, das
Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die in dem betreffenden Drittland
geltenden allgemeinen oder sektoriellen Rechtsnormen sowie die
dort geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über die
Fälle, in denen ihres Erachtens ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau im
Sinne des Absatzes 2 gewährleistet.
(4) Stellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 fest,
daß ein Drittland kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 des
vorliegenden Artikels aufweist, so treffen die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, damit keine gleichartige Datenübermittlung in das
Drittland erfolgt.
(5) Zum geeigneten Zeitpunkt leitet die Kommission Verhandlungen ein, um
Abhilfe für die gemäß Absatz 4 festgestellte Lage zu schaffen.
(6) Die Kommission kann nach dem
Verfahren des Artikels 31 Absatz 2 feststellen, daß ein Drittland aufgrund
seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler
Verpflichtungen, die es insbesondere infolge der Verhandlungen gemäß Absatz 5
eingegangen ist, hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der
Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau im Sinne
des Absatzes 2 gewährleistet.
Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund der Feststellung der Kommission
gebotenen Maßnahmen.
Artikel 26
Ausnahmen
(1) Abweichend von Artikel
25 sehen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich entgegenstehender Regelungen für
bestimmte Fälle im innerstaatlichen Recht vor, daß eine Übermittlung oder eine
Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland, das kein
angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 Absatz 2 gewährleistet,
vorgenommen werden kann, sofern
a) die betroffene Person ohne
jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben hat oder
b) die Übermittlung für die Erfuellung eines Vertrags zwischen der
betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur
Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person
erforderlich ist oder
c) die Übermittlung zum Abschluß oder zur Erfuellung eines Vertrags
erforderlich ist, der im Interesse der betroffenen Person vom für die
Verarbeitung Verantwortlichen mit einem Dritten geschlossen wurde oder
geschlossen werden soll, oder
d) die Übermittlung entweder für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen
Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist
oder
e) die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen der
betroffenen Person erforderlich ist oder
f) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß den Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und
entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes
Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Mitgliedstaat eine Übermittlung
oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland
genehmigen, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikels 25 Absatz
2 gewährleistet, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende
Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der
Grundfreiheiten der Personen sowie hinsichtlich der Ausübung der damit
verbundenen Rechte bietet; diese Garantien können sich insbesondere aus
entsprechenden Vertragsklauseln ergeben.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen
Mitgliedstaaten über die von ihm nach Absatz 2 erteilten Genehmigungen.
Legt ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission einen in bezug auf den
Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Personen hinreichend
begründeten Widerspruch ein, so erläßt die Kommission die geeigneten Maßnahmen
nach dem Verfahren des
Artikels 31 Absatz 2.
Die Mitgliedstaaten treffen die aufgrund des Beschlusses der Kommission
gebotenen Maßnahmen.
(4) Befindet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 31 Absatz 2,
daß bestimmte Standardvertragsklauseln ausreichende Garantien gemäß Absatz 2
bieten, so treffen die Mitgliedstaaten die aufgrund der Feststellung der
Kommission gebotenen Maßnahmen.
KAPITEL V VERHALTENSREGELN
Artikel 27
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Ausarbeitung von
Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Bereiche
zur ordnungsgemäßen Durchführung der einzelstaatlichen Vorschriften beitragen
sollen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Berufsverbände und andere
Vereinigungen, die andere Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen
vertreten, ihre Entwürfe für einzelstaatliche Verhaltensregeln oder ihre
Vorschläge zur Änderung oder Verlängerung bestehender einzelstaatlicher
Verhaltensregeln der zuständigen einzelstaatlichen Stelle unterbreiten können.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß sich diese Stellen insbesondere davon
überzeugt, daß die ihr unterbreiteten Entwürfe mit den zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in Einklang stehen. Die Stelle holt die Stellungnahmen der
betroffenen Personen oder ihrer Vertreter ein, falls ihr dies angebracht
erscheint.
(3) Die Entwürfe für gemeinschaftliche Verhaltensregeln sowie Änderungen
oder Verlängerungen bestehender gemeinschaftlicher Verhaltensregeln können der
in Artikel 29 genannten Gruppe unterbreitet werden. Die Gruppe nimmt
insbesondere dazu Stellung, ob die ihr unterbreiteten Entwürfe mit den zur
Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in
Einklang stehen. Sie holt die Stellungnahmen der betroffenen Personen oder
ihrer Vertreter ein, falls ihr dies angebracht erscheint. Die Kommission kann
dafür Sorge tragen, daß die Verhaltensregeln, zu denen die Gruppe eine positive
Stellungnahme abgegeben hat, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
KAPITEL VI KONTROLLSTELLE UND GRUPPE FÜR DEN SCHUTZ VON PERSONEN BEI DER
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Artikel 28
Kontrollstelle
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß eine oder mehrere öffentliche
Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur
Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem
Hoheitsgebiet zu überwachen.
Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger
Unabhängigkeit wahr.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Kontrollstellen bei der
Ausarbeitung von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften bezüglich des
Schutzes der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten angehört werden.
(3) Jede Kontrollstelle verfügt insbesondere über:
- Untersuchungsbefugnisse, wie das Recht auf Zugang zu Daten, die
Gegenstand von Verarbeitungen sind, und das Recht auf Einholung aller für die
Erfuellung ihres Kontrollauftrags erforderlichen Informationen;
- wirksame Einwirkungsbefugnisse, wie beispielsweise die Möglichkeit, im
Einklang mit Artikel 20 vor der Durchführung der Verarbeitungen Stellungnahmen
abzugeben und für eine geeignete Veröffentlichung der Stellungnahmen zu sorgen,
oder die Befugnis, die Sperrung, Löschung oder Vernichtung von Daten oder das
vorläufige oder endgültige Verbot einer Verarbeitung anzuordnen, oder die
Befugnis, eine Verwarnung oder eine Ermahnung an den für die Verarbeitung
Verantwortlichen zu richten
oder die Parlamente oder andere politische Institutionen zu befassen;
- das Klagerecht oder eine Anzeigebefugnis bei Verstößen gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Gegen beschwerende Entscheidungen
der Kontrollstelle steht der Rechtsweg offen.
(4) Jede Person oder ein sie
vertretender Verband kann sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte
und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede
Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden. Die betroffene Person ist
darüber zu informieren, wie mit der Eingabe verfahren wurde.
Jede Kontrollstelle kann insbesondere von jeder Person mit dem Antrag
befaßt werden, die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung zu überprüfen, wenn
einzelstaatliche Vorschriften gemäß Artikel 13 Anwendung finden. Die Person ist
unter allen Umständen darüber zu unterrichten, daß eine Überprüfung
stattgefunden hat.
(5) Jede Kontrollstelle legt regelmäßig einen Bericht über ihre Tätigkeit
vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
(6) Jede Kontrollstelle
ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats für die Ausübung der ihr gemäß Absatz
3 übertragenen Befugnisse zuständig, unabhängig vom einzelstaatlichen Recht,
das auf die jeweilige Verarbeitung anwendbar ist. Jede Kontrollstelle kann von
einer Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats um die Ausübung ihrer
Befugnisse ersucht werden.
Die Kontrollstellen sorgen für die zur Erfuellung ihrer Kontrollaufgaben
notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch
sachdienlicher Informationen.
(7) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß die Mitglieder und Bediensteten der
Kontrollstellen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, zu denen sie
Zugang haben, dem Berufsgeheimnis, auch nach Ausscheiden aus dem Dienst,
unterliegen.
Artikel 29
Datenschutzgruppe
(1) Es wird eine Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten eingesetzt (nachstehend "Gruppe" genannt).
Die Gruppe ist unabhängig und hat beratende Funktion.
(2) Die Gruppe besteht aus je
einem Vertreter der von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten
Kontrollstellen und einem Vertreter der Stelle bzw. der Stellen, die für die
Institutionen und Organe der Gemeinschaft eingerichtet sind, sowie einem
Vertreter der Kommission.
Jedes Mitglied der Gruppe wird
von der Institution, der Stelle oder den Stellen, die es vertritt, benannt. Hat
ein Mitgliedstaat mehrere Kontrollstellen bestimmt, so ernennen diese einen
gemeinsamen Vertreter. Gleiches gilt für die Stellen, die für die Institutionen
und die Organe der
Gemeinschaft eingerichtet sind.
(3) Die Gruppe beschließt mit der einfachen Mehrheit der Vertreter der
Kontrollstellen.
(4) Die Gruppe wählt ihren Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit des
Vorsitzenden beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Sekretariatsgeschäfte
der Gruppe werden von der Kommission wahrgenommen.
(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Die Gruppe prüft die Fragen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf
Antrag eines Vertreters der Kontrollstellen oder auf Antrag der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt
hat.
Artikel 30
(1) Die Gruppe hat die Aufgabe,
a) alle Fragen im Zusammenhang mit den zur Umsetzung dieser Richtlinie
erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu prüfen, um zu einer einheitlichen
Anwendung beizutragen;
b) zum Schutzniveau in der Gemeinschaft und in Drittländern gegenüber der
Kommission Stellung zu nehmen;
c) die Kommission bei jeder Vorlage zur Änderung dieser Richtlinie, zu
allen Entwürfen zusätzlicher oder spezifischer Maßnahmen zur Wahrung der Rechte
und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten sowie zu allen anderen Entwürfen von Gemeinschaftsmaßnahmen zu beraten,
die sich auf diese Rechte und Freiheiten auswirken;
d) Stellungnahmen zu den auf
Gemeinschaftsebene erarbeiteten Verhaltensregeln abzugeben.
(2) Stellt die Gruppe fest, daß sich im Bereich des Schutzes von Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen den Rechtsvorschriften
oder der Praxis der Mitgliedstaaten Unterschiede ergeben, die die
Gleichwertigkeit des Schutzes in der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten, so
teilt sie dies der Kommission mit.
(3) Die Gruppe kann von sich aus
Empfehlungen zu allen Fragen abgeben, die den Schutz von Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinschaft betreffen.
(4) Die Stellungnahmen und Empfehlungen der Gruppe werden der Kommission
und dem in Artikel 31 genannten Ausschuß übermittelt.
(5) Die Kommission teilt der
Gruppe mit, welche Konsequenzen sie aus den Stellungnahmen und
Empfehlungen gezogen hat. Sie erstellt hierzu einen Bericht, der auch dem
Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird. Dieser Bericht wird
veröffentlicht.
(6) Die Gruppe erstellt jährlich einen Bericht über den Stand des Schutzes
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der
Gemeinschaft und in Drittländern, den sie der Kommission, dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
KAPITEL VII GEMEINSCHAFTLICHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 31
Ausschußverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus
Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der
Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission
unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der
Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab,
die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden
Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird
mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags vorgesehen
ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der
Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt
an der Abstimmung nicht teil.
Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch
mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, werden sie von der
Kommission unverzüglich dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:
- Die Kommission verschiebt
die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate vom
Zeitpunkt der Mitteilung an;
- der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums
mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten
derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Verarbeitungen, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens
der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits
begonnen wurden, binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit diesen
Bestimmungen in Einklang gebracht werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die
Verarbeitungen von Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie bereits in
manuellen Dateien enthalten sind, binnen zwölf Jahren nach Annahme dieser
Richtlinie mit den Artikeln 6, 7 und 8 in Einklang zu bringen sind. Die
Mitgliedstaaten gestatten jedoch, daß die betroffene Person auf Antrag und
insbesondere bei Ausübung des Zugangsrechts die Berichtigung, Löschung oder
Sperrung von Daten erreichen kann, die unvollständig, unzutreffend oder auf
eine Art und Weise aufbewahrt sind, die mit den vom für die Verarbeitung
Verantwortlichen verfolgten rechtmäßigen Zwecken unvereinbar ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich
geeigneter Garantien vorsehen, daß Daten, die ausschließlich zum Zwecke der
historischen Forschung aufbewahrt werden, nicht mit den Artikeln 6, 7 und 8 in
Einklang gebracht werden müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 33
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, und
zwar erstmals drei Jahre nach dem in Artikel 32 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor und fügt ihm
gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge bei. Dieser Bericht wird
veröffentlicht.
Die Kommission prüft insbesondere die Anwendung dieser Richtlinie auf die
Verarbeitung personenbezogener Bild- und Tondaten und unterbreitet geeignete
Vorschläge, die sich unter Berücksichtigung der Entwicklung der
Informationstechnologie und der Arbeiten über die Informationsgesellschaft als
notwendig erweisen könnten.
Artikel 34
Diese Richtlinie ist an die
Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 24.
Oktober 1995.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
K. HÄNSCH
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. ATIENZA SERNA
(1) ABl. Nr. C 277 vom 5. 11.
1990, S. 3, und ABl. Nr. C 311 vom 27. 11. 1992, S. 30.
(2) ABl. Nr. C 159 vom 17. 6.
1991, S. 38.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1992 (ABl. Nr. C
94 vom 13. 4. 1992, S. 198), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom
20. 12. 1993, S. 30). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Februar 1995
(ABl. Nr. C 93 vom 13. 4. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments
vom 15. Juni 1995 (ABl. Nr. C 166 vom 3. 7. 1995).
(4) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7.
1987, S. 33.