NEUORDNUNG DES BUNDESSTAATES

TEXTENTWURF DER LÄNDER *)

 

 

Länderentwurf zur Strukturreform der Bundesverfassung

 

Dieser Länderentwurf zur Umsetzung der Politischen Vereinbarung über die Neuordnung des Bundesstaates enthält keine dem Inkorporierungsgebot entsprechende taxative Aufzählung der außerhalb des B-VG bestehenden Kompetenzbestimmungen zugunsten des Bundes. Die Länder werden diese kompetenzrechtlichen Regelungen im Hinblick auf eine den Grundsätzen des Paktums entsprechende Aufgabenverteilung zwischen dem Bund und den Ländern durchsehen und sodann einen Ländervorschlag für diese Aufzählung übermitteln (siehe Z 73 des Entwurfs).

Vorschläge zu einer grundsätzlichen Reform des Bundesrates scheinen aus Ländersicht erst dann sinnvoll zu sein, wenn auch die grundlegenden Vorstellungen des Bundesrates selbst bekannt sind.

 

I.

Änderungen des B-VG

 

1.            Der Art 10 Abs 1 hat zu lauten:

„Art 10. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegen-heiten:

 

1.            Bundesverfassung, insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf

         Grund der Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit,

2.      Äußere Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß aller Staatsverträge, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder nach Art 16 Abs 1; Grenzvermarkung; Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;

3.      Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein- und Auswanderungswesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung sowie Durchlieferung;

4.      Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind; Monopolwesen;

5.      Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;

6.      Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens und des Privatstiftungswesens, jedoch mit Ausschluß von Regelungen, die den Grundstücksverkehr verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören; Strafrechtswesen mit Ausschluß des Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen;

 

 

 

_________________________

 

*) Von der Verbindungsstelle der Bundesländer mit Schreiben vom 13. Dezember 1993, VST-56/794, dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt.

Justizpflege; Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausschluß der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, Rechtsanwälte und verwandter Berufe;

7.         Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei; Fremdenpolizei;

8.            Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte; Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

9.            Luftfahrt; Post- und Fernmeldewesen;

10.        Bergwesen; Vermessungswesen;

11.        Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art 15 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen; Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;

12.        Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung;

13.        Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten; Schutz beweglicher Denkmale gegen Abwanderung ins Ausland; Angelegenheiten der Kultur; Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;

14.        Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie, Regelung der Einrichtung und der Organisation sonstiger Wachkörper des Bundes, einschließlich ihrer Bewaffnung; Waffengebrauchsrecht der Wachkörper;

15.        militärische Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten; Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;

16.        Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten.“

 

2.      In Art 10 Abs 2 hat der erste Satz zu lauten:

 

„In den Angelegenheiten nach Abs 1 kann sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, Regelungen über Grundlagen und Ziele zu treffen und die Ausführungsgesetzgebung den Ländern zu überlassen.“

 

3.      Art 11 Abs 1 hat zu lauten:

„Art 11. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.            Berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie in sonstigen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder;

2.            Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen sowie der Schiffahrt; Strom- und Schiff- fahrtspolizei; Straßenpolizei; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung ffür den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge;

3.            Passwesen; Staatsbürgerschaft; Vereins- und Versammlungsrecht; Personenstandsange-legenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung; Meldewesen, Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;

4.            Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und Privatgeschäftsvermittlungen; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

5.            Forstwesen; Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flößerei; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;

6.            Gesundheitswesen mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens hinsichtlich der Heil- und Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen; Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle;

7.            Wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;

8.            Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;

9.            Pressewesen;

10.        Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher Vorhaben.“

 

4.      Der Art 11 Abs 3 hat zu lauten:

„(3) Durchführungsverordnungen zu den nach Abs 1 ergehenden Bundesgesetzen können der Bund und die Länder erlassen. Soweit in diesen Angelegenheiten keine Durchführungsverord- nungen des Bundes erlassen werden, können diese die Länder erlassen. Durchführungsverord- nungen zu den nach Abs 2 ergehenden Bundesgesetzen sind vom Bund zu erlassen.“

 

5.      Dem Art 11 werden folgende Abs 10 und 11 angefügt:

„(10) In den Angelegenheiten nach Abs 1 kann sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränk-en, Regelungen über Grundlagen und Ziele zu treffen und die Ausführungsgesetzgebung den Ländern zu überlassen. Für diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Art 15 Abs 6 sinngemäß anzuwenden.

(11) In den Angelegenheiten nach Abs 1 steht der Bundesregierung und den einzelnen Bundesministern gegenüber der Landesregierung die Befugnis zu:

 

1.            die Übermittlung von Berichten über die Praxis der Vollziehung der vom Bund

         erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;

2.            zur Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund Aus- künfte über die Vollziehung zu verlangen;

3.            in bestimmten Fällen Auskünfte und die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse, wie der zu Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, notwendig ist.“

 

6.      Der Art 12 hat zu lauten:

„Art 12. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundlagen und Ziele, Landessache die übrige Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

 

1.            Heil- und Pflegeanstalten;

2.            Leitungsgebundene Energien, soweit sie nicht unter Art 11 fallen.

 

(2) Gesetze über die Grundlagen und Ziele und derartige Bestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.“

 

7.      Dem Art 14 wird folgender Abs 11 angefügt:

„ (11) In den Angelegenheiten des Abs 3 sind die Bestimmungen des Art 15 Abs 6 sinngemäß anzuwenden.“

 

8.      Dem Art 14a wird folgender Abs 9 angefügt:

„ (9) In den Angelegenheiten des Abs 4 sind die Bestimmungen des Art 15 Abs 6 sinngemäß anzuwenden.“

 

9.      Im Art 15 haben die Abs 2 und 3 zu lauten:

„ (2) Die Zuständigkeiten des Bundes sind gegenüber der allgemeinen Zuständigkeit der Länder nach Abs 1 im Sinne des bundesstaatlichen Prinzips (Art 2) einschränkend auszulegen.

(3) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder im Sinne des Abs 1 sind insbesondere

 

1.            Landesverfassung, Wahlen von Organen der Länder und Gemeinden; Landes- und Ge- meindesymbole; Auszeichnungen des Landes;

2.            Einrichtung der Landesbehörden und sonstigen Landesämter;

3.            Landesverwaltungsgerichtsbarkeit;

4.            Gemeinderecht und umfassende Gemeindeaufsicht; öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

5.            Dienstrecht, Personalvertretungsrecht und Arbeitnehmerschutz aller Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der durch Landesgesetz ge- schaffenen Einrichtungen;

6.            örtliche Sicherheitspolizei und ihre Organisation;

7.            Feuerpolizei; Feuerwehrwesen;

8.            Katastrophenhilfe;

9.            Jugendschutz;

10.        Kulturelle Angelegenheiten, insbesondere Kindergarten- und Hortwesen, Erwachsenen- bildung einschließlich Fernschulwesen, Musikschulen, Volkstumspflege, Denkmalschutz, soweit er nicht in Art 10 fällt;

11.        Natur- und Landschaftsschutz; Tierschutz;

12.        Sportangelegenheiten einschließlich Sport- und Tanzschulen;

13.        Arbeitsrecht für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmen; berufliche Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie in sonstigen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder;

14.        Landwirtschaft einschließlich Bodenreform und Bodenschutz; Wildbach- und Lawinenverbauung;

 

15.        Jagd und Fischerei;

16.        Verwaltungsrechtliche Beschränkungen des Grundverkehrs einschließlich des Rechtser- werbes von Todes wegen durch Personen, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören;

17.        Berg- und Schiführerwesen;

18.        Veranstaltungswesen;

19.        Seilbahnen, Sessellifte und Schlepplifte, ausgenommen Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet;

20.        Fremdenverkehr, einschließlich Privatzimmervermietung und Campingwesen;

21.        Raumordnung einschließlich Maßnahmen zur Sicherung der Nahversorgung, jedoch mit Ausschluß von Fachplanungen des Bundes;

22.        umfassendes Baurechtswesen einschließlich Ortsbildschutz;

23.        Sammlung, Verwertung und Beseitigung von ungefährlichen Abfällen;

24.        Wohnwesen einschließlich Bodenbeschaffung und Assanierung;

25.        Straßen, ausgenommen Bundesstraßen und Angelegenheiten der Straßenpolizei;

26.        Sozial- und Behindertenhilfe; Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Pflegeheime; Organisation von Gesundheits- und Pflegediensten;

27.        Rettungswesen; Angelegenheiten der Kurorte, Kuranstalten und Kureinrichtungen und der natürlichen Heilvorkommen; Leichen- und Bestattungswesen.

 

10.    Art 15 Abs 4 und 5 haben zu entfallen.

 

11.    Der Art 15 Abs 6 hat zu lauten:

„(6) Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundlagen und die Ziele vorbehalten ist, obliegt die übrige Gesetzgebung, insbesondere die Ausführung der Grundlagen und Ziele, der Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Ausführung der Grundlagen und Ziele für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft. Soweit vom Bundesgesetzgeber keine Grundlagen und Ziele aufgestellt sind, kann die Landesgesetzgebung solche Angelegen-heiten frei regeln. Sobald der Bund Grundlagen und Ziele aufgestellt hat, sind die landesge-setzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist anzupassen.“

 

12.    Dem Art 15 Abs 9 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinausgehende zur Regelung des Gegenstandes zweckmäßige zivilrechtliche Bestimmungen sind zulässig, soweit eine bundesgesetzliche Ermächtigung hiezu besteht oder die Bundesregierung ihrer Kundmachung zugestimmt hat. Für die Zustimmung gilt Art 97 Abs 2 dritter und vierter Satz sinngemäß.“

 

13.    Dem Art 15 Abs 10 wird folgender Satz angefügt:

„Art 97 Abs 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.“

 

14.    Dem Art 15a werden folgende Abs 4 bis 6 angefügt:

„(4) Gegenstand von verfassungsändernden Vereinbarungen nach Abs 1 können auch die Abgrenzung und die Ausschöpfung von Zuständigkeiten des jeweiligen Wirkungsbereiches des Bundes und aller Länder sein. Solche Vereinbarungen sind unmittelbar anwendbar.

(5) Vereinbarungen nach Abs 2 können für einzelne Angelegenheiten gemeinsame Behörden und andere Einrichtungen schaffen.

 

(6) Soweit die Landesverfassung nichts anderes vorsieht, sind Vereinbarungen durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu erfüllen.

 

15.    Der Art 16 Abs 2 hat zu lauten:

„(2)  Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluß ist vom Landeshaupt- mann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird.“

 

16.    Im Art 16 Abs 5 hat der zweite Satz zu lauten:

„Hiebei stehen dem Bund die gleichen Befugnisse gegenüber den Ländern zu wie in den Angelegenheiten des Art 11.“

 

17.    Im Art 18 Abs 5 haben nach dem Wort „Länder“ der Beistrich und das Wort „Bezirke“ zu entfallen.

 

18.    Der Art 19 Abs 2 hat zu lauten:

„(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit einer Betätigung mit Erwerbabsicht der im Abs 1 bezeichneten Orange des Bundes und von sonstigen öffentlichen Funktionären des Bundes in der Privatwirtschaft beschränkt werden. Solche Beschränkungen können insbesondere auch Verbote der Erteilung von Aufträgen, Verpflichtungen zur Offenlegung von Vermögensverhältnissen oder parlamentarische Genehmigungsvorbehalte umfassen. Die Länder können solche Regelungen für ihre Organe und jene der Gemeinden durch Landesgesetze treffen.“

 

19.    Im Art 20 Abs 4 hat der letzte Satz zu lauten:

„Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.“

 

20.    Im Art 21 Abs 1 haben die Worte „Absatz 2 und“ sowie der letzte Satz zu entfallen.

 

21.    Im Art 21 haben Abs 2, Abs 4 letzter Satz und Abs 5 zu entfallen.

 

22.    Im Art 23 Abs 1 haben nach dem Wort „Länder“ der Beistrich und die Worte „Die Bezirke“ zu entfallen.

 

23.    In Art 44 wird Abs 2 als Abs 3 und Abs 3 als Abs 4 bezeichnet; folgender neuer Abs 2 wird eingefügt:

„(2) Bestimmungen, in denen die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder in Gesetzgeb-ung oder Vollziehung geregelt werden, können nur durch ein Bundesverfassungsgesetz geschaffen oder geändert werden, das den Wortlaut dieses Bundesverfassungsgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Dieser Absatz kann nur mit Zustimmung sämtlicher Länder geändert werden.“

 

24.    In Art 50 Abs 3 wird die Zitierung „Art 44 Abs 1 und 2“ durch „Art 44 Abs 1 und 3“ ersetzt.

25.       Im Art 65 Abs 1 haben die Worte „oder eines Staatsvertrages gemäß Art 16

            Abs 1, der weder gesetzesändernd noch gesetzesergänzend ist,“ zu entfallen.

 

26.       Der Art 66 Abs 3 hat zu entfallen.

 

27.       Dem Art 78c Abs 2 ist folgender Satz anzufügen:

„Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung desjenigen Landes, in dessen Gebiet der örtliche Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion liegt, kundgemacht werden.“

 

28.       Dem Art 78c werden folgende Abs 3 und 4 angefügt:

„(3) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde, der eine Bundessicherheits- wache beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nur mit Zustimmung der Bundesregierung aufgestellt werden.

(4) In den Fällen der Abs 2 und 3 gilt Art 97 Abs 2 sinngemäß.“

 

29.       Der Art 78d Abs 2 hat zu lauten:

„Die Errichtung eines Landeswachkörpers oder eines Gemeindewachkörpers oder die Ände-rung ihrer Organisation sind der Bundesregierung anzuzeigen.“

 

30.       Dem Art 95 Abs 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesverfassung kann aber besondere Regelungen über die Teilnahme der Landesbürger an der Gesetzgebung vorsehen.“

 

31.       Der Art 97 Abs 2 hat zu lauten:

„(2) Insoweit ein Landesgesetz die Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung vorsieht, muß hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Dies gilt nicht für die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Vorbeugungsmaß-nahmen gegen Verwaltungsübertretungen, deren Verfolgung oder bei Anwendung gesetzlich vorgesehenen körperlichen Zwanges, soweit darüber das Einvernehmen mit dem Bundes-minister für Inneres hergestellt und über die Kostentragung eine Vereinbarung getroffen worden ist. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.“

 

32.       Der Art 98 Abs 2 hat zu lauten:

„(2) Wegen eines behaupteten Eingriffs in die Zuständigkeit des Bundes kann die Bundesre-gierung gegen den Gesetzesbeschluß eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen ver-sehenen Einspruch erheben. Davon ausgenommen sind Gesetzesbeschlüsse in Angelegen-heiten, die jenen des Art 42 Abs 5 entsprechen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.“

 

33.       Der Art 99 Abs 1 hat zu lauten:

„(1) Die Landesverfassung darf der Bundesverfassung nicht widersprechen.

 

34.              Im Art 100 Abs 1 hat die Wortfolge „auf Antrag der Bundesregierung“ zu

            entfallen.

35.        Dem Art 101 wird folgender Abs 5 angefügt:

„(5) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. In dieser kann nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung auch die Besorgung von Geschäften durch die Landes-regierung oder auch durch einzelne ihrer Mitglieder geregelt werden.“

 

36.       Der Art 102 hat zu lauten:

„Art 102. (1) Wenn dies in Angelegenheiten des Art 11 unerläßlich ist, kann durch Bundesge-setz bestimmt werden, dass genau zu bezeichnende einzelne Aufgaben von der Bundesregie-rung oder von einem Bundesminister in erster und letzter Instanz wahrgenommen werden.

(2) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass Angelegenheiten der Bundesverwaltung (Art 10) von den Ländern zu vollziehen sind. In diesen Angelegenheiten stehen dem Bund gegenüber den Ländern die gleichen Befugnisse zu wie in den Angelegenheiten nach Art 11.

(3) Durch Bundesgesetz kann angeordnet werden, dass in Angelegenheiten des Art 11 für die Vollziehung des Landes Bundesbehörden, insbesondere Bundespolizeibehörden, heranzu-ziehen sind. Diese Bundesbehörden unterstehen in den betreffenden Angelegenheiten der Landesregierung und sind an ihre Weisungen (Art 20) gebunden.

1.         Passwesen,

2.         Meldewesen;

3.         Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen,

4.         Pressewesen,

5.         Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

(5) Inwieweit Bundespolizeibehörden in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art 118 Abs 3 Z. 4) und auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei die Vollziehung übertragen wird, wird durch überstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.“

 

37.       Der Art 103 hat zu lauten:

(1) Die Wirkungsbereiche von Bundesbehörden dürfen die Grenzen der Länder und der Ver-waltungsbezirke nicht schneiden.

(2) Die Grenzen der Verwaltungsbezirke, der Gerichtsbezirke und der Gemeinden dürfen einander nicht schneiden. Änderungen in den Grenzen der Gemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften – der Zustimmung der Bundesregierung. Ände-rungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke werden durch Verordnung der Landesregie-rung mit Zustimmung der Bundesregierung, Änderungen in den Sprengeln der Bezirksge-richte durch Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung der Landesregierung verfügt.

Art 97 Abs 2 dritter und vierter Satz gelten sinngemäß.

(3) Wenn in einem Land in Angelegenheiten der Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.“

 

38.       Der Art 104 hat zu lauten:

„Art 104. (1) Die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können die Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Lang übertragen.

 

 

 

 

Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Verwaltung des Bundesvermögens nicht gewährleistet ist.

Weisungen (Art 20) kann der Bundesminister dem Landeshauptmann erteilen, soweit es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Geschäften wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegen-heiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden (Art 20).

(3) Nach Abs 1 letzter Satz ergehende Weisungen der Bundesminister sind an den Landes- hauptmann zu richten. Dieser ist, wenn er die bezügliche Angelegenheit nicht selbst führt, verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen.

(4) Die Kosten der Verwaltung des Bundesvermögens sind den Ländern vom Bund zu ersetzen, jedoch nur bis zur Höhe jenes Betrages, der mit den Ländern vereinbart und im Bundesfinanzgesetz festgelegt worden ist.“

 

39.       Der Art 105 hat zu lauten:

„Art 105. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land.

(2) Die Landeshauptmännerkonferenz vertritt die gemeinsamen Interessen der Länder.“

 

40.       Der Art 106 hat zu lauten:

„Art 106. (1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden durch das Amt der Landesregierung besorgt.

(2) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Als solchem sind ihm in Angelegenheiten des inneren Dienstes auch die Bezirkshauptmannschaften des Landes unterstellt.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird von der Landesre-gierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Sein Stell-vertreter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen zu bestellen. Die Leit-

ung des inneren Dienstes erfolgt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes.

(4).Die Regelungen des Geschäftsganges (Geschäftsordnung) sowie die innere Gliederung und Verteilung der Geschäfte (Geschäftseinteilung) im Amt der Landesregierung werden vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung getroffen.“

 

41.       Der Art 107 hat zu lauten:

„Art 107. Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen Aufgaben der Bezirksverwaltung.“

 

42.       Der Art 109 hat zu lauten:

„Art 109. Die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung werden in Wien in erster Instanz vom Magistrat besorgt, soweit nicht Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind.“

 

43.       Der Art 110 hat zu lauten:

„Art 110. Art 101 Abs 5 ist in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landesregierung auch bestimmen kann, welche Geschäfte dem Magistrat als Amt der Landesregierung zu Erle-digung überlassen werden.“

 

44.       Der Art 112 hat zu lauten:

„Art 112. Durch Landesgesetze gemäß Art 19 Abs 2 sind in Wien auch besondere Regelungen für die amtsführenden Stadträte zu treffen.“

 

45.       Der Art 113 hat zu lauten:

„Art 113. An die Stelle der bundesverfassungsrechtlichen Regelungen über die Geschäftsord-nung und die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung treten in Wien die landes-gesetzlichen Regelungen über die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung des Magistrats.“

 

46.       Der Art 114 hat zu lauten:

„Art 114. Nach Maßgabe der Art 108 bis 113 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme von Art 119 Abs 4 und Art 119a. Durch Landesgesetz können Bezirksvertretungen als allgemeine Vertretungskörper in den einzelnen Gemeindebezirken vorgesehen sowie Bestimmungen über weitere Organe der Gemeinde, deren Tätigkeit auf die Gemeindebezirke beschränkt ist, auch hinsichtlich ihrer Bestellung, die nicht durch den Gemeinderat erfolgen muß, getroffen werden.“

 

47.       Im Art 117 Abs 1 hat lit. C zu lauten:

„c) der vom Gemeinderat oder – ausgenommen in Wien – von den Gemeindebürgern zu wählende Bürgermeister.“

 

48.       Dem Art 117 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

„In der Wahlordnung kann abweichend vom Grundsatz der Verhältniswahl bestimmt werden, dass Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden, und dass auch Kandidaten aus mehreren Listen gewählt werden können.“

 

49.       Dem Art 118 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in Verwaltungsverfahren die örtlichen Interessen in besonderem Maße berührt werden, haben die Gesetze der Gemeinde mindestens ein Anhörungsrecht einzuräumen.“

 

50.             Im Art 118 Abs 3 Z. 3 entfällt der Klammerausdruck.

 

51.       Der Art 118 Abs 3 B. 9 hat zu lauten:

„9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;“

 

52.       Im Art 118 Abs 4 entfallen der zweite und der dritte Satz.

 

53.       Der Art 118 Abs 7 erster Satz hat zu lauten:

„Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden.“

 

54.       Im Art 118 Abs 7 entfällt der dritte Satz.

 

55.       Der Art 119 Abs 4 hat zu lauten:

„(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in Abs 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Bundesvollziehung tätig werden, vom zuständigen Bundesminister, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft  einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.“

 

56.       Der Art 119a Abs 1 hat zu lauten:

„(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.“

 

57.       Der Art 119a Abs 3 hat zu lauten:

„(3) Das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung steht den Ländern zu.“

 

58.       Der Art 119a Abs 7 erster Satz hat zu lauten:

„Sofern als Aufsichtsmittel die Auflösung des Gemeinderates gesetzlich vorgesehen ist, kommt die Maßnahme der Landesregierung zu.“

 

59.       Der Art 120 hat zu entfallen.

 

60.       Dem Art 129 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einrichtung einer Landesverwaltungsgerichtsbarkeit bleibt in den Grundsätzen einer besonderen bundesverfassungsgesetzlichen Regelung vorbehalten.“

 

61.       Der Art 129a Abs 2 hat zu lauten:

„(2) Es kann gesetzlich vorgesehen werden, dass Entscheidungen erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können. Soweit dies durch Bundes-gesetz vorgesehen wird, dürfen diese nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“

 

62.       Im Art 131 Abs 1 hat Z. 3 zu entfallen.

 

63.       Art 132 wird als Abs 1 bezeichnet; folgender Abs 2 wird angefügt:

„(2) Wenn in einer bestimmten Angelegenheit, in der die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache ist, vom Amts wegen ein Bescheid zu erlassen wäre, das zuständige Organ des Landes aber trotz einer an die Landesregierung gerichteten Aufforderung des Bundes rechtswidriger Weise untätig geblieben ist, kann der zuständige Bundesminister da-gegen vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Diese ist nur zulässig, wenn seit der Aufforderung an die Landesregierung, für die Erlassung des Bescheides zu sorgen, sechs Monate verstrichen sind.“

 

64.       Im Art 137 hat die Wortfolge „die Bezirke“ zu entfallen.

 

65.       Der Art 138a hat zu entfallen.

 

66.       Nach Art 140a ist folgender Art 140b einzufügen:

„Art 140b. (1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art 15a Abs 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflich-tungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art 15a Abs 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.

(3) Weiters erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Rechtswidrigkeit von Vereinbarungen nach Art 15a Abs 1 und 2, die nicht durch die Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu

 

erfüllen sind. Dabei ist auf die gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Vereinbarungen der Art 140, auf alle anderen Vereinbarungen der Art 139 mit dem Maßgabe anzuwenden, dass Vereinbarungen, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof fest-stellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung beru-fenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher eine solche Vereinbarung weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei Vereinbarungen, die gesetzesändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Vereinbarungen ein Jahr nicht überschreiten.2

 

67.       Im Art 141 hat Abs 1 lit. B zu lauten:

„b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes;“

 

68.       Im Art 142 Abs 2 haben die lit. d und h zu entfallen.

 

69.       Art 142 Abs 2 lit. e lautet:

„e) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde besorgen, wegen Gesetzesver-letzung, soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde besorgen, wegen Gesetzesverletzung und wegen Nichtbe-folgung einer Verordnung oder Weisung des Bundes: durch Beschluß der Bundesregierung;“

 

70.       Der Art 142 Abs 3 hat zu entfallen.

 

71.       Im Art 142 Abs 4 und 5 entfallen jeweils die Wortfolgen „d“.

 

72.       Im Art 144 Abs 1 ist nach dem Wort „Gesetzes“ ein Beistrich einzufügen und hat es statt „oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages“ zu lauten „eines rechtswidrigen Staatsvertrages oder einer rechtswidrigen Vereinbarung nach Art 15a.“

 

73.       Nach Art 149 ist folgender Art 149a einzufügen:

„Art 149a. Die in den Gesetzen […] enthaltenen Verfassungsbestimmungen betreffend die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung bleiben in Kraft. Die in ihnen enthaltenen Befristungen bleiben aufrecht.

 

 

II.

Verfassungsänderungen außerhalb des B-VG:

 

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925,

BGBl Nr 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der

Ämter der Landesregierung außer Wien aufgehoben wird

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, BGBl Nr 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien wird aufge-hoben.

 

 

 

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920,

in der Fassung des BGBl Nr 368 vJ 1925, geändert wird

 

Das Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl Nr 368 vJ 1925, wird wie folgt geändert:

 

1.            Im § 8 werden die Abs 5, 7 und 8 augehoben.

 

2.            Die §§ 9, 16 bis 19, 31 bis 33 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass § 32 Abs 3 noch auf jene Landeshauptmänner, die vor seinem Außerkrafttreten aus der Funktion geschieden sind, anzuwenden ist. Auf die Landeshauptmänner von Wien, die vor dem 1. Jänner 1978 aus der Funktion geschieden sind, sowie auf deren Hinterbliebene sind jedoch die bis zum 1. Jänner 1978 geltenden Bestimmungen des Landes Wien weiterhin anzuwenden.

 

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem des Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, BGBl Nr 393, geän

dert wird.

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, BGBl Nr 393, betreffend Übergangsbe-stimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle wird wie folgt geändert.

 

1.            Im Art II werden die §§ 11 bis 13, 15, 21 und 23 aufgehoben.

 

2.            Der Art III wird aufgehoben.

 

Bundesverfassungsgesetz,

mit dem das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962,

BGBl Nr 105, geändert wird

 

Das Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundesverfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinde-rechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962), wird wie folgt geändert:

 

Im § 5 werden die Abs 1 und 3 aufgehogen.

 

III.

 

In den Angelegenheiten, die mit dieser B-VG-Novelle in die Landesvollziehung übertragen werden, sind den Ländern im Wege des Finanzausgleiches jedenfalls jene finanziellen Mittel zuzuweisen, die in den Jahren 19.. bis 1993 durchschnittlich vom Bund für diese Angelegen-heiten aufgewendet wurden.