Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 16. November 2004

 

 

Zu § 4 Abs. 2 F-VG:

Die Länder haben sich in der Arbeitsgruppe am 12.11.2004 gegen den Vorschlag des BMF („Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene anzustreben“)
ausgesprochen.

 

Alternativ wird die Aufnahme folgender Regelung vorgeschlagen:

„Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung stehenden Finanzmasse anzustreben.“

 


zu § 9 F-VG:

Der § 9 F-VG sollte ersatzlos entfallen und Landesgesetze über Landes(Gemeinde)abgaben wie sonstige Landesgesetze dem Regime des Art. 98
B-VG unterstellt werden.

Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, sollte im § 9 Abs. 1 (Vorschlag Prof. Ruppe) nicht abstrakt auf Bundesinteressen abgestellt werden, sondern nach dem Wort „Bundesinteressen“ die Worte „gemäß § 7 Abs. 4 F-VG“ eingefügt werden.