Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 16. November 2004
Zu § 4 Abs.
2 F-VG:
Die Länder haben sich in der Arbeitsgruppe am 12.11.2004 gegen den
Vorschlag des BMF („Die Regelung hat die Zusammenführung von
Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer
Gebietskörperschaftsebene anzustreben“)
ausgesprochen.
Alternativ wird die Aufnahme folgender Regelung vorgeschlagen:
„Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben- und Aufgabenverantwortung und eine langfristige Absicherung des zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Anteiles der Gebietskörperschaften an der zur Verfügung stehenden Finanzmasse anzustreben.“
zu § 9 F-VG:
Der § 9 F-VG sollte ersatzlos entfallen und Landesgesetze über
Landes(Gemeinde)abgaben wie sonstige Landesgesetze dem Regime des Art. 98
B-VG unterstellt werden.
Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, sollte im § 9 Abs. 1
(Vorschlag Prof. Ruppe) nicht abstrakt auf Bundesinteressen abgestellt werden,
sondern nach dem Wort „Bundesinteressen“ die Worte
„gemäß § 7 Abs. 4 F-VG“ eingefügt werden.