Textvorschlag
von Salzburg zu den Grenzen der Ausgliederung
„Soweit es sich nicht um Kernaufgaben des Staates, wie etwa die Wahrung
der inneren und äußeren Sicherheit, die Gestaltung der Außenpolitik oder die
Ausübung der Strafgewalt handelt, kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gesetzlich vorgesehen
werden, dass in einzelnen Angelegenheiten auch außerhalb der staatlichen
Verwaltung stehende Rechtsträger zur Führung der Verwaltung herangezogen
werden. Die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Aufsichts-,
Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane sind zu
wahren.“
Dass
die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch Rechtsträger, die keine Gebietskörperschaften
bzw Körperschaften öffentlichen Rechts sind, von der Verfassung zugelassen
wird, soll klar gestellt werden.
Da
aber gerade bei in Formen des Privatrechts organisierten Rechtsträgern eine
Tendenz dazu bestehen könnte, nicht das Legalitätsprinzip und die Wahrung
öffentlicher Interessen als oberstes Gebot der Vollziehung anzusehen, sondern
erwerbswirtschaftliche Aspekte demgegenüber in den Vordergrund zu stellen, soll
die Verfassung Beleihungen nur begrenzt zulassen. „Beleihung“ bezieht sich nur auf
die Hoheitsverwaltung; lediglich insoweit wird eine Beschränkung als
wünschenswert und nach der bisherigen Judikatur erforderlich angesehen; die
Möglichkeit von Ausgliederungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung soll
unberührt bleiben).
Ein
sachgerechter Ansatzpunkt, Beleihungen verfassungsrechtliche Schranken zu
setzen, wird in der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
gesehen. Die schon bisher bestehenden Grenzen sollen daher positiviert werden.
Demnach
(VfSlg 14.473/1996, 16.400/2001, G 121/03 vom 2.10.2003) dürfen folgende
Staatsaufgaben keinesfalls (auch nicht einzelne Angelegenheiten davon) Privaten
zum hoheitlichen Vollzug übertragen werden: Sicherheitspolizei, Militärwesen,
Verwaltungsstrafverfahren, Außenpolitik (etwa durch von einer GmbH verhängte
Stromimportverbote). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass diese Aufzählung
taxativ in dem Sinn ist, dass der Gerichtshof damit die von ihm als
„beleihungsresistent“ erkannten Aufgaben abschließend herausgearbeitet hat. Er
könnte vielmehr in Zukunft weitere Bereiche als der Übertragung auf Private
unzugänglich erachten (so wird zur Zeit vom Gerichtshof geprüft, ob der
Zivildienst „ausgliederbar“ ist; vgl G 36/04 vom 11.3.2004). Im
Formulierungsvorschlag erfolgt daher auch nur eine demonstrative Aufzählung
(„etwa“).
Weiters
wird judiziert, dass auch außerhalb dieser Kernaufgaben nur in „vereinzelten
Aufgaben“ eine Beleihung erfolgen kann. Auch dieses Kriterium wird als
Tatbestandsmerkmal in den Textvorschlag aufgenommen („einzelne Angelegenheit“).
Ob es erfüllt ist, wird eine qualitativ-quantitative Betrachtungsweise
erfordern (Wie viele und welche Hoheitsaufgaben von welchem Gewicht bleiben in
einer Materie noch beim Staat?). Damit ist der Judikaturlinie, dass der verwaltungspolizeiliche
Kern einer Materie nicht ausgliederbar ist, ebenso Rechnung getragen, weil bei
dieser Sichtweise schon zahlenmäßig wenige Aufgaben, soweit sie zum
Materienkern gehören, als nicht mehr „einzeln“ zu betrachten sein werden.
Der
Gerichtshof fordert überdies, dass die Beleihung sachlich sein bzw den
Effizienzgrundsätzen entsprechen muss. Um auch dies zu positivieren, wird
vorgeschlagen, die Passage „unter der Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ in den Verfassungstext aufzunehmen. Dies
sollte bedeuten, dass der Gesetzgeber sich jedenfalls in den Erläuterungen
damit auseinanderzusetzen hat, weshalb die hoheitliche Vollziehung im jeweils
relevanten Fall durch einen Privaten effektiver ist als durch den Staat.
Um
nicht mit dem rechtsstaatlich-demokratischen Baugesetz der Bundesverfassung in
Widerspruch zu geraten, ist außerdem ein Weisungszusammenhang des beliehenen
Rechtsträgers zu den obersten Organen der Verwaltung, die der parlamentarischen
Kontrolle und Verantwortung unterliegen, sicherzustellen. Auch dabei handelt es
sich um keine neue, sondern bereits durch die Judikatur klargestellte
Anforderung an Beleihungen.