Bundesministerium
für Finanzen, Abt. II/3
betr.: Neue
Fassung der Finanz-Verfassung, Ersatz des Klammerausdrucks „(Gemeinden)“
Vom
Österreichischen Städtebund und vom Österreichischen Gemeindebund wurde
vorgeschlagen, bei Formulierungen des F-VG 1948, in denen die Gemeinden in
Klammern erwähnt werden, diese entfallen zu lassen. Das Bundesministerium für
Finanzen nimmt dazu wie folgt Stellung:
1. Zweistufiger
Finanzausgleich
Im F-VG
1948 sowie im Entwurf einer bereinigten Finanzverfassung, die von Prof. Ruppe
und dem Bundesministerium für Finanzen vorgeschlagen wurde (im Folgenden:
„Ruppe/BMF-Entwurf“), wird unter anderem dann zwischen den Kompetenzen des
Bundes einerseits und den „Ländern (Gemeinden)“ andererseits unterschieden,
wenn diese Formulierung die in weiten Bereichen vorgesehene Zweistufigkeit des
Finanzausgleichs besser abdeckt als die Formulierung „Bund, Länder und
Gemeinden“.
Beispiel
(alle Beispiele aus dem Ruppe/BMF-Entwurf):
„§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung erklärt Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben...“
Der Bund
regelt bei der Verteilung der Ertragshoheit grundsätzlich nur die Verteilung
zw. Bund einerseits und Ländern und Gemeinden andererseits, die weitere
Verteilung zwischen Land und Gemeinden fällt in die Kompetenz des
Landesgesetzgebers. Dieser kann die ihm zugewiesenen Abgaben als
ausschließliche Landesabgaben, als ausschließliche Gemeindeabgaben oder als
zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgaben einordnen.
Folgende
Formulierung wäre daher falsch:
„Die Bundesgesetzgebung erklärt Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilten Abgaben...“ (ebenso falsch: „Bund, Ländern oder Gemeinden“). Der Bundesgesetzgeber soll nämlich grundsätzlich nicht die Kompetenz haben zu regeln, ob und wenn ja, wie Abgaben zwischen Ländern und Gemeinden geteilt werden.
Soweit daher der Klammerausdruck erforderlich ist, um auszudrücken, dass die Länder und Gemeinden zusammengefasst zu betrachten sind und die weitere Regelung im Verhältnis zwischen Land und Gemeinden dem Landesgesetzgeber obliegt, hätte die bisherige Formulerung aufrecht zu bleiben, damit ungewünschte Änderungen der Kompetenzverteilungen vermieden werden.
2. Vermeidung der Wortfolge und/oder
Bei einigen
Formulierungen ergibt sich aus der Klammersetzung, dass jedenfalls der Bund
beteiligt sein muss und jedenfalls Länder oder Gemeinden oder auch Länder und
Gemeinden beteiligt sein müssen.
Beispiel. §
6 Abs. 1 Z 2 lit. a:
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
Gemeint
ist: Sowohl der Bund als auch Länder oder Gemeinden oder Länder und Gemeinden
erhalten Anteile. Es erscheint nicht möglich, das ohne Klammerausdruck einfach
aber präzise auszudrücken. Versuche:
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass bei gemeinschaftlichen Bundesabgaben alle drei Gebietskörperschaftsebenen beteiligt sein müssen (Die Verteilung z.B. der Grunderwerbsteuer ohne Beteiligung der Länder wäre damit komptenzrechtlich unzulässig).
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
Diese Formulierung erweckt wiederum den Eindruck, dass es auch gemeinschaftliche Bundesabgaben gibt, an denen nur Länder und Gemeinden beteiligt ist – auch das ist nicht Inhalt der Bestimmung.
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen sowohl dem Bund als auch den Ländern und Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen sowohl dem Bund als auch den Ländern oder Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
Damit wird zwar klar gestellt, dass der Bund jedenfalls beteiligt sein muss, nicht eindeutig ist aber die Beteiligung der Länder und Gemeinden.
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen sowohl dem Bund als auch den Ländern und/oder Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
Damit
dürfte der Inhalt korrekt wiedergegeben werden, allerdings ist eine derartige
Formulierung ausgesprochen hässlich (und widerspricht den Regeln der deutschen
Sprache).
Auch bei
derartigen Konstellationen sollte daher die Verwendung des Klammerausdrucks für
die Gemeinden beibehalten werden.
3. Entfall
des Klammerausdrucks
Bei einigen
Bestimmungen können die Gemeinden auch ohne Klammersetzung genannt werden, ohne
den Inhalt der Bestimmung zu ändern. Das sind alle Bestimmungen, wo nur mehr
Länder und Gemeinden, nicht aber der Bund betroffen werden. Beispiel:
Der Begriff
„Landes(Gemeinde)abgaben“ kann ohne Bedeutungsänderung
durch den Begriff „Landes- und Gemeindeabgaben“ ersetzt werden, im § 8
Abs. 1 wird zudem genau definiert, welche Arten von Zuordnungen der
Ertragshoheit darunter zu verstehen sind.
4. Vorschlag
für Anpassung bzw. Nichtanpassung des F-VG-Textes
Die
folgenden Vorschläge gehen vom Ruppe/BMF-Entwurf unter Berücksichtigung der
weiteren – fett dargestellten – Vorschläge des Bundesministeriums für Finanzen
aus:
Bundesverfassungsgesetz über
die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen
Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F‑VG 1948)
I. Finanzausgleich
§ 1. Das Finanz-Verfassungsgesetz regelt den Wirkungsbereich des Bundes,
der Länder und der Gemeinden (Gebietskörperschaften) auf dem Gebiete des
Finanzwesens.
§ 2. (1) Die Regelung hat die Zusammenführung von Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung auf einer Gebietskörperschaftsebene anzustreben.
(2) Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Davon abweichende Bestimmungen werden im Verhältnis zwischen dem Bund einerseits und den Ländern und den Gemeinden andererseits vom Bundesgesetzgeber, im Verhältnis zwischen dem Land und den Gemeinden sowie zwischen den Gemeinden vom Landesgesetzgeber geregelt. Unbeschadet der Kompetenzen des Bundesgesetzgebers kann die Landesgesetzgebung die Übernahme oder den Ersatz eines Aufwandes des Bundes durch das Land (Gemeinden) regeln.
§ 3.
(1) Die Bundesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und
Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden). Die
Landesgesetzgebung regelt die Verteilung der Besteuerungsrechte und
Abgabenerträge hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Landes- und
Gemeindeabgaben zwischen dem Land und den Gemeinden.
(2) Die Bundesgesetzgebung kann den
Ländern (Gemeinden) den Ländern und den Gemeinden, die
Landesgesetzgebung kann den Gemeinden jeweils für bestimmte Zeit Finanzzuweisungen
für ihren Aufwand überhaupt und Zuschüsse für bestimmte Zwecke gewähren.
(2a) Bundes-
und Landesgesetzgebung können im Verhältnis der Länder untereinander die
Aufwandstragung sowie die Gewährung von Finanzzuweisungen und Zuschüssen für
bestimmte Zwecke regeln.
(3) Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.
§ 4. (1) Die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Regelung hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.
(2) Der Bund
hat mit den Ländern und Gemeinden, die Länder haben mit den Gemeinden vor der
Regelung des Finanzausgleichs Verhandlungen zu führen.
Ia. Grundsätze eines
Konsultationsmechanismus
(Anmerkung:
Das Integrieren der Grundsätze des Konsultationsmechanismus in die
Finanzverfassung steht für das BMF unter der Bedingung der Aufnahme des § 15a
in der vorgeschlagenen Fassung, der auch die Grundsätze der
stabilitätsorientierten Haushaltsführung regelt (bisher ÖStP)
§ 4a. (1) Bund, Länder und Gemeinden, diese
vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen
Städtebund, sind ermächtigt, miteinander eine Vereinbarung über einen
Konsultationsmechanismus abzuschließen.
(2) Diese Vereinbarung regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzenden Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst. Die Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die
1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
(3) In der Vereinbarung können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.
(4) Die Vereinbarungen können von § 2 abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.
(5) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Artikel 138a Abs. 1 B‑VG zu stellen.
(6) Im Übrigen sind die für Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B‑VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
II. Abgabenwesen
§ 5. Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.
§ 6. (1) Die Abgaben gliedern sich nach dem Recht der Gebietskörperschaften zur Verfügung über den Ertrag im eigenen Haushalt in folgende Haupt- und Unterformen:
1. Ausschließliche Bundesabgaben, deren Ertrag ganz dem Bund zufließt.
2. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben, an deren Ertrag Bund und Länder (Gemeinden) beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
a) gemeinschaftliche Bundesabgaben, die durch den Bund erhoben werden und aus denen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) Ertragsanteile zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder (Gemeinden) bestehen.
3. Ausschließliche Landesabgaben, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt.
4. Zwischen Ländern und Gemeinden geteilte Abgaben, an deren Ertrag Länder und Gemeinden beteiligt sind, mit folgenden Unterformen:
a) gemeinschaftliche Landesabgaben, die durch die Länder erhoben werden und aus denen den Ländern und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen,
b) Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe der Länder und Zuschlägen der Gemeinden bestehen.
5. Ausschließliche Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt.
(2) Die Erhebung von zwei oder mehreren (auch gleichartigen) Abgaben in den in Abs. 1 genannten Haupt- und Unterformen von demselben Besteuerungsgegenstand nebeneinander ist zulässig.
§ 7. (1) Die Bundesgesetzgebung erklärt Abgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben, zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben oder zu Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 5. Die Bundesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Bundes und der Länder (Gemeinden) an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
(2) Die Bundesgesetzgebung regelt die Bundesabgaben, das sind die ausschließlichen Bundesabgaben, die gemeinschaftlichen Bundesabgaben und bei Zuschlagsabgaben die für den Bund erhobene Abgabe.
(3) Wenn Abgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 ausschließlich den Ländern (Gemeinden) überlassen werden, kann die Bundesgesetzgebung die Überlassung dieser Abgaben davon abhängig machen, dass die Regelung der Erhebung und Verwaltung (Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung) dieser Abgaben einschließlich ihrer Teilung zwischen den Ländern und Gemeinden zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze (Art. 12 und 15 B‑VG) dem Bund vorbehalten bleibt. Das gleiche gilt hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Bund für Zwecke der Gemeinden erhobenen Abgaben sowie für die Kommunalsteuer.
(4) Im übrigen kann die Bundesgesetzgebung
hinsichtlich der Landes(Gemeinde)abgaben Landes- und Gemeindeabgaben
Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen
übermäßigen Belastungen, zur Anpassung solcher Abgaben an die Bestimmungen des
zwischenstaatlichen Steuerrechtes, zur Verhinderung von Erschwerungen des
Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder
zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder
verkehrserschwerenden Belastung der Benutzung öffentlicher Verkehrswege und
Einrichtungen mit Abgaben und zur Verhinderung der Schädigung der
Bundesfinanzen treffen; sie kann zu diesem Zwecke die notwendigen
grundsätzlichen Anordnungen (Art. 12 und 15 B‑VG) erlassen.
(4a) Die Bundesgesetzgebung kann für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des Bundes ein Höchstausmaß festlegen und bestimmen, inwieweit § 8 Abs. 5 auch auf solche Zuschläge anzuwenden ist.
(4b) Durch Bundesgesetz können Abgaben zu ausschließlichen Gemeindeabgaben erklärt werden.
(5) Die Bundesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.
(6) Die Bundesgesetzgebung regelt das
Abgabenverfahren und die allgemeinen Regeln des materiellen Abgabenrechts.
§ 8.
(1) Landes(Gemeinde)abgaben Landes- und Gemeindeabgaben sind die
ausschließlichen Landesabgaben, die zwischen Land und Gemeinden geteilten
Abgaben, die ausschließlichen Gemeindeabgaben und die Zuschläge der Länder
(Gemeinden) zu Bundesabgaben. Landes(Gemeinde)abgaben Landes- und
Gemeindeabgaben sind auch Abgaben, die vom Bundesgesetzgeber nicht gemäß
§ 7 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden und die keine zu
Bundesabgaben gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand sind.
(2) Die Landesgesetzgebung erklärt Landes(Gemeinde)abgaben
Landes- und Gemeindeabgaben zu ausschließlichen Landesabgaben, zwischen
Land und Gemeinden geteilten Abgaben oder zu ausschließlichen Gemeindeabgaben.
Die Landesgesetzgebung regelt Art und Ausmaß der Beteiligung des Landes und der
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Landesabgaben.
(3) Die Landesgesetzgebung regelt
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 die Landes(Gemeinde)abgaben
Landes- und Gemeindeabgaben.
(4) Abgaben der Länder (Gemeinden) Länder
oder Gemeinden, die die Einheit des Währungs-, Wirtschafts- und
Zollgebietes verletzen oder in ihrer Wirkung Zwischenzöllen oder sonstigen
Verkehrsbeschränkungen gleichkommen, dürfen nicht erhoben werden,
Verbrauchsabgaben der Länder (Gemeinden) Länder oder Gemeinden,
die auch den Verbrauch außerhalb des Geltungsgebietes der Abgaben treffen oder
nicht grundsätzlich den gesamten Verbrauch in diesem Geltungsgebiet erfassen,
sind unzulässig. Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche
Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht
anzuwenden.
(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.
(6) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden zur Erhebung von Abgaben verpflichten oder die Landesregierung ermächtigen, für Gemeinden Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt dieser Gemeinden erforderlich ist.
§ 9.
(1) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den
Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine Landes(Gemeinde)abgabe Abgabe
binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist (Art. 98 Abs. 1 B‑VG), einen mit
Gründen versehenen Einspruch erheben. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die
Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
(2) Wenn der Landtag seinen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte von jeder der beiden Körperschaften nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des ständigen Ausschusses ist in gleicher Art ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist spätestens für den 14. Tag darnach eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Bundesregierung hat binnen drei Wochen nach Einlangen des wiederholten Gesetzesbeschlusses den Einspruch unter Anschluss des Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Weiterleitung an den Ausschuss mitzuteilen. Der Ausschuss ist innerhalb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung vom Vorsitzenden einzuberufen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist obliegt die Einberufung dem Präsidenten des Nationalrates, dem auch die Einberufung des Ausschusses zu einer neuerlichen Sitzung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen obliegt. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der Mitteilung der Bundesregierung seine Entscheidung in der Sache zu treffen.
(4) Der Gesetzesbeschluss kann kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb der angegebenen Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht zu bleiben hat.
§ 10. Ist ein von einer Gemeindevertretung gefasster Beschluss auf Ausschreibung von Abgaben gesetzwidrig, so kann der Bundesminister für Finanzen von der Landesregierung seine Aufhebung verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen dieser Aufforderung, so kann der Bundesminister für Finanzen die Aufhebung des Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof beantragen. Für das Verfahren zur Aufhebung durch die Landesregierung mit Ausnahme der Wiener Landesregierung sind Art. 119a Abs. 6 B‑VG und diesbezügliche landesgesetzliche Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Befristungen des Rechts zur Aufhebung unbeachtlich sind.
§ 11.
(1) Die Bundesabgaben und die zu Abgaben des Bundes erhobenen Zuschläge der Länder
(Gemeinden) Länder und Zuschläge der Gemeinden werden, soweit die
Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, durch Organe der
Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht.
(2) Soweit die Landesgesetzgebung nichts
anderes bestimmt, werden die übrigen Landes(Gemeinde)abgaben Landes-
und Gemeindeabgaben vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3
durch Organe der Länder, die ausschließlichen Gemeindeabgaben jedoch durch
Organe der Gemeinden bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Sofern
durch Landesgesetz die Bemessung, Einhebung oder zwangsweise Einbringung
solcher Abgaben Bundesorganen übertragen werden soll, findet Artikel 97
Abs. 2 B‑VG Anwendung.
III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
§ 12.
Finanzzuweisungen des Bundes an die Länder (Gemeinden) und Länder und
Gemeinden sowie der Länder an die Gemeinden können die durchschnittliche
Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und
ihre eigene Steuerkraft berücksichtigen oder zur Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt, zur Deckung
außergewöhnlicher Erfordernisse oder zum Ausgleich von Härten gewährt werden,
die sich bei der Verteilung von Abgabenertragsanteilen oder Finanzzuweisungen
ergeben.
§ 13. (1) Die Gewährung von Finanzzuweisungen und von zweckgebundenen Zuschüssen kann an Bedingungen geknüpft werden, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der empfangenden Gebietskörperschaften dienen oder mit dem mit der Gewährung der Leistung verfolgten Ziel zusammenhängen.
(2) Die gewährende Gebietskörperschaft hat die mit der Zuweisung oder dem Zuschuss verfolgten Ziele im Gesetz darzulegen, kann nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Zielerreichung erlassen und sich das Recht vorbehalten, die Einhaltung von Bedingungen durch ihre Organe wahrnehmen zu lassen.
IV. Kreditwesen
§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder und Gemeinden. Für einen Gesetzesbeschluss eines Landtages, durch den die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) allgemein oder für einen Einzelfall geregelt wird, gilt das im § 9 vorgesehene Verfahren.
§ 15.
Der Bund kann den Ländern (Gemeinden) Ländern und den Gemeinden
Darlehen auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes oder des
Bundesfinanzgesetzes gewähren. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der Länder
(Gemeinden) Länder und der Gemeinden an Einnahmen des Bundes, die
nicht aus Abgaben herrühren. § 13 gilt sinngemäß auch in diesen Fällen.
V. Stabilitätsorientierte Haushaltsführung
§ 15a. Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.
Va. Haushaltsrecht, Finanzstatistik,
Leistungs- und Kostenrechnung
§ 16 (1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Form und Gliederung der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse, einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Haushaltskoordinierung erforderlich ist.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, sich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse einschließlich Stellenpläne und sonstiger Anlagen der Gebietskörperschaften vorlegen zu lassen und Auskünfte über deren Finanzwirtschaft einzuholen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann die Finanzstatistik und Grundsätze für eine einheitliche Leistungs- und Kostenrechnung des öffentlichen Sektors durch Verordnung regeln.
(4) Für den Fall der Verletzung der sich
aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen können in den Verordnungen
Sanktionen vorgesehen werden.
Vb. Verfügungsverbote
§ 16a. Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstädte und der Städte mit eigenem Statut können Ansprüche auf Abgabenertragsanteile und andere vermögensrechtliche Ansprüche, die ihnen auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder andere Gebietskörperschaften zustehen, sowie Abgabenrechte weder abtreten noch verpfänden. Eine Zwangsvollstreckung auf solche Rechte und Ansprüche findet nicht statt. Der Bundesminister für Finanzen kann auf Antrag der Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
VI. Fristenlauf, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Der bisherige Abs. 1 über den Fristenlauf kann ersatzlos entfallen.
Anmerkungen
zu den Bestimmungen, in denen die Gemeinden weiterhin in Klammern genannt
werden:
§ 2 letzter Satz: Vermeidung von
„und/oder“
§ 3 Abs. 1 erster Satz: zumindest
teilweise zweistufiger Finanzausgleich.
§ 3 Abs. 2: Das „und“ zwischen Ländern
und Gemeinden wird hier verwendet, weil es sich um eine Aufzählung von
Kompetenzen des Bundesgesetzgebers handelt, nicht aber um das Festlegen von
Voraussetzungen oder Rechtsfolgen (in diesem Fall wäre jedenfalls ein „oder“ zu
verwenden).
§ 6 Abs. 1 Z 2 Einleitung: jeweils
(zumindest auch) zweistufiger Finanzausgleich, lit. a und lit. b:
Vermeidung von „und/oder“
§ 7 Abs. 1 erster Satz: zweistufiger
Finanzausgleich, zweiter Satz: Vermeidung von „und/oder“
§ 7 Abs. 3: zweistufiger Finanzausgleich
§ 7 Abs. 4a: Vermeidung von „und/oder“
§ 8 Abs. 1 erster Satz: Zuschläge der
Länder (Gemeinden): Vermeidung von „und/oder“
§ 9 Abs. 1 Der Begriff
„Landes(Gemeinde)abgabe“ kann hier aus sprachlichen Gründen nicht durch
„Landes- und Gemeindeabgaben“ (in der Mehrzahl) ersetzt werden, weil ein
Gesetzesbeschluss regelmäßig nur eine einzige Abgabe regelt. Der Begriff
„Landes- oder Gemeindeabgabe“ ist ebenfalls ungünstig, weil weder der Begriff
„Landesabgabe“ noch der Begriff „Gemeindeabgabe“ definiert ist. Da dem
Landesgesetzgeber gemäß § 8 Abs. 3 aber bei Abgaben ohnehin nur die Regelung
von Landes- und Gemeindeabgaben zukommt, muss dieser Begriff hier nicht
wiederholt werden und kann aus „Abgaben“ vereinfacht werden (wie das auch in
anderen Bestimmungen – z.B. § 10, wo Abgaben statt Gemeindeabgaben verwendet
wird – der Fall ist).
§ 11 Abs. 1 Zuschläge der Länder und
Gemeinden: Es handelt sich um konkrete Abgaben, deren Aufteilung vom
Landesgesetzgeber bereits geregelt wurde.
§ 15 zweiter Satz: Hier ergibt die
Änderung von der „Beteiligung der Länder (Gemeinden“) zu der „Beteiligung der
Länder und Gemeinden“ auch eine Klarstellung, dass der Bund selbst die
Beteiligung der Gemeinden an derartigen Einnahmen regeln kann.
19. November 2004