Ewald Wiederin

Textvorschlag
 zur Vermögenssubstanzsicherung

Art. V. (1) Rechtsgeschäfte, durch die der Anteil

1.   des Bundes an der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts‑Aktiengesellschaft (VERBUND)

2.   des Bundes und der VERBUND an Unternehmungen zur Erzeugung und Übertragung elektrischer Energie, die sich am …. im Allein‑ oder Mehrheitseigentum des Bundes oder der VERBUND befinden,

3.   der Gebietskörperschaften an den Landeselektrizitätsgesellschaften mit Ausnahme der Illwerke AG

unter 51 v.H. sinkt, bedürfen der Zustimmung des Nationalrates, des Landtages oder des Gemeinderates.

(2) Die Veräußerung von Liegenschaften des Bundes, die von der Österreichischen Bundesforste AG auf Grundlage eines entgeltlichen Fruchtgenussrechts für den Bund verwaltet werden, bedarf der Zustimmung des Nationalrates, sofern der Erlös nicht zum Ankauf neuer Liegenschaften verwendet wird.

(3) Zustimmungen nach Abs. 1 und 2 bedürfen der qualifizierten Mehrheit. Die Geschäftsordnung des Vertretungskörpers kann mit der Zustimmung einen Ausschuss betrauen.