Art 77 B-VG hat zu
lauten:
Art 77
(1) Zur Besorgung der Geschäfte der
Bundesverwaltung sind das Bundeskanzleramt, die Bundesministerien, die diesen
zugeordneten zentralen Ämter und die unterstellten Ämter berufen.
(2) Das Bundeskanzleramt besorgt die Geschäfte
des Bundeskanzlers und der Bundesregierung; ein Bundesministerium besorgt die
Geschäfte eines Bundesministers. Ein zentrales Amt kann eingerichtet werden:
Zur Vollziehung von Verwaltungsvorschriften für das gesamte Bundesgebiet; zur
gemeinsamen Besorgung von Aufgaben aus den Geschäftsbereichen mehrerer
Bundesministerien; zur Besorgung von Aufgaben der Sachmittelbewirtschaftung
für die Bundesministerien. Jedes zentrale Amt steht unter der unmittelbaren
Aufsicht des Bundeskanzlers oder jenes Bundesministers oder jener
Bundesminister aus dessen oder deren Geschäftsbereich es Aufgaben besorgt.
Einem Bundesministerium oder einem zentralen Amt können Ämter unterstellt
werden.
(3) Bundesministerien und zentrale Ämter werden
durch Bundesgesetz eingerichtet. Der Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts,
der Bundesministerien und der zentralen Ämter wird durch Bundesgesetz geregelt.
Die Einrichtung unterstellter Ämter wird durch Verordnung des zuständigen
Bundesministers geregelt.
(4) Mit der Leitung des Bundeskanzleramtes ist
der Bundeskanzler, mit der Leitung eines Bundesministeriums ein Bundesminister
betraut. Im Bundeskanzleramt kann die sachliche Leitung bestimmter zu dessen
Wirkungsbereich gehörender Angelegenheiten eigenen Bundesministern übertragen
werden.
(5) Der Bundeskanzler und die übrigen
Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines zweiten
Bundesministeriums betraut werden.
Erläuterungen:
A. Allgemeines
Der Sinn der vorgeschlagenen Regelung ist folgender:
1.
Es soll die besondere Funktion des
Bundeskanzleramtes klargestellt werden.
2. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, organisatorisch den Geschäftsapparat des Bundesministers, der diesem für die Wahrnehmung seiner Regierungsfunktionen zur Verfügung steht (Bundesministerium) und Zentralstellen, die operative Aufgaben besorgen (zentrale Ämter) zu unterscheiden. Zentrale Ämter sollen bei der Besorgung ihrer Aufgaben unter einer eigenen Leitung stehen, jedoch jeweils einem Bundesminister untergeordnet sein. Durch die Einrichtung zentraler Ämter soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, operative Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Bundesminister in einem gemeinsamen Geschäftsapparat zu besorgen. Dadurch soll es möglich werden, den Umweg über Hilfskonstruktionen in Rechtsformen des Handelsrechts (z.B. Lebensmittelagenturen) zu vermeiden.