Vorschlag für den Bericht
zum Ergänzungsmandat
betr. öffentlicher Dienst
Verfassungsrechtliche Grundsätze
Der
Ausschuss 6 ist in seinem Bericht übereingekommen, auch für die Zukunft eine
knappe verfassungsrechtliche Grundlage für den öffentlichen Dienst zu
erarbeiten und hat im Konsens folgende Bestimmung vorgeschlagen:
„Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit des
öffentlichen Dienstes sind zu sichern.“ |
Wie bereits auf S. 23 des Ausschussberichtes
erwähnt, unterblieb die verfassungsrechtliche Festlegung der Rechtsform von öffentlichen
Dienstverhältnissen, um dem einfachen Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, auf
Grundlage der Kompetenz zur Erlassung von Gesetzen dienstrechtlichen Inhaltes
eine Auswahlentscheidung zu treffen.
Es wird von einem Teil des Ausschusses auch weiterhin
nicht für erforderlich erachtet, schon auf Verfassungsebene eine Entscheidung
bezüglich der Rechtsform zu treffen. Eine solche verfassungsrechtliche
Vorprägung der Rechtsform des öffentlichen Dienstes wird als eine zu starke
Einengung des einfachen Dienstrechtsgesetzgebers angesehen und steht auch im
Widerspruch zu der Aufgabe im Österreich-Konvent, die verfassungsrechtliche
Regulierungsdichte kritisch zu hinterfragen.
Dieser Teil
des Ausschusses ist daher der Ansicht, dass sich die vorgeschlagene
Verfassungsbestimmung betreffend den öffentlichen Dienst dazu eignet,
·
sowohl
für ein öffentlich-rechtliches Dienstrecht,
·
als
auch für ein privatrechtliches Dienstrecht,
·
als
auch für eine „Mischform zwischen beiden Varianten“
eine
verfassungsrechtliche Basis abzugeben.
Ein anderer Teil des Ausschusses meint
hingegen, dass eine verfassungsrechtliche Vorprägung aller öffentlichen
Dienstverhältnisse in Gestalt des öffentlichen Rechts erfolgen sollte.
Es wird aber darauf hingewiesen, dass neue Formen gefunden werden, um die
erforderliche Flexibilität zu gewährleisten.
Der gesamte Ausschuss hat sich letztlich aber
ausdrücklich dazu bekannt, dass die öffentlichen Dienstverhältnisse auch in
Zukunft gesetzlich determiniert sein sollen.
Besonderer Funktionsschutz
Im Hinblick
auf das im Ergänzungsmandat geforderte materielle Kriterium des besonderen
Funktionsschutzes ist ebenfalls auf den Ausschussbericht (S. 22) zu verweisen,
wo bereits ausdrücklich davon die Rede ist, dass die „Gewährleistung dienstrechtlicher
Sicherheiten für exponierte Bedienstete von der Rechtsform völlig unabhängig
[ist].“
Die
konkrete Definition eines Schutzbereiches auf Verfassungsebene ist schon derzeit
nicht gegeben und erscheint auch wenig praktikabel. Die Ausschussmitglieder
sind sich aber darüber einig, dass mit der vorgeschlagenen
Verfassungsbestimmung der erforderliche dienstrechtliche Schutz effektuierbar
ist.
Disziplinarrecht
Derzeit
gibt es nur im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht ein spezifisches Disziplinarwesen.
Es ist dies gewissermaßen eine Konsequenz der üblichen Lebenslänglichkeit und
Unkündbarkeit der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse. Grundsätzlich bestünde
aber auch die Möglichkeit, in privatrechtlich determinierten Dienstordnungen
disziplinäre Maßnahmen vorzusehen, wenn dies für opportun erachtet wird und
etwa in einem Disziplinarstatut, das qua lex contractus Teil eines
Dienstvertrages sein könnte.
Gegen eine
privatrechtliche Determinierung von Disziplinarmaßnahmen wurde vorgebracht,
dass sie an undemokratische Strukturen gemahne und keinen geeigneten
Rechtsschutz ermögliche. Dies wurde von anderen Mitgliedern in Abrede gestellt
und darauf hingewiesen, dass heute der arbeitsrechtliche Rechtsschutz einen
ausreichenden Schutz gewährleiste. In Einzelmeinungen wurde in diesem
Zusammenhang sogar auf eine ausgeprägte Dienstnehmerfreundlichkeit der
Arbeitsgerichte hingewiesen.
Im Hinblick
auf die Effektivität des Disziplinarrechts wurden sehr unterschiedliche
Positionen eingenommen. So wurde einerseits dem Disziplinarwesen jegliche Wirksamkeit
abgesprochen und eine gänzliche Aufhebung verlangt. Dem gegenüber wurde
vorgebracht, dass zumindest in den uniformierten Dienstbereichen der Exekutive
und des Militärs ein spezifisches Disziplinarwesen erforderlich sei.
Durchlässigkeit bzw. Einheitlichkeit
der Dienste aller Gebietskörperschaften
In
Anbetracht der Zusammensetzung des Ausschusses 6 mit Vertretern u.a. aus dem
Bundes-, Landes- und Gemeindebereich wurde für den Ausschussbereicht der auf S. 25
angeführte Textvorschlag (im Konsens) erarbeitet.
Grundsätzlich
ist zu den im Ergänzungsmandat unter b) angegebene Punkten folgendes zu
bemerken:
·
zu aa)
Ein gemeinsames Dienstrecht aller Gebietskörperschaften erscheint letztlich
nur dann realisierbar, wenn die Dienstrechtskompetenz ungeteilt nur einem
Gesetzgeber zustünde.
·
zu
aaa) Ein diesbezüglicher Vorschlag liegt bereits vor; vgl. S. 25 des Ausschussberichtes.
·
zu
bbb) Die Umsetzung dieser Variante dürfte die Wiedereinführung der Rechtslage vor
BGBl. I 1999/8 (Abschaffung des Homogenitätsprinzips) erfordern.
In den
ergänzenden Ausschussberatungen wurde der Aspekt eines
gebietskörper-schaftsübergreifenden einheitlichen Dienstrechts wieder
aufgegriffen. Es war eine überwiegende Meinung festzustellen, die sich
grundsätzlich zu einem einheitlichen Dienstrecht auch über die Grenzen der
Gebietskörperschaften hinweg bekannten. Es müsse freilich eine ausreichende
Flexibilität bestehen, um die legitimen Interessen der einzelnen
Gebietskörperschaften berücksichtigen zu können. Eine Lösung könnte darin
bestehen, dass ein „Kerndienstrecht“ der Gebietskörperschaften einheitlich
erlassen wird, das insbesondere aus den strukturell bedeutenden Eckpunkten
eines „öffentlichen Arbeitsrechts“ besteht (z.B. Aufnahme und Beendigung eines
Dienstverhältnisses, Urlaubs-, Arbeitszeit- und ähnliche Regelungen).
Im
Ausschuss wurde die Meinung bekräftigt, dass das einheitsstiftende Element eines
einheitlichen Dienstrechts in einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz
(einer vermutlich neuen Kompetenzordnung) liegt. Ein solches „Kerndienstrecht“
könnte allenfalls auch in seinen Beschlussfassungserfordernissen einem erhöhten
Ländereinfluss unterliegen.
Insbesondere
von Landes- und Gemeindeseite wurde klargestellt, dass deren Interessenssphäre
gewahrt bleiben müsse und etwa speziell ausgerichtete und bereits erprobte
Gehalts- und Pensionssysteme, innerorganisatorische und dienstbehördliche
Aspekte, Objektivierungsangelegenheiten u.a. weiterhin selbst wahrgenommen werden
können.
Diensthoheit
Zur Frage
der verfassungsrechtlichen Verankerung der Diensthoheit wurde einerseits die
Position vertreten, dass eine solche nicht dringend erforderlich sei, da die
derzeitige Bestimmung im Art. 21 Abs. 3 B-VG nur von geringer normativer
Bedeutung sei und die Dienstgeberfunktion der Gebietskörperschaften in der
Gestalt der „Personalverwaltung“ ohnehin nach den allgemeinen
verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu erfolgen hätte.
Für einige
Ausschussmitglieder waren damit die bereits früher aufgeworfenen Fragen im
Hinblick auf die Auswirkungen der Aufhebung von Art. 21 Abs. 3 weiterhin nicht
geklärt. In einigen Diskussionsbeiträgen wurde nachdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine klare politische Personalverantwortung auch in Zukunft
bestehen müsse.
Der
Ausschussvorsitzende hat die Ausschussmitglieder Sektionschef Dr. Manfred
Matzka und Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer ersucht, eine
Darstellung der Konsequenzen einer Aufhebung von Art. 21 Abs. 3 B-VG
vorzunehmen. In dieser Darstellung (Anlage ) kommen die beiden Autoren zu dem
Ergebnis, dass bei einer Aufhebung
·
ein
Instanzenzug in dienstrechtlichen Angelegeneheiten nicht mehr notwendig zum
obersten Organ führen muss und
·
dass
ein Weisungszusammenhang grundsätzlich nach den normalen Regeln erfolgte, bei
ausgegliederten Rechtsträgern freilich erst positivrechtlich angeordnet werden
müsste.
·
Die
parlamentarische Verantwortlichkeit bliebe wie für jede andere Verwaltungsmaterie
uneingeschränkt bestehen.
In der
weiteren Diskussion wurde noch geklärt dass sich die angeführten Konsequenzen
insbesondere auf die hoheitlichen Dienstverhältnisse bezögen. Für privatrechtliche
Dienstverhältnisse hat diese Verfassungsbestimmung schon derzeit eine eingeschränkte
Bedeutung. Eine umfassende politische Verantwortlichkeit besteht aber
– wie derzeit schon – auch für öffentlich Bedienstete auf privatrechtlicher
Basis.
Als
Ergebnis kann festgehalten werden, dass aus der Sicht des Ausschusses keine
zwingenden Gründe für eine Beibehaltung des Art. 21 Abs. 3 B-VG bestehen.