Expertengruppe BMBWK
Nachstehender
Vorschlag für einen Artikel „Bildung“ ersetzt die dzt. Artikel 14, 14a, 81a,
81b sowie – vorerst noch ohne Bedachtnahme insbesondere auf eine neue finanz-verfassungsrechtliche
Regelung – die Bundesverfassungsgesetze BGBl. 215/1962 und 316/1975.
„Bildung“
Artikel xxx
(1)
Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten der
Hochschulen und Universitäten (Wissenschaft, Forschung und Lehre, Entwicklung
und Erschließung der Künste sowie Studentenheime) sowie in Angelegenheiten der
Schulen (einschließlich der Schülerheime), sofern in Abs. 3 nicht anderes
bestimmt wird.
(2) Bundessache ist
die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Personalrechtes einschließlich
des Personalvertretungsrechtes der Lehrer an Hochschulen, Universitäten und
Schulen, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt wird. Bundessache ist die
Gesetzgebung und Landessache die Vollziehung in Angelegenheiten des
Personalrechtes einschließlich des Personalvertretungsrechtes der Lehrer an
öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen.
(3) Landessache ist
die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten
Variante 1 (wie bisher, luf
Berufsschulen und Fachschule zur Gänze bei den Ländern):
1. der Errichtung, Erhaltung und Auflassung, des
Einzugsbereiches von öffentlichen Pflichtschulen sowie der Klassen- und
Gruppenbildung und des Lehrereinsatzes an diesen Schulen,
2. der öffentlichen land- und
forstwirtschaftlichen berufsbildenden Pflichtschulen und mittleren Schulen,
3. der öffentlichen Schülerheime an den in Z 1 und
2 genannten Schulen.
Variante 2 (folgt der
Grundstruktur im übrigen Schulwesen im Sinne dieses Artikels):
1. der Errichtung, Erhaltung und Auflassung, des
Einzugsbereiches von öffentlichen Pflichtschulen und öffentlichen land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie der Klassen- und Gruppenbildung und des
Lehrereinsatzes an diesen Schulen,
2. der öffentlichen Schülerheime an den in Z 1
genannten Schulen.
Die in
Ausführung dieses Absatzes ergehenden Landesgesetze haben auf die Zahl der im
örtlichen Einzugsbereich lebenden schulpflichtigen Personen Bedacht zu nehmen
sowie die den in Österreich lebenden Angehörigen von Minderheiten
(staatsvertraglich) eingeräumten Rechte zu wahren.
(4) Schulen sind
Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen
Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen
oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes
erzieherisches Ziel angestrebt wird. Sie haben die Aufgabe, nach den
sittlichen, religiösen und sozialen Werten an der Heranbildung der Jugend zu
gesunden, leistungsorientierten, pflichttreuen und verantwortungsbewussten
Bürgern der Republik Österreich mitzuwirken. Jeder Jugendliche soll seiner
Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteilen und
sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und
weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein, sowie befähigt werden, am
Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und
in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
(5) Die Schulen
gliedern sich nach Bildungsinhalten in allgemein bildende und in berufsbildende
Schulen sowie nach der Bildungshöhe in Pflichtschulen, mittlere Schulen und
höhere Schulen (Schulstruktur). Ab Beginn der 5. Schulstufe ist neben der Pflichtschule
ein höheres öffentliches Bildungsangebot einzurichten (differenziertes
Bildungsangebot).
(6) Öffentliche
Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und
erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen sowie
öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen ist das Land oder nach
Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen die Gemeinde oder ein Gemeindeverband.
Gesetzlicher Schulerhalter der sonstigen Schulen ist der Bund. Schulen, die
nicht öffentlich sind, sind Privatschulen. Diesen ist nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
(7) Für alle Personen,
die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht nach Maßgabe gesetzlicher
Bestimmungen eine neunjährige allgemeine Schulpflicht sowie eine
Berufsschulpflicht.
(8) Der Bund hat für
die Wahrung der Einheitlichkeit des Schulwesens und für die Sicherung der
Qualität aller Schulen Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck hat er fachkundige
Mitarbeiter in den Landes-Bildungsdirektionen vorzusehen.
(9) Zur Vollziehung
des Bundes und der Länder ist für alle Angelegenheiten der in diesem Artikel
geregelten Schulen, einschließlich des Personalrechtes der Lehrer an diesen
Schulen, als erstinstanzliche Behörde in jedem Bundesland eine
Landes-Bildungsdirektion einzurichten. Die Leitung der Landes-Bildungsdirektion
obliegt dem Landeshauptmann oder auf dessen Vorschlag einem vom zuständigen
Bundesminister für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu
bestellenden Behördenleiter. Die Leitung des inneren Dienstes der
Landes-Bildungsdirektion obliegt einem vom Landeshauptmann zu bestellenden
rechtskundigen Beamten. Die näheren Bestimmungen über die Organisation
(Behördenstruktur, Finanzierung) sind unter Berücksichtigung der regionalen
Erfordernisse durch Bundesgesetz festzulegen, wobei dieses Bundesgesetz in
einzelnen genau zu bezeichnenden Angelegenheiten auch die Zuständigkeit des
Landesgesetzgebers vorsehen kann. In zweiter Instanz erfolgt die Vollziehung
des Bundes bzw. des Landes nach Maßgabe bundes- bzw. landesgesetzlicher Vorschriften.