Zum Ausgliederungsthema
Diskussionsgrundlage
In der einschlägigen Literatur wird begrifflich
unterschieden zwischen der
·
„Beleihung“ von speziellen Rechtsträgern mit hoheitlichen
Befugnissen
und der
·
„Ausgliederung“ von Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf
spezielle Rechtsträger.
In seiner Judikatur
setzt sich der VfGH insbesondere mit „Beleihungs“fragen auseinander. Eine
Beleihung erfolgt demnach verfassungskonform, wenn
·
eine effiziente
Kontrolle und Steuerung des Beliehenen durch das zuständige oberste Organ
gewährleistet ist,
·
nur „vereinzelte
Aufgaben“ betroffen sind
·
und keine
beleihungsfesten „Kernaufgaben“ betroffen sind.
Im
Hinblick auf die „bloße“ Ausgliederung von in der Rechtsform des Privatrechts
wahrgenommenen Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf spezielle Rechtsträger
werden deutlich geringere und eher allgemeine verfassungsrechtliche Grenzen
gesehen (Gleichheitssatz, Effizienzgebot, Legalitätsprinzip und
Gesetzgebungskompetenz; vgl. dazu näher Kucsko-Stadlmayer).
Von zentraler Frage
im Konventszusammenhang erscheint nunmehr, inwieweit diese angesprochene
Judikatur verfassungsrechtlich positiviert wird, oder ob neue Wege bei der
Beleihung beschritten werden sollen. Insbesondere die Definition „vereinzelter
Aufgaben“ wie auch die der „Kernaufgaben“ dürften sich nur schwer in eine in
der gebotenen Klarheit formulierten Bestimmung kleiden lassen. Die
Erforderlichkeit solcher Bestimmungen ist in den bisherigen
Ausschussberatungen durchaus umstritten gewesen. Dass eine effiziente
politische Kontrolle wie auch eine entsprechende Steuerung bestehen soll, wird
demgegenüber einhellig gesehen.
Da
schon bisher die (bloße) Ausgliederung im oben erwähnten Sinne keine besonderen
verfassungsrechtlichen Probleme verursachte, erscheint eine spezifische
Regelung nicht erforderlich zu sein. Freilich könnte die ausdrückliche Erwähnung
von „Rechtsträgern“ die bereits derzeit zulässige Wahrnehmung von öffentlichen
Aufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger auch im Verfassungskontext klarstellen.
Im Lichte der
Kriterien des Ergänzungsmandates wird folgender Textvorschlag zur Diskussion
gestellt:
(Abs.) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind
die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter und
Rechtsträger berufen. (Abs.) Bei der Besorgung von hoheitlichen Verwaltungsgeschäften
durch Rechtsträger außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation ist die
Verantwortlichkeit im Sinne des […] sowie eine adäquate parlamentarische
Kontrolle sicherzustellen. |
·
In diesem
Vorschlag werden nicht, wie gefordert, „Ausgliederungsmodule“ formuliert.
„Beleihungskautelen“ finden freilich Eingang in den zweiten Absatz.
·
Der zur
Diskussion gestellte Textvorschlag ist für den Bundes- und Landesbereich
anwendbar. Für die Gemeinden, die als Selbstverwaltungskörper einem anderen
Ordnungsprinzip unterliegen, wäre allenfalls eine Bestimmung im Gemeindeverfassungsrecht
vorzusehen bzw. sollten einfachgesetzliche Organisationstypen für
ausgegliederte Rechtsträger geschaffen werden, die für den Bundes-, Landes- und
Gemeindebereich gleichermaßen nutzbar sind.
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Die geforderte
Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit wurde
insoferne vorgenommen, als sich der zweite Absatz auf die Beleihung
hoheitlicher Agenden beschränkt.
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Es unterbleibt
eine Definition von „ausgliederungsfesten“ Bereichen, da die inhaltliche
Umschreibung von Vorbehaltsbereichen zugunsten der staatlichen Verwaltung
regelmäßig auf schlicht legistische Schwierigkeiten stößt und auch verfassungspolitisch
unzweckmäßig erscheint. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Äußerungen
des Ausschusses 1, der eine Differenzierung zwischen Staatsaufgaben im
Allgemeinen und staatlichen „Kernaufgaben“ „einhellig als weder zweckmäßig noch
möglich“ ansieht.
·
In einer ersten
Einschätzung entsteht der Eindruck, dass gegenüber der derzeitigen Praxis eher
mit einer „Erschwerung“ von Beleihungen zu rechnen sein dürfte, wenn damit
seitens des Präsidiums ein erhöhtes Anforderungsprofil gemeint ist. (Bloße)
Ausgliederungen sollten auch weiterhin möglich sein.