Textvorschlag Volksanwaltschaft
Art. 148g B-VG
lautet:
„(1) Die
Volksanwaltschaft besteht aus dem Volksanwalt, dem stellvertretenden
Volksanwalt und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Der Volksanwalt
wird im Falle seiner Verhinderung in allen Belangen vom stellvertretenden
Volksanwalt vertreten.
(2) Der
Volksanwalt wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine
Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig.
(3) Der
stellvertretende Volksanwalt wird vom Bundesrat für eine Funktionsperiode von
zwölf Jahren gewählt, wobei diese erstmalig zur Halbzeit der Funktionsperiode
des Volksanwaltes beginnt und endet.
(4) Der Volksanwalt
und der stellvertretende Volksanwalt leisten jeweils vor Antritt ihres Amtes
dem Bundespräsidenten die Angelobung. Der Volksanwalt kann durch Beschluss des
Nationalrates, der stellvertretende Volksanwalt durch Beschluss des Bundesrates
abberufen werden.“
In Art. 148d muß
es statt „die Mitglieder der Volksanwaltschaft“ lauten „ der Volksanwalt und
der stellvertretende Volksanwalt“.
In Art 148h Abs.
1 und 2 ist jeweils statt „Vorsitzenden der Volksanwaltschaft“ einzufügen
„Volksanwalt“, Abs.3 kann entfallen.
Betreffend
Unvereinbarkeiten werden von Ausschuss 9 einheitliche Bestimmungen erarbeitet.