Formulierungsvorschlag
für die Abgrenzung
"Soweit in den Ländern für ihren Bereich dem Rechnungshof vergleichbare Einrichtungen bestehen, treten die Zuständigkeiten des Rechnungshofes nach diesem Hauptstück hinter die Befugnisse dieser Einrichtungen zurück. Eine Zuständigkeit besteht nur insoweit, als die Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Länder verglichen oder der widmungsgemäße Einsatz von Bundesmitteln überprüft wird, jeweils unter Beiziehung der von den Ländern geschaffenen Einrichtungen, soweit diese nicht darauf verzichten."