Textvorschlag Rechnungshof

 

 

Art. 122 Abs.4 B-VG lautet:

 

„(1) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist unzulässig. Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung in allen Belangen vom Vizepräsidenten vertreten.

 

(2) Der Vizepräsident des Rechnungshofes wird vom Bundesrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, wobei diese erstmalig zur Halbzeit der Funktionsperiode des Präsidenten des Rechnungshofes beginnt und endet.

 

(3) Der Präsident und der Vizepräsident leisten jeweils vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Der Präsident des Rechnungshofes kann durch Beschluss des Nationalrates, der Vizepräsident des Rechnungshofes durch Beschluss des Bundesrates abberufen werden.“

 

Art. 122 Abs. 3 und 5, Art. 123 Abs. 1 und 123a sind auf den Vizepräsidenten auszudehnen, Art. 123 Abs. 2 und 124 können entfallen.

 

 

 

Betreffend Unvereinbarkeiten werden von Ausschuss 9 einheitliche Bestimmungen erarbeitet.