Textvorschlag Rechnungshof
Art. 122 Abs.4
B-VG lautet:
„(1) Der
Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom
Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, eine Wiederwahl
ist unzulässig. Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner
Verhinderung in allen Belangen vom Vizepräsidenten vertreten.
(2) Der
Vizepräsident des Rechnungshofes wird vom Bundesrat für eine Funktionsperiode
von zwölf Jahren gewählt, wobei diese erstmalig zur Halbzeit der
Funktionsperiode des Präsidenten des Rechnungshofes beginnt und endet.
(3) Der Präsident
und der Vizepräsident leisten jeweils vor Antritt ihres Amtes dem
Bundespräsidenten die Angelobung. Der Präsident des Rechnungshofes kann durch
Beschluss des Nationalrates, der Vizepräsident des Rechnungshofes durch
Beschluss des Bundesrates abberufen werden.“
Art. 122 Abs. 3
und 5, Art. 123 Abs. 1 und 123a sind auf den Vizepräsidenten auszudehnen,
Art. 123 Abs. 2 und 124 können entfallen.
Betreffend
Unvereinbarkeiten werden von Ausschuss 9 einheitliche Bestimmungen erarbeitet.