Dr. Klaus Poier

 

Wirtschaftliche Unvereinbarkeiten (A 11)

 

 

Grundsatzbestimmung für die wirtschaftlichen Unvereinbarkeiten, Rest erfolgt in einem verfassungsausführenden „Zweidrittelgesetz“:

 

Jetzt: Art. 19 Abs 2 bzw. diverse Verfassungsbestimmungen im UnvG:

 

Art X

(1) Zur Wahrung der öffentlichen Interessen, zur Vermeidung von Interessenskonflikten und zur Sicherung und Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Amtsinhaber können durch Gesetz die berufliche und sonstige wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Funktionäre untersagt oder beschränkt sowie Verpflichtungen zur Information und Offenlegung geschaffen werden.

 

(2) Eine allfällige Untersagung oder Genehmigung einer beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung obliegt bei öffentlichen Funktionären des Bundes dem hiezu berufenen Ausschuss des Nationalrates, bei öffentlichen Funktionären eines Landes dem hiezu berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages, ansonsten dem durch Gesetz hiezu berufenen Organ.

 

(3) Nähere Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen, zu dessen Erlassung im Nationalrat und im Bundesrat die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.

 

(4) Durch Landesgesetz können für öffentliche Funktionäre der Länder und Gemeinden, für die eine bundesgesetzliche Regelung nicht vorliegt, nähere Bestimmungen getroffen werden.

 

 

(5) Übt ein Amtsinhaber eine untersagte oder nicht genehmigte Tätigkeit gemäß Abs. 1 aus, so kann der in Betracht kommende allgemeine Vertretungskörper oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften das im Sinne des Abs. 2 zuständige Organ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen. Im Falle einer geringfügigen Rechtsverletzung kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beschränken.

 

(6) Wird einem Amtsinhaber eine berufliche oder sonstige wirtschaftliche Betätigung nicht genehmigt oder untersagt, kann er beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.