Dr. Klaus Poier
Wirtschaftliche Unvereinbarkeiten (A 11)
Grundsatzbestimmung für die wirtschaftlichen
Unvereinbarkeiten, Rest erfolgt in einem verfassungsausführenden
„Zweidrittelgesetz“:
Jetzt: Art. 19 Abs 2 bzw. diverse
Verfassungsbestimmungen im UnvG:
Art X
(1) Zur Wahrung der öffentlichen
Interessen, zur Vermeidung von Interessenskonflikten und zur Sicherung und
Verdeutlichung der Unabhängigkeit der Amtsinhaber können durch Gesetz die
berufliche und sonstige wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Funktionäre
untersagt oder beschränkt sowie Verpflichtungen zur Information und Offenlegung
geschaffen werden.
(2) Eine allfällige Untersagung oder
Genehmigung einer beruflichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betätigung
obliegt bei öffentlichen Funktionären des Bundes dem hiezu berufenen Ausschuss
des Nationalrates, bei öffentlichen Funktionären eines Landes dem hiezu
berufenen Ausschuss des jeweiligen Landtages, ansonsten dem durch Gesetz hiezu
berufenen Organ.
(3) Nähere Bestimmungen werden durch
Bundesgesetz getroffen, zu dessen Erlassung im Nationalrat und im Bundesrat die
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich sind.
(4) Durch Landesgesetz können für öffentliche
Funktionäre der Länder und Gemeinden, für die eine bundesgesetzliche Regelung
nicht vorliegt, nähere Bestimmungen getroffen werden.
(5) Übt ein Amtsinhaber eine untersagte oder
nicht genehmigte Tätigkeit gemäß Abs. 1 aus, so kann der in Betracht kommende
allgemeine Vertretungskörper oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
das im Sinne des Abs. 2 zuständige Organ beim Verfassungsgerichtshof den Antrag
stellen, auf Verlust des Amtes oder des Mandates zu erkennen. Im Falle einer
geringfügigen Rechtsverletzung kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die
Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beschränken.
(6) Wird einem Amtsinhaber eine berufliche
oder sonstige wirtschaftliche Betätigung nicht genehmigt oder untersagt, kann
er beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung zu überprüfen.