I. Kontrollrechte des Parlaments (A1.1, A1.2, A1.4, A1.5)
Artikel 52
(1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der
Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der
Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie
ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu
geben. Diese Rechte erstrecken sich auch auf Informationen, zu deren
Erlangung die Bundesregierung bzw. deren Mitglieder gegenüber Unternehmungen,
an denen der Bund beteiligt ist oder die er auf andere Weise beherrscht,
berechtigt sind.
(die bisherigen Abs. 2 und 3 entfallen)
(2) Nähere Regelungen
werden durch die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie die Geschäftsordnung
des Bundesrates getroffen.
Erläuterungen (unter anderem):
Fragerechte gemäß
Abs. 1 bestehen hinsichtlich aller Gegenstände der Vollziehung des Bundes. Dazu
gehören alle Regierungsakte, alle Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung
und der Verwaltung als Trägers von Privatrechten. Die Informationspflicht der
Mitglieder der Bundesregierung reicht hinsichtlich der in Abs. 1 genannten
Unternehmungen soweit, wie konkret Informationsrechte bestehen. Alle Bereiche
mit Ingerenzmöglichkeiten der Bundesverwaltung unterliegen daher grundsätzlich
dem Fragerecht. Dies allerdings eben nur soweit, wie die Ingerenz- und Informationsmöglichkeiten
– insbesondere gesellschaftsrechtlich – konkret bestehen.
Nur mehr in der
Geschäftsordnung soll die Regelung des bisherigen Abs. 3 stehen, da die
konkrete Ausgestaltung der Rechte gemäß Abs. 1 auch ansonsten der
Geschäftsordnung überlassen bleibt.
(Jedes
Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des
Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder
der Bundesregierung zu richten.)
II. Kontrollrechte
der Landtage hins. mittelbarer Bundesverwaltung (A6.2, A6.3)
Art. 102 Abs 6 (neu):
Kontrollrechte eines
Landtages gegenüber dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der
Landesregierung können sich nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen
auch auf Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und auf gemäß Art.
104 Abs 2 B-VG übertragene Angelegenheiten beziehen. Die Rechte des
Nationalrates und des Bundesrates bleiben dadurch unberührt.
III. Immunität (A10.2, A10.6-A.10.9)
Artikel 57 (1) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der im
Nationalrat geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der im Nationalrat gemachten
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich
gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen des Verdachtes
einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei
Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates
verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des
Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des
Nationalrates wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nur dann
behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang
mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde
hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen
Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein
Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen
Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche
Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn
der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen
Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der
rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches
Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens
hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene
Verhaftung bekannt zu geben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien
Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss
die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes
des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion
über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates.
Erläuterungen (unter anderem):
Zu Abs. 1: Die Formulierung „im Nationalrat
erfolgte Abstimmungen“ bzw. „im Nationalrat gemachte mündliche und schriftliche
Äußerungen“ ersetzt die missverständliche bisherige Wortwahl der „beruflichen“
Immunität. Gemeint sind alle Abstimmungen und Äußerungen in Ausübung des
Mandates im Rahmen der Geschäftsordnung im Nationalrat; darunter sind
Abstimmungen und Äußerungen im Plenum und in den Ausschüssen, aber etwa auch
bei einer Enquete des Nationalrates zu verstehen.
IV. BVG-Bestimmung über VfGH-Zuständigkeit
bei RH und LRH (E1)
Art. 138 Abs. 3: (ersetzt Art. 126a und 127c)
Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem
Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der
gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so
entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des
Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Entstehen zwischen einem
Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Landesrechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder
des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind
verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes
eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser
Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren
wird durch Bundesgesetz geregelt.
V. Auskunftspflicht und Amtsverschwiegenheit
(A7 und F)
Jetzt: Art. 20 Abs 3 und 4
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-
und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht
besteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen
Beziehungen, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im überwiegenden Interesse
der Parteien oder aufgrund des Rechtes auf Datenschutz geboten ist.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß
Abs. 3 besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten
Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige
Auskünfte verlangt. Sinngemäß gilt dies auch für Mitglieder der Bundesregierung
gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat sowie für vom Volk gewählte
Bürgermeister gegenüber dem jeweiligen Gemeinderat.
(5) Die näheren Bestimmungen werden durch ein
Bundesgesetz geregelt. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen
Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen getroffen werden,
wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
VI. VfGH-Zuständigkeit bei dir. Demokratie in
Ländern und Gemeinden (G7.4)
Art. 141 Abs. 3
Unter welchen Voraussetzungen der
Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren,
Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch
Bundesgesetz, hinsichtlich von Volksbegehren, Volksbefragungen und
Volksabstimmungen in den Ländern und Gemeinden durch Landesgesetz geregelt.
Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine
solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das
eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.