Art...  Jeder Mensch hat ein Recht auf Tatsachenwahrheit als Grundlage justizieller oder verwaltungsbehördlicher Rechtsakte, die ihn betreffen.  Wie dieses Recht gewährleistet wird, bestimmt das Gesetz.

 

Erläuterungen:

 

Fundamentale Voraussetzung dafür, dass Rechtspflege - insbesondere in Form staatlicher Individualakte - die gebotene umfassende  gesellschaftliche Akzeptanz (einschließlich und vor allem auch der im Einzelfall Betroffenen)  findet, ist auf der Sachverhaltsseite die Basis   jeweils realitätskonformer Tatsachenfeststellungen. Der für die   Rechtsanwendung jedweder Art dominierende Stellenwert der   Tatsachenwahrheit als Grundlage rechtlicher Anknüpfung zur Schaffung von Rechtsfrieden wird zwar im geltenden Recht nicht verkannt, in keinem Regelungstext aber ausdrücklich hervorgehoben. Verfassungsrecht hat (neben der rechtsverbindlichen Vorgabe der wesentlichen Staatsorganisation) begriffsessentiell  eine alle weiteren  Rechtsebenen leitende Signalfunktion, die ihrer grundlegenden Bedeutung nur dann adäquat und uneingeschränkt gerecht wird, wenn sie  sich zu staatstragenden Prinzipien nicht verschweigt, diese vielmehr auch ausdrücklich klarstellt, wie dies etwa im B-VG  hinsichtlich der fundamentalen Determinanten des demokratischen Rechtsstaates geschieht. Die - auch unter Bedachtnahme auf  gelegentliche Spannungsverhältnisse zu anderen  Rechtsinteressen - grundsätzlich unverzichtbare und durch eine Vielzahl von Rechtsvorschriften aller Ebenen verdeutlichte Ausrichtung  staatlicher Rechtsanwendung auf den Grundsatz, dass sich die im Einzelfall ausgesprochenen Rechts- oder Unrechtsfolgen auf Tatsachenfeststellungen stützen sollen , die mit dem in der Lebensrealität verwirklichten Sachverhalt übereinstimmen,  ist in einem Maß bedeutungsschwer, das - über die indirekten Impulse der geltenden Rechtslage hinaus - eine (soweit überblickbar  in sowohl inner- als auch zwischenstaatlichen Rechtstexten bisher unterbliebene) ausdrückliche Signalisierung im Verfassungsrang nahelegt.

Das geltende Recht ist randvoll von Bestimmungen, die im Ergebnis der Korrelation von Rechtsfrieden und Tatsachenwahrheit Rechnung tragen. Dies setzt bereits auf MRK-(sohin Verfassungs-)Ebene ein, indem Art. 6 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die notorisch auch aus der Sicht zuverlässiger und vertrauenswürdiger Wahrheitsfindung als geeignete Garantieelemente eingeschätzt werden, als unabdingbare Tribunalkriterien normiert und indem er ferner die bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld bestehende Unschuldsvermutung und die Gewährleistung einer fairen (ausreichende Vorbereitungs- und Entlastungsmöglichkeiten   miteinschließende) Verteidigung als zwingende Garantien, die (auch als effizientes Kontrollelement gedachte) Öffentlichkeit der Verhandlung und Urteilsverkündung hinwieder als grundsätzliches Prinzip der “tribunalen” Rechtsanwendung klarstellt . Einfachgesetzlich sind im besonderen alle Verfahrensgesetze im wesentlichen darauf ausgerichtet, dem Ziel realitätskonformer Wahrheitsfindung möglichst optimal Rechnung zu tragen. Dazu sei nur auf all jene prozessualen Bestimmungen verwiesen, die neben den verschiedensten Verpflichtungen und Möglichkeiten zu amtswegiger Wahrheitserforschung ua. auch  die Zeugnispflicht sowie die mannigfaltigen Parteienrechte zu Anträgen im Beweisverfahren und zur Bekämpfung der Tatsachengrundlagen ergangener Entscheidungen bis hin zu Korrekturmöglichkeiten, die dem Eintritt der Rechtskraft nachfolgen (etwa Wiederaufnahme des Verfahrens), betreffen.

Die Bedeutung des rechtsstaatlichen Fundamentalprinzips der Tatsachenwahrheit als Anknüpfungsgrundlage jedweder individueller staatlicher Rechtsakte findet nicht zuletzt auch  in seiner umfassenden strafrechtlichen Absicherung im einundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches ( Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege - §§ 288 bis 301 StGB) signifikanten Niederschlag 

( insbes. Tatbestände der falschen Beweisaussage vor Gericht bzw. vor einer Verwaltungsbehörde, Fälschung bzw. Unterdrückung eines Beweismittels, Verleumdung, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung etc). 

Der hier vorgeschlagenen Textergänzung liegt nicht mehr aber auch nicht weniger als die Intention zugrunde,  der Tatsachenwahrheit als wesentlichster Grundlage rechtsstaatlicher Rechtsanwendung eine in der Relation zu anderen Grundrechtsaspekten, die auf eine bereits traditionelle verfassungsrechtliche Verankerung zurückblicken, eine entsprechend gleichwertige ausdrückliche Akzentuierung zu verleihen. In diesem Sinn ist die Verpflichtung des Staates, seine Indiviualrechtsakte nicht auf unwahre Tatsachen zu stützen, aus der Sicht und im Interesse der im Einzelfall jeweils Betroffenen grundrechts- und damit verfassungswürdig.