Textentwurf
Fassung der
Besprechung
in der Klausur der
Ökumenischen Expertengruppe zum Österreichischen Verfassungskonvent
am 9.9.2004 in
Klein Mariazell
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Bestimmung:
(x) An öffentlichen Schulen und
Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist für Angehörige gesetzlich
anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften Religionsunterricht
Pflichtgegenstand. Die Erlassung der Lehrpläne und die Besorgung des
Religionsunterrichts obliegt der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft. Als Religionslehrer dürfen nur Personen beschäftigt
werden, die von der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft hiezu
befähigt und ermächtigt erklärt sind. Konfessionelle Privatschulen gesetzlich
anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen sowie
von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhaltene Schulen, wenn sie vom zuständigen
kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Entscheidungsträger als
konfessionelle Privatschulen anerkannt sind, sind zumindest in der Ausstattung
mit aus öffentlichen Mitteln finanziertem Unterrichtspersonal mit öffentlichen
Schulen gleichzustellen.
Erläuterungen:
Die Religionsfreiheit stellt
ein Grundrecht im Rahmen der Freiheitsrechte der Verfassung dar. In Verbindung
mit den Rechten der Eltern ergibt sich daraus auch die Notwendigkeit, eine
entsprechende Möglichkeit für Bildung und Erziehung der Kinder nach den
religiösen Vorstellungen der Eltern sicherzustellen. Dazu bedarf es einer
Absicherung der konfessionellen Privatschulen einerseits und des
Religionsunterrichtes andererseits. Dies ergibt sich nicht nur als Ausfluss der
Religionsfreiheit nach dem in Österreich allgemein anerkannten Verständnis der
Grundrechte, sondern auch aus internationalen Verträgen und der besonderen
Bedeutung und den besonderen Leistungen, die die gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften im Bereich der Wertevermittlung und in ihren
sozialen Tätigkeiten erbringen. Bei der Formulierung wurde von der derzeit
bestehenden Rechtslage, insbesondere des Religionsunterrichtsgesetzes und des
Privatschulgesetzes ausgegangen. Die verwendeten Begriffe sind daher im Kontext
dieser Rechtsnormen zu verstehen. Darüber hinaus kommt den Kirchen und
Religionsgesellschaften eine besondere Bedeutung in der Vermittlung von Werten
und Didaktiken zur Sinnstiftung des Menschen zu.
Die Selbstbestimmung des
Unterrichtes durch Besorgung, Leitung und Aufsicht über den
Religionsunterricht sowie die Auswahl des Lehrpersonals ist ein unverzichtbarer
Teil der kollektiven Religionsfreiheit. Der Begriff „Besorgung“ umfasst dabei
sowohl die inhaltliche Gestaltung, als auch die Gestaltung der Unterrichtsmaterialien.
Die Lehrpläne werden wie bisher von der jeweiligen Kirche oder
Religionsgesellschaft erlassen und vom Bund kundgemacht. Dadurch wird auch nach
außen deutlich, dass der Religionsunterricht eine innere Angelegenheit der
Kirchen und Religionsgesellschaften ist.
Neben einer
formalrechtlichen Verfassungsgrundlage bedarf es auch einer materiellen
Absicherung, die sich an der geltenden Rechtslage des Privatschulgesetzes und
des Schulvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich
orientiert. Diese Regelung ist für die Republik Österreich insofern von
Vorteil, als sich die öffentlichen Haushalte durch die konfessionellen
Schulerhalter erhebliche Aufwendungen im Bereich der Schulerhaltung ersparen.
Durch die große Zahl an Angeboten der konfessionellen Schulerhalter wird das
Erfordernis an ausschließlich staatlich finanzierten Bildungsangeboten
geringer. Dadurch leisten die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
erhebliche jährliche finanzielle Leistungen, welche sonst im staatlichen
Haushalt abgesichert werden müssten.“