Textentwurf

 

Schule und Kirche

Fassung der Besprechung

in der Klausur der Ökumenischen Expertengruppe zum Österreichischen Verfassungskonvent

am 9.9.2004 in Klein Mariazell

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Bestimmung:

 

(x) An öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ist für Angehörige gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften Religionsunterricht Pflichtgegenstand. Die Erlassung der Lehrpläne und die Besorgung des Religionsunterrichts obliegt der jeweiligen gesetzlich aner­kannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Als Religionslehrer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die von der jeweiligen Kirche oder Religions­gesellschaft hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Konfessionelle Privatschulen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen sowie von Vereinen, Stiftungen oder Fonds erhaltene Schulen, wenn sie vom zuständigen kirchlichen oder religions­gesellschaftlichen Entscheidungsträger als konfessionelle Privatschulen aner­kannt sind, sind zumindest in der Ausstattung mit aus öffentlichen Mitteln finanziertem Unterrichtspersonal mit öffentlichen Schulen gleichzustellen.

 

 

Erläuterungen:

 

Die Religionsfreiheit stellt ein Grundrecht im Rahmen der Freiheitsrechte der Verfassung dar. In Verbindung mit den Rechten der Eltern ergibt sich daraus auch die Notwendigkeit, eine entsprechende Möglichkeit für Bildung und Er­ziehung der Kinder nach den religiösen Vorstellungen der Eltern sicherzu­stellen. Dazu bedarf es einer Absicherung der konfessionellen Privatschulen einerseits und des Religionsunterrichtes andererseits. Dies ergibt sich nicht nur als Ausfluss der Religionsfreiheit nach dem in Österreich allgemein aner­kannten Verständnis der Grundrechte, sondern auch aus internationalen Ver­trägen und der besonderen Bedeutung und den besonderen Leistungen, die die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Bereich der Wertevermittlung und in ihren sozialen Tätigkeiten erbringen. Bei der Formulierung wurde von der derzeit bestehenden Rechtslage, insbesondere des Religionsunterrichtsgesetzes und des Privatschulgesetzes ausgegangen. Die verwendeten Begriffe sind daher im Kontext dieser Rechtsnormen zu verstehen. Darüber hinaus kommt den Kirchen und Religionsgesellschaften eine besondere Bedeutung in der Vermittlung von Werten und Didaktiken zur Sinnstiftung des Menschen zu.

 

Die Selbstbestimmung des Unterrichtes durch Besorgung, Leitung und Auf­sicht über den Religionsunterricht sowie die Auswahl des Lehrpersonals ist ein unverzichtbarer Teil der kollektiven Religionsfreiheit. Der Begriff „Besorgung“ umfasst dabei sowohl die inhaltliche Gestaltung, als auch die Gestaltung der Unterrichtsmaterialien. Die Lehrpläne werden wie bisher von der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft erlassen und vom Bund kundgemacht. Dadurch wird auch nach außen deutlich, dass der Religionsunterricht eine innere Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften ist.

 

Neben einer formalrechtlichen Verfassungsgrundlage bedarf es auch einer materiellen Absicherung, die sich an der geltenden Rechtslage des Privat­schulgesetzes und des Schulvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich orientiert. Diese Regelung ist für die Republik Österreich insofern von Vorteil, als sich die öffentlichen Haushalte durch die konfessionellen Schulerhalter erhebliche Aufwendungen im Bereich der Schul­erhaltung ersparen. Durch die große Zahl an Angeboten der konfessionellen Schulerhalter wird das Erfordernis an ausschließlich staatlich finanzierten Bildungsangeboten geringer. Dadurch leisten die anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erhebliche jährliche finanzielle Leistungen, welche sonst im staatlichen Haushalt abgesichert werden müssten.“