Österreich - Konvent
Die “Ökumenische Expertengruppe” legt nach zahlreichen Gesprächen mit
Konventualen eine neue Formulierung der sogenannten “Dialogklausel” vor:
“Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften genießen den Beistand des Staates. Wegen ihres besonderen Beitrages werden mit ihnen grundsätzliche, ihren Wirkungsbereich betreffende Entwicklungen durch Gesetzgebung und Vollziehung in regelmäßigen, offenen und transparenten Beratungsvorgängen erörtert. Näheres bestimmen die Gesetze.”
Motive:
Heute ist das Verhältnis von Staat und Kirchen in Österreich durch das
staatskirchenrechtliche Prinzip “freie Kirchen in einem freien Staat”
gekennzeichnet; dieses Prinzip ist in allen Mitgliedstaaten der EU akzeptiert.
Seine Konsequenz ist es, dass Kirchen und Konfessionen von politischen Kräften
nicht vereinnahmt werden dürfen und dass Kirchen und Religionsgesellschaften
selbst nicht zu politischen Kräften werden. Die “Trennung von Staat und Kirche”
in politischer Dimension erfordert andererseits aber, dass Kirchen und
Religionsgesellschaften als gleichberechtigte Partner in ihrer Verantwortung
für gesamtstaatliche Entwicklungen anerkannt werden. Sie streben damit gerade
nicht politischen Einfluss oder Macht an; denn sie stehen außerhalb der
politischen Prozesse und Taktiken und nehmen ihren eigenen, spezifischen
Auftrag wahr, für eine menschenwürdige Politik und staatliche Entwicklung im
Dienste der Menschen insgesamt zu wirken. Dazu ist ein regelmäßiger und offener
und für alle Teile der Bevölkerung transparenter Dialog mit Parlament und
Regierung zu pflegen, - ähnlich wie im Zuge der Arbeiten des
Österreich-Konvents. Für die Mitarbeit in einem Dialog und Gesprächsforum
bestehen freilich formale und materielle Voraussetzungen: formal bedarf es der
im nationalen Recht vorgesehenen Anerkennung, materiell ist nachzuweisen, dass
diese Kirchen und Religionsgesellschaften die Grundwerte des Staates, seinen
ordre public, anerkennen und glaubwürdig sind durch ihre bisherigen Beiträge
und Leistungen für das Staatsganze.