Mag. Birgit Caesar

5. November 2004

 

 

Ergebnisse der Beratungen

des Ausschusses 6 zum Thema

Auskunftsrecht

 

 

AUSKUNFTSRECHT (AUSSCHUSS 6)

 

 

Das Auskunftsrecht wurde auch vom Ausschuss 6 (Reform der Verwaltung) beraten. Die Ergebnisse der Beratungen finden sich im Ausschussbericht vom 23. März 2004 (S 20-21).

 

Bericht des Ausschusses 6 vom 23. März 2004

 

Seite 20 – 21:

 

VII. Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht

 

Die Verfassungsbestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht in Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sind nicht nur ein treffendes Beispiel für die derzeitige Unüber­sichtlichkeit im Verfassungsrecht, sondern berühren in einem hohen Ausmaß das Verwal­tungshandeln. Deshalb wurde diese Thematik in das Beratungsprogramm des Ausschusses 6 aufgenommen, obgleich es auch dem Ausschuss 8 zugewiesen ist. Der Ausschuss beschränkte sich auf Antrag einiger Mitglieder auf die Feststellung der Hauptzuständigkeit des Ausschus­ses 8 und nahm die eingebrachten Vorschläge zur Kenntnis.

 

In einigen Statements wurde dennoch von einigen Mitgliedern die Meinung vertreten, dass die derzeit „nebeneinander“ stehenden Tatbestände der Amtsverschwiegenheit (in Abs. 3) und der Auskunftspflicht (in Abs. 4) zumindest zusammengefasst werden sollten, wobei der bereits derzeit geltende Grundsatz der Auskunftspflicht auch legistisch zum Aus­druck gebracht wird. Die Verfassungsbestimmungen sollten also gewissermaßen „umgedreht“ werden. Weiters wurde eine grundrechtliche Positionierung der Auskunftspflicht in die Dis­kussion eingebracht.

 

Im Folgenden werden die drei dem Ausschuss 6 vorgelegten Textvorschläge, die kei­ner ausführlichen Diskussion unterzogen wurden und damit keinen Konsens erzielen konnten, abgebildet:

 

Textvorschlag A (kein Konsens):

[statt Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]

 

   (x) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben über Angele­genheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen (Auskunftspflicht), soweit eine gesetzliche Ver­schwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse

1. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

2. der umfassenden Landesverteidigung,

3. der auswärtigen Beziehungen,

sowie zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amts­verschwiegenheit). Näheres regeln die Gesetze. [+ Amtsverschwiegenheit gegenüber allg. Vertretungskörpern]

 

Textvorschlag B (kein Konsens):

[statt Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]

 

   (x) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Aus­künfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum Schutz zwingender Interessen im Sinne des Art. 10 Abs.2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich ist. Die politische Verantwortung ge­genüber parlamentarischen Vertretungskörpern umfasst in jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des parlamentari­schen Fragerechts und in Untersuchungsausschüssen jede geforderte Auskunft zu erteilen. Die Auskunftsertei­lung kann in diesen Fällen in vertraulicher Form erfolgen, wenn die Auskunft geheim zu haltende Tatsachen enthält und die vertrauliche Auskunftserteilung in der Geschäftsordnung des betreffenden Vertretungskörpers geregelt ist.

 

Textvorschlag C (kein Konsens):

[als Teil eines Grundrechtskataloges]

 

Artikel x. Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich beschränkt werden.