5. November 2004
Ergebnisse der Beratungen
des Ausschusses 6 zum Thema
Auskunftsrecht
AUSKUNFTSRECHT
(AUSSCHUSS 6)
Das Auskunftsrecht wurde auch vom Ausschuss
6 (Reform der Verwaltung) beraten. Die Ergebnisse der Beratungen finden
sich im Ausschussbericht vom 23. März 2004 (S 20-21).
Bericht
des Ausschusses 6 vom 23. März 2004
Seite 20 –
21:
Die Verfassungsbestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht in Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sind nicht nur ein treffendes Beispiel für die derzeitige Unübersichtlichkeit im Verfassungsrecht, sondern berühren in einem hohen Ausmaß das Verwaltungshandeln. Deshalb wurde diese Thematik in das Beratungsprogramm des Ausschusses 6 aufgenommen, obgleich es auch dem Ausschuss 8 zugewiesen ist. Der Ausschuss beschränkte sich auf Antrag einiger Mitglieder auf die Feststellung der Hauptzuständigkeit des Ausschusses 8 und nahm die eingebrachten Vorschläge zur Kenntnis.
In einigen Statements wurde dennoch von einigen Mitgliedern die Meinung vertreten, dass die derzeit „nebeneinander“ stehenden Tatbestände der Amtsverschwiegenheit (in Abs. 3) und der Auskunftspflicht (in Abs. 4) zumindest zusammengefasst werden sollten, wobei der bereits derzeit geltende Grundsatz der Auskunftspflicht auch legistisch zum Ausdruck gebracht wird. Die Verfassungsbestimmungen sollten also gewissermaßen „umgedreht“ werden. Weiters wurde eine grundrechtliche Positionierung der Auskunftspflicht in die Diskussion eingebracht.
Im Folgenden werden die drei dem Ausschuss
6 vorgelegten Textvorschläge, die keiner ausführlichen Diskussion unterzogen
wurden und damit keinen Konsens erzielen konnten, abgebildet:
Textvorschlag A (kein Konsens): [statt Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]
(x) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung
betrauten Organe haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches
Auskünfte zu erteilen (Auskunftspflicht), soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht
dem nicht entgegensteht. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für
Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse 1. der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, 2. der umfassenden Landesverteidigung, 3. der auswärtigen Beziehungen, sowie zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im
überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).
Näheres regeln die Gesetze. [+ Amtsverschwiegenheit gegenüber allg.
Vertretungskörpern] |
Textvorschlag B (kein Konsens): [statt Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG]
(x) Alle mit Aufgaben
der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten
ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann
gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum
Schutz zwingender Interessen im Sinne des Art. 10 Abs.2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
erforderlich ist. Die politische Verantwortung gegenüber parlamentarischen
Vertretungskörpern umfasst in jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts und in Untersuchungsausschüssen jede
geforderte Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann in diesen
Fällen in vertraulicher Form erfolgen, wenn die Auskunft geheim zu haltende
Tatsachen enthält und die vertrauliche Auskunftserteilung in der
Geschäftsordnung des betreffenden Vertretungskörpers geregelt ist. |
Textvorschlag C (kein Konsens): [als Teil eines Grundrechtskataloges] Artikel x. Jede Person hat das Recht, über Angelegenheiten
öffentlicher Einrichtungen Auskunft zu erhalten und in deren Dokumente
Einsicht zu nehmen. Die Auskunft und der Zugang können im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer gesetzlich
beschränkt werden. |